BGE 41 III 57
BGE 41 III 57Bge26.02.1913Originalquelle öffnen →
56 Entscheidungen der Schnldbetreibungs- 13. Auszug aus dem Entscheid vom 17. Februar 1916 i. S. Keyer-IIartm&nn. Art. 56 fI. SchKG : Der Rechtsstillstand berührt die für Hand lungen der Gläubiger oder Drittansprecher gesetzten Fristen nicht. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz war die Ver- fügung des Betreibungsamtes vom 6. Oktober 1914, wodurch die Fristansetzung zur Klage vom 22. August aufgehoben und durch eine neue ersetzt wurde, gesetz- widrig. Der Rechtsstillstand esteht lediglich zum Schutze des Schuldners. Er hemmt die Handlungen des Gläubi- gers und der Drittansprecher in einer Betreibung nicht und vermag daher auch nicht etwa die für diese Hand- lungen gesetzten Fristen unwirksam zu machen oder zu verlängern (vgI. AS Sep.-Ausg. " Nr. 49, 10 Nr. 36 und 52*). Unter den Fristansetzungen im Widerspruch- verfahren, die nach dem bundesgerichtlichen Kreisschrei- ben vom 10. August 1914** während des allgemeinen Rechtsstillstandes ausgeschlossen waren. sind nur solche gemeint, die für den Schuldner bestiinmt sind. Es ist nicht einzusehen, wieso der Streit zwischen dem Gläubi- ger und dem Drittansprecher -während eines dem Schuld- ner gewährten Rechtsstillstandes nicht sollte angehoben und durchgeführt werden, zumal da der Rechlsstillstand die Prozessfristen vollständig unberührt lässt. ... Ges.-Ausg. 17 I No. 108, 33 I No. 83 u. 110. •• BGE '" III S. 416. und Konkurskammll'. N° 14. 57 14. Entscheid vom 17. Februar 1915 i. S. Zaugg. Art. 80 Versicherungsvertragsgesetz und Art. 4 und 5 der bundesgerichtlichen Verordnung vom 10. Mai 1910 be- treffend die Pfändung, Arrestierung und Verwertung von Versicherungsansprochen. Die im ersteren Artikel statuirte Unpfändbarkeit erstreckt sich auch auf die sogenannten gemischten oder abgekürzten Lebensversicherungen, bei denen die Versicherungsleistung alternativ für den Fall, dass der Versicherungsnehmer einen bestimmten Termin erlebt, an ihn oder für den Fall seines früheren Todes zu Gunsten seiner Ehefrau oder der Nachkommen (. Erhen t) versprochen wird. Sie ist zwingenden Rechtes. A. -In den von der Hilfskasse Grosswangen, Filiale· Sursee und verschiedenen anderen Gläubigern gegen den heutigen Rekurrenten Fritz Zaugg, Schreiner in Gettnau, angehobenen Betreibungen pfändete das Betreibungsamt Buttisholz am 23., 24., 27. und 31. Oktober 1914: «die Lebensversicherungspolize N° 644,016 des Schuldners bei der « Germania )}, Lebensversicherungs-Aktiengesellschaft in Stettin, vom 15. Oktober 1911 über 5000 Fr., fällig auf 15. Oktober 1936 oder auf das Ableben des Versicherten mit Prämienzahlung auf 15. April und 15. Oktober jeden Jahres mit 103 Fr. 70 Cts., zuletzt am 15. April 1936. » Die erwähnte Polize bestimmt, dass «( das versicherte Kapital von 5000 Fr. gezahlt werde am 15. Oktober 1936 an Herrn Fritz Zaugg oder, falls dieser früher sterben sollte, ans ein e Erb e n. » Zaugg verlangte auf dem Beschwerdewege die Aufhe- bung der Pfändung, indem er geltend machte, dass die Versicherung, weil zu Gunsten seiner Ehefrau und seiner Kinder abgeschlossen, unpfändbar sei. Die untere Auf- sichtsbehörde wies ihn jedoch mit der Begründung ab, dass « nach Gesetz und bisheriger Praxis bezüglich der sämtlichen Ansprüche aus Lebensversicherungsverträgen mit Anstalten, die nicht bloss lokalen Charakter hätten, die Pfändbarkeit ausgesprochen sei und der nämliche
Entscheidungen der Schuldbetreibungs-
Standpunkt auch in Art. 76-80 des Versicherungsvertrags-
gesetzes vertreten werde. I)
Auf einen hiegegen gerichteten Rekurs Zauggs ist die
kantonale Aufsichtsbehörde in Erwägung :
.
« 1. dass es sich vorliegend um eine Beschwerde nach
Art. 17 SchKG handelt, mithin die zehntägige Beschwerde-
frist, deren Einhaltung
von Amteswegen geprüft werden
muss, massgebend ist,
» 2. dass der angefochtene Entscheid dem Beschwerde-
führer
laut Poststempel am 21. November zugestellt, die
Beschwerdeschrift dagegen erst
am 2. Dezember der
Post übergeben wurde, die gesetzliche Frist somit nicht
innegehalten ist,
.
I) 3. dass danach der angefochtene Entscheid, bei dem
nicht die Verletzung einer Vorschrift zwingenden Rechtes,
welche die Nichtigkeit der
Verfügung zur Folge hätte, in
Frage kommt, als in Rechtskraft erwachsen anzusehen
ist,
I)
durch Erkenntnis vom 13. Januar 1915 nicht einge-
treten.
B. -Gegen den Entscheid der kantonalen Aufsichts-
behörde rekurriert
Zaugg an das Bundesgericht, indem er
an dem Begehren um Aufhebung der streitigen Pfändung
festhält.
Die Schuldbetreibungs-
und Konkurskammer zieht
in Erwagung:
Gemäss der in Art. 79 Ahs. 1 des Versicherungsvertrags-
gesetzes aufgestellten Regel, wonach
« die Begünstigung
(Bezeichnung eines Dritten als Begünstigten durch den
Versicherungsnehmer)
mit der Pfändung des Versiehe-
rungsanspruches
und mit der Konkurseröffnung über den
Versicherungsnehmer erlischt
», erstreckt sich der Zugriff
·der Gläubiger grundsätzlich auch auf die vom Schuldner
.abgeschlossenen
Lebensversicherungen zu Gunsten Drit-
ter. Von dieser Regel macht jedoch das Gesetz zwei Aus-
nahmen : einmal, wenn der Versicherungsnehmer auf das
und Konkorskammer. N
e
14. . 59
Recht, die Bünstigung zu widerrufen, verzichtet hat,
ferner, wenn der
Ehegatte oder ale Nachkommen des
Versicherungsnehmers Begünstigte sind (was nach Art. 83
Ahs. 3 nicht nur da anzunehmen ist, wo die Begünsti-
gungsklausel ausdrücklich auf sie, sondern auch, wo sie
ailgemein auf die
«Hinterlassenen», «Erben» . oder
« Rechtsnachfolger» lautet). Ersterenfalls soll wenigstens
« der durch die Begünstigung begründete Versicherungs-
anspruch
I) von der Vollstreckung ausgenommen sein
(Art. 79 Ahs. 2), letzterenfaUs < weder der Versicherungs-
anspruch des Begünstigten noch derjenige des Versiche-
rungsnehmers der Zwangsvollstreckung
zu Gunsten der
Gläubiger des Versicherungsnehmers unterliegen l) (Art. SO.)
DurCh die Wendung «weder der Versicherungsanspruch
des Begünstigten noch derjenige des Versicherungsneh-
mers
)} sollte dabei, wie aus der Beratung im Ständerat,
auf den die Vorschrift zurückgeht, sich ergibt (vgl. das
Votum des Kommissionsreferenten in
Steno Bulletin 1905
S. 620-621), zum Ausdruck gebracht werden, dass die
Bestimmung nicht nur für die gewöhnlichen Todesfall-,
sondern auch für die sog. abgekürzten oder gemischten
Lebensversicherungen gelte, bei denen die Versiche-
rungssumme alternativ für den Fall, dass der Versiche-
rungsnehmer ein bestimmtes Alter erreicht bezw. einen
bestimmten Termin erlebt, oder aber für den Fall seines
früheren Todes versprochen wird. Die Pfändbarkeit
ist
demnach nicht nur dann ausgescblossen. wenn als Bezugs-
berechtigter nach dem Versicherungsvertrage ausschliess-
lieh der begünstigte
Dritte erscheint, sondern auch dann,
wenn dessen Bezugsberechtigung lediglich eine eventuelle,
bedingte ist, d. h. davon abhängt, dass der Versicherungs-
nehmer den
Eintritt des Versicherungsfalls nicht erlebt,
während bei Erleben
desse:ben die Versicherungssumme
ihm selbst zukommen soll.
Nur bei dieser Auslegung wird
denn auch verständlich, dass das Gesetz
vom Versiche-
rungsanspruch des Begünstigten
und dem des Versiche-
rungsnehmers spricht. Denn wo, wie bei der gewöhnlichen
60 Entscheidungen der Schuldbetreibungs-
Todesfallversicherung, die Versicherung ausschliesslich zu
Gunsten des begünstigten Dritten lautet, kann, da Art. 80
durch die Unpfändbarerklärung des Versicherungsan-
spruchs des Begünstigten implizite auch die Pfändung des
Rechts des Versicherungsnehmers zum W i der ruf der
Begünstigung ausschliesst, von neben jenem Anspruch
bestehenden vermögenswerten
Rechten des Versicherungs-
nehmers
aus dem Versicherungsvertrag, die selbständig,
für sich Gegenstand einer Pfändung bilden könnten,
offenbar
nicht die Rede sein (vgl. in diesem Sinne denn
auch RÖLLI, die Lebensversicherung zu Gunsten Dritter
und das Versicherungsvertragsgesetz in Schweizerische
Versicherungs-Zeitschrift
Bd. I S. 27 ff. insbesondere
S. 30-31).
Zweck der damit verfügten Beschränkung der Zwangs-
vollstreckung
ist die soziale Fürsorge für die Familie, die
nächsten Hinterlassenen des Versicherungsnehmers. Die-
selbe
hat somit, weil im Interesse dritter Personen und
nicht lediglich des betriebenen Schuldners erlassen, im
Gegensatz
zu der Ansicht der Vorinstanz, z w i n gen den
C h ara k t er, woraus folgt, dass die Aufsichtsbehörden
ihr widersprechende Verfügungen des Betreibungsbeam-
ten jederzeit von Amteswegell aufzuheben haben und
das Einschreiten nicht davon abhängig machen können,
dass
der Schuldner dagegen rechtzeitig Be.'ichwerde ge-
führt hat.
Anderseits ist klar, dass die Anwendung der Vorschrift
eine rechtsgültige Begünstigung voraussetzt. Wo
der die
Bezeichnung des Ehegatten und der Nachkommen als
Begünstigter enthaltende Rechtsakt nichtig ist und infol-
gedessen eine Begünstigung in \Virklichkeit
nicht vor-
liegt,
muss die allgemeine Regel des Art. 79, Abs. 1 VVG
Platz greifen, wonach grundsätzlich auch die Ansprüche
aus vom Schuldner abgeschlossenen Lebensversicherungs-
verträgen der Zwangsvollstreckung unterworfen sind. Um
flie dahingehenden Rechte der Gläubiger zu wahren, hat
daher die Verordnung des Bundesgerichts vom 10. Mai 1910
und Konkurskammer. N° 14.
61
betreUend die Pfändllng, Arrestierung und Verwertung von
Versicherungsansprüchen in Art. 4 und 5 vorgeschrieben,
dass, wenn sich bei
der Pfändung von Ansprüchen aus einer
vom Schuldner abgeschlossenen Personenversicherung
ergebe, dass
der Ehegatte oder die Nachkommen des
Schuldners als Begünstigte bezeichnet seien,
der Betrei-
bungsbeamte von Amteswegen durch Befragung des
Schuldners den
Namen und Wohnort des oder der Be-
günstigten, das Datum der Begünstigungserklärun ud
ihre Form festzustellen, die betreffenden Angaben m dIe
Pfändungsurkunde aufzunehmen. oder, sofern diese schon
zugestellt ist, dem Gläubiger besonders
zur Kenntnis zu
bringen
und ihm gleichzeitig eine Frist von 10 Tage) zur
Bestreitung des Ausschlusses der Zwangsvollstreckung
und nach erfolgter Bestreitung eine weitere, gleich lange
Frist zur Klage auf Feststellung der Ungültigkeit der Be-
günstigung anzusetzen habe,
unter der Androhung und
mit der Wirkung, dass bei Nichtbeachtung dieser Fristen
oder bei Abweisung der Klage sowohl der Anspruch des
Begünstigten als derjenige des Versicherungsnehmers
aus
der Pfändung faUe.
achdem aus der dem Betreibungsamt Buttisholz vor-
liegenden Polize hervorging, dass darin die (< Erben I), alo
nach Art. 83 VVG in erster Linie die Ehefrau und dIe
Nachkommen des rekurrierenden Pfändungsschuldners
als Begünstigte eingesetzt seien,
mithin ein Fall des Art. 80
ebenda vorliege, hätte demnach das Amt nach Massgabe
der erwähnten Verordnungsvorschriften vorgehen müssen.
Indem es davon abgesehen und statt dessen die Pfändung
vorbehaltlos vorgenommen hat, hat es eine Amtshandlung,
die
ihm kraft Gesetzes zur Wahrung der Interessen des
Schuldners,
der begünstigten Dritten und der pfändenden
Gläubiger oblag, unterlassen
und damit eine Rechtsver-
weigerung begangen. Das gleiche gilt hinsichtlich d.es
Verhaltens der erstinstanzlichen Aufsichtsbehörde, dIe,
nachdem sie von dieser Rechtsverweigerung durch die
Beschwerde des Schuldners
Kenntnis erhalten hatte, von
a2 Entseheidg. der Schuldbetrelbungs-u. Konkunkammer. N°t4. sich aus an Stene des Amtes die Vornahme der fraglichen Handlungen hätte anordnen müssen. Da der Rekurs wegen Reehtsverweigerung nicht an dieBeachtung der zehntägi- gen Rekursfrist geknüpft ist, war demnach die kantonale Aufsichtsbehörde, auch abgesehen davon, dass die Ver- letzung einer zwingenden Gesetzesvorschrift in Frage stand, verpflichtet, auf die Beschwerde des Schuldners einzutreten, und durfte deren Behandlung nicht wegen Verspätung ablehnen. Der Rekurs ist demnach in dem Sinne begründet zu erklären, dass das Betreibungsamt Buttisholz angewiesen wird, das in Art. 4 und 5 der bundesgerichtlichen Ver- ordnung vom 10. Mai 1910 vorgesehene Verfahren einzu- schlagen. Demnach hat die Schuldbetreibungs-u. Konkurskammer erkannt: Der Rekurs wird im Sinne der Erwägungen begründet erklärt. Entscheidungen der Zivilkammern. N0 15. 63- 'EntscheiduDgtIt tIer-lifilklJllHR •. _--ARM&- des s8ctJons ciYiles. 15. Urteil der n. Zivilabteilung vom 91. Januar 1915 i. S. Xonkursmasse 'l'rümpy, Beklagte gegen Weill-Einstein, Kläger.
Programmgesteuerter Zugriff
API- und MCP-Zugriff mit Filtern nach Quellentyp, Region, Gericht, Rechtsgebiet, Artikel, Zitat, Sprache und Datum.