Art. 79 Abs. 1 und 2, Art. 83 Abs. 3 VVG; Art. 4 und 5 der bundesgerichtlichen Verordnung vom 10. Mai 1910; Rechtsstillstand/Fristen im Betreibungsverfahren: Die Unpfändbarkeit des Versicherungsanspruchs bei Begünstigung von Ehegatte oder Nachkommen erfasst auch gemischte bzw. abgekürzte Lebensversicherungen mit alternativer Leistung an den Versicherungsnehmer oder bei vorzeitigem Tod an die Begünstigten. Die Regel dient dem Familienschutz und ist zwingenden Rechts; ihr widersprechende Verfügungen des Betreibungsamtes sind von Amtes wegen aufzuheben. Ist eine rechtsgültige Begünstigung behauptet, hat das Betreibungsamt die in der Verordnung vorgesehenen Feststellungs- und Fristenanordnungen von Amtes wegen zu treffen. Eine Verweigerung des Eintretens wegen Verspätung scheidet aus, wenn eine Rechtsverweigerung gerügt wird.
Entscheidungen der Schnldbetreibungs- 13. Auszug aus dem Entscheid vom 17. Februar 1916 i. S. Keyer-IIartm nn. Art. 56 fI. SchKG : Der Rechtsstillstand berührt die für Hand lungen der Gläubiger oder Drittansprecher gesetzten Fristen nicht. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz war die Ver- fügung des Betreibungsamtes vom 6. Oktober 1914, wodurch die Fristansetzung zur Klage vom 22. August aufgehoben und durch eine neue ersetzt wurde, gesetz- widrig. Der Rechtsstillstand esteht lediglich zum Schutze des Schuldners. Er hemmt die Handlungen des Gläubi- gers und der Drittansprecher in einer Betreibung nicht und vermag daher auch nicht etwa die für diese Hand- lungen gesetzten Fristen unwirksam zu machen oder zu verlängern (vgI. AS Sep.-Ausg. " Nr. 49, 10 Nr. 36 und 52 ). Unter den Fristansetzungen im Widerspruch- verfahren, die nach dem bundesgerichtlichen Kreisschrei- ben vom 10. August 1914 während des allgemeinen Rechtsstillstandes ausgeschlossen waren. sind nur solche gemeint, die für den Schuldner bestiinmt sind. Es ist nicht einzusehen, wieso der Streit zwischen dem Gläubi- ger und dem Drittansprecher -während eines dem Schuld- ner gewährten Rechtsstillstandes nicht sollte angehoben und durchgeführt werden, zumal da der Rechlsstillstand die Prozessfristen vollständig unberührt lässt. ... Ges.-Ausg. 17 I No. 108, 33 I No. 83 u. 110. BGE '" III S. 416. und Konkurskammll'. N° 14.
Entscheidungen der Schuldbetreibungs- Standpunkt auch in Art. 76-a des Versicherungsvertrags- gesetzes vertreten werde. I) Auf einen hiegegen gerichteten Rekurs Zauggs ist die kantonale Aufsichtsbehörde in Erwägung : .
60 Entscheidungen der Schuldbetreibungs- Todesfallversicherung, die Versicherung ausschliesslich zu Gunsten des begünstigten Dritten lautet, kann, da Art. a durch die Unpfändbarerklärung des Versicherungsan- spruchs des Begünstigten implizite auch die Pfändung des Rechts des Versicherungsnehmers zum W i der ruf der Begünstigung ausschliesst, von neben jenem Anspruch bestehenden vermögenswerten Rechten des Versicherungs- nehmers aus dem Versicherungsvertrag, die selbständig, für sich Gegenstand einer Pfändung bilden könnten, offenbar nicht die Rede sein (vgl. in diesem Sinne denn auch RÖLLI, die Lebensversicherung zu Gunsten Dritter und das Versicherungsvertragsgesetz in Schweizerische Versicherungs-Zeitschrift Bd. I S. 27 ff. insbesondere S. 30-31). Zweck der damit verfügten Beschränkung der Zwangs- vollstreckung ist die soziale Fürsorge für die Familie, die nächsten Hinterlassenen des Versicherungsnehmers. Die- selbe hat somit, weil im Interesse dritter Personen und nicht lediglich des betriebenen Schuldners erlassen, im Gegensatz zu der Ansicht der Vorinstanz, z w i n gen den C h ara k t er, woraus folgt, dass die Aufsichtsbehörden ihr widersprechende Verfügungen des Betreibungsbeam- ten jederzeit von Amteswegell aufzuheben haben und das Einschreiten nicht davon abhängig machen können, dass der Schuldner dagegen rechtzeitig Be.'ichwerde ge- führt hat. Anderseits ist klar, dass die Anwendung der Vorschrift eine rechtsgültige Begünstigung voraussetzt. Wo der die Bezeichnung des Ehegatten und der Nachkommen als Begünstigter enthaltende Rechtsakt nichtig ist und infol- gedessen eine Begünstigung in Virklichkeit nicht vor- liegt, muss die allgemeine Regel des Art. 79, Abs. 1 VVG Platz greifen, wonach grundsätzlich auch die Ansprüche aus vom Schuldner abgeschlossenen Lebensversicherungs- verträgen der Zwangsvollstreckung unterworfen sind. Um flie dahingehenden Rechte der Gläubiger zu wahren, hat daher die Verordnung des Bundesgerichts vom 10. Mai 1910 und Konkurskammer. N° 14.
betreUend die Pfändllng, Arrestierung und Verwertung von Versicherungsansprüchen in Art. 4 und 5 vorgeschrieben, dass, wenn sich bei der Pfändung von Ansprüchen aus einer vom Schuldner abgeschlossenen Personenversicherung ergebe, dass der Ehegatte oder die Nachkommen des Schuldners als Begünstigte bezeichnet seien, der Betrei- bungsbeamte von Amteswegen durch Befragung des Schuldners den Namen und Wohnort des oder der Be- günstigten, das Datum der Begünstigungserklärun und ihre Form festzustellen, die betreffenden Angaben m dIe Pfändungsurkunde aufzunehmen. oder, sofern diese schon zugestellt ist, dem Gläubiger besonders zur Kenntnis zu bringen und ihm gleichzeitig eine Frist von 10 Tage) zur Bestreitung des Ausschlusses der Zwangsvollstreckung und nach erfolgter Bestreitung eine weitere, gleich lange Frist zur Klage auf Feststellung der Ungültigkeit der Be- günstigung anzusetzen habe, unter der Androhung und mit der Wirkung, dass bei Nichtbeachtung dieser Fristen oder bei Abweisung der Klage sowohl der Anspruch des Begünstigten als derjenige des Versicherungsnehmers aus der Pfändung faUe. achdem aus der dem Betreibungsamt Buttisholz vor- liegenden Polize hervorging, dass darin die ( Erben I), alno nach Art. 83 VVG in erster Linie die Ehefrau und dIe Nachkommen des rekurrierenden Pfändungsschuldners als Begünstigte eingesetzt seien, mithin ein Fall des Art. a ebenda vorliege, hätte demnach das Amt nach Massgabe der erwähnten Verordnungsvorschriften vorgehen müssen. Indem es davon abgesehen und statt dessen die Pfändung vorbehaltlos vorgenommen hat, hat es eine Amtshandlung, die ihm kraft Gesetzes zur Wahrung der Interessen des Schuldners, der begünstigten Dritten und der pfändenden Gläubiger oblag, unterlassen und damit eine Rechtsver- weigerung begangen. Das gleiche gilt hinsichtlich d.es Verhaltens der erstinstanzlichen Aufsichtsbehörde, dIe, nachdem sie von dieser Rechtsverweigerung durch die Beschwerde des Schuldners Kenntnis erhalten hatte, von
a2 Entseheidg. der Schuldbetrelbungs-u. Konkunkammer. N°t4. sich aus an Stene des Amtes die Vornahme der fraglichen Handlungen hätte anordnen müssen. Da der Rekurs wegen Reehtsverweigerung nicht an dieBeachtung der zehntägi- gen Rekursfrist geknüpft ist, war demnach die kantonale Aufsichtsbehörde, auch abgesehen davon, dass die Ver- letzung einer zwingenden Gesetzesvorschrift in Frage stand, verpflichtet, auf die Beschwerde des Schuldners einzutreten, und durfte deren Behandlung nicht wegen Verspätung ablehnen. Der Rekurs ist demnach in dem Sinne begründet zu erklären, dass das Betreibungsamt Buttisholz angewiesen wird, das in Art. 4 und 5 der bundesgerichtlichen Ver- ordnung vom 10. Mai 1910 vorgesehene Verfahren einzu- schlagen. Demnach hat die Schuldbetreibungs-u. Konkurskammer erkannt: Der Rekurs wird im Sinne der Erwägungen begründet erklärt. Entscheidungen der Zivilkammern. N0 15. 63- 'EntscheiduDgtIt tIer-lifilklJllHR . --ARM - des s8ctJons ciYiles. 15. Urteil der n. Zivilabteilung vom 91. Januar 1915 i. S. Xonkursmasse 'l'rümpy, Beklagte gegen Weill-Einstein, Kläger.