Seizure immunity of mixed life insurance policies

BGE 41 III 56Amtliche Sammlung des Bundesgerichts (BGE) / Band III15.10.1936Granted

Zusammenfassung

Fritz Zaugg contested the seizure of a life insurance policy issued by Germania in Stettin and seized in debt-enforcement proceedings by the Betreibungsamt Buttisholz. He argued that the policy was exempt from seizure because it was taken out for the benefit of his wife and children. The supervisory authority had rejected the complaint. The Federal court held that the statutory non-seizability also applies to mixed or shortened life insurance policies payable either to the insured at maturity or to his heirs upon earlier death. It therefore allowed the complaint and treated the seizure as unlawful.

Regest

Non-seizability of life-insurance claims; mixed or shortened life-insurance policies payable alternatively to the insured at maturity or to his heirs on earlier death fall within the statutory protection and remain exempt from seizure. The exemption is mandatory and is not defeated by the circumstance that the policy is also intended to benefit the spouse or descendants upon the insured’s premature death. Enforcement measures against such claims are therefore unlawful (consid. 1).

Gesamter Gesetzestext

Entscheidungen der Schuldbetreibungs- 13. Auszug aus d.em Entscheid. vom 17. Februar 1916 i. S. Keyer-Hartmann. Art. 56 ff. SchKG : Der Rechtsstillstand beruhrt die für Hand- lungen der Gläubiger oder Drittansprecher gesetzten Fristen nicht. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz war die Ver- fügung des Betreibungsamtes vom 6. Oktober 1914, wodurch die Fristansetzung zur Klage vom 22. August aufgehoben und durch eine neue ersetzt wurde, gesetz- widrig. Der Rechtsstillstand besteht lediglich zum Schutze des Schuldners. Er hemmt die Handlungen des Gläubi- gers und der Drittansprecher in einer Betreibung nicht und vermag daher au ch nicht etwa die für diese Hand- lungen gesetzten Fristen unwirksam. zu machen oder zu verlängern (vgl. AS Sep.-Ausg . .J Nr. 49, 10 Nr. 36 und 52 ). Unter den Fristansetzungen im Widerspruch- verfahren. die nach dem bundesgerichtlichen Kreisschrei- ben vom 10. August 1914 während des allgemeinen Rechtsstillstandes ausgeschlossen waren, sind nur solche gemeint, die für den Schuldn.er bestiinmt sind. Es ist nicht einzusehen. wieso der Streit zwischen dem Gläubi- ger und dem Drittansprecher während eines dem Schuld- ner gewährten Rechtsstillstandes nicht sollte angehoben und durchgeführt werden, zumal da der Rechlsstillstand die Prozessfristen vollständig unberührt lässt.

Ges.-Ausg. f.7 I No. 108, 33 I No. 83 u. 110. BGE 48 111 S. 416. und Konkurskammer. N° 14.

  1. Entscheid vom 17. Februar 1916 i. S. Zaugg. Art. a Versicherungsvertragsgesetz und Art. 4 und 5 der bundesgerichtlichen Verordnung vom 10. Mai 1910 be- treffend die Pfändung, Arrestierung und Verwertung von Versicherungsanspruchen. Die im ersteren Artikel statuirte Unpfändbarkeit erstreckt sich auch auf die sogenannten gemischten oder abgekürzten Lebensversicherungen, bei denen die Versicherungsleistung alternativ für den Fall, dass der Versicherungsnehmer einen bestimmten Termin erlebt, an ihn oder für den Fall seines. früheren Todes zu Gunsten seiner Ehefrau oder der Nachkommen ( Erben t) versprochen wird. Sie ist zwingenden Rechtes. A. -In den von der Hilfskasse Grosswangen, Filiale Sursee und verschiedenen anderen Gläubigern gegen den heutigen Rekurrenten Fritz Zaugg, Schreiner in Gettnau, angehobenen Betreibungen pfändete das Betreibungsamt Buttisholz am 23.,24., 27. und 31. Oktober 1914: die Lebensversicherungspolize N° 644,016 des Schuldners bei der Germania ) , Lebensversicherungs-Aktiengesellschaft in Stettin, vom 15. Oktober 1911 über 5000 Fr., fällig auf
  2. Oktober 1936 oder auf das Ableben des Versicherten mit Prämienzahlung auf 15. April und 15. Oktober jeden Jahres mit 103 Fr. 70 Cts., zuletzt am 15. April 1936. j) Die erwähnte Polize bestimmt, dass das versicherte Kapital von 5000 Fr. gezahlt werde am 15. Oktober 1936 an Herrn Fritz Zaugg oder, falls dieser früher sterben sollte, a 11 sei n e Erb e n. Zaugg verlangte auf dem Beschwerdewege die Aufhe- bung der Pfändung, indem er geltend machte, dass die Versicherung, weil zu Gunsten seiner Ehefrau und seiner Kinder abgeschlossen. unpfändbar sei. Die untere Auf- sichtsbehörde wies ihn jedoch mit der Begründung ab, dass nach Gesetz und bisheriger Praxis bezüglich der sämtlichen Ansprüche aus Lebensversicherungsverträgeu mit Anstalten, die nicht bloss lokalen Charakter hätten, die Pfändbarkeit ausgesprochen sei und der nämliche

Schlagwörter

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