BGE 41 III 56
BGE 41 III 56Bge15.10.1936Originalquelle öffnen →
• Ges.-Ausg. f.7 I No. 108, 33 I No. 83 u. 110. •• BGE 48 111 S. 416. und Konkurskammer. N° 14. 57 14. Entscheid vom 17. Februar 1916 i. S. Zaugg. Art. 80 Versicherungsvertragsgesetz und Art. 4 und 5 der bundesgerichtlichen Verordnung vom 10. Mai 1910 be- treffend die Pfändung, Arrestierung und Verwertung von Versicherungsanspruchen. Die im ersteren Artikel statuirte Unpfändbarkeit erstreckt sich auch auf die sogenannten gemischten oder abgekürzten Lebensversicherungen, bei denen die Versicherungsleistung alternativ für den Fall, dass der Versicherungsnehmer einen bestimmten Termin erlebt, an ihn oder für den Fall seines. früheren Todes zu Gunsten seiner Ehefrau oder der Nachkommen (<< Erben t) versprochen wird. Sie ist zwingenden Rechtes. A. -In den von der Hilfskasse Grosswangen, Filiale· Sursee und verschiedenen anderen Gläubigern gegen den heutigen Rekurrenten Fritz Zaugg,· Schreiner in Gettnau, angehobenen Betreibungen pfändete das Betreibungsamt Buttisholz am 23.,24., 27. und 31. Oktober 1914: « die Lebensversicherungspolize N° 644,016 des Schuldners bei der « Germania )}, Lebensversicherungs-Aktiengesellschaft in Stettin, vom 15. Oktober 1911 über 5000 Fr., fällig auf 15. Oktober 1936 oder auf das Ableben des Versicherten mit Prämienzahlung auf 15. April und 15. Oktober jeden Jahres mit 103 Fr. 70 Cts., zuletzt am 15. April 1936. j) Die erwähnte Polize bestimmt, dass « das versicherte Kapital von 5000 Fr. gezahlt werde am 15. Oktober 1936 an Herrn Fritz Zaugg oder, falls dieser früher sterben sollte, a 11 sei n e Erb e n. » Zaugg verlangte auf dem Beschwerdewege die Aufhe- bung der Pfändung, indem er geltend machte, dass die Versicherung, weil zu Gunsten seiner Ehefrau und seiner Kinder abgeschlossen. unpfändbar sei. Die untere Auf- sichtsbehörde wies ihn jedoch mit der Begründung ab, dass « nach Gesetz und bisheriger Praxis bezüglich der sämtlichen Ansprüche aus Lebensversicherungsverträgeu mit Anstalten, die nicht bloss lokalen Charakter hätten, die Pfändbarkeit ausgesprochen sei und der nämliche
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