Heimliche removal of leased goods under debt enforcement law

BGE 41 III 432Amtliche Sammlung des Bundesgerichts (BGE) / Band III26.09.1910Dismissed

Zusammenfassung

Bosler challenged a retention seizure ordered after he had vacated rented premises belatedly. The Federal Court held that the removal of the leased goods was secret within the meaning of Art. 284 SchKG because the landlord could reasonably believe the move-out would not yet occur. Bosler’s prior conduct, including repeated refusals to leave and a later termination date, created that impression. The Court also refused to consider new documents produced only before it and rejected the complaint about the lack of a hearing before the cantonal supervisory authority. The appeal was dismissed and the seizure confirmed.

Regest

Art. 284 SchKG; secret removal of leased goods and evidentiary limits on federal appeal. Removal is 'heimlich' when it takes place behind the creditor's back, i.e. when, according to the circumstances, the creditor may reasonably rely on the debtor not yet having removed the goods. No special surveillance duty is imposed on the creditor; decisive is whether the debtor's conduct created the impression that the goods would remain in the premises for the time being. Knowledge of employees not shown to have been communicated to the landlord does not exclude secrecy. New evidence not presented below is inadmissible in the federal instance.

Gesamter Gesetzestext

  1. lnt.Icheid vom aa. J)'lIIDbtr 1816 i. S. :BoIler. Begriff der (j heimlichen. Fortachaffung von Mietgegen- ständen nach Art. 284 SchKG. Kenntnis der Angestell ten des Vermieters vom Wegzuge: inwiefern bedeutsam? -Pflicht zur Anhörung des Rekursbeklagten vor der kantonalen Aufsichtbehörde ? Nova in der Bundes- instanz. A. -Der Rekursbeklagte Bolis-Simon, Kaufmann, in St. Gallen, hatte zum Betriebe seiner Geschäftsfiliale in Altstätten von M. Meier daselbst Geschäftsräumlichkeiten und eine Wohnung gemietet. Bei Bolis war als Filialleiter der Beschwerdeführer und Rekurrent Bosler angestellt. Er hatte die erwähnte Wohnung inne, ohne dass darüber ein besonderer (Unter-)Mietvertrag abgeschlossen worden wäre. Am 27. Februar 1915 kündigte der Rekursbeklagte dem Rekurrenten die Stellung als Filial1eiter und zugleich die Wohnung auf den 31. März 1915. Der Rekurrent er- klärte am 10. März, dass er die Kündigung der Wohnung nicht annehme. Am 25. März versprach er, unter gewis- sen Bedingungen am 20. April.auszuziehen, tat dies abt r dann nicht und eine Aufforderung des Rekursbeklagten vom
  2. Mai zum Wegzug blieb ohne Erfolg. Am 15. Juni kündigte der Rekurrent die Wohnung seinerseits auf den
  3. St-ptember 1915. Der Rnkursbeklagte suchte nun die sofortige Räumung im Ausweisungsverfahren zu erwirken, wurde aber mit seinem Begehren am 5. Juli vom Bezirks- ammann abgewiesen. Unterdessen hatte am 30. Juni zwischen den Parteien ein erfolglos verlaufen er Vorstand vor dem Vermittlungsamt AItstätten stattgefunden, wo- bei der Rekursbeklagte sein Rechtsbegehren. unter an- derm dahin formulierte, der Rekurrent habe anzuer- kennen. dass er die Wohnung schon auf Ende April

hätte räumen sollen, und er habe ihm den aus der Nichträumung entstandenen Schaden zu ersetzen. Nach seiner Behauptung hätte der Rekurrent bei diesem Vor- und Konkurskammer N0 97 ..

stande erklärt. er werde bis Ende Juli ausziehen. Am 2. August räumte er dann tatsächlich die Wohnung und übermittelte am 7. August dem Rekursbeklagten den Hausschlüssel. Dieser verlangte nun am 11. August vom Betreibungsamt Altstätten unter Berufung auf Art.

SchKG die nachträgliche Aufnahme einer Retentions- urkunde für den Ende April 1915 verfallenen Halbjahres- zins von 250 Fr. und für die nachherige Zinsquote bis zum 2. August von 125 Fr. Das Betreibungsamt von Altstätten wies das von Goldach, wohin der Rekurrent übergesiedelt war, zum Vollzuge an und das beauftragte Amt nahm am 12. August die Retentionspfändung vor, indem es verschiedene Mobiliargegenstände mit Beschlag belegte. In der Urkunde führte das Betreibungsamt Goldach irr- tümlich den Hauseigentümer Meier als vollstreckenden Gläubiger auf. was dann sofort berichtigt wurde und keinen Streit punkt mehr bildet. B. --Innert Frist hat der Rekurrent auf dem Be- schwerdeweg Aufhebung der Retentionspfändung ver- langt, indem er geltend machte, die Voraussetzungen des Art. 284 für ihre Zulässigkeit lägen nicht vor. C. -Die untere Instanz hat die Beschwerde gutge- heissen, die kantonale Aufsichtsbehörde aber den hie- gegen eingereichten Rekurs des Mietgläubigers Bolis mit Entscheid vom 27. November 1915 geschützt. Sie nimmt an, dass man es mit einem Fal1e heimlicher Fortschaf- fung von Mietgegenständen im gesetzlichen Sinne zu tun habe. D. -Diesen Entscheid hat nun der Mietschuldner gültig an das Bundesgericht weitergezogen und Auf- hebung der streitigen Retentionspfändung verlangt. Ais Rekursgründe führt er an: ..... Er sei nicht heimlich fortgezogen; denn er habe seine Absicht, auf Ende Juli auszuziehen, sowohl im Vermittlungsvorstande vom

.. Juni als im Exmissionsverfahren ausdrücklich vor- her erklärt, (wofür er auf zwei vor Bundesgericht zu den Akten gegebene Bescheinigungen des Vermittlungsamtes

434 Entscheidungen der Schuldbetreibungs- und des Bezirksamtes Altstätten verweist). Ferner sei sein Auszug unter den Augen der Organe des Rekurs- beklagten erfolgt, die am gleichen Tage in der Altstätter Filiale eine Inventur vorgenommen hätten, (wofür vor Bundesgericht eine Bescheinigung der Filialhalterin ein- gelegt wird). E. -Der Mietgläubiger Bolis hat in seiner Rechts- antwort auf Abweisung des Rekurses angetragen. Die Schuldbetreibungs-und Konkurskammer zieht in Erwägung:

  1. -....
    • He i m I ich I) fortgeschafft im Sinne des Art. 284 SchKG sind Mietgegenstände dann, wenn ihre Fortschaf- fung hinter dem Rücnen des Mitgläubigers erfolgt ist, wenn also dieser nach der Sachlage sich darauf verlassen durfte, dass sein Mietschuldner sie im betreffenden Zeit- punkt noch nicht aus den Mieträumlichkeiten entferne. Dabei kann dem Gläubiger keine besondere Aufsicht über den Schuldner zugemutet werden, um einer Wegschaffung zuvorzukommen, vielmehr darf er von der Annahme aus- gehen, der Schuldner werde seinen Mietbesitz in guten Treuen ungefährdet lassen. Eine ( heimliche Fortschaf- fung liegt also namentlich auch dann vor, wenn der Schuldner sich sagen muss, dass er durch sein eigeneS Verhalten den Gläubiger in die Meinung versetzt habe, der Wegzug sei erst für später zu gewärtigen. Mit einem solchen Falle hat man es hier zu tun: Der Rekurrent hat sich, als ihm der Rekursbeklagte im Februar 1915 die Wohnung kündigte, geweigert, diese Kündigung an- zunehmen. Nachdem es dann nicht zu dem für den
  2. April in Aussicht genommenen Auszug gekommen war, hat der Rekurrent neuerdings darauf beharrt, in der Wohnung zu bleiben, und sich weder durch die per- sönliche Aufforderung des Rekursbeklagten davon abhal- ten lassen, noch durch die zur Erwirkung der Ausweisung bei den Behörden unternommenen Schritte. Endlich und Konkurskammer . N° 97. (35 musste der Rekurrent seinen Gläubiger noch dadurnh in der Annahme bestärken, es liege ihm bis auf weIteres eine WegschafIung der Mietgegenstände fern, dass er am

Juni seinerseits die Wohnung auf einen ' eutend spätern Tennin, den 24. September kündigte und hledurch bedeutete er werde noch bis dahin darin bleiben. Nach dem allem' ist das gesetzliche Merkmal der Heimlichkeit. gegeben. . . . Demgegenüber kann der Rekurrent . auch nncht mlt seiner Behauptung aufkommen. er habe Im ermIttlungs: vorstande vom 30. Juni erklärt, dass er bIS Ende JulI ausziehen werde. Die VoIinstanz hält dafür, diese E.r- klärung sei nicht in verbindlicher Weise und für sich .allem abgegeben worden, sondern im Zusammenhang mit. an- dern als Bestandteil einer versuchten, aber dann mcht zustnde gekommenen Einigung über einen baldinen Aus- zug. Auf Grund des ihr unterbreitet.en ktennatenals (na- mentlich des Leitscheines) gewürdigt, 1st dIese Annahme in tatsächlicher Beziehung nicht anfechtbar. Sonach musste nachdem der Einigungsversuch gescheitert war, der Rekursbeklagte weiterhin des Glaubens sein, der .Re- kurrent werde die Wohnung vor dem 24. September mcht räumen. Vor Bundesgericht hat sich freilich der Reku kläger für seine Behauptung, er habe in unbedingterWeiS: als Auszugstennin Ende Juli angegenen, noch auf zneI amtliche Bescheinigungen berufeu. DIese Urkunden sllld aber den Vorinstanzen uicht vorgelegen und können daher nach Art. a OG nicht mehr als Beweismittel in .Betracht kommen. Daran ändert auch die Behaupt1,lng mChts,. der Rekurrent sei von der kantonalen Aufsichtsbehörde mcht zur Vernehmlassung eingeladen worden. Ob das hätte geschehen sollen, ist zunächst eine Frage des kantonalen Beschwerdeverfahrens. Eine Verletzung von Bundesrecht. im besondern eine Rechtsverweigerung, wie sie der Re- kurrent behauptet, liegt hier schon deshalb nicht. vor. weU diese Beweismittel, wie unbestritten, schon bel der Einreichung der Beschwerde, als zu deren Begründuna

436 Entadleidg. der Schuldbetreib.uugs-u. KODkurakammer. N. 97. erforderlich. der ersten Instanz hätten unterbreitet wer- den können. Uebrigens sind jene Bescheinigungen inhalt- lich nicht geeignet. die Richtigkeit der fraglichen Be- hauptung des Klägers darzutun. Die vom Vermittleramt Altstätten ausgehende besagt wiederum lediglich, dass. der Kläger seine Erklärung betreffend den Auszug jm Sinne eines nicht angenommenen Vorgleichsvorschlages gemacht habe. Laut der vom Bezirksammann ausgestellten hätte sich der Rekurrent freilich im Exmissionsver- fahren geäussert, dass er sowieso auf Ende Juli aus- ziehen. werde. Allein es ist nicht ersichtlich, dass der Rekursgegner oder sein Vertreter von dieser Erklä- rung Kenntnis erhielten und zudem enthdten die Akten des Exmissionsverfahrens über eine solche Erklärung nichts. . Endlich kann der Rekurrent auch nicht mit seiner Be- hauptung durchdringen. die Räumung der Wohnung habe sich unter den Augen des Personals der Filiale Altstätten vollzogen. Die Bescheinigung der Filialleiterin, die er zum Beweise vor Bundesgericht einlegte. lässt sich aus den schon erwähnten prozessualen Gründen nicht berück- sichtigen. Auch diese Urkunde ürde übrigens inhaltlich nichts beweisen, da kein Grund für die Annahme vor- liegt, dass es Sache des Personals gewesen sei, sich um das Mietverhältnis zwischen ihrem Prinzipal und dem Rekurrenten zu bekümmern. Die blosse Kenntnis des Personals vom Wegzug aber tut nicht dar, dass dieser dem Rekursbeklagten nicht verheimlicht worden sei. Demnach hat die Schuldbetreibungs-u. Konkurskammer erkannt: Der Rekurs wird abgewiesen. Entscheidungen der Zivilkammern. N° 98. EnLscheidungen der Zivilkammern. -Arrats des 8ecnion8 civiles. 98. Urteil der II. Zivilabteilung vom 7. Oktober 1915 i. S. Konkursmasse Giger 8G G-larner, Klägerin, gegen Zw!rnerei Zwicky A. G-., Beklagte.

Simulierter Kaufvertrag zum Zwecke der Bestellung einea Mobiliarpfandrechts ohne Besitzübertragung (Erw. 1). Nach Art. 287 ZitT. 2 anfechtbare Uebernahme des vermeintlichen Pfandes an Zahlungsstatt für eine dem vermeintlichen Pfandgläubiger zustehende Forderung (Erw. 3). Nach der- selben Gesetzesbestimmuog anfechtbare Realisierung einea möglicherweise bestehenden Pfand-oder Retentionsrechts (Erw.3). A. -Am 26. September 1910 kam zwischen den Garnhändlern Giger Glarner einerseits und der Be- klagten andrerseits ein Lohnzwirnvertrag zustande, gemäss welchem sich Giger Glarner verpflichteten. der Beklagten ein bestimmtes Quantum Gespinnst zum Zwirnen zu übergeben und die betreffenden Fakturen jeweilen monatlich zu reglieren. Am 13. Dezember des- selben Jahres ersuchten Giger Glarner die Beklagte. einen ihr zahlungshalber übergebenen Wechsel aus der Zirkulation zurückzuziehen. Am 29. Dezember ersuchten sie sie ferner, drei Wechsel von zusammen 12,000 Fr. doch ja nicht protestieren zu lassen. da ihnen dadurch (! ungeheure Unannehmlichkeiten erwachsen könnten; in der schlechtesten Zeit q sei ihnen ein vorüberge- hender Bankkredit von 10,000 Fr. entzogen worden; damit seien ihre 0 Geldsorgen eben nicht kleiner ge-

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