BGE 41 III 418
BGE 41 III 418Bge22.11.1915Originalquelle öffnen →
420 Entscbe1dungen der Schuldbetreibungs- daher deren Zugehör ·inbegriffen. Aus diesem Grunde sei auch sein Pfandanspruch in vollem Umfange im Kollo- kationsplan anerkannt worden. Nur wenn die Zugehör • ausdrücklich ausgeschlossen worden Wäl e. hätte das Pfandrecht daran nicht als anerkannt zu geltel!. Infolge- dessen habe der Rekurrent keine Veranlassung zur An- fechtung des Kollokationsplanes gehabt. zum al da er keine besondere Anzeige über eine Abweisung des Pfand- anspruchs am Mobiliar erhalten habe. Dazu komme, dass das Urteil im Kollokationsprozesse der Kinder Tschannen auch für ihn gelte; denn es handle sich dabei um die grundsätzliche Feststellung dessen, was als Zugehör zu betrachten sei, und eine solche Feststellung habe für alle Pfandgläubiger Geltung. Der Rekurrent habe daher auf Grund seines Pfandrecht,es vor den Kindern Tschannen Anspruch auf den Erlös aus dem Mobiliar . Wenn die Kinder Tschannen für sich das ausschliessliche Pfandrecht am Mobiliar hätten beanspruchen wollen, so hätten sie gegen die vorangehenden Pfandgläubiger Klage erheben müssen. Eventuell, wenn anzunehmen wäre, dass der Kollokations- plan in Beziehung auf die Ansprüche des Rekurrenten unvollständig oder undeutlich wäre, so müsste er neu aufgelegt werden. Die Aufsichtsbehörde des Kantons Graubünden wies durch Entscheid vom 12. November 1915 die Beschwerde im Sinne der Erwägungen ab. Aus der Begründung ist folgendes hervorzuheben : Durch die Verpfändung zu Gunsten der Kinder Tschannen sei das Mobiliar aller- dings für alle Pfandgläubiger Zugehör der Liegenschaften geworden. Die Konkursverwaltung habe aber das Grund- pfandrecht daran nicht anerkannt, wie sich aus dem Kollokationsplan deutlich ergebe. Der Rekurrent hätte daher zur Wahrung seines Pfandanspruches am Mobiliar rechtzeitig di Kollokationsklage erheben sollen. Das Urteil zu Gunsten der Kinder Tschannen schaffe für den Rekurrenten kein Recht. Die Unterlassung einer beson- dem Anzeige an diesen habe den Eintritt der Rechts- und Konkurskammer • N° 93. kraft des Kollokationsplanes nicht verhindel11köB.OOIl (J.EGER, Komm. Art. 249 N° 6, BGE 24 I N° 69.), Fftr die Verteilung sei der rechtskräftige. Ko1lokationspln massgebend. Somit habe der' Rekurrentk Änapmeb auf vorzugsweise Befriedigung aus dmn Mobiliarerlös .. C, -'-Diesen Entscheid hat der Rekurrent am 27. No- vember 1915 unter Erneuerung seines Begehrens an das Bundesgericht· weitergezogen. Er führt noch aus: Kein Grundpfandgläubiger habe besonders und ausdrücklich ein Pfandrecht· 3m Mobiliar beansprucht. Während aber die Konkursverwaltung im Kollokationsplan bei den nachfolgenden Pfandgläubigern denPfandanspruch auf das Mobiliar abgewiesen habe, habe sie dies gegenüber dem Rekurrenten nicht getan. Dieser . habe den Kollokationsplan angesehen und fest- gestellt, dass sein Anspruch vollständig anerkannt wor- den sei. Die Schuldbetreibungs-und Konkurskammer zieht in Erwägung:
422 Entscheidungen der Schuldbetreibunga- als sie auch tatsächlich geltend gemacht und in rechts- kräftiger Weise im Kollokationsverfahren anerkannt • worden sind.;Ist die Vormerkung im Grundbuch nur zu. Gunsteo einzelner Pfandgläubiger eingetragen, so besteht für das Konkursamt keine Verpflichtung. von Amtes. wegen das Pfandrecht an dem Hotelmobiliar als auch für die andern Grundpfandgläubiger angemeldet zu betI-ach- ten. In solchen Fällen kann vielmehr eine Verfügung über fin von diesen letzteren ebenfalls beanspruchtes Pfand- recht an dem Hotelmobiliar nur ergehen, wenn dieses Pfandrecht speziell angemeldet worden ist. 2. -Allerdings erstreckt sich das Grundpfandrecht kraft Gesetzes auch auf die Zugehör wie auf die Bestand- teile. Allein da im Kollokationsverfahren gemäss Art. 60 KV die neben der liegenSchaft im engern Sinne mit ihr als Bestandteile haftenden beweglichen Sachen ausdrück- lich zu bezeichnen sind, ohne Rücksicht darauf. ob dieser Pfandanspruch sich auf Gesetz oder Vertrag stütze, und ein Pfandrecht daran nur insoweit anerkannt wird, als eine solche Bezeichnung als Pfand tatsächlich vorliegt. so kann. streng genommen. der Erlös aller derjenigen be- weglichen Gegenstände. die dabei.nicht erwähnt werden. denjenigen Grundpfandgläubigern im Konkurs nicht zu- geteilt werden, die nicht den so abgefassten Kollokations- plan geriehtlieh mit Erfolg angefochten haben. Hinsicht- lich der Früchte kann dieses Prinzip unbedenklich strikte durchgeführt werden, auf die Zugehör dagegen allerdings nur mit einer gewissen Einschränkung. Denn es ginge offenbar zu weit, in allen Fällen unterschiedslos die Auf- führung all er vom Konkursamt als Zugehör ange- sehenen beweglichen Sachen im Kollokationsplan zu ver- langen. auch derjenigen. über deren Zugehörqualität ein Zweifel nicht bestehen kann. Dagegen kann überall da .. wo Zweifel möglich sind, der Streit darüber, da ja ein Lastenverzeichnis wie in der Betreibung auf Pfändung und Pfandverwertung im Konkurs nicht erstellt wird. nur im Kollokationsverfahren ausgetragen werden. Wo daher das Konkursamt nicht von sieh aus durch einen be- züglichen Eintrag im KolIokatiouplan eine solche Ver- fügung erlässt und damit die Möglichkeit· bietet, den ge- richtlichen Entscheid darüber anzurufen -und eine Amtspflicht dazu besteht, wie erwähnt. nur insoweit, als eine Mitverpfändung des Mobiliars für einen bestimmten Gläubiger im Grundbuch vorgemerkt ist -hat der in- teressierte Pfandgläubiger eine solche Verfügung auf dem Wege der Beschwerde gegen den Kollokationsplan zu provozieren. Unterlässt er dies. so verliert er dadurch, weil ihm gegenüber der Kollokationsplan in Kraft tritt, ohne ihm ein Pfandrecht an dem als Zugehör bean- spruchten Mobiliar eingeräumt zu haben, für das Kon- kursverfahren den Pfandrechtsanspruch daran. 3. - Im vorliegenden Falle nun hat das Konkursamt im Kollokationsverfahren eine solche Verfügung über die Zugehörqualität des Hotelmobiliars erlassen. Es hat an- genommen, die Pfandhaft desselben komme überhaupt nur in Frage für die auf den Titel des Rekurrenten fol- genden Grundpfandverschreibungen und es hat ihn für diese abgewiesen. Für den Titel des Rekurrenten hat es eine Verfügung nicht getroffen. Daraus war für den Re- kurrenten klar ersichtlich, dass das Konkursamt der Auf- fassung war, für· ihn könne es sieh um ein Pfandrecht daran überhaupt nicht handeln. Nicht nur hatte er kein solches angemeldet. sondern es bestand auch für ihn keine Eintragung im Grundbuch. Die Nichterwähnung des Hotelmobiliars als Pfand für seinen Titel konnte daher keine andere Bedeutung haben, als dass er auf die lie- genschaften allein angewiesen werden wollte. Er hätte somit alle Veranlassung gehabt. wenn er glaubte, ein sol- ches Pfandrecht kraft Gesetzes doch in Anspruch nehmen zu können, sich gegen den Kollokationsplan . zu be- schweren und eine ausdrückliche Verfügung darüber zu verlangen, wie sie für die nachfolgenden Pfandgläubiger ergangen ist. Da er dies nicht getan hat und der Kollo- kationsplan nach dem Gesagten weder unklar, noch
424 Entscheidungen der Schuldbetreibungs- lückenhaft war, kann er mit einem solchen Begehren heute nicht mehr gehört werden und ist somit die Ver- teilungsliste auf Grund des rechtskräftig gewordenen KoI .. lokationsplanes zu erstellen. 4. -Dass das Urteil, das zwischen den Kindern Tschannen und der Konkursmasse Frau Tschannen & Sohn erging und das den ersteren ein Pfandrecht am Hotelmobiliar zusprach, nicht auch für den Rekurrenten das gleiche Resultat haben konnte, hat die Vorinstanz bereits ausgeführt. Auch war natürlich, da er einen Pfand- anspruch am Hotelmobiliar nicht angemeldet hatte und für ihn auch keine Eintragung im Grundbuch vorlag, eine Anzeige gemäss Art. 249 SchKG an ihn gar nicht zu erlassen. Demnach hat die Schuldbetreibungs-u. Konkurskammer erkannt: Der Rekurs wird abgewiesen. 94. Sentenza 13 dioembre 1915 neUa' causa MoroIli. Quando il credito escusso appartiene a coeredi in comune nel senso dell'art. 602 ces l'esecuzione sara unica. -Il debitore potra sollevare solo i mezzi e le eccezioni ehe ten- dono a contestare l'esistenza 0 l'importo deI credito deUa eomunione successorale 0 ehe gli eompetono nei rapportl di tutti i creditori ist anti come comunione successorale. A. -In un'eseeuzione contro Marianna Moroni nata Lucchini per fra 360 in dipendenza di spese processuali incorse in una causa contro gli Eredi fu Pietro ed Emilia Lucehini, il Tribunale federale, con sentenza 2 lugIio 1915 *, annuIlava . il precetto eseeutivo perehe esso si Iimitava ad indicare come parte istante gli Eredi Lue- ehini fu Pietro ed Emilia, senza specificare individual- ... Vedi RU 41 UI, p. 246 e seg. WId KonluulkaJlllller. N· 94. mente le persone ehe oomponevano la suceessione in DOlDe deJla quale si procedeva. In seguito. e eioe il 13 agosto 1915, i creditori face- vaDo notiftcare alla debitrice, per il medesimo eredito, un nuovo precetto esecutivo. Questo precetto indiea eome ereditori : «Luechini Elnilio. Riccardo, Chiara ma- I) ritata Monico. Pia maritata Luechini, fratelli e sorelle fu I) Pietro 1). E sotto la rubrica «Titolo e causa dei eredito !; il preeetto eseeutivo menziona : «Spese ripetibili in forza I) di sentenza 10 mag'Jio 1914 della Pretura di Lugano- I) Cittä., 12 settembre 1914 deI Tribunale di Appello e 15 I) aprile 1914 deI Tribunale federale. I) B. -Con ricorso 23 agosto 1915 Marianna Moroni ehiedeva all'Autorita cantonale di Vigilanza l'annuIla- zione di questo precetto esecutivo, sostenendo ehe in forza dell' art. 67 eif. 1 I'Ufficio avrebbe dovuto iniziare tante eseeuzioni quanti ersno i creditori istanti e ehe la notifiea di UD precetto esecutivo unieo, ehe non indiea nemmeno se gli istanti si ritengono creditori solidali 0 50- lamente pro parte, mette 1a debitrice nell'impossibilita di salvaguardare i suoi diritti. Infatti, continua la debi- trice, se gli istanti si eonsiderano ereditori solidali, essa potra opporre a tutti la stessa eceezione : se invece essi intendono procedere pro parte, non le sara lecito far va- lere contro il singolo creditore se non le eccezioni ehe hanno origine nei rapporti partieolari verso di esso. C. -Con decisione 23 settembrej22 novembre 1915 l' Autorita cantonale di Vigilanza respinse il gravame : donde il presente ricorso deI 1° dicembre 1915 co1 quale la debitrice rinnova le domande sottoposto al giudice eantonale; Considerando in diritto: Il precetto esecutivo di cui la ricorrente domanda l'an- nullazione contiene una lacilna in quanto non indica espressamente che l'esecuzione e introdotta dagli istanti neUa Ioro qualita di eredi indivisi di Pietro ed Emilia AS 41 III -1915 30
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