Pledge over accessories must be raised in collocation

BGE 41 III 418Amtliche Sammlung des Bundesgerichts (BGE) / Band III22.11.1915Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

In the bankruptcy of Frau Tschannen Sohn in Mezzaselva, a mortgage creditor objected to the distribution of proceeds from hotel movables, arguing that his mortgage on the real estate also covered accessories. The bankruptcy administration had not expressly granted him a pledge over the movables, while a later collocation dispute had recognized such a pledge in favor of the children Tschannen. The supervisory authority dismissed the complaint, and the federal court confirmed that accessories must be asserted in the collocation procedure when their pledge is disputed. Because the creditor had not timely challenged the plan, he lost the claim for the bankruptcy proceedings.

Omnilex-Regeste

Art. 246 ff. SchKG; Pflicht der Konkursverwaltung, ein Pfandrecht an Zugehör nur bei entsprechender Geltendmachung und, soweit eine besondere Vormerkung im Grundbuch besteht, von Amtes wegen zu berücksichtigen. Wird über die Zugehörqualität im Kollokationsplan keine ausdrückliche Verfügung getroffen, so hat der betroffene Grundpfandgläubiger den Plan rechtzeitig anzufechten; unterlässt er dies, ist der Pfandrechtsanspruch im Konkursverfahren verwirkt. Die Anerkennung des Pfandrechts an der Liegenschaft erstreckt sich auf Früchte und Zugehör nicht schon kraft blosser Erwähnung der Liegenschaft, sondern nur im Rahmen der im Kollokationsverfahren tatsächlich anerkannten Pfandhaft (vgl. Art. 60 KV; consid. 1-3).

Gesamter Gesetzestext

  1. hti4 vom 10. Dezember 1916 i. S. Kark. Art. 246 ff. SchKG. Verpflichtung der Konkursverwaltung. über das Pfandrecht an der Zugehör auch ohne Anmeldung eine Verfügung im Kollokationsplan zu treffen? -Wenn keine Verfügung hierüber getroffen worden ist, so geht der in Frage stehende Grundpfandgläubiger. der sieh deswegen nicht rechtzeitig beschwert, eines allfälligen Pfandanspruchs am Zugehör für das Konkursverfahren verlustig. -Erstreckt sich die Anerkennung des Pfandrechts an einer Liegenschaft im KoUokationsplan auch dann auf Früchte und Zugehört wenn diese nicht einzeln aufgeführt sind? A. -Im Konkurse über Frau Tschannen Sohn in Mezzaselva führte das Konkursamt Klosters im Inventar unter N° 1 bis 8 die Liegenschaften dE'r Gemeinbchuldner, nämlich das Hotel Mezzaselva mit den Nebengebäuden. Garten-und Wiesland auf. Hieran schloss sich die Auf- zählung des Mobiliars und der übrigen beweglichen Sachen an. Auf den Liegenschaften lasteten verschiedene Hypo- theken, darunter eine im zweiten Range zu Gunsten des Rekurrenten Hans Mark, Kaufmanns in Küblis, und eine im vierten Range zu Gunsten dnr Kinder Alfred. Maria und Minna Tschannen. In den vor dem 1. Januar 1912 im I. und 1I. Rang errichteten Pfandbriefen waren als Pfand nur die Liegenschaften genannt. in den übrigen Pfandbriefen dagegen wurden die Hotelgebäude (j von- ständig eingerichtet I) aufgeführt oder es wurde, wie im Pfandbrief zu Gunsten der Kinder Tschannen, ausserdem noch ausdrücklich (! sämtliches Mobiliar und Inventar. als verpfändet bezeichnet. Der Rekurrent bezeichnete in sei- ner Konkurseingabe nur die Liegenschaften der Gemein- schuldner als Pfand. Die Konkursverwaltung nahm daher an. er beschränke seinen Pfandanspruch auf die Liegen- schaften. Sie anerkannte auch diesen Anspruch. indem sie als Pfandobjekte für die Forderung des Rekurrenten bezeichnete: Inv6Iltar N° 1 bis 8, Hotel Mezzaselva mit Nebengebäuden und Umschwung 1). Bei den Forderungen ud KonkUrskammer N 93. der nachfolgenden-Pfandgläubiger bemerkte die KoniUn- verwaltung, dass-auch ein Pfandanspruch aUf dtls Mo- biliar und Inventar I) geltend gemacht werde. Sie wies aber diesen Anspruch im Kollokationsplan jeweileu aus- dmcklich ab. Die öffentliche Aufiegung des Kollokations- planes fand am 5. September 1914 statt. ' . Die Vormundschaftsbehörde von Klosters erhob nun- mehr namens der Kinder Tschannen Klage auf Aner- kennung des Pfandrechtes an der Einrichtung und dem Mobiliar des Hotels. Diese Klage wurde vom Bezirks- gericht Oberlandquart gutgeheissen. In der Verteilungs- liste vom 9. August 1915 wies die Konkursverwaltung darauf den Erlös aus den Liegenschaften den beiden ersten Pfandgläubigern und den Erlös aus dem Mobiliar den Kindern Tschannen bis zur Deckung ihrer Forde- rungen zu. Der Rekurrent erlitt danach einen Verlust von 7078 Fr. 55 Cts. B. -Er erhob infolgedessen am 18. August 1915 Be- schwerde mit dem Begehren, der Erlös aus dem Mobiliar sei zu seiner Befriedigung zu verwenden, eventuell sei der Kollokationsplan lleu aufzulegen. Zur Begründung führte er aus: Nach Art. 25 Abs. 1 SchlT ZGB sei für den Umfang der Pfandhaft das neue Recht massgebend. Danach erstrecke sich sein Pfand- recht laut Art. 805 Abs. 1 ZGB ohne weiteres auch auf die Zugehör. Nun gelte das Hotelmobiliar jedenfalls dann allgemein als Zugehör, wenn es vom Eigentümer bei irgend einer Verpfändung seines Gasthofes als mitverpfändete Zugehör bezeichnet und dies im Grundbuch eingetragen worden sei. Das Pfandrecht des Rekurrenten erstrecke sieh daher auf das Gasthofmobiliar, obwohl dies in sei- nem Pfandbrief nicht ausdrücklich bestimmt worden sei (vergl. WIELAND, Komm. zum ZGB Art. 805 Anm. 6 g). Für den Rekurrenten sei keine Veranlassung vorgelegen. in seiner Konkurseingabe das Pfandrecht am Gasthof mobiliar besonders geltend zu machen; denn im Ganzen sei immer der Teil, in der Anführung einer Liegenschaft

420 Entscbe1dungen der Schuldbetreibungs- daher deren Zugehör inbegriffen. Aus diesem Grunde sei auch sein Pfandanspruch in vollem Umfange im Kollo- kationsplan anerkannt worden. Nur wenn die Zugehör

ausdrücklich ausgeschlossen worden Wäl e. hätte das Pfandrecht daran nicht als anerkannt zu geltel!. Infolge- dessen habe der Rekurrent keine Veranlassung zur An- fechtung des Kollokationsplanes gehabt. zum al da er keine besondere Anzeige über eine Abweisung des Pfand- anspruchs am Mobiliar erhalten habe. Dazu komme, dass das Urteil im Kollokationsprozesse der Kinder Tschannen auch für ihn gelte; denn es handle sich dabei um die grundsätzliche Feststellung dessen, was als Zugehör zu betrachten sei, und eine solche Feststellung habe für alle Pfandgläubiger Geltung. Der Rekurrent habe daher auf Grund seines Pfandrecht,es vor den Kindern Tschannen Anspruch auf den Erlös aus dem Mobiliar . Wenn die Kinder Tschannen für sich das ausschliessliche Pfandrecht am Mobiliar hätten beanspruchen wollen, so hätten sie gegen die vorangehenden Pfandgläubiger Klage erheben müssen. Eventuell, wenn anzunehmen wäre, dass der Kollokations- plan in Beziehung auf die Ansprüche des Rekurrenten unvollständig oder undeutlich wäre, so müsste er neu aufgelegt werden. Die Aufsichtsbehörde des Kantons Graubünden wies durch Entscheid vom 12. November 1915 die Beschwerde im Sinne der Erwägungen ab. Aus der Begründung ist folgendes hervorzuheben : Durch die Verpfändung zu Gunsten der Kinder Tschannen sei das Mobiliar aller- dings für alle Pfandgläubiger Zugehör der Liegenschaften geworden. Die Konkursverwaltung habe aber das Grund- pfandrecht daran nicht anerkannt, wie sich aus dem Kollokationsplan deutlich ergebe. Der Rekurrent hätte daher zur Wahrung seines Pfandanspruches am Mobiliar rechtzeitig di Kollokationsklage erheben sollen. Das Urteil zu Gunsten der Kinder Tschannen schaffe für den Rekurrenten kein Recht. Die Unterlassung einer beson- dem Anzeige an diesen habe den Eintritt der Rechts- und Konkurskammer N° 93. kraft des Kollokationsplanes nicht verhindel11köB.OOIl (J.EGER, Komm. Art. 249 N° 6, BGE 24 I N° 69.), Fftr die Verteilung sei der rechtskräftige. Ko1lokationsplnn massgebend. Somit habe der' Rekurrentk Änapmeb auf vorzugsweise Befriedigung aus dmn Mobiliarerlös .. C, -'-Diesen Entscheid hat der Rekurrent am 27. No- vember 1915 unter Erneuerung seines Begehrens an das Bundesgericht weitergezogen. Er führt noch aus: Kein Grundpfandgläubiger habe besonders und ausdrücklich ein Pfandrecht 3m Mobiliar beansprucht. Während aber die Konkursverwaltung im Kollokationsplan bei den nachfolgenden Pfandgläubigern denPfandanspruch auf das Mobiliar abgewiesen habe, habe sie dies gegenüber dem Rekurrenten nicht getan. Dieser . habe den Kollokationsplan angesehen und fest- gestellt, dass sein Anspruch vollständig anerkannt wor- den sei. Die Schuldbetreibungs-und Konkurskammer zieht in Erwägung:

  1. -Welche Bedeutung der Vormerk von Hotelmobiliar als Zugehör im Grundbuch habe, ob er nur eine Vermu- tung für die Zugehörqualität begründe, die durch Gegen- beweis entkräftet werden kann, oder ob er konstitutive Wirkung habe, ist streitig und noch nicht urch .oberst- richterliche Entscheidung abgeklärt. Das GleIcbe gIlt auch für die Frage, ob eine solche Eintragung nicht nur Wir- kung habe für den einzelnen Grundpfandgläubiger: für den . sie erfolgte, sondern auch für schon früher emge- trage ne Pfandrechte. Weder zu der einen, noch zu der andern Frage braucht jedoch im vorliegenden Falle Stel- lung genommen zu werden. Denn abgesehen davon. dass sie nur vom Richter und nicht von den Aufsichtsbehörden gelöst werden können, so können die Grundpfandgläubiger im Konkurs Pfandrechte an solchem Mobiliar als Zugehör nur unter der Voraussetzung und in dem Masse ausüben, Sep.-Aasg. 1 No 31.

422 Entscheidungen der Schuldbetreibunga- als sie auch tatsächlich geltend gemacht und in rechts- kräftiger Weise im Kollokationsverfahren anerkannt worden sind.;Ist die Vormerkung im Grundbuch nur zu. Gunsteo einzelner Pfandgläubiger eingetragen, so besteht für das Konkursamt keine Verpflichtung. von Amtes. wegen das Pfandrecht an dem Hotelmobiliar als auch für die andern Grundpfandgläubiger angemeldet zu betI-ach- ten. In solchen Fällen kann vielmehr eine Verfügung über fin von diesen letzteren ebenfalls beanspruchtes Pfand- recht an dem Hotelmobiliar nur ergehen, wenn dieses Pfandrecht speziell angemeldet worden ist. 2. -Allerdings erstreckt sich das Grundpfandrecht kraft Gesetzes auch auf die Zugehör wie auf die Bestand- teile. Allein da im Kollokationsverfahren gemäss Art. 60 KV die neben der liegenSchaft im engern Sinne mit ihr als Bestandteile haftenden beweglichen Sachen ausdrück- lich zu bezeichnen sind, ohne Rücksicht darauf. ob dieser Pfandanspruch sich auf Gesetz oder Vertrag stütze, und ein Pfandrecht daran nur insoweit anerkannt wird, als eine solche Bezeichnung als Pfand tatsächlich vorliegt. so kann. streng genommen. der Erlös aller derjenigen be- weglichen Gegenstände. die dabei.nicht erwähnt werden. denjenigen Grundpfandgläubigern im Konkurs nicht zu- geteilt werden, die nicht den so abgefassten Kollokations- plan geriehtlieh mit Erfolg angefochten haben. Hinsicht- lich der Früchte kann dieses Prinzip unbedenklich strikte durchgeführt werden, auf die Zugehör dagegen allerdings nur mit einer gewissen Einschränkung. Denn es ginge offenbar zu weit, in allen Fällen unterschiedslos die Auf- führung all er vom Konkursamt als Zugehör ange- sehenen beweglichen Sachen im Kollokationsplan zu ver- langen. auch derjenigen. über deren Zugehörqualität ein Zweifel nicht bestehen kann. Dagegen kann überall da .. wo Zweifel möglich sind, der Streit darüber, da ja ein Lastenverzeichnis wie in der Betreibung auf Pfändung und Pfandverwertung im Konkurs nicht erstellt wird. nur im Kollokationsverfahren ausgetragen werden. Wo daher das Konkursamt nicht von sieh aus durch einen be- züglichen Eintrag im KolIokatiouplan eine solche Ver- fügung erlässt und damit die Möglichkeit bietet, den ge- richtlichen Entscheid darüber anzurufen -und eine Amtspflicht dazu besteht, wie erwähnt. nur insoweit, als eine Mitverpfändung des Mobiliars für einen bestimmten Gläubiger im Grundbuch vorgemerkt ist -hat der in- teressierte Pfandgläubiger eine solche Verfügung auf dem Wege der Beschwerde gegen den Kollokationsplan zu provozieren. Unterlässt er dies. so verliert er dadurch, weil ihm gegenüber der Kollokationsplan in Kraft tritt, ohne ihm ein Pfandrecht an dem als Zugehör bean- spruchten Mobiliar eingeräumt zu haben, für das Kon- kursverfahren den Pfandrechtsanspruch daran. 3. - Im vorliegenden Falle nun hat das Konkursamt im Kollokationsverfahren eine solche Verfügung über die Zugehörqualität des Hotelmobiliars erlassen. Es hat an- genommen, die Pfandhaft desselben komme überhaupt nur in Frage für die auf den Titel des Rekurrenten fol- genden Grundpfandverschreibungen und es hat ihn für diese abgewiesen. Für den Titel des Rekurrenten hat es eine Verfügung nicht getroffen. Daraus war für den Re- kurrenten klar ersichtlich, dass das Konkursamt der Auf- fassung war, für ihn könne es sieh um ein Pfandrecht daran überhaupt nicht handeln. Nicht nur hatte er kein solches angemeldet. sondern es bestand auch für ihn keine Eintragung im Grundbuch. Die Nichterwähnung des Hotelmobiliars als Pfand für seinen Titel konnte daher keine andere Bedeutung haben, als dass er auf die lie- genschaften allein angewiesen werden wollte. Er hätte somit alle Veranlassung gehabt. wenn er glaubte, ein sol- ches Pfandrecht kraft Gesetzes doch in Anspruch nehmen zu können, sich gegen den Kollokationsplan . zu be- schweren und eine ausdrückliche Verfügung darüber zu verlangen, wie sie für die nachfolgenden Pfandgläubiger ergangen ist. Da er dies nicht getan hat und der Kollo- kationsplan nach dem Gesagten weder unklar, noch

424 Entscheidungen der Schuldbetreibungs- lückenhaft war, kann er mit einem solchen Begehren heute nicht mehr gehört werden und ist somit die Ver- teilungsliste auf Grund des rechtskräftig gewordenen KoI .. lokationsplanes zu erstellen. 4. -Dass das Urteil, das zwischen den Kindern Tschannen und der Konkursmasse Frau Tschannen Sohn erging und das den ersteren ein Pfandrecht am Hotelmobiliar zusprach, nicht auch für den Rekurrenten das gleiche Resultat haben konnte, hat die Vorinstanz bereits ausgeführt. Auch war natürlich, da er einen Pfand- anspruch am Hotelmobiliar nicht angemeldet hatte und für ihn auch keine Eintragung im Grundbuch vorlag, eine Anzeige gemäss Art. 249 SchKG an ihn gar nicht zu erlassen. Demnach hat die Schuldbetreibungs-u. Konkurskammer erkannt: Der Rekurs wird abgewiesen. 94. Sentenza 13 dioembre 1915 neUa' causa MoroIli. Quando il credito escusso appartiene a coeredi in comune nel senso dell'art. 602 ces l'esecuzione sara unica. -Il debitore potra sollevare solo i mezzi e le eccezioni ehe ten- dono a contestare l'esistenza 0 l'importo deI credito deUa eomunione successorale 0 ehe gli eompetono nei rapportl di tutti i creditori ist anti come comunione successorale. A. -In un'eseeuzione contro Marianna Moroni nata Lucchini per fra 360 in dipendenza di spese processuali incorse in una causa contro gli Eredi fu Pietro ed Emilia Lucehini, il Tribunale federale, con sentenza 2 lugIio 1915 , annuIlava . il precetto eseeutivo perehe esso si Iimitava ad indicare come parte istante gli Eredi Lue- ehini fu Pietro ed Emilia, senza specificare individual- ... Vedi RU 41 UI, p. 246 e seg. WId KonluulkaJlllller. N 94. mente le persone ehe oomponevano la suceessione in DOlDe deJla quale si procedeva. In seguito. e eioe il 13 agosto 1915, i creditori face- vaDo notiftcare alla debitrice, per il medesimo eredito, un nuovo precetto esecutivo. Questo precetto indiea eome ereditori : Luechini Elnilio. Riccardo, Chiara ma- I) ritata Monico. Pia maritata Luechini, fratelli e sorelle fu I) Pietro 1). E sotto la rubrica Titolo e causa dei eredito !; il preeetto eseeutivo menziona : Spese ripetibili in forza I) di sentenza 10 mag'Jio 1914 della Pretura di Lugano- I) Cittä., 12 settembre 1914 deI Tribunale di Appello e 15 I) aprile 1914 deI Tribunale federale. I) B. -Con ricorso 23 agosto 1915 Marianna Moroni ehiedeva all'Autorita cantonale di Vigilanza l'annuIla- zione di questo precetto esecutivo, sostenendo ehe in forza dell' art. 67 eif. 1 I'Ufficio avrebbe dovuto iniziare tante eseeuzioni quanti ersno i creditori istanti e ehe la notifiea di UD precetto esecutivo unieo, ehe non indiea nemmeno se gli istanti si ritengono creditori solidali 0 50- lamente pro parte, mette 1a debitrice nell'impossibilita di salvaguardare i suoi diritti. Infatti, continua la debi- trice, se gli istanti si eonsiderano ereditori solidali, essa potra opporre a tutti la stessa eceezione : se invece essi intendono procedere pro parte, non le sara lecito far va- lere contro il singolo creditore se non le eccezioni ehe hanno origine nei rapporti partieolari verso di esso. C. -Con decisione 23 settembrej22 novembre 1915 l' Autorita cantonale di Vigilanza respinse il gravame : donde il presente ricorso deI 1° dicembre 1915 co1 quale la debitrice rinnova le domande sottoposto al giudice eantonale; Considerando in diritto: Il precetto esecutivo di cui la ricorrente domanda l'an- nullazione contiene una lacilna in quanto non indica espressamente che l'esecuzione e introdotta dagli istanti neUa Ioro qualita di eredi indivisi di Pietro ed Emilia AS 41 III -1915

Schlagwörter

bankruptcycollocation planaccessoriesmortgage pledgehotel movablesdistribution of proceedstimely objectionaccessory rights

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the bankruptcy administration had to decide ex officio on a pledge over accessories when no specific claim was filed.

Extrahierter Entscheid

No; absent a specific filing or a land-register note for that accessory pledge, the administration need not decide ex officio for all mortgage creditors.

Extrahierte Begründung

Accessory pledges in bankruptcy are only dealt with through collocation insofar as they are actually asserted and recognized. A duty to enter such a decision on its own motion exists only where a notation in the land register exists for a specific creditor.

Kernrechtsfrage

Whether a creditor who did not timely object to the collocation plan loses any claim to accessories claimed as pledged property.

Extrahierter Entscheid

Yes; if the creditor does not timely challenge the collocation plan, the claim to the accessories is lost for the bankruptcy proceedings.

Extrahierte Begründung

Because the plan was not unclear or incomplete as to this creditor, he had to complain and request an express ruling on the movables. Having failed to do so, the collocation plan became binding against him.

Kernrechtsfrage

Whether recognition of a pledge over a real estate extends automatically to fruits and accessories not separately listed.

Extrahierter Entscheid

Not in the abstract here; fruits may be treated strictly under the collocation plan, while accessories require greater nuance, but only if the issue is properly raised in collocation.

Extrahierte Begründung

The court distinguished fruits from accessories and stressed that accessories need not always be individually listed, yet any doubtful case must be litigated in the collocation procedure.

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