BGE 41 III 409
BGE 41 III 409Bge11.02.1915Originalquelle öffnen →
408 Entscheidungen der SchuIdbetrelJ,)ungs-
vorschlage. im Zweifel auf bei d e bezogen werden. Auf
alle Fälle fehlt es
an jedem, stichhaltigen Grunde ,um
anzunehmen, dass sie eher das eine (die Forderung). als
das andere (das Pfandrecht),beile. Es bleib 4aher nur
die Wahl, entweder einen solchen RechtsvdrschIag man~
gels Spezifikation überhaupt als ungültig anzusehen, was
durch die oben erwähnten Gesetzesbestinunungen aus-
geschlossen wird. oder aber die beiden in Betreibung ge-
setzten Rechte als dadurch gültig bestritten zu erachten.
Dass
mit der letzteren Lösung, die nach dem Gesagten vom
Boden des geltenden Rechts als die einzig mögliche
er;.,
scheint, gewisse Inkonvenienzen verbunden sind und eine
andere Regelung vom praktischen
Standpunkt aus viel-
leicht empfehlenswerter wäre, kann nicht dazu führen,
dem Schuldner
im We-ge der Praxis eine Verpflichtung auf-
zulegen. die mit dem dem Gesetze zu Grunde liegenden
System im Widerspruch steht. Das Bundesgericht hat
denn auch in zwei neueren Urteilen in einer der vorliegen-
den verwandten Frage das Bestehen einer solchen
Pflicht
zur Präzisierung des Rechtsvorschlags ausdrücklich abge-
lehnt, indem es entschied: die Bestimmung des Art. 265
SchKG brauche im Rechtsvorschlag nicht ausdrücklich
angerufen zu werden, sondern
es könne die hier vorge-
sehene Einrede des mangelndenneuen Vermögens gestützt
auf die allgemeine Erklärung, dass Recht vorgeschlagen
werde, auch
im RechtsöfiRungsverfahren oder ordentli-
chen bezw. Aberkennungsprozess gültig noch erhoben
werden
(AS 40 III N° 51 und 88).
3. -
Ist dem so, so folgt aber daraus ohne weiteres,
dass das vom Rekursgegner Weiss erwirkte
Urteil des
Zivilgerichtspräsidenten zur Fortsetzung der Betreibung
nicht genügt, weil'
damit der Rechtsvorschlag nur in
Bezug
auf die Forderung und nicht auch in Bezug auf das
dafür beanspruchte Pfandrecht beseitigt worden ist.
Der
Rekurs ist daher in dem Sinne begründet zu erklären,
dass in Aufhebung des angefochtenen Entscheides die
Beschwerde des Rekursgegners gegen die
Zurückwei-
und Konkurskammer . N" 91 •
409
sung seines Verwertungsbegehrens seitens des Betrei-
bungsamtes abgewiesen wird.
Demnach
hat die Schuldbetreibungs-u. Konkurskammer
erkannt:
Der Rekurs wird im Sinne der Erwägungen begründet
erklärt.
91. Entsoheid. vom 10. Dezember 1916
i. S. Bürgerliches Armenamt Ba.sel.
Art. 46 SchKG und 328, 329, insbesondere 329 Abs. 3 ZGB.
Betreibungsort für die Forderung der Armenbehörde gegen
die
unterstützungspflichtigen Verwandten des von ihr
Unterstützten auf Erstattung der geWährten Unterstüt-
zung. Zivil-oder öffentlichrechtlicher Anspruch?
A. -Auf Begehren des Bürgerlichen Armenamts der
Stadt Basel erliess das Betreibungsamt Basel-Stadt am
6. Oktober 1915 gegen den heutigen Rekursgegner Samuel
Thommen-Mohler einen Zahlungsbefehl für 37 Fr. 50 Cts.
f Ersatzpflichtbeiträge per II., III. und IV. Quartal 1915
für Unterstützungen
an den Bruder Hermann )). Der
dagegen erhobene Rechtsvorschlag wurde vom baselstäd-
tischen Rechtsöffnungsrichter am 26.
Oktober 1915 be-
seitigt. Als darauf das Betreibungsamt am 4. November
1915 dem Schuldner die Pfändungsankündigung
,zustellte,
beschwerte sich dieser bei der Aufsichtsbehörde Basel-
Stadt mit der Begründung, dass er seinen Wohnsitz
in Neu-Allschwil, Kantons Basel-Land habe und daher
gemäss Art. 46
SchKG dort betrieben werden müsse.
Durch Entscheid vom
22. November 1915 hiess die Auf ..
sichtsbehörde die Beschwerde gestützt auf nachstehende
Erwägungen
gut: Art. 43 SchKG lasse keinen Zweifel
darüber zu, dass auch für die Vollstreckung öffentlich-
rechtlicher
Forderungen Bundesrecht gelte. Der Schuld-
ner einer solchen Forderung sei daher gemäss den Bestim-
AS oll 111 -1915 29
4.0
EntscbeldUbgeD der Sehuldhetreibuuga-
mungen über den Betreibungsort grundsätzlich an seinem
Wohnsitz zu betreiben. Wenn die bisherige bundesge-
richtliche Praxis eine Ausnahme in dem Sinne zugelassen
habe, dass gegenüber ausserkantonalen Schuldnern die
Betreibung
im Kanton, wo die Forderung entstanden sei,
durchgeführt werden könne, so sei dies lediglich deshalb
geschehen, weil sonst mangels einer interkantonalen
Ver-
pflichtung zur Rechtshilfe für öffentlichrechtliche An-
sprüche der Schuldner durch Erhebung des Rechtsvor-
schlags gegen den Zahlungsbefehl die Vollstreckung
über-
haupt hätte vereiteln können. Die gedachte Ausnahme
sei
. daher, wie das Bundesgericht in dem Urteile in
Sachen Stadt Zürich gegen Zug vom 11. Februar 1915
(AS 41 III No. 11) festgestellt habe, durch den Abschluss
des sogenannten Rechtshilfekonkordats dahingefallen.
Danach leisteten sich die Kantone gegenseitig Rechtshilfe
für die Vollstreckung öffentlichrechtlicher Ansprüche des
Staates und der Gemeinden sowie der den letzteren gleich-
gestellten öffentIichrechtlichen Korporationen.
Da es sich
hier
um eine solche öffentlich rechtliche Forderung hand-
le und sowohl der Kanton Basel-Stadt
als der Kanton
Basel-Land dem Konkordat beigetreten seien, sei
dem-
nach das Betreibungsamt Basel-Stadt für die Betreibung
nicht zuständig.
B. -Gegen diesen Entscheid rekurriert das bürgerliche
Armenamt der
Stadt Basel n das Bundesgericht mit dem
Antrage, es sei in Aufhebung desselben das Betreibungs-
amt Basel-Stadt anzuweisen, das Pfändungsverfahren
gegen den Rekursgegner Samuel Thommen-Mohler durch-
zuführen. Zur Begründung wird ausgeführt, dass die
durch das Konkordat vom 18. Februar 1911 statuierte
Rechtshilfepflicht sich
nur auf die in Art. 1 Ahs. 2 Ziff.
1 bis 5 desselben näher bezeichneten öffentlichrechtlichen
Ansprüche erstrecke. Zu diesen zähle aber der
Ersatzan-
spruch der Armenbehörde für gewährte Armenunter-
stützungen, um den es sich hier handle. nicht. Es müsse
daher für denselben trotz des Konkordates nach wie vor
und Konkufskammer. N° 91.
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die Betreibung am Orte der Entstehung des Anspruchs
zulässig sein. Wenn die kantonale Aufsichtsbehörde den
Entscheid des Bundesgerichts vom 11. Februar
1915 da-
bin auslege, dass infolge des Inkrafttretens des Konkor-
dats die
Bestimmungen des SchKG über den Betreibungs-
ort nunmehr für all e öffentlichrechtlichen Forderungen
schlechthin gelten. so stehe diese Auffassung mit den
Motiven des genannten Entscheides in offenbarem
Widerspruch.
Die Schuldbetreibungs-und Konkurskammer zieht
in Erwägung:
Da der Rekursgegner Samuel Thommen-Mohler unbe-
atrittenermassen seinen Wohnsitz in Neu-Allschwil hat,
kann er -die hier nicht zutreffenden Ausnahmefälle der
Art.
51 und 52 SchKG vorbehalten -grundsätzlich nur
dort betrieben werden. Basel-Stadt könnte als Betreibungs-
ort nur dann in Betracht kommen, wenn Gegenstand der
Betreibung ein -nicht unter das Rechtshilfekonkordat
faHender -einer dortigen Behörde zustehender
öffent-
lichrechtlicher Anspruch wäre. Diesen Charakter hat
aber die hier in Frage stehende Forderung nach den für
ihre rechtliche Qualifikation massgebenden Art. 328 und
329, insbesondere Art. 329 Ahs. 3 ZGB. entgegen der
von der Vorinstanz stillschweigend gebilligten Ansieht
der Rekurrentin und des Betreibungsamtes nicht.
Danach wird der Unterstützungsanspruch des Unter-
stützungsbedürftigen gegen die unterstützungspflichtigen
Verwandten entweder von ihm selber oder,
(l wenn er
durch die öffentliche Armenpfiege unterstützt wird. von
der unterstützungspflichtigen Armenbehörde geltend ge-
macht
&, Das ZGB hat also nicht nur das Verhältnis
zwischen dem Unterstützungsbedürftigen und dessen Ver-
wandten geordnet, sondern auch die Einwirkung,
welce
die ö f f e n t 1 ich e Unterstützung des ersteren auf die
Verpflichtungen der letzteren ausübt, in den Bereich
lein er Rege1ung einbezogen. indem es als Folge derselben
.12 Entscheidungfa der SehuJdbetreibungs-
die unterstützendeArJJlenbehörde in die Rechte des Unt~~
stützten eintreten, d~ h. dessen Anspruch gegen die Yer-
wandten von Gesetzes wegen auf ie übergehen lässt, Da eiJ.;t
Vorbehalt zu Gunsten des. kantonalen Rechts dabei nh:ht
gemacht worden ist, muss angenommen wt}rden. dass die
Regelung eine erschöpfende und abschliessende ist, die Ar~
menbehörde gegenüber den Verwandten des Unterstützten
also nur die ihr durch Art, 329 Abs. 3 ZGB eingeräumteIl
Rechte und keine weiteren geltend machen kann. p~nn
die Befugnis des Gemeinwesens, für die von ihm gewährte
Armenunterstützung den Rückgriff auf
die Verwandten
zu nehmen, kann, mag sie nun positivrechtIich
im ein-
zelnen so oder anders ausgestaltet sein, ihren Rech ts;..
grund nur in der aus dt;r Tatsache der Verwand schaft
(Familienverbindung)
folgenden Pflicht, dem in Not be.-
findlichen Familiengenossen beizustehen, haben. Nach-
dem das ZGB diese Pflicht durch die Vorschriften der
Art. 328 und 329 zum Gegenstand der Bundesgesetz-
gebung gemacht
hat, steht es daher den Kantonen nicht
zu, sie dadurch anders zu ordnen, dass sie der Armen-
behörde durch verwaltungsrechtIiche Gesetze einen selb-
ständigen, d. h.
in seinen Voraussetzungen und seinem
Umfang
vom Bundesrecht unabhängigen kantonalrecht-
lichen Rückerstattungsanspruch gegenüber den Verwand-
ten des Unterstützten einräumen. Kantonale Bestim-
mungen, welche sich hierauf beziehen, können demnach
vor dem Bundesrecht
nur insoweit Best2.nd haben, als
sie sich als blosse Ausführungsvorschriften zu dem
in
Art. 329 Abs. 3 ZGB aufgesteUten Grundsatze darstellen.
Der Anspruch der Armenbehörde gegen die Verwandten
als solcher kann sich stets
nur auf die letzterwähnte
bundesrechtliche .Norm stützen. Dieser Ansicht scheint
denn auch
der baselstädtische Gesetzgeber gewesen zu
sein. Denn sonst wäre es nicht erklärlich, weshalb er
durch Art.
260 des kantonalen Einführungsgesetzes· zum
ZGB die bisher geltenden Bestimmungen des kantonalen
Armen-Gesetzes über die Rück.erstattung
der von der
und Konkurskammer • No 91.
4f3
Bürgergemeinde an Bürger gewährten Unterstützungen
so abgeändert
hat, dass sie nunmehr s?wohl hinsichtlich
des Kreises der erstattungspfIichtigen Verwandten als
des
Umfangs der Ersatzpflicht gen au mit den Normen
der Art. 328 und 329 Abs. 1 und 2 ZGBüber die ver-
wand tschaftliche Unterstützungspflicht übereinstimmen.
Ist dem so, so folgt daraus aber ohne weiteres, dass
die Armenbehörde die unterstützungspflichtigen Ver-
wandten an deren Wohnsitz zu betreiben hat. Denn der
Anspruch des Unterstützungsbedürftigen gegen diese,
inden sie zufolge der gewährten öffentlichen Unterstüt-
zung
eintritt und um dessen Geltendmachung es sich nach
dem Gesagten allein handeln kann, ist seinem Wesen nach
~. als Verhältnis zwischen gleichgeordneten Rechtssub-
jekten -unzweifelhaft ein solcher
privatrechtlicher
Natur und kann dadurch, dass er statt vom ursprünglichen
Berechtigten durch eine öffentliche Behörde geltend ge-
macht wird, selbstverständlich seinen
Charakter nicht
wechseln. Dass es den Kantonen nach Art. 329 Abs. 3
ZGB
freisteht, seine Festsetzung einer Verwaltungsbehörde zu
übertragen, ändert daran nichts. Auch den Verwaltungs-
behörden können ausnahmsweise richterliche Funktionen
übertragen sein. Massgebend dafür, ob ein Rechtsver-
hältnis dem
Privat-oder öffentlichen Rechte angehöre,
ist nicht, welche Behörde zu seiner Beurteilung kompe-
ten t ist, sondern einzig die innere
Natur des Rechtsver-
hältnisses selbst.
Es braucht daher nicht untersucht zu
werden, ob die Begründung,
mit der die Vorinstanz die
Zuständigkeit des Betreibungsamtes Basel-Stadt auch
für den Fall des Vorliegens eines öffentJichrechtlichen
Anspruchs verneint hat, zutreffe.
Demnach
hat die Schuldbetreibungs· u. Konkurskammer
erkannt:
Der Rekurs wird im Sinne der Motive abgewiesen.
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