BGE 41 III 403
BGE 41 III 403Bge22.11.1915Originalquelle öffnen →
402 EntscheIdungen der Schuldbetreibungs-
B. Gestützt auf den Eintrag im Handelsregister
und die Nachlassstundung verlangte der Rekursgegner
durch Beschwerde die Aufhebung der Pfändung.
Die untere Aufsichtsbehörde hiess die Beschwerde
gut
und, hob die Pfändung auf. Dieser Entscheid wurde von,
der obern Aufsichtsbehörde des Kantons Zürich am
23. Oktober
1915 mit folgender Begründung bestätigt:
Die Eintragung ins Handelsregister mache die Pfändung
nach Art. 42 Abs. 2 SchKG nicht ungültig. Dagegen
habe das Betreibungsamt
Zürich 6 die nach Bewilligung
der Nachlassstundung vollzogene Pfändung nicht mehr
berücksichtigen dürfen. Eine Betreibungshandlung, die
nach Gewährung der Nachlassstundung
vorgemommen
worden sei, sei nichtig (BGE 23 N° 174, JiEGER, Komm.
Art. 297
N. 1 und 3).
C. -Diesen Entscheid haben die Rekurrenten am
13. November 1915 an das Bundesgericht weitergezogen
mit dem Begehren, die Pfändung sei aufrecht zu halten
oder das Betreibungsamt
Zetzwil für den Schaden ver",
antwortlich zu machen.
Sie machen geltend, dass, wenn die Pfändung vom
Betreibungsamt
Zetzwil rechtzeitig am 4. September 1915
vollzogen worden wäre, die Nachlassstundung hieran
nichts mehr hätte ändern können.
Das Bundesgericht zieht
in Erwägung:
Wie die Vorinstanz mit Recht entschieden hat, durfte
der Pfändungsauftrag nach der Bewilligung der
Nach-
lassstundung nicht mehr ausgeführt werden. Allerdings
war die Stundung am
11. September noch ,nicht öffent-
lich bekannt gemacht; dies ist aber im vorliegenden
Fall ohne Bedeutung. Entgegen einer vielfach vertretenen
Auffassung
(G. KELLER, Nachlassvertrag ausser Konkurs,
S.62, PASCHOUD, Concordat preventif de la faillite, S. 216)
treten
die, Wirkungen der Nachlassstundung nach
Art. 297 SchKG nicht erst mit der Bekanntmachung
und Konkm'skammer. N° 90.
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ein. So wenig wie die Wirkungen der Konkurseröffnung
erst
mit der Bekanntmachung eintreten (AS Sep. Ausg.
3
No 14 S. 55 ), so wenig kann die Wirksamkeit. eines Reehtsstillstandes nach Art. 57 ff. SchKG davon abhän- gen. ob er dem Gläubiger bekannt ist. Wie eim Kon- kurse so ist auch bei der Nachlassstundung dieBekannt- machng nicht eine Voraussetzung für die Rechtswirk- samkeit des Bechlusses der zuständigen Behörde, son- dern nur eine gesetzliche Folge dieses Beschlusses. Ebenso ist es für die Frage der Gül tigkeit der Pfän- dung ohne Bedeutung, ob deren Vollzug vom Betrei .. bungsamt Zetzwil verzögert worden ist (vgl. BGE 23 N0 174). , Wenn dieses Amt die Verzögerung schuldhaft verursacht hat und den Rekurrenten daraus ein Schaden entstanden ist so können die Rekurrenten nur auf dem Wege der ge;ichtlichen Klage nach Art. 5 SchKG gegen den Betrei- bungsbeamten vorgehen. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Der Rekurs wird abgewiesen. 90. Entscheid. vom aa. November 1915 i. S. Looser. Unzulässigkeit des Erlasses eines Zahlungsbefehls anf Pfand~ verwertung für Miet-oder Pachtzi?sen. ohne voral!gegangene Aufnahme eines Retentionsverzelchmsses. -DIe auf den Zahlungsbefehl hin abgegebene allgemeine Erklun es Schuldners, dass er • Recht vorschlage., enthält eIDe gllbge Bestreitung nicht nur der Forderung, sondern auch des, Pfandrechts. A. -Auf Begehren des Hermann Weiss in Schuldner der Fortsetzung der Betreibung widersetze, weil durch das ergangene Urteil nur die Existenz der For- derung, nicht auch diejenige des gleichfalls bestrittenen Pfandrechts festgestellt worden sei. (l Da er unseres Erach- tens damit im Recht ist, können wir deshalb ihrem Ver- wertungsbegehren keine Folge geben und stellen Ihnen die diesbezüglichen Akten wieder zu. » Ueber diesen Bescheid beschwerte sich Weiss bei der kantonalen Aufsichtsbehörde und diese hiess durch Er- kenntnis vom 6. November 1915 die Beschwerde in dem Sinne gut, dass sie das Betreibungsamt anwies, das ge- stellte Verwertungsbegehren zu vollziehen. In den Er- wägungen des Entscheides wird ausgeführt: durch die Unterlassung der Prosekutionsklage gegen den bestritte- nen Zahlungsbefehl No 85,925 vom Juli 1915 sei nur der durch die Retentionskunde begründete Retentionsbe- schlag. nicht aber das Retentionsrecht als solches er- Iasel nah das Betreibungsamt Basel-Stadt am 15. JUnI 1915 el dessen Mieter Jakob Looser-Fischer, Kafieehalle, Schüt- • Ges.-Ausg. 26 I S. 167. 404 Entscheidungen der Schuldbetreibungs- zenmattstrasse 9 ebenda zur Sicherung einer verfallenen Mietzinsforderung von 895 Fr. für die Zeit vom 1. Dezem- ber 1914 bis 31. Mai 1915 eine Retentionsurklinde auf. Gegen die daraufhin für die erwähnte Forderung einge- leitete Betreibung schlug der Schuldner Recht vor. Da Weiss es unterliess, innert angesetzter Frist die Rechts- öffnung zu verlangen oder Klage auf Anerkennung des Forderungs-und Retentionsrechts anzuheben, brachte ihm das Betreibungsamt Basel-Stadt am 3. August 1915 zur Kenntnis, dass es Retentionsurkunde und Betreibung als dahingefallen betrachte. Inzwischen hatte der Schuld- ner anlässlich seines Auszugs einen Teil der retinierten Sachen teils eigenmächtig, teils mit Bewilligung des Ver- mieters aus den Mieträumen entfernt, sodass noch zurück- blieben: 5 viereckige 'und 1 runder Tisch, 40 Holzstühle. 2 Bilder mit Goldrahmen, 1 Wirtschaftsbuffet mit 3 Tür- ehen, 34 weisse Teller und 11 Kaffeeschüsseln mit Unter- teIlern, 1 Tisch mit Klappbrettern, 2 Holzstühle, 1 Koch- herd, 1 Handtuchständer, 1 Blumentischchen. Um das ihm nach seiner Auffassung daran zustehende Retentions- recht zu realisieren, leitete Weiss am 9. August 1915 eine neue Betreibung auf Faustpfadverwertung gegen Looser ein, wobei er im Betreibungsbegehren die vorerwähnten. als Pfand beanspruchten Gegenstände einzeln aufführte. Der Schuldner bestritt indessen auch diesen neuen Zah- lungsbefehl (N° 88,665), indem er die für ihn bestimmte Ausfertigung desselben durch seinen Anwalt mit der da- rauf angebrachten unterschriftlichen Erklärung {( Rechts- vorschlag erhoben» an das Betreibungsamt zurücksenden liess. Infolgedessen klagte Weiss unter Berufung auf die im Mietvertrag enthaltene Prorogationsklausel beim Zivil- gerichtspräsidium Basel-Stadt auf Zahlung des in Be- treibung gesetzten Betrages von 900 Fr. 60 Cts. (895 Fr. zu- züglich 5 Fr. 10 Cts. Retentions-und Betreibungskosten) und erwirkte am 24. September 1915 ein die Klage gut- heissendes Kontumazialurteil. Als er gestützt hierauf am 28. September das Verwertungsbegehren stellte, erwiderte und Konkunkammer. N° 90. 405 ihm das Betreibungsamt am 6. Oktober 1915, dass sich deschen. Es habe daher dem Rekurrenten freigestanden, dIeses Recht von neuem geltend zu machen, was nicht nur durch Aufname einer neuen Retentionsurkunde, sondern auch durch eine direkte Betreibung auf Pfandverwertung habe geschehen können, sofern die allgemeinen gesetzlichen Grundlagen für eine solche vorhanden gewesen seien. Ob letzteres der Fall gewesen, habe die Aufsichtsbehörde nicht zu untersuchen, da eine Beschwerde wegen unrichtiger Betreibungsart innert nützlicher Frist vom Schuldner ncht erhoben worden sei. Es frage sich daher einzig, ob die von demselben abgegebene Rechtsvorschlagserklärung genüge, um nicht nur die mit dem Zahlungsbefehl geltend gemachte Forderung, sondern auch das damit bean- spruchte Pfandrecht als bestritten zu betrachten. Träfe di.es zu, so müsste die Beschwerde ohne weiteres abge- WIesen werden, da ein Urteil, durch das die Existenz dieses Pfandrechts festgestellt und der dagegen gerichtete Rechtsvorschlag beseitigt würde, vom Beschwerdeführer nicht erwirkt worden sei. Nun habe aber das Bundes- 406 &bchelchingell" der SdlUJdbetreibunp- 'gericht in dem Entscheide in Sachen Deuber vom 19. No- ".ember 1903(AS Sep.-Ausg. 6 N° 70 ·)den Standpunkt emgenommen, ass der Schuldner, wenn er unabhängig von der BestreItung der Forderung sich der Betreibung ach noch wegen Nichtexistenz des vom Gläubiger präten- dierten Pfandrechts widersetzen wolle, dies bei Erhebung des Rechtsvorschlags ausdrücklich erklären müsse; die blosse Erklärung « bestritten könne demnach sofern
nicht sonstige Umstände einen entgegengesetzte Stand-
punkt rechtfertigten, als Rechtsvorschlag lediglich in Hin-
sicht auf die betriebene Forderung gelten, nicht auch in
Hinsicht auf das beanspruchte Pfandrecht. Was hier für
dn Ausdruck « bestritten ausgeführt worden sei, treffe auch für die ebenso allgemeine Wendung «Rechtsvor- schlag erhoben zu. Da besondere Umstände, die zu einer
andern. Lösung führen könnten, nicht vorlägen, sei daher
das nnt dem Zahlungsbefehl 88,665 geltend gemachte
Pfandrecht als nicht bestritten anzusehen und könne der
Schuldner. mit seinem nachträglichen Einspruch gegen
dasselbe
mcht mehr gehört werden. .
C. -Gegen diesen ihm am 8. November 1915 zuge-
stellten Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde re-
kurriert der Schuldner Looser"an das Bundesgericht mit
dem Antrag auf Aufhebung desselben.
Die Schuldbetreibungs-
und Konkurskammer zieht
in Erwägung:
Das Schicksal des Rekurses hängt demnach davon ab, welche rechtliche Tragweite der vom Schuldner auf dem Zahlungsbefehl angebrachten Bemerkung « Rechts- vorschlag erhoben » zukomme, d. h. ob darin eine gültige Bestreitung nicht nur der Forderung, sondern auch des dafür beanspruchten Pfandrechts liege. Diese Frage ist im Gegensatz zu dem von der Vorinstanz angeführten frühe- ren Urteil in Sachen Deuber zu bejahen. Aus Art. 74 in Verbindung mit Art. 75 und 78 SchKG erhellt unzwei- deutig, dass zur Hemmung der Betreibung grundsätzlich die blosse Erklärung des Schuldners, dass er (I Recht vorschlage », genügt. Eine nähere Präzisierung seines Wil- lens verlangt das Gesetz von ihm nur da. wo sich aus seinen Anbringen ergibt, dass er die Forderung nur teil- weise bestreitet. indem es in diesem Fall die Gültigkeit des Rechtsvorschlags an die Voraussetzung genauer An- gabe des bestrittenen Betrages knüpft. Hat die Betreibung zwei verschiedene Rechte zum Gegenstand, eine obligato- rische Forderung und ein dafür beanspruchtes Pfandrecht, so muss daher die Erklärung des Schuldners, dass er Recht
408 Entscheidungen der SehuldbeWlgs-
vorschlage, im Zweifel auf bei d e bezogen werden. Auf
alle Fälle fehlt es an jedem-stichhaltigen Grunde ,um
anzunehmen, dass sie eher das eine (die Forderung) als
das andere (das Pfandrecht)betl,'efte. Es blei4aher nur
die Wahl, entweder einen solchen Rechtsv6rschlag man-
gels Spezifikation überhaupt als ungültig anzusehen, was
durch die oben erwähnten Gesetzesbestimmungen aus-
geschlossen wird, oder aber die beiden in Betreibung ge-
setzten Rechte als dadurch gültig bestritten
zu erachten.
Dass
mit der letzteren Lösung, die nach dem Gesagten vom
Boden des geltenden Rechts als die einzig mögliche
er~
scheint, gewisse Inkonvenienzen verbunden sind und eine
andere Regelung vom praktischen
Standpunkt aus viel-
leicht empfehlenswerter
wäre, kann nicht dazu führen,
dem Schuldner
im Wege der Praxis eine Verpflichtung auf-
zulegen, die
mit dem dem Gesetze zu Grunde liegenden
System im Widerspruch steht. Das Bundesgericht hat
denn auch in zwei neueren Urteilen in einer der vorliegen-
den verwandten Frage das Bestehen einer solchen
Pflicht
zur Präzisierung des Rechtsvorschlags ausdrücklich abge-
lehnt, indem es entschied: die Bestimmung des Art. 265
SchKG brauche im Rechtsvorschlag nicht ausdrücklich
angerufen zu werden,
sondern es könne die hier vorge-
sehene Einrede des mangelndenneuen Vermögens gestützt
auf die allgemeine Erklärung, dass Recht vorgeschlagen
werde, auch im Rechtsöfflmngsverfahren oder ordentli-
chen bezw. Aberkennungsprozess gültig noch erhoben
werden
(AS 40 III N° 51 und 88).
3. -
Ist dem so, so folgt aber daraus ohne weiteres,
dass das vom Rekursgegner Weiss erwirkte
Urteil des
Zivilgerichtspräsidenten
zur Fortsetzung der Betreibung
nicht genügt, weil' damit der Rechtsvorschlag nur in
Bezug auf die Forderung und nicht auch in Bezug auf das
dafür beanspruchte Pfandrecht beseitigt worden ist.
Der
Rekurs ist daher in dem Sinne begründet zu erklären,
dass
in Aufhebung des angefochtenen Entscheides die
Beschwerde des Rekursgegners gegen die
Zurückwei-
und Konkllrskammer. Na 91.
409
sung seines Verwertungsbegehrens seitens des Betrei-
bungsamtes abgewiesen wird.
Demnach
hat die Schuldbetreibungs-u. Konkurskammer
erkannt:
Der Rekurs wird im Sinne der Erwägungen begründet
erklärt.
91. Entsoheid. vom 10. Dezember 1915
i. S.Bürgerliches Armenamt Basel.
Art. 46 SchKG und 328, 329, insbesondere 329 Abs. 3 ZGB.
Betreibungsort für die Forderung der Armenbehörde gegen
die unterstützungspflichtigen Verwandten des von ihr
Unterstützten auf Erstattung der gewährten Unterstüt-
zung. Zivil-oder öffentlichrechtlicher Anspruch?
A. -Auf Begehren des Bürgerlichen Armenamts der
Stadt Basel erliess das Betreibungsamt Basel-Stadt am
6. Oktober 1915 gegen den heutigen Rekursgegner Samuel
Thommen-Mohler einen Zahlungsbefehl für 37
Fr. 50 Cts.
« Ersatzpflichtbeiträge per II., IB. und IV. Quartal 1915
für Unterstützungen
an den Bruder Hermann ». Der
dagegen erhobene Rechtsvorschlag wurde vom baselstäd-
tischen RechtsöfInungsrichter am 26. Oktober 1915
be-
seitigt. Als darauf das Betreibungsamt am 4. November
1915 dem
Schuldner die Pfändungsankündigung ,zustellte,
beschwerte sich dieser bei der Aufsichtsbehörde
Basel-
Stadt mit der Begründung, dass er seinen Wohnsitz
in Neu-Allschwil, Kantons Basel-Land habe und daher
gemäss
Art. 46 SchKG dort betrieben werden müsse.
Durch Entscheid vom
22. November 1915 hiess die Auf..,
sichtsbehörde die Beschwerde gestützt auf nachstehende
Erwägungen
gut: Art. 43 SchKG lasse keinen Zweifel
darüber zu, dass auch für die Vollstreckung öffentlich-
rechtlicher Forderungen Bundesrecht gelte.
Der Schuld-
ner einer solchen Forderung sei daher gemäss den Bestim-
Ag 41 111 -1915 29
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