Art. 70 Abs. 2 SchKG; separate payment order for each co-debtor; defect in designation or service does not necessarily entail nullity. Where the debtor actually receives the payment order, a collective designation may at most justify timely correction, not annulment as void, absent uncertainty as to the person proceeded against. A missing separate payment order may be cured if the debtor nevertheless participates in the legal-opening proceedings, raises only substantive objections, and the opening decision is rendered against him; the subsequent opening then replaces the payment order as title for continuation of enforcement (consid. 1-3).
392 Entscheidungen der Zivilkammern. No 86. l' etat de collocation doit elre (wnsideree comme ayant He valablement formee au sens de l'ali. 250 LP, sans qu'il soit necessaire encore d'examiner. comme le propose h recourant, si rart. 35 LP ne pourrait pas trouver ega- !l;ment application. Par ces motifs, le Tribunal federal prononce: Le recours est admis et le jugement relldu par le Tri- hunal cantonal de Neuchätel, le 3 juillet 1915, est annule, l'afiaire etant renvoyee a l'instance cantonale pour instruction et jugement au fond.
OFDAG Offset-, Formular-und Fotodruck AG 3000 Bem InLschaidungen der Scbaldbakeihuga-und (antun". Am" da la Chamhra des pourauiua at dea raillitaa. 87. htaolLei4 vom 6. November 1916 i. s. hlri4.r Ktller. Betreibung zweier Mitschuldner durch einen Zahlungsbefehl unter der Konektivbezeichnung Gebrüder X. und Versen- dung des Zahlungsbefehls an diese Adresse durch einfachen Brief. Gültigkeit der Betreibung nicht nur gegenüber dem- jenigen Mitschuldner , dem der Brief mit dem ZahlungIbe- fehl von der Post übergeben worden ist, sondern auch gegenüber dem anderen, wenn dieser ebenfalls Rechtsvor- schlag erhoben, sich vor dem Rechtsötlnungsrichter, ohne das Fehlen eines giltigen Zahlungsbefehls ihm gegenüber zu rügen, auf die Sache selbst eingelassen hat und infolge- dessen auch gegen ihn Rechtsöffnung erteilt worden ist . A. -Auf Begehren des Kaspar Bachmann in Buonas- Rothkreuz erliess das Betreibungsamt Knutwil am 24. Fe- bruar 1914 gegen Gebr. Müller, Stigeln, Knutwil J) für eine Forderung von 19,600 Fr. nebst Zinsen einen Zah- lungsbefehl auf Grundpfandverwertung und gab ihn durch Brief -ob durch einfachen oder eingeschriebenen, geht aus den Akten nicht hervor -an die erwähnte Adresse auf. Auf erhobenen Rechtsvorschlag verlangte der Gläu- biger beim Amtsgerichtspräsidenten von Sursee die pro- visorische Rechtsöfinung und. erhielt sie am 27. November 1914 bewilligt. Der Ingress des bezüglichen Entscheides führt als Opponenten )) gegen das Rechtsöfinungsgesuch auf: (I Gebrüder Müller, Stigeln, Knutwil, vertreten durch Fürsprech Dr. Jul. Beck jun. Sursee . Einen dagegen AS 41 III -t9t5
394 Entscheidungen der Schuldbetreibungs- gerichteten . Rekurs des Herrn Fürsprech Dr. J. Beck, Sursee namens Gebrüder Müller, Stigeln, Knutwil hat die Schuldbetreibungs-und Konkurskommission des luzer- nischen Obergerichts am 13. Januar 1915 abgewiesen und demgemäss die dem Gläubiger in der Betreibung N° 93 gegen die Rekurrenten für den Betrag von 19,600 Fr. nebst Zinsen zu 4Yz% seit 22. Januar 1914 erteilte pro- visorische Rechtsöffnung bestätigt. Als infolgedessen Bachmann am 29. Juli 1915 das Ver- wertungsbegehren stellte, beschwerten sich die Brüder Alois und Josef Müller, Stigeln, Knutwil-innert10 Tagen seit Erlass der bezüglichen Anzeige durch das Amt -bei der Aufsichtsbehördemit dem Antrage auf Aufhehungder streitigen Betreibung, indem sie geltend machten, dass gemäss Art. 70 Abs. 2 SchKG jedem von ihnen ein beson- derer Zahlungsbefehl hätte zugestellt werden sollen und die Nichtbeachtung dieser Vorschrift einen wesentlichen Verfahrensmangel darstelle, der auch nach Ablauf der ordentlichen Beschwerdefrist noch gerügt werden könne. Beide kantonale Instanzen wiesen indessen die Be- schwerde ab, die obere mit nachstehender Begründung: es sei richtig, dass die Beschwerde wegert wesentlicher for- meller Betreibungsmängel grundsätzlich nicht an die zehn- tägige Frist gebunden sei. Im gegenwärtigen Falle liege indessen die Sache so, dass über die Persönlichkeit der Betriebenen irgendwelcher Zweifel nicht möglich gewesen sei. Das Verhalten der Rekurrenten, die über ein Jahr an der formellen Seite der Betreibung nichts auszusetzen gewusst, die Betreibungsakten unbeanstandet entgegen- genommen hätten und auch heute weder deren Empfang noch ihre eigene Schuldnerschaft bestritten, erscheine daher als ein derart trölerisches, dass es schon im Hin- blick auf Art. 2 ZGB keinen Anspruch auf Rechtsschutz erheben könne. Um künftigen Trölereien vorzubeugen und die formelle Uebereinstimmung mit den gesetzlichen Vor- schriften herzustellen, sei immerhin das Betreibungsamt Knutwil anzuweisen, künftig die bezüglichenBetreibungs- UIld Konkurskanuner. N° 8'1. akten jedem der heiden Mitschuldlier besonders zUZU- stellen. , B. -Gegen den ihnen. am 30. September 1915 zuge- stellten Entscheid deI" kantonalen Aufsichtsbehörde rekur- rieren Alois und Josef Müller an das Bundesgericht, indem sie den Antrag auf Nichtigerklärung der Betreibung er- neuern. Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht in Erwägung:
zu bescheinigen hat, an welchem Tage und an wen die Uebergabe erfolgt ist (vgI. dazu die einschlägigen Be- stimmungen in Art. 101 der Vollziehungsverordnung zum Postgesetz vom 15. November 1910). Die Uebersendung durch Brief. genügt dem Gesetze' nicht, weil dabei die Anbringung des erwähnten Zustellungszeugnisses auf dem Zahlungsbefehl selbst nicht möglich ist. Immerhin zieht ein solcher Fehler in der Zustellungsform nicht ohne weiteres die Nichtigkeit der Betreibung nach sieh. sofern auf andere Weise bewiesen werden kann, dass der Schuld- ner oder eine zur Empfangnahme an seiner Stelle nach dem Gesetze befugte Person den Zahlungsbefehl tat- sächlich erhalten hat (JAEGER, Kommentar zu Art. 72 N° 6). 2. -Daraus folgt. dass jedenfalls von einer Aufhebung der streitigen Betreibung in Bezug auf den Rekurrenten A I 0 i s Müll e r nicht die Rede sein kann. Da im Rekurse ausdrücklich zugegeben Wird, dass der vom Amt am 24. Februar 1914 erlassene Zahlungsbefehl durch die Post an ihn abgegeben worden sei, so besteht der einzige Mangel im Verfahren ihm gegenüber darin. dass er in demselben nicht individuell. sondern lediglich durch den Kollektivnamen Gebr. Müller. als Schuldner bezeichnet worden ist. Dieser Umstand hätte ihn' aber höchstens berechtigen können, innert der ordentlichen Beschwerde- frist eine entsprechende Berichtigung des Zahlungsbefehls zu verlangen. Ein Grund zur N ich ti ger k 1 ä run g des letzteren könnte darin nur dann gesehen werden, wenn infolgedessen Zweifel ,über die Person der betriebe- nen Schuldner möglich gewesen wären. Dies war aber, wie aus dem eigenen Verhalten des Rekurrenten, insbesondere und KODkunkammer. N° 87. der, Tatsache, dass er innert nützlicher Frist Recht vor;" geschlagen hat, schlüssig hervorgeht, nicht der Fall 3. -Anders liegt die Sache in Bezug auf den Rekurren- ten J 0 se f ),I ü 11 er. indem ihm persönlich ein Zahlungs- befehl überhaupt nicht zugestellt worden ist. Da der Erlass eines, solchen nach dem Gesetze grundsätzlich die notwendige Voraussetzung jeder Vollstreckungshandlung in tias Vermögen des Schuldners bildet, müsste daher die Betreibung gegen ihn in der Tat als nichtig angesehen werden, sofern nicht der fragliche Mangel durch nachher ergangene Akte beseitigt worden sein sollte. Dies darf nun aber mit der kantonalen Insianz angenommen werden. Wie sich aus Fakt. A oben ergibt, führen sowohl der erst- als der zweitinstanzliche Rechtsöffnungsentscheid als Op- ponenten und Rekurrenten gegen die Rechtsöffnung aus- drücklich Gebrüder Müller, Stigeln, Knutwil, vertreten durch Fürsprech Dr. Beck, Sursee)) auf. Mangels irgend- welcher Anhaltspunkte für das Gegenteil muss daher angenommen werden, dass'der Rechtsvorschlag gegen den Zahlungsbefehl von bei den Brüdern ausgegangen ist und dass bei d e den genannten Anwalt zu ihrer Vertretung im Rechtsöffnungsverfahren bevollmächtigt haben. Die Unterlassung der Zustellung eines besondern Zahlungs- befehls hatte demnach für den Rekurrenten keinerlei materiellen Rechtsnachteil zur Folge, da er trotzdem in der Lage war, sich der Verteidigungsmittel zu bedienen, die das Gesetz dem betriebenen Schuldner zur Verfügung stellt. Andererseits kann sein Verhalten im Rechtsöf'fnungs- verfahren nur dahin gedeutet werden, dass er die seinem Bruder gemachte Zustellung als auch gegen ihn gerichtet und wirksam anerkennen wollte. Denn nach der Dar- stellung der Parteivorbringen in den Rechtsöffnungs- entscheiden des Amtsgerichtspräsidenten und des Ober- gerichts, die für das Bundesgericht massgebend sein muss, haben die beiden Opponenten sich damals der Rechts- öffnung ausschliesslich aus materiell-rechtlichen, gegen die
Entscheidungen der Sehuldbetreibungs- Existenz der in Betreibung gesetzten Schuld gerichteten Gründen widersetzt. Der Einwand, dass die Rechtsöffnung gegenüber dem Rekurrenten Josef Müller deshalb nicht erteilt werden dürfe, weil es dafür an der notwendigen prozessualen Voraussetzung, nämlich an einem vorange- gangenen Zahlungsbefehl gegen ihn mangle. ist nicht er- hoben worden. Ist dem so, so kann aber der Rekurrent, nachdem die Rechtsoffnungsbehörde infolge dieser seiner materiellen Einlassung zur Sache jene Voraussetzung als gegeben betrachtet hat, auf den erwähnten Mangel heute nicht mehr zurückkommen, weil derselbe durch die Er- teilung der Rechtsöffnung geheilt und der Zahlungsbefehl in seiner Funktion als Titel für die Fortsetzung der Be- treibung rechtsgiltig durch den Rechtsöffnungsentscheid ersetzt worden ist. . Demnach hat die Schuldbetreibungs-u. Konkurskammer erkannt: Der Rekurs wird abgewiesen. 88. Arrit du 15 novembre 1915 dans la cause Hoim Chassot. Art. 111 LP : La dernande de participation des enfants maj('urs du debiteur, basee sur l' art. 334 ce, doit etre presentee dans le deIai de 40 jours. Est suffisamrnent precise la dernande de participation qui indique le nombre des annees de service et le montant de la remuneration annuelle du requerant. A. -Cyprien Chassot est decMe le 20 juin 1898. Ses enfants continuerent a demeurer dans la maison paternelle a Barbereche aupres de leur mere, dame veuve. J osephine Chassot. En mars 1915, une poursuite. n° 999 fut dirigee contre veuve Chassot par E. Samuel, a Bäle, et une poursuite n° 386 par Reinhard Vifian, a Römerswil- St-Ours. D'autres poursuites' furent introduites contre veuve Chassot par un sieur Dula (poursuite n° 1706) et un sieur Schmutz (poursuite n° 1802); elles furent suivies d'une saisie le 4 septembre 1915. La Banque Populaire Suisse a Flibourg ouvrit des poursuites (n°S 1882, 2018 et 2057) contre run des heritiers, Joseph Chassot. B. -Le 28 septembre 1915, les hoirs Chassot ont porte plainte a l'autorite de surveillance des offices de poursuite et de faillite du canton de Fribourg. Les enfants Chassot exposaient entre autres: Le 18 septembre, ils ont demande a participer aux poursuites dirigees contre kur mere pour leurs creanct.s resultant de leur travail consacre a la famille (art. 334 CC). En outre, a l'exception de Joseph Chassot. Hs ont demande a participer en vertu de l'art. 334 CC aux poursuites nOS 1882, 2018 et 2057 dirigees a la requete da la Banque Populaire contre Joseph Chassot. Le prepose, par lettre du 24 septembre. a refuse d' ad- meUre ces demandes par le otif qu'elles na mention- ne nt pas un chiffre precis et qu'elles auraient do. etre presentees dans le delai de 40 jours. Les plaignants. concluaient a ce que le prepose fUt invite a admettre leurs demandes de participation. C. -L' autorite de surveillance a ecarte la plainte par decision du 60ctobre 1915. motivee comme suit en ce qui concerne Jes demandes de participation basees sur l'art. 334 CC: 11 est vrai que Jes participations relatives.aux creances prevues a I'art. 334 CC peuvent etre demandees en tout temps (art. 111 LP), mais il faut qu'elles soient exacte- ment determinees et que les requerants fasse nt l'avance de frais exigee par l'office (art. 68 LP). D. -Les hoirs Chassot ont recouru en temps utile au Tribunal fMeral contra cette decision.