BGE 41 III 383
BGE 41 III 383Bge13.07.1915Originalquelle öffnen →
382 Entscheidungen der Schuldhetreibungs- Gm. dsatz gilt aber insbesondere für die Pfändung und Verwertung, nicht für die Verteilung (vergi. Archiv :I N°221, 3 N° 7 und 135, 4 N°51, AS Sep.-Ausg. 9 N° 20 Erw. 2*, JiEGER, Komm. Art. 100 N. 4 und 144 N. 1). Im vorliegenden Falle handelt es sich indessen, Wa! die Vorinstanz übersehen hat, nicht um eine selbständige Pfändung von Forderungen. Die Gläubiger haben nicht eine besondere Pfändung der Pachtzinsen verlangt und demgemäss sind diese nur als Akzessorium der Liegen- schaften nach Art. 102 SchKG der Pfändung unterworfen worden; sie bilden kein selbständiges bewegliches Pfän- dungsobjekt Infolgedessen teilen sie in der Betreibung formell das rechtliche Schicksal der Liegenschaften. Nur die Verwertung dieser Liegenschaften hätte daher das Ergebnis der Verpachtung zu einem zur Verteilung be- stimmten Erlös machen können; der Einzug der Pacht- zinsen stellte sich mangels der erwähnten Betreibungs- handlung nicht etwa als teilweise Verwertung, sondern lediglich als Verwaltungshandlung dar, die nur zur Folge hatte, dass an Stelle der Zinsforderungen je nach den Umständen Geld Pfändungsgegenstand wurde (vergl. AS Sep.-Ausg. 13 N0 41, 16 N° 3 **). Da nun die Betrei- bungen in Beziehung auf die 'Liegenschaften erloschen sind, weil kein Verwertungsbegehren gestellt worden ist, so ist die Pfändung nicht bloss in Beziehung auf die Liegenschaften an und für sieh, sondern auch in Beziehung auf deren Erträgnisse dahingefallen. Die Beschwerde ist daher begründet. Dieses Ergebnis steht auch insofern im Einklang mit Sinn und Geist des Betreibungsgesetzes, als es ausgeschlos- sen sein muss, dass Gläubiger auf dem Umwege über die Grundstückspfändung in dem für eine solche vorgeschrie- henen Verfahren lediglich auf die Miet-oder Pachtzinsen, also auf bewegliches Vermögen, greifen. Ges.-Ausg. 32 :,\°52. .. Ge, ,-Ausg, 36 I N° 81, 39 I :\0 18. und Konkurskammer. N° 84. 383 Demnach hat die Schuldbetreibungs-u. Konkurskammer erkannt: Der Rekurs wird gutgeheissen, der Verteilungsplan vom 29. Juli 1915 aufgehoben und das Betreibungsamt Zürich 6 angewiesen, das aus dem Einzug der Pacht- zinsen zur Verfügung stehende Geld dem Rekurrenten auszuhändigen. 84. Entscheid vom 6. November 1916 i. S. Bohner. Art. 297 SchKG und Art. 17 Kriegsnovelle z. SchKG. Während einer Nachlass-odrr allgemeinen Betreibungsstundung steht die Frist, vor deren Ablauf das Verwertungsbegehren nicht gestellt werden darf, nicht still. A. -Die Rekursgegnerin, St. Gallische Kantonalbank in St. Gallen, führt gegen den Rekurrenten Wilh. Rohner, Kaufmann in Lachen-VonwiI, zwei Betreibungen durch, eine auf Pfändung und eine auf Grundpfandverwertung. Am 5./6. Februar 1915 wurden für die Rekursgegnerin auf Grund einer Requisition des Betreibungsamtes Straubenzell Liegenschaften gepfändet. Der Zahlungsbe- fehl in der Grundpfandbetreibung war vom Betreibungs- amt Straubenzell dem Rekurrenten am 7. Oktober 1914 zugestellt worden. Nachdem diesem vom 23. Februar bis 23. August 1915 eine Betreibungsstundung nach Art. 12 der Kriegsnovelle gewährt worden war, stellte die Re- kursgegnerin im August und September 1915 in beiden Betreibungen das Begehren um Verwertung der Liegen- schaftetl. Das Betreibungsamt weigerte sich jedoch, den Begehren Folge zu geben, iudem es den Standpunkt ein- nahm, dass der Lauf der Fristen der Art. 116 und 154 SchKG während der Stundung gehemmt gewesen sei. ß. -Hiegegen erhob die RekursgegneriJI Beschwerde
384 Entscheidungen der Sehuldbetreibungs- mit dem Antrage, das Betreihungsamt sei anzuweisen, ihren Verwertungsbegehren Folge zu geben. Die obere Aufsichtsbehörde des Kantons St. Gallen hiess die Beschwerde durch Entscheid vom 14. Oktober 1915 gut und wies das Betreibungsamt an, den Verwer- tungsbegehren Folge zu geben. Der Entscheid ist wie folgt begründet: Sowohl nach der Ansicht des Bundesrates als auch nach derjenigen der vorberatenden Expertenkommission sei die Betrei- bungsstundung nach Art. 12 Kriegsnovelle z. SchKG als eine Art Rechtsstillstand aufzufassen. Diese Ansicht werde auch von JiEGER in seinem Kommentar zur Kriegs- novelle geteilt. Nun bestehe der Rechtsstillstand lediglich zum Schutze des Schuldners. Das Bundesgericht habe daher stets angenomnien, dass der Rechtsstillstand die für Handlungen der Gläubiger oder Drit tansprecher ge- setzten Fristen nicht berühre (AS 41 UI N° 13 und Kreisschreiben N° 7 vom 10. August 1914). Dies müsse auch im vorliegenden Falle geltell. Die Beschwerde sei daher nach Art. 17 Kriegsnov. begrünuet. Aber auch Art. 297 SchKG führe zu diesem Ergebnis. Unter den in dieser Bestimmung geuannteH Verjä4rungs-und Ven\irkungs- fristen seien wohl nur solche materiellrechtlicher Natur, nicht aber die Fristen des Vollstreckungsverfahrens ver- standen. Insbesondere gehörten dazu nach J .<EGEH, Komm. Art. 297 N.4 nicht die in Art. 116 SchKG vorgesehenen Fristen, weil Verwertungsbegehren auch während der Nachlassstundung gestellt werden könnten (AS Sep.-Ausg. 10 N° 36 ). Nach Ablauf der Stulldung sollte der Schuldner richtigerweise wieder in der Lage sein, seine Verpflichtungen zu erfüllen. C. -Diesen Entscheid hat der Rekurrent am 26. Ok- tober 1915 an das Bundesgericht weitergezogen mit dem Begehren um Abweisung der Beschwerde. der Rekurs- gegneril1. Er führt aus: Nach der Auffassung der kantonalen Ges.-Ausg. 33 I No 83. , und Konkurskamml'l". N° 84. 385 Aufsichtsbehörde sei es möglich, dass ein von mehreren Gläubigern betriebener Schuldner nach der Stundung allen auf einmal Zahlung leisten müsste, während er sonst die Zahlungen auf eine gewisse Zeit hätte verteilen können. In einem solchen Falle werde der Schuldner möglicherweise trotz der Stundung ruiniert. Anders liege die Sache nur· dann, wenn die Stundung fristunterbre- chend wirke. Während der Stundung dürfe der Gläu- biger nach Art. 297 SchKG nichts tun, was sich gegen den Schuldner richte. Die Nachlassstundung habe einen andern Zweck als der gewöhnliche Rechtsstillstand, weil sie dem Schuldner zur Ordnung seiner finanziellen Lage gewährt werde. Die Schuldbetreibungs-und Konkurskammer zieht in Erwägung: Wenn auch zwischen einer Nachlassstundung und einer Betreibungsstundung nach Art. 12 Kriegsnovellez. SchKG ein gewisser Unterschied besteht, so steht doch nach Art. 17 der Kriegsnovelle fest, dass die allgemeine Betreibungsstundung die Betreibungen, sowie den Lauf der (i Verjährungs-oder Verwirkungsfristen ~ in gleicher Weise hemmt, wie eine Nachlassstundung. Hieraus folgt indessen nicht, wie der Rekurrent anzunehmen scheint, dass während der Betreibungsstundung die Frist, vor deren Ablauf das Verwertungsbegehren nicht gestellt werden darf, stillstehe. Denn diese Frist kann nicht als solche Verjährungs-oder Verwirkungfrist aufgefasst werden. Sie hat lediglich den Zweck, zwischen der Pfän- dung oder der Zustellung des Zahlungsbefehls einerseits und dem Verwertungsbegehren andrtrseits eine gewisse Mindestzeit ablaufen zu lassen. Diese Mindestfrist während der Nachlassstundung nicht weiterlaufen zu lassen, dafür besteht kein zwingender Grund. Die Stundung bezweckt Dm" Exekutivhandlungen, die das Verfahren gegen den Schuldner weiterführen, zu verunmöglichen. Den Gläu- biger in seinen Betreibungsrechten mehr einzuschränken,
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Entscheidungen der Schuldbetreibungs-
als zu diesem· Zweck notwendig ist, dafür liegt keine
Veranlassung vor. Wie das Bundesgericht schon wieder-
holt festgestellt hat (AS Sep.-Ausg. 10 N° 36 * und
Ges.-Ausg. 40 III N° 13) hat Art. 297 SchKG für den
Lauf der Betreibungen trotz st.ines allgemeineren Wort-
lautes wesentlich dieselbe Bedeutung wie Art. 56 Zift. 4:
und. will also während der Stundung nur die vom Be-
treibungsamt ausgehenden Betreibungshandlungen im
Sinne der zuletzt genannten Bestimmung verbieten. Zu
diesen Betreibungshandlungen gehören die dem Gläubiger
obliegenden Parteibegehren, wie z.
B. das Verwertungs-
begehren,
nicht (vgl. auch AS Sep.-Ausg. 4 N° 49, 18
N° 52 ). Ein solchE."s Begehren muss daher vom Be- treibungsamt auch während einer Nachlassstundung ent- gegengenommen und· protokolliert werden. Demgemäss kann die Stundung auch auf den Ablauf der Frist, nach der das Verwertungsbegehren gestellt werden darf, keinen Einfluss haben, umsoweniger als aus dem gleichen Grunde sogar die Verwirkungsfrist für das Verwertungs.. begehren gleich allen andern für Handlungen des Gläu- bigers im Betreibungsverfahren gesetzten Verwirkungs- frist Ln durch eine Nachlassstundung oder einen Rechts- stillstand nicht verlängert wird (vgl. noch Kreisschreiben des Bundesgerichts N0 7, BGE 40 BI S. 418 und BGE 41 III N° 13). Von dieser Praxis abzuweichen, besteht kein zureichender Grund. . Demnach hat die Schuldbetreibungs-u. Konkurskammer erkannt: Der Rekurs wird abgewiesen. .. Ges.-Ausg. 33 I No> 83. Ges.-Ausg. 27 I o 108, 33 I N" 110.
und Konkurskammer . N° 85.
85. met du 13 novembre 1915 dans la cause
dame Berde de Laborfalu.
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Saisie de « tous les droits» de la debitrice sur des objets situtS
a l'etranger. Annulation de la saisie a raison du defaut de
specification des droits saisis.
. A la requete de Strahm et Müri, a Neuchätel,l'Office
de Geneve a fait saisir, par l'entremise de la Chaux-de-
Fonds, quatre tableaux que les creanciers disaient se
trouver entre les mains de J. Bloch, a La Chaux-de-Fonds.
Par aITt~t du 12 aoilt 1915, ]a Chambre des Poursuites
et des FaiIlites du Tribunal federal a annule cette saisie
parce que, les tableau x se
trouvant a Paris, leur saisie en
Suisse est impossible.
Entre temps, soit le 13 avril 1915, Strahm et Müri
ont requis l'Office de
Geneve de saisir « tous les droits
que
Mme la baronne R. Berde de Laborfalu a sur les
tableaux qui sont sous ]a garde de M. Jules Bloch l).
L'Office de Geneve a donne suite acette requete et, le
13 juillet 1915,
il a fait saisir par I'Office de La Chaux-
de-Fonds {( tOllS les droits que la debitrice a sur les
tahleaux sous la garde de M. Jules Bloch, a La Chaux-
de-Fonds
».
La debitrice a porte plainte contre cette saisie, dont
elle demande
l'annulation parce que la nature des droits
saisis n'est pas indiquee et parce qu'en outre le seul
office
competent serait celui de Berne"
Le prepose de Geneve a repondu qu'il s' etait borne a
executer
la saisie dans les termes dans lesquels elle avait
ete requise; il Tl 'avait pas ä examiner la nature des
droits saisis.
L'autorite cantonale de surveillance a ecarte la plainte.
Elle ex pose que l'Office
n'avait pas a examiner la nature
des droits dont la saisie etait demandee; il appartiendra
aux parties de diseuter, devant les tribunaux, lors de la
realisation, la nature et l' existence de ces droits. Quant
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