Unattachable tools needed for a locksmith’s trade

BGE 41 III 355Amtliche Sammlung des Bundesgerichts (BGE) / Band III11.09.1915Modified

Zusammenfassung

Josef Tobisch, a locksmith in St. Gallen, challenged the bankruptcy office’s refusal to release an electric motor, transmission equipment, a field forge, and a grinding machine as exempt professional property. The cantonal supervisory authority denied the complaint, reasoning that a motor-driven workshop was not a profession within Art. 92 no. 3 SchKG. The Federal Court held that a self-employed craftsman may claim necessary machines and tools if they are required for a competitive practice of the trade and do not represent a substantial capital enterprise. Because the office itself accepted that Tobisch could not earn a living as a wage worker and that the items were necessary, the complaint was upheld.

Regest

Art. 92 Ziff. 3 SchKG; unattachability of tools necessary for a self-employed craft trade. A trade does not cease to be a profession merely because it is practiced with modest machinery and electric power; decisive is whether the equipment is indispensable for the debtor’s own productive activity and does not, by its economic weight, transform the activity into an enterprise. A craftsman who cannot reasonably earn a living as a wage worker may claim the machines and tools required to conduct the business competitively, provided they are necessary for the maintenance of himself and his family (consid. 1-2). The supervisory authority may not deny exemption solely on the abstract ground that the trade uses motor power.

Gesamter Gesetzestext

Entscheidungen der Schuldbetreibungs- Schon aus diesem Grunde wäre die erwähnte Steigerung wohl anfechtbar. Sie muss aber insbesondere deshalb aufgehoben werden, weil dem Rekurrenten das Lastenverzeichnis nicht recht- zeitig unter Ansetzung 'einer zehntätigen Bestreitungsfrist mitgeteilt worden ist. Es liegt kein Beweis dafür vor, dass eine solche Mitteilung und die Ansetzung einer Be- streitungsfrist überhaupt stattgefunden habe. Allerdings steht nach dem Postempfangscheinbuch fest, dass das Betreibungsamt dem Rekurrenten am 19. Juli 1915 einen eingeschriebenen Brief gesandt hat, und das Amt hat behauptet, dass es sich dabei um die Zustellung der Steigerungsanzeige und des Lastenverzeichnisses ge- handelt habe. Allein selbst wenn man annehmen wollte. dass für diese Behauptung -der nicht mit der Vor- instanz ohne weiteres Glauben geschenkt werden kann

ein genügender Nachweis vorliege, so blieben nichtsdesto- weniger die Tatsachen bestehen, dass das Betreibungs- amt selbst nicht behauptet, es habe dem Rekurrenten eine zehntägige Frist zur Bestreitung des Lastenverzeich- nisses angesetzt, und dass dieses Verzeichnis vor der Ah- haltung der Steigerung nicht rechtskräftig werden konnte. Infolgedessen muss die Steigerung vom 22. Juli 1915 wegen Gesetzwidrigkeit aufgehoben werden. Demnach hat die Schuldbetreibungs-u. Konkurskammcr erkan'nt: Der Rekurs wird gulgeheissen und die vom Betre .- bungsamt Baal' am 22. Juli 1915 vorgenommene erste Liegenschaftensteigerung aufgehoben. und KOllkurskammer. N° 74. 74. Entscheid vom 4. Oktober 1915 i. S. Tobisch. Art. 92 Zifi. 3 SchKG. Unpfändbarkeit der Einrichtung einer Messerschmiede, nämlich eines Elektromotors, einer Trans- missionsanlage, einer Feldschmiede mit Zngehör und einer Schleifmaschine. A. -Im Konkurse des Rekurrenten Josef Tobisch, Messerschmieds in St. Gallen, überlies das Konkursamt St. Gallen diesem eine Reihe von Gegenständen im Schätzungswert VOll 148 Fr. 70 Cts., die zur Ausübung des Messerschmiedsbel uies dienen. Ausserdem erklärte es, es stelle dem Rekurrenten noch 50 Fr. zur Anschaffung der weitem notwendigen Werkzeuge zur Verfügung. so- . fern seine Frau es nicht vorziehe, die anderu vorhande- nen Maschinen und Werkzeuge im SchätzungsweIte VOll 550 Fr. zu kaufen, nämlich einen Elektromotor im Schätzungswert von 400 Fr., eine Transmissionsanlage mit lleun Riemenscheioon, eiue Feldschmiede mit Motor- antrieb, Vl.l!tilatoren und Röhren und eine Schleif- maschine. B. -Hierauf erhob der Rekurrent Beschwerde mit dem Begehren, auch diese Gegenstände seien ihm als Kompeteilzstücke zu überlassen. Er machte geltend : Mit Schleifen VOll Messern und Scheren finde er sein Auskommen nicht. Er müsse auch grössere ArbeiteIl, wie das Schleifen von Ausschneid- Mustermessern und Buchbindermesseru, Musterscheren usw. übernehmen können. Dabei müsse er mit Motoren ar- beiten, um konkurrenzfähig zu sein. Alle Messerschmiede in St. Gallen hätten Motorbetrieb. Gewisse ihm vom Konkursamt überlassenen Gegenstände, wie die Gestelle für Polierstein, den grossen Schleifstein und die Polier- scheibe, könne er überhaupt nur mit Motorbetrieb handhaben. Das Konkursamt bemerkte zur Beschwerde unter an- derem, dass nach dem Bericht eines Messerschmieds die

356 Entscheidungen der SchuJdbetreibungs- vom Rekurrenten beanspruchten Sachen allerdings zum rationellen Betrieb einer Messerschmiede gehörten. Die Aufsichtshehörde des Kantons St. Gallen wies die Beschwerde durch Entscheid vom 13. September 1915 mit folgender ßegmndung ab: Unter Beruf im Sinne des Art. 92 Zin . 3 SchKG sei nicht jede wirtschaftliche Betätigung des Schuldners verstanden, sondern nur die produktive Tät,igkeit, die wesentlich in der Ausübung erlernter persörlllcher Fertigkeiten oder in der Verwer- tung der durch tudium erworbenen Kßnntnisse bestehe. Das Bundesgericht habe wiederholt festgestellt, dass der Schuldner sich nicht auf Art. 92 Ziff.3 SchKG berufen könne, wenn seine Erwerbstätigkeit sich vermöge des dazu erforderlichen Kapitals und der Art und Weise ihrer Ausübung als Unternehmung darstelle. Ein Betrieb mit elektrischer Kraft könne nun gewiss nicht als Berufs- ausübung im Sinne des Art. 92 Ziff. 3 SchKG angesehen werden. Schon im Jahre 1895 habe der Bundesrat ent- schieden, dass eine Transmissionsanlage pfändbar sei, weil es sich dabei nicht um ein bIosses Berufswerkzeug. sondern um Fabrikeinrichtungen handle. Dasselbe gelte für elektrische Motoren und die von ihnen bedienten Maschinen. C. '-Diesen ihm am 15. September 1915 zugestellten Entscheid hat der Rekurrent am 25. September 1915 rechtzeitig unter Erneueru 1g seines Begehrens an das Bundesgericht weitergezogen . Er führt noch aus: Seine Tätigkeit bestehe aus- schliesslich im Schleifen von Scheren und Messern. Arbeiter stelle er keine an. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

  1. -Allerdings gilt nach der Praxis eine gewerbliche Tätigkeit, die nur mit verhältnismässig bedeutendem Kapital und fremden Hülfskräften ausgeübt Nerden kann, nicht als Beruf im Sinne des Art. 92 Ziff. 3 SchKG und Konkurskammer. N° 74. 35i (vergl. AS Sep. Ausg. 15 N° 1 und 2 und die dorL zitierten Entscheide). Allein es lässt sich nicht sagen, dass die Maschinen, die der Rekurrent nötig hat, ein verhältnismässig hedeutendes Kapital darstellen, so dass sie im Betriebe das Übergewicht über die persönliche Tätigkeit hätten. Was insbesohdere den Elektromotor mit den zugehörigen Transmissionseinrichtungen betrifft, so ist zu berücksichtigen, dass die Verwendung der Elektrizität in den letzten Jahren auch in den Klein- betrieben der Handwerker eine so grosse Ausdehnung genommen hat und mit so geringen Kosten möglich ist, dass ein solcher Betrieb deshalb sich durchaus nicht als eigentliche Unternehmung qualifiziert, jedenfalls dann nicht, wenn es sich um einen Motor im Werte von wenigen Hundert Franken handelt, wie im vorliegenden Falle. Zudem hal das Konkursamt, indem es dem Rekur- renten verschiedene zum Betriebe seines Gewerbes als Messerschmied notwendigen Gegenstände überliess, selbst zugegeben, dass es sich um einen Beruf im Sinne des Art. 92 ZUI. 3 SchKG handle. Da gegen die Verfügung des Konkursamtes kein Gläubiger eschwerde gefühtt hat, ist sie für die Konkursmasse in Rechtskraft erwach- sen und hat der Rekurrent ein Anrecht darauf erworben, dass sie auch von den Aufsichtsbehörden respektiert werde. Die Vorinstanz konnte also I;icht auf diese Ver- fügung in dem Sinne zurückkommen, dass sie entschied, der Rekurrent betreibe k ein e n Bel1lf und habe daher überhaupt keinen Anspruch auf Überlassung von Kom- petenzstücken.
  2. -Nach der Praxis (vergl. AS Sep.-Ausg. 4 N° 39, 5 N° 15,7 N° 67, 8 N° 30, 11 N° 57, 12 N0 72, 15 N° 2 ) darf ein selbständiger Handwerker, sofern er als Lohn- arbeiter sein Auskommen nicht fände, alle Maschinen Ges.-Ausg. 38 I NO 27 und 28. u Ges.-Ausg. 17 I No 98, 18 I No 26, 30 1 N° 124, 31 I N° 60, 34 I No U6, 35 I N0 137,88 I N° 28.

358 Entscheidungen der Schuldbetrelbungs- oner Werneuge beanspruchen, die notwendig sind, da-- mIt er semen Beruf konkurrenzfähig in der Weise aus- üben .kann, dass er den für sich und seine -Familie not- wendJgen Lebensunterhalt zu bestreiten imstande ist. Nun hat, nach dem oben Ausgeführten, die Konkurs- mnsse anerkannt, dass der Rekurrent als Lohnarbeiter sem Auskommen nicht finden könnte. Sodann bestreitet ?as Konkursamt nicht, dass der Rekurrent einzelne der Ihm rechtskräftig überlassenen Gegenstände ohne den Motor gar nicht benutzen könnte, und gibt selbst zu, dnss alle .vom Rekurrenten noch beanspruchten Gegen- stande mit Inbegriff des Elektromotors zum rationellen und konkurrenzfähigen Betriebe seines Gewerbes not- wendig seien. Somit sind alle Voraussetzungen für die Überlassung der vom Rnkurrenten beanspruchten Gegenstände ge- geben. DabeI hat s selbstverständlich die Meinung. dass der Rekurrent nIe h t gleichzeitig auch noch die ihm vom Konkursamt offerierten 50 Fr beanspruchen kann. Demnach hat die Schuldbetreibungs-u. Konkurskammer erkannt: Der Rekurs wird als begründet erklärt und der Ent- scheid der Aufsiehtsbehörde des Kantons St. Gallen in dem Sinne aufgehoben, dass die vom Rekurrenten als Kompetenzstücke angesprochenen Gegenstände diesem zu überlassen sind. 75. Entscheid vom 7. Oktober 1915 i. S. Bibbert und Genossen. Art. 19 SchI ;G. Weiterziehung des Entscheides einer kanto- nalen AufslChtsbehörde über eine Schätzung. A. -Die Rekurrenten Robert Hibbert in Basel und Genossen, als Gläubiger der Schweiz. Draht-und Gum- und Konkurskammer. N° 75.

miwerke in Altdorf, denen eine Nachlassstundung be- willigt worden ist, oder einige unter ihnen führten bei der Aufsichtsbehörde des Kantons Uri Beschwerde gegen die vom Sachwalter auf Grund eines Gutachtens des Ingenieurs Sonderegger in Niederuzwil vorgenom- mene Schätzung der Aktiven. Sie beantragten eine höhere Schätzung auf Grund einer neuen Expertise. Die kantonale Aufsichtsbehörde wies die Beschwerde durch Entscheid vom 11. September 1915 ab. Sie wies darauf hin, dass Ingenieur Sonderegger ein anerkannter, unparteiischer Fachmann sei, dass seine Schätzungen auf kaufmännischer Grundlage beruhC'l1 und sich auf den Bctriebs-, nicht auf den Liquidationswert be- ziehen. So dann wird festgestellt, dass das Gutachten mit andern von Suhner in Brugg und Schacherer in Mannheim im allgemeinen übereinstimme. Endlich wer- den die vorgenommenen Abschreibungen als angemessen bezeichnet. C. -Diesen Entscheid haben die Rekurrenten am 27 September 1915 an das Bundesgericht wt'itergezogen mjt dem Begehren, die Schätzung sei als nicht ange- messen aufzuheben und durch eine neue zu ersetzen, welche durch mehrere unabhängige Experten vorzunehmen ist. )) Sie bestrei1en die Eignung Sondereggers, Suhners und Schacherers zur Beurteilung des 'Vertes der Aktiven und die Unparteilichkeit Sondereggers. Ferner bezeich- nen sie die Schätzungen als unangemessen und behaup- ten insbesondere, der gegenwärtige Marktpreis für Alt- kupfer sei nicht berücksichtigt worden. Endlich machen sie es der kantonalen Aufsichtsbehörde zum Vorwurf, dass sie keine Sachverständigen beigezogen habe. Die Schuldbetreibungs-und Konkurskammer zieht in Erwägung: Die Weiterziehung des Entscheides einer kantonalen Aufsichtsbehörde an das Bundesgericht ist nur wegen Gesetzwidrigkeit zulässig. Die Rekurrenten behaupten

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