BGE 41 III 355
BGE 41 III 355Bge11.09.1915Originalquelle öffnen →
ein genügender Nachweis vorliege, so blieben nichtsdesto- weniger die Tatsachen bestehen, dass das Betreibungs- amt selbst nicht behauptet, es habe dem Rekurrenten eine zehntägige Frist zur Bestreitung des Lastenverzeich- nisses angesetzt, und dass dieses Verzeichnis vor der Ah- haltung der Steigerung nicht rechtskräftig werden konnte. Infolgedessen muss die Steigerung vom 22. Juli 1915 wegen Gesetzwidrigkeit aufgehoben werden. Demnach hat die Schuldbetreibungs-u. Konkurskammcr erkan'nt: Der Rekurs wird gulgeheissen und die vom Betre}.- bungsamt Baal' am 22. Juli 1915 vorgenommene erste Liegenschaftensteigerung aufgehoben. und KOllkurskammer. N° 74. 74. Entscheid vom 4. Oktober 1915 i. S. Tobisch. Art. 92 Zifi. 3 SchKG. Unpfändbarkeit der Einrichtung einer Messerschmiede, nämlich eines Elektromotors, einer Trans- missionsanlage, einer Feldschmiede mit Zngehör und einer Schleifmaschine. A. -Im Konkurse des Rekurrenten Josef Tobisch, Messerschmieds in St. Gallen, überlies das Konkursamt St. Gallen diesem eine Reihe von Gegenständen im Schätzungswert VOll 148 Fr. 70 Cts., die zur Ausübung des Messerschmiedsbel uies dienen. Ausserdem erklärte es, es stelle dem Rekurrenten noch 50 Fr. zur Anschaffung der weitem notwendigen ~Werkzeuge zur Verfügung. so- . fern seine Frau es nicht vorziehe, die anderu vorhande- nen Maschinen und Werkzeuge im SchätzungsweIte VOll 550 Fr. zu kaufen, nämlich einen Elektromotor im Schätzungswert von 400 Fr., eine Transmissionsanlage mit lleun Riemenscheioon, eiue Feldschmiede mit Motor- antrieb, Vl.l!tilatoren und Röhren und eine Schleif- maschine. B. -Hierauf erhob der Rekurrent Beschwerde mit dem Begehren, auch diese Gegenstände seien ihm als Kompeteilzstücke zu überlassen. Er machte geltend : Mit Schleifen VOll Messern und Scheren finde er sein Auskommen nicht. Er müsse auch grössere ArbeiteIl, wie das Schleifen von Ausschneid- Mustermessern und Buchbindermesseru, Musterscheren usw. übernehmen können. Dabei müsse er mit Motoren ar- beiten, um konkurrenzfähig zu sein. Alle Messerschmiede in St. Gallen hätten Motorbetrieb. Gewisse ihm vom Konkursamt überlassenen Gegenstände, wie die Gestelle für Polierstein, den grossen Schleifstein und die Polier- scheibe, könne er überhaupt nur mit Motorbetrieb handhaben. Das Konkursamt bemerkte zur Beschwerde unter an- derem, dass nach dem Bericht eines Messerschmieds die
356 Entscheidungen der SchuJdbetreibungs- vom Rekurrenten beanspruchten Sachen allerdings zum rationellen Betrieb einer Messerschmiede gehörten. Die Aufsichtshehörde des Kantons St. Gallen wies die Beschwerde durch Entscheid vom 13. September 1915 mit folgender ßegmndung ab: Unter Beruf im Sinne des Art. 92 Zin. 3 SchKG sei nicht jede wirtschaftliche Betätigung des Schuldners verstanden, sondern nur die produktive Tät,igkeit, die wesentlich in der Ausübung erlernter persörlllcher Fertigkeiten oder in der Verwer- tung der durch ~tudium erworbenen Kßnntnisse bestehe. Das Bundesgericht habe wiederholt festgestellt, dass der Schuldner sich nicht auf Art. 92 Ziff.3 SchKG berufen könne, wenn seine Erwerbstätigkeit sich vermöge des dazu erforderlichen Kapitals und der Art und Weise ihrer Ausübung als Unternehmung darstelle. Ein Betrieb mit elektrischer Kraft könne nun gewiss nicht als Berufs- ausübung im Sinne des Art. 92 Ziff. 3 SchKG angesehen werden. Schon im Jahre 1895 habe der Bundesrat ent- schieden, dass eine Transmissionsanlage pfändbar sei, weil es sich dabei nicht um ein bIosses Berufswerkzeug. sondern um Fabrikeinrichtungen handle. Dasselbe gelte für elektrische Motoren und die von ihnen bedienten Maschinen. C. '-Diesen ihm am 15. September 1915 zugestellten Entscheid hat der Rekurrent am 25. September 1915 rechtzeitig unter Erneueru}1g seines Begehrens an das Bundesgericht weitergezogen . Er führt noch aus: Seine Tätigkeit bestehe aus- schliesslich im Schleifen von Scheren und Messern. Arbeiter stelle er keine an. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
358 Entscheidungen der Schuldbetrelbungs-
oer Wereuge beanspruchen, die notwendig sind, da--
mIt er semen Beruf konkurrenzfähig in der Weise aus-
üben .kann, dass
er den für sich und seine -Familie not-
wendJgen Lebensunterhalt zu bestreiten imstande ist.
Nun
hat, nach dem oben Ausgeführten, die Konkurs-
msse anerkannt, dass der Rekurrent als Lohnarbeiter
sem Auskommen nicht finden könnte. Sodann bestreitet
?as Konkursamt nicht, dass der Rekurrent einzelne der
Ihm rechtskräftig überlassenen Gegenstände ohne den
Motor
gar nicht benutzen könnte, und gibt selbst zu,
dss alle .vom Rekurrenten noch beanspruchten Gegen-
stande mit Inbegriff des Elektromotors zum rationellen
und konkurrenzfähigen Betriebe seines Gewerbes not-
wendig seien.
Somit sind alle Voraussetzungen für die Überlassung
der vom Rkurrenten beanspruchten Gegenstände ge-
geben. DabeI
hat s selbstverständlich die Meinung. dass
der Rekurrent nIe h t gleichzeitig auch noch die ihm
vom Konkursamt offerierten 50 Fr beanspruchen kann.
Demnach
hat die Schuldbetreibungs-u. Konkurskammer
erkannt:
Der Rekurs wird als begründet erklärt und der Ent-
scheid der Aufsiehtsbehörde des Kantons St. Gallen in
dem
Sinne aufgehoben, dass die vom Rekurrenten als
Kompetenzstücke angesprochenen Gegenstände diesem
zu überlassen sind.
75. Entscheid vom 7. Oktober 1915
i. S. Bibbert und Genossen.
Art. 19 SchI<;G. Weiterziehung des Entscheides einer kanto-
nalen AufslChtsbehörde über eine Schätzung.
A. -Die Rekurrenten Robert Hibbert in Basel und
Genossen, als Gläubiger der Schweiz. Draht-und Gum-
und Konkurskammer. N° 75.
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miwerke in Altdorf, denen eine Nachlassstundung be-
willigt worden ist, oder einige
unter ihnen führten bei
der Aufsichtsbehörde des
Kantons Uri Beschwerde
gegen die vom Sachwalter auf Grund eines Gutachtens
des Ingenieurs Sonderegger in Niederuzwil vorgenom-
mene
Schätzung der Aktiven. Sie beantragten eine höhere
Schätzung auf Grund einer neuen Expertise.
Die kantonale Aufsichtsbehörde wies die Beschwerde
durch Entscheid vom 11.
September 1915 ab. Sie wies
darauf hin, dass Ingenieur
Sonderegger ein anerkannter,
unparteiischer Fachmann sei, dass seine Schätzungen
auf kaufmännischer Grundlage
beruhC'l1 und sich auf
den Bctriebs-, nicht auf den Liquidationswert
be-
ziehen. So dann wird festgestellt, dass das Gutachten
mit
andern von Suhner in Brugg und Schacherer in
Mannheim im allgemeinen übereinstimme. Endlich wer-
den die vorgenommenen Abschreibungen als angemessen
bezeichnet.
C. -Diesen Entscheid haben die Rekurrenten am
27_ September 1915 an das Bundesgericht wt'itergezogen
mjt dem Begehren, die Schätzung sei «als nicht ange-
messen aufzuheben und durch eine neue zu ersetzen, welche
durch mehrere unabhängige
Experten vorzunehmen ist. ))
Sie bestrei1en die Eignung Sondereggers, Suhners und
Schacherers zur Beurteilung des 'Vertes der Aktiven
und die Unparteilichkeit Sondereggers. Ferner bezeich-
nen sie die Schätzungen als unangemessen und behaup-
ten insbesondere, der gegenwärtige Marktpreis für Alt-
kupfer sei nicht berücksichtigt worden. Endlich machen
sie es der kantonalen Aufsichtsbehörde
zum Vorwurf,
dass sie keine Sachverständigen beigezogen habe.
Die Schuldbetreibungs-und Konkurskammer zieht
in Erwägung:
Die Weiterziehung des Entscheides einer kantonalen
Aufsichtsbehörde
an das Bundesgericht ist nur wegen
Gesetzwidrigkeit zulässig. Die
Rekurrenten behaupten
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