BGE 41 III 335
BGE 41 III 335Bge09.07.1915Originalquelle öffnen →
-334 Entscheidungen der Schuldbetreibungs- noch für solche belangt werden, sofern nur die Verjäh- rung vorher unterbrochen worden ist. Die Folgerungen, welche der Rekurrent aus der Bestimmung des Art. 585 für die Zulässigkeit der Konkursbetreibung gegenüber dem einzelnen Gesellschafter ziehen will, gehen daher schon aus diesem Grunde fehl. Ebenso unbegründet ist der weitere Einwand, dass den Gesellschaftern nach Auf- lösung der Gesellschaft nicht mehr Kaufmannseigenschaft zukomme. Nach der in Art. 585 OR enthaltenen Um- schreibung der Aufgaben und Befugnisse der Liquidatoren steht ausser Zweifel, dass auch die in Liquidation befind- liche Kollektiv-oder Kommanditgesellschaft noch ein nach kaufmännischer Art geführtes Geschäft betr::eibt. Die Gesellschafter, welche die Liquidation besorgen, bleiben daher so gut Kaufleute, wie sie es vor der Auf- lösung der Gesellschaft waren. Ob die Konkursbetreibung gegen sie mangels der genannten Eigenschafl dann zu verweigern wäre, wenn an ihrer Stelle andere Personen als Liquidatoren ernannt worden sind, braucht im vor- liegenden Fall nicht untersucht zu werden, da feststeht, dass ein solcher Ausschluss des Rekurrenten hier nicht stattgefunden hat, sondern derselbe -in Gemeinschaft mit anderen Personen -als Liquidator der aufgelösten Gesellschaft tungiert. Demnach hat die Schuldbetreibungs-u. Konkurskammer erkannt Der Rekurs wird abgewiesen. und Konkurskammer . N° 69. 335 69. Entscheid vom 23. September 1915 i. S. Ba.uer. Art. 260 SchKG. Rechtsstellung des einzelnen Zessionars bei Abtretung derselben Massenrechte an mehrere Gläubiger. Verteilung des Prozessergebnisses, wenn nur einer der Zessionare den Prozess zur Durchführung des Anspruchs tatsächlich geführt hat. ~4. -Im Konkurse über Adolf Meyer-Spörri in Basel trat das Konkursamt Basel-Stadt am 9. Februar 1911 den « Anspruch der Konkursmasse gegen Henri F. Weg- mann in London auf Zahlung von 34,657 Fr. 80 Cts .• im Sinne VOll Art. 260 SchKG an verschiedene Konkurs- gläubiger, worunter die Ehefrau des Gemeinschuldners, Milla Meyer-Spörri und deren Tochter Mina Martha Jucker, ab. Gestützt hierauf legte Mina Martha Jucker am 4. August 1913 für einen Teil des abgetretenen An- spruchs von 5000 Fr. auf ein Guthaben des 'Vegmann an das Gas-U'ld 'Vasserwerk Basel-Stadt im Betrage von 3717 Fr. 90 Cts. Arrest und leitete, da der Arrest- schuldner gegenüber der Arrestbetreibung Rechtsvor- schlag erhob, gemäss Art. 278 SchKG Klage ein. Dieselbe wurde geschützt und Wegmann rechtskräftig zur Zahlung der eingeklagten 5000 Fr. nebst Zinsen an die Konkurs- masse Meyer-Spörri verurteilt, worauf Mina Martha Jncker am 5. Oktober 1914 die Pfändung des Guthabens an das Gas- und Wasserwerk, dessen Betrag inzwischen bei der Gerichtskasse zu Handen des Berechtigten depo- niert worden war, erwirkte. Da der Arrestschuldner an- lässlich des Pfändungsvollzuges behauptete, dass er die gepfändete Forderung schon vor der Arrestlegung an seine Tante Frau Lichtensteiger-Dürler in Triest abge- treten habe, kam es in der Folge noch zu einem Wider- spruchsverfahren, das indessen ebenfalls zu Gunsten der Masse ausging, indem die Vindikation der Frau Lichten- steiger sowohl von den kantonalen Instanzen als vom Bundesgericht, von letzterem durch Urteil vom 19. Juni 1915 abgewiesen wurde.
336 Entscheidungen der Schuldbetreibungs- Am 16. Juni 1915, drei Tage bevor dieses Urteil er- ging, hatte inzwischen der heutige Rekurrent Franz Bauer in Basel, der im Betreibungsverfahren gegen Frau Mina Meyer-Spörri deren Forderung an ihren Ehemann laut Verlustschein vom 22. Dezember 1911 sowie die Rechte aus der ihr vom Konkursamt am 9. Februar 1911 ausgestellten Abtretung ersteigert hatte, als {( Inkasso- mandatar der Konkursmasse Meyer-Spörri» ebenfalls einen Arrest auf das Depositum zu Gunsten Wegmauns bei der Gerichtskasse erwirkt. Gestützt hierauf und c die im Anschluss eingeleitete Arrestbetreibung verlangte er in der Folge vom Betreibungsamt, dass er bei der Ver- teilung des arrestierten Betrages ebenfalls berücksichtigt werde und das « entsprechende BetrefInis» erhalte. Das Konkursamt Basel-Stadt, an das das Depositum vom Be- Lreibungsamt abgeliefert worden war, teilte jedoch das..r.:;elbe ganz der Pfändungsgläubigerin Mina lVlartha Jucker auf Rechnung ihrer Konkursforderung zu, da nur sie (j im Sinne des Art. 260 SchKG vorgegangen» sei. Bauer betrat demgegenüber rechtzeitig den Beschwerdeweg, indem er geltend machte : gemäss Art. 260 Abs. 2 SchKG sei das Ergebnis der Verfolgung des Anspruchs unter alle Gläu- biger, an welche die Abtretung stattgefunden habe, nach dem unter ihnen bestehenden Range zu verteilen. Die Tatsache, dass Fräulein Jucker für sich allein geklagt habe, sei unerheblich. Da ßS sich bei der Abtretung des Art. 260 SchKG nicht um eine wirkliche Zession, sondern um eine blosse Prozessvollmacht handle, könne die Gel- tendmachung des Anspruchs bei mehrfacher Abtretung nur durch die Gesamtheit der Abtretungsgläubiger er- folgen. Gehe ein einzelner Zessionar dennoch unzulässiger Weise allein und ohne die übrigen zu benachrichtigen vor, so könne er daraus keine Vorrechte herleiten; viel- mehr sei anzunehmen, dass er damit als Geschäftsführer für die Gesamtheit der Zessionare gehandelt habe. Es müsse daher auch im vorliegenden Falle der von Mina Martha Jucker erstrittene Betrag allen Gläubigern, die und Konkurskammer . N° 69. 337 seiner Zeit die Abtretung des Anspruchs gegen Wegmann verlangt und erhalten hätten, zukommen. Die kantonale Aufsichtsbehörde schloss sich indessen der RechtsaufIassung des Konkursamtes an nnd wies demgemäss durch Entscheid vom 25. August 1915 die Beschwerde ab. Die von der Beschwerdegegnerin bestrit- tene Legitimation des Beschwerdeführers zur Beschwerde wurde von ihr mit der Begründung bejaht, dass die aus der Abtretung nach Art. 260 fliessenden Befugnisse sich als Akzessorium der Konkursforderung, zu Gunsten deren die Abtretung erfolgt sei, darstellten und daher im Falle der Zession dieser Forderung ipso jllre mit ihr auf den Erwerber übergingen. B. .-Gegen diesen Entscheid rekurriert Bauer an das Bundesgericht, indem er auf dem in seiner Beschwerde an die kantonale Aufsichtsbehörde vertretenen Stand- punkte beharrt. Die Schuldhetreibungs-und Konkurskammer zieht inErwägung: ::-.rach feststehender Praxis des Bundesgerichts und übereinstimmender Meinung der Doktrin hat die Ab- tretung nach Art. 260 SchKG nicht den Charakter einer zivilrechtlicheIl Zession, sondern lediglich denje'nigell eines Prozessmandats. Der Gläubiger, dem sie ausgestellt wird, wird dadurch nicht zum Träger des « abgetretenen ;> Anspruchs, sondern erhält lediglich die Befugnis, ihn als Vertreter und Beauftragter der Masse, aber auf eigene Gefahr und mit privilegiertem Anrecht auf das Ergebnis geltend zu machen. Das den Zessionaren in Art. 260 Abs. 2 eingeräumte Privileg vorzugsweiser Befriedigung aus dem Prozessgewinn ist demnach keine Folge, die sich wchon aus der Abtretung als solcher ergäbe, sondern es bil- det die Prämie für die Übernahme des Risikos, das mit der Prozessführung verbunden ist. Es steht daher nur den- jenigen Zessionaren zu. die den Prozess zur Durchführung des Anspruchs tatsächlich geführt haben. Nur unter
338 Entscheidungen der Schuldbetreibungs-
dies.er Vorussetzung lässt es sich auch innerlich recht-
fertigen; dIe blüsse Tatsache der Stellung des Abtretungs-
etz in Art. eghrens vermag eine solche Bevorzugung vor den
ubngen Konkursgläubigern unmöglich zu begründen. Dass
das Ge60 Abs. 2 von der Verteilung des
Ergebmsses
unter « die Gläubiger, an welche die Ab tre-
tung stattgefunden ha.t », spricht, steht dieser Folgerung,
wlch~ das BundesgerHht schon in einem früheren: Ur-
teIle
In Sachen Spörri (AS Sep.-Ausg. 16 N° 44 *) ge- zgen hat, nicht entgegen. Indem der Gesetzgeber sich dIeser Ausdrucksweise bediente, dachte er offenbar nur an den Fall, wo die verschiedenen Zessionare von der Abtretung auch wirklich durch Durchführung des Pro- zesses Gbrauh gemacht, also alle geklagt haben. Die Frage, WIe es sIch verhalte, wenn nur einzelne unter ihnen klagend .vorgegagen snd,. wird yom Gesetz nicht ge- regelt. SIe kanu 1m Hmbhck auf die Natur der Abtre- tung naclJ Art. 260 'nur in dem oben vertretenen Sinne gelöst werden. Ob die übrigen Zessionare yon der Anhebung des Pro- z.esses Kennt?is hatten bezw. VOll dem klagenden Zes- SIOnar zu: TeIlnahme an der Prozessführung aufgefordert worden smd oder ob der letztere ohne ihr \Vissen VOl- gegangen ist, macht dabei keinen Unterschied. Wie das Bndesgericht schon wiederholt ausgesprochen hat, hat dl. S~ellung des Abtretu!lgsbegehrens durch mehrere G:laubiger, entgegen der Behauptung des Rekurrenten, Icht etwa zur Folge, dass der abgetretene Anspruch VOll Ihnen nur gemeinsam geltend gemacht werden könnte s?ndern erhält auch in diesem Falle jeder der Zessionar em ~elbständiges Prozessführungsrecht, kann also für sich allem. ~nd ohne Mitwirkung der andern vorgehen. Eine VerpflIchtung, die übrigen Zessionare in den Streit zu rufen, bezw. zum Anscbluss an die Klage aufzufordern ~:teht für ihn nicht (vergl.AS Sep.-Ausg. 10 N°40 Erw. 2:* Ges.-Ausg. 39 I No 81.
und .KOllkurskalilll1fr. :rs 0 6,). 339
11 o 32 Erw. 2*, JiEGER, Kommentar zu Art. 260 N°3 e):
An dieser Rechtslage wollte auch durch das mit der
KOllkursverordnung eingeführte Formular N° 7 nichts
geändert werden. 'Wenn hier unter den « Bedingungen»
der Abtretung bestimmt wird, dass «falls hinsichtlich
der gleichen Massenrechte mehrere Abtretungen an ver-
schiedene Gläubiger erfolgt seien, letztere
in einem all-
fälligen Prozessverfahren als Streitgenossen
aufzutreten
häHen, so ist der Sinn dieses Vorbehalts lediglich der,
dass sich der beklagte Allspruchsgegner die
getrennte
'Belangung durch die einzelnen Zessionare nicht gefallen
zu lassen
braucht und gegenüber einer solchen die Bil-
dung einer Streitgenossenschaft verlangen kann. Dagegen
sollte
damit nicht gesagt werden, dass das in der Abtre-
tung liegende Proze3smalldat von den mehreren Manda-
taren überhaupt nur gemeinsam ausgeführt werden könne,
btzw. dass die Prozessführung durch einen allein den
yorhcrigen förmlichen Abstand der übrigen von der Teil-
nahme am Prozesse voraussetze.
Da ullbestriltenermassen die gerichtliche Feststellung
des Anspruchs gegen
Wegmanll und der Eingang des
entsprechenden Betrages einzig dem Vorgehen
der Zes-
siollurin Milla :\1artha .Jucker zu verdanken ist und die
übrigen Zessionare dazu nichts beigetragen haben,
hat
somit das Konkursamt mit Recht diesen Betrag, der den
Prozessgewilll1 im
Sinne VOll Art, 260 Abs. 2 SchKG dar-
stellt, ausschliesslich
der Genannten zugewiesen und isl
der diese Verfügung schützende Entscheid der Vorinstanz
zu bestätigen. Die Frage, ob
der Rekurrent mit der
KOJIkursforderullg der Frau Meyer-Spörri als Akzesso-
rium auch die Rechte
aus der dieser ausgestellten Ab-
tretung habe erwerben können oder ob nicht der Man-
datscharakter der Abtretung nach Art. 260 jede Über-
tragung der aus derselben sich ergebenden Befugnisse an
einen Dritten ausschliesse, selbst wenn sie im Zusammen-
• Ges.-Ausg. 33 n No 48, 34 II N° 42.
340 Entscheidungen der Schuldbetreibungs- hang mit der Zession der betreffenden Konkursforderung geschieht (vergl. in diesem Sinne das bereits zitierte Urteil in Sachen Spörri Erw. 2), sodass die Beschwerde auch schon wegen mangelnder Legitimation des Rekur- renten zu verwerfen wäre, braucht daher nicht erörtert zu werden. Demnach hat die Schuldbetreibungs-u. Konkurskammer erka nn t: Der Rekurs wird abgewiesen. 70. Arret du 24 septembre 1915 dans la cause Clere, Art. 158 LP. Si les objets saisis ensuite d'une requisition fondee sur un acte d'insuffisance de gage ne sont pas reali- ses, le creancier perdant doit, apres l'expiration du dtHai d'un mois prevu a ral. 2 de l'art. 158, faire 110tifier au debiteur u 11 11 0 U v e aue 0 In In a 11 d em e 11 t d e p a y e r avant de requerir une nouvelle saisie. .1.. -Le 1 er juillet 1912, Xavier Clere, magasinier a Fribourg et Jean Eggimanll, comptable a Payerne, ont fonde une soeiete en 110m collectif qui avait pour but l'achat d'immeubles sis ä. Estavayer-le-Lae. Par acte notarie du 3 juillet, Clere et Eggimann se re- &onnurent debiteurs solidaires d'un compte de credit qui leur etait ouvert par la Banque populaire suisse a Fribourg jusqu'ä. concurrence de 12000 fr. Cet emprunt etait ga- ranti par une hypotheque en second rang sur l'immeuble sis ä. Estavayer. En outfe, il fut cautionne par la Societe des materiaux a Fribourg. La Societe eIere & Oe Haut tombee en faillite, la Ban- 'lue populaire ouvrit une poursuite en realisation de gage contre X. Ciere. La vente aux eneheres des immeubles d'Estavayer eu1 Heu le 9 juin 1914; elle laissa un decou- vert de 7474 Ir. 20 pour lequel un certificat d'insuffisanee de gage fut eteIivre a In Banque popll1aire 1e 1 er juiJIet 1914. , und KonkurskammeI'. N° 70. 34'1 La banque poursuivit Clere pour le montant reste im- paye e1 obtint le 9 juillet 1914 1a sftisie de plusiems objets qui furent 1'evendiques par ]a Societe des materiaux a Fribourg. Cette revendication ne fut pas eontestee. La 31 juHlet I'office des poursuites de 1a Broye saisit en out1'e Je prix de Ioeation du pf r 1a Societe des materiaux a Clere du 12 mars 1914 an 9 jnin 1914. Le 9 juillet 1915, la Societe des materiaux, subrogee aux droits de 1a Banque populaire, a fait aotifier ä. Ciere un avis de saisie pour Ia somme de 7175 fr. 80. La saisie fut pratiquee Ie 15 ]uillet 1915 sm 1 chifIonniere, 1 canape cl le salaire du debileur. B. -Le 13 juiUet 1915. elen; 3 recouru contre cet avis a J'auto1'ite de surveillance des offices de poursuite et de faillite du canton de Fribourg. Le recourant priltend que la ereance de 7475 fr. constituant une dette de Ja Societe Clere et Eggimann, il ne peut etre poursuivi personnelle- ment de ce chef. Il allegue fH outre que la poursuite inten- tee en 1914 etant tombee, jl aurait faHu en ouvrir une llouvelle. C. -Par decision du 19 aout 1915 l'autorite de sur- veillance a renvoye le reeouran1 ä. se pourvoir devant le juge eompetent. Elle a considel'eque le recourant n' avait pas fourni la preuve de la peremption de la poursuite et que Ia question de savoiF si Clere etait ou non debiteur de la Societe des materiaux relevait exclusivement du juge. D. -Xavier eIere a recouru eil temps utile au Tribunal fed~ral contre cette dilcisioll. Statuant sur ces faits et considerant en droit : ... 2. - L'avis de saisie du 9 juillet 1915 et la saisie du 15 juillet doivent etre annules pour les motifs suivants : La requisition de saisie de Ia Soeiete des materiaux est basee sur un acte d 'insuffisallce de gage qui a ete deIivre le 1 er juillet 1914 au creancier poursuivant, eOllformement a I'art. 158 LP, et qui a abouti aux saisies des 9 et 31 juil-
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