BGE 41 III 329
BGE 41 III 329Bge19.06.1915Originalquelle öffnen →
Entscheidungen der Schuldbetreibung8-und Konkurskammer. Arret8 de la Chambre despoursuites et des faillites. 68. Entscheid. vom 14. September 19l5 i. S. Burkhardt. Als Anfangspunkt der Frist des Art. 40 SchKG gegenüber dem Kollektivgesellschafter bezw. unbeschränkt haUenden Mitglied einer Kommanditgesellschaft ist wie gegenüber der Gesellschaft selbst die Bekanntmachung der beendigten Liquidation und nicht schon diejenige der Auflösung der Gesellschaft zu betrachten. A. -Der Rekurrent Heinrich Burkhardt-Schuppisser in Zürich war seil dem 6. März 1888 als unbeschränkt haftender Gesellschafter der Kommanditgesellschaft Burk- hardt & Oe im Handelsregister eingetragen. Infolge des im Jahre 1909 erfolgten Todes des Kommanditärs Alfred Schuppisser löste sich die Gesellschaft auf und trat in Liquidation. Auflösung und Eintritt in die Liquidation wurden im Schweiz. Handelsamtsblatt vom 12. Februar 1910 mit dem Beifügen bekannt gemacht, dass zu Liqui- datoren der bisherige unbeschränkt haftende Teilhaber Heinrich Burkhardt sowie drei weitere, namentlich auf- geführte Personen ernannt worden seien. Am 14. Mai 1915 stellte die Eidgen. Bank A.-G. in Zürich in der von ihr für eine Forderung von 172,012 Fr. gegen den Re- kurrenten angehobenen Betreibung gestützt auf die am 16. März 1915 zugestellte Konkursandrohung das Kon- kursbegehren. Da der Rekurrent in der Verhandlung über dieses den Einwand erhob, dass die Kommandit- gesellschaft Burkhardt & eie durch die Eintragung ihrer Auflösung in das Handelsregister untergegangen sei und er daher gemäss Art. 40 SchKG mir noch binnen sechs AS 41 111 -t915
3'0 Entscheidungen der Schuldbetreibungs- Monaten seit der bezüglichen Bekanntmachung auf Kon- kurs hätte betrieben werden können. setzte der Konkurs- richter in Anwendung von Art. 173 Abs. 2 SchKG das Verfahren aus und überwies den Fall der Aufsichts- behörde. Durch Entscheid vom 22. Juni 1915 hat darauf die erstinstanzliche Aufsichtsbehörde, das Bezirksgericht Zürich, die Frage der Konkursfähigkeit des Rekurrenten mit der Begründung bejaht, dass nach der neueren Recht- sprechung des Bundesgerichts, wie sie in den Urteilen in Sachen Dussus und Bank in Zug (S. 15 N° 26 und AS 41 III. Teil N° 26) niedergelegt sei, die Frist des Art. 40 SchKG bei Kollektiv-und Kommanditgesell- schaften nicht schon mit der Eintragung der Auflösung. sondern erst mit derjenigen der beendigten Liquidation zu laufen beginne, und das nämliche daher auch aeaen- ob über den unbeschränkt haftenden Mitgliedern einer sol- chen Gesellschaft gelten müsse. Burkhardt zog diesen Entscheid auf dem Rekurswege an die kantonale Auf- sichtsbehörde weiter, indem er ausführte: die von dtr Vorinstanz angeführten Urteile des Bundesgerichts be- schlügen lediglich die Frage, .wie lange die Kollektiv- und Kommanditgesellschaft als solche auf Konkurs be- trieben werden könne. Die weItere Frage, wie es sich in dieser Beziehung mit den einzelnen Gesellschaftern ver- halte, werde dadurch nicht präjudiziert. Sie könne im Hinblick auf Art. 545, 572 und 611 OR nur in dem vom Rekurrenten vertretenen Sinne beantwortet werden. Danach ende die Kollektiv-bezw. Kommanditgesellschaft mit der Autlösung. Von diesem Zeitpunkte an gebe es daher keine Gesellschafter mehr, sondern nur noch ge- wesene Gesellschafter und Liquidatoren. Den gewesenen Gesellschaftern komme aber keine Kaufmannseigenschaft mehr zu und die Eintragung als Liquidator unterwerfe nach Art. 39 SchKG noch nicht der Konkursbetreibung. Für diese Auffassung spreche überdies auch der Art. 585 OR. Da nach diesem die Klagen gegen einen Gesell- r , und Konkursk'.lll1ll1er. N° !J8. schafter aus Ansprüchen an die Gesellschaft binnen fünf Jahren sei t der A u fl ö s u n g der Ge s e 11 s eh a ft verjährten, hätte die Auslegung der ersten Instanz zur· Konsequenz, dass der Gcsellschafter zwar nach Ablauf dieser Frist trotz noch nicht beendigter Liquidation für Gesellschaftsschulden nicht. mehr helangt, dagegen für persönliche Schulden nach wie vor auf Konkurs betrieben werden könnte, während sieh doch die Unterwerfung unter die Konkursbetreibung nach dem Gesetz ausschliess- lieh auf die Gesellschaftereigenschaft stütze. Eine solche Situation sei ein Unding. Sie lasse sich vermeiden, wenll man als Ausgangspunkt der Frist des Art. 40 SchKG gegenüber dem gewesenen Gesellschafter mit der frühern bundesgerichtlichen Praxis den Zeitpunkt der Bekannt- machung der Auflösung der Gesellschaft betrachte. Auch die kantonalc Aufsichtsbehörde lehnte indesse1l den Standpunkt des Rekurrenten gestützt auf die nach- stehenden Erwägungen ab; die Auslegung, welche das Bundesguicht im Falle Dussus dem Art. 40 SchKG ge- geben habe, führe notwendig zum Schluss, dass auch der einzelne Gesellschafter die Eigenschaft, um deren willen er der Konkursbetreibung unterliege, bis zu beendigter Liquidation beibehalte. Dass daraus eine widerspruchs- volle Situation resultiere, könne nicht anerkannt werdcll. Freilich bestehe zufolge der Bestimmung des Art. 585 OR die Möglichkeit, dass die Forderungen der Gescllschafts- glä ubiger gegen die Gesellschafter verjähren, bevor die Liquidation beendigt und die Beendigung eingetrageIl worden sei. Allein dadurch werde die Kaufmannseigen- schaft der Gesellschafter nicht berührt: sie könnten da- her für alle nicht verjährten Forderungen -und als solche kämen nicht nur persönliche Schulden, sondern auch die Gesellschaftschulden in Betracht, hinsichtlich deren die Verjährung unterbrochen worden sei -nach wie vor auf Konkurs betrieben werden. Die Zulässigkeit der Konkursbetreibung sei von der Verjährungsfrist des Art. 585 unabhängig. Wenn der Rekurrent wegen seiner
332 Entscheidungen der Schuldbetreibungs- Eigenschaft als unbeschränkt haftender Gesellschafter vor Auflösung der Gesellschaft für persönliche Schulden auf Konkurs habe betrieben werden können, so müsse diese Betreibungsart auch nach der Auflösung zulässig sein, solange er eben als unbeschränkt haftender Gesell- schafter der zwar aufgelösten, aber noch in Liquidation befindlichen Gesellschaft im Handelsregister eingetra- gen sei. C. -Gegen den ihm am 10. August 1915 zugestellteIl Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde rekurriert Burkhardt an das Bundesgericht, indem er das Begehren auf Unzulässigerklärung der Konkursbetreibung und Aufhebung der ihm am 16. März 1915 zugestellten Konkursandrohung erneuert. Die Schuldbetreib-ungs- und Konkurskammer zieht in Erwägung: Da Art. 39 SchKG der Konkursbetreibung nur die eingetragenen Handels-(Kollektiv- und Kommandit-) Gesellschaften, nicht auch die einfachen Gesellschaften und sonstigen Gemeinderschaften unterstellt, fällt die Frage, von wann die Frist des Art. 40 ebenda gegenüber der Kollektiv-und Kommanditgesellschaft zu berechnen sei, mit der anderen nach dem Zeitpunkt des Erlöschens des Kollektiv-bezw. Kommanditgesellschaftsverhältnisses zusammen. Auf diesen Boden hat sich denn auch das Bundesgericht gestellt, indem es in dem Entscheide in Sachen Dussus (AS Sep.-Ausg. 15 N° 26 ) unter be- wusster Ablehnung der Annahme der früheren Praxis, dass nach der « Auflösung I) der Kollektiv-bezw. Kom- manditgesellschaft nur noch eine gewöhnliche communio zwischen den bisherigen Gesellschaftern bestehe, aus- führte: das durch den Gesellschaftsvertrag begründete Rechtsverhältnis gehe nicht schon mit dem Auflösungs- beschlusse, sondern erst mit der Beendigung der Liqui- dation unter: bis dahin müsse die Gesellschaft als iort- Ges.-Ausg. 38 I Ne 52. und Konkul"skammer. N° 68. 333 bestehend betrachtet werden, da sie nach Art. 582 OB auch während des Liquidationsstadiums noch unter ihrer Firma Verbindlichkeiten eingehen könne. An dieser Auf- fassung, die seither in einem weIteren Entscheide (AS 41 III. Teil N0 26) bestätigt worden ist und gegen deren Bichtigkeit vom Rekurrenten keine neuen, nicht schon früher widerlegten Argumente geltend gemacht worden sind, ist festzuhalten. Geht man von ihr aus, so ist aher damit bereits auch gesagt, dass von einer verschiedenen Berechnung der Frist des Art. 40 SchKG gegenüber der Gesellschaft und dem einzelnen Gesellschafter, wie sie der Rekurrent postuliert, nicht die Rede sein kann, sondern deren Anfangspunkt für beide der gleiche, nämlich der Zeitpunkt der Bekanntmachung der beendigten Liqui- dation im Handelsamtsblatt, sein muss. Denn die Kol- lektiv- und Kommanditgesellschaft ist kein besonderes, von der Person der Gesellschafter unabhängiges Rechts- subjekt : Träger der unter der Gesellschaftsfirma be- gründeten Rechte und Verpflichtungen sind vielmehr die einzelnen Gesellschafter. Die Annahme, dass die Gesell- schaft erst mit beendigter Liquidation untergehe, hat demnach zur notwendigen Konsequenz, dass auch die einzelnen Teilhaber die Eigenschaft pIs Gesellschafter, um derentwillen sie der Konkursbetreibung unterstehen, erst mit diesem Zeitpunkt verlieren, wie dies denn auch § 156 des deutschen HGB für die offene Handelsgesell- schaft des deutschen Rechts ausdrücklich ausspricht. Der Versuch, für das schweizerische Recht aus Art. 585 OR das Gegenteil herzuleiten, ist schon von der Voril1- stanz zutreffend zurückgewiesen worden. Wie jede andere Verjährung so tritt aucb die des Art. 585 nur unter der Voraussetzung ein, dass vor Ablauf der Verjährungsfrist keine Unterbrechungshandlung im Sinne von Art. 135 OR stattgefunden hat. Es ist also nicht richtig, dass die Haftung des Gesellschafters für Gesellschaftsschulden nach fünf Jahren seit Auflösung der Gesellschaft dahin- lalle, vielmehr kann er auch nach Ablauf dieser Frist
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Entscheidungen der Schuldbetreibungs-
noch für solche belangt werden, sofern nur die Verjäh-
rung vorher unterbrochen worden ist. Die Folgerungen,
welche der
Rekurrent aus der Bestimmung des Art. 585
für die Zulässigkeit
der Konkursbetreibung gegenüber
dem einzelnen Gesellschafter ziehen
will, gehen daher
schon aus diesem Grunde fehl. Ebenso unbegründet
ist
der weitere Einwand, dass den Gesellschaftern nach Auf-
lösung der Gesellschaft nicht
mehr Kaufmannseigenschaft
zukomme. Nach der in Art. 585 OR enthaltenen Um-
schreibung der Aufgaben und Befugnisse der Liquidatoren
steht ausser Zweifel, dass auch die in Liquidation befind-
liche Kollektiv-oder KommanditgeseIischaft noch ein
nach kaufmännischer
Art geführtes Geschäft betribt.
Die Gesellschafter, welche die Liquidation besorgen,
bleiben daher so gut Kaufleute, wie sie es vor der Auf-
lösung der Gesellschaft
Warel1-Ob die Konkursbetreibung
gegen sie mangels der genannten Eigenschaft dann zu
verweigern wäre, wenn an ihrer
Stelle andere Personen
als Liquidatoren ernannt worden sind, braucht im vor-
liegenden Fall nicht untersucht zu werden,
da feststeht,
dass ein solcher Ausschluss des Rekurrenten hier nicht
stattgefunden
hat, sondern derselbe -in Gemeinschaft
mit anderen Personen -als "Liquidator der aufgelösten
Gesellschaft fungiert.
Demnach
hat die Schuldbetreibullgs-u. Konkurskammer
erkannt
Der Rekurs wird abgewiesen.
und Konkurskammer . N° 69.
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69. Entscheid vom 23. September 1915 i. S. Ba.uer.
Art. 260 SchKG. Rechtsstellung des einzelnen Zessionars bei
Abtretung derselben Massenrechte an mehrere Gläubiger.
Verteilung des Prozessergebnisses, wenn nur einer der
Zessionare den Prozess zur Durchführung des Anspruchs
tatsächlich geführt hat.
iL -Im Konkurse über Adolf Meyer-Spörri in Basel
trat das Konkursamt Basel-Stadt am 9. Februar 1911
den (! Anspruch der Konkursmasse gegen Henri F. Weg-
mann in London auf Zahlung von 34,657 Fr. 80 Cts .•
im Sinne von Art. 260 SchKG an verschiedene Konkurs-
gläubiger, worunter die Ehefrau des Gemeinschuldners,
Mina Meyer-Spörri
und deren Tochter Mina Martha
Jucker, ab. Gestützt hierauf legte Mina Martha Jucker
am 4. August 1913 für einen Teil des abgetretenen An-
spruchs von 5000 Fr. auf ein Guthaben des Wegmann
an das Gas-u~ld 'Vasserwerk Basel-Stadt im Betrage von
3717 Fr.
90 Cts. Arrest und leitete, da der Arrest-
schuldner gegenüber der Arrestbetreibung Rechtsvor-
schlag erhob, gemäss Art. 278
SchKG Klage ein. Dieselbe
wurde geschützt
und Wegmann rechtskräftig zur Zahlung
der eingeklagten
5000 Fr. nebst Zinsen an die Konkurs-
masse Meyer-Spörri verurteilt, worauf Mina Martha
Jucker am 5. Oktober 1914 die Pfändung des Guthabens
an das Gas-und Wasserwerk, dessen Betrag inzwischen
bei der Gerichtskasse zu Handen des Berechtigten depo-
nielt worden war, erwirkte. Da der Arrestschuldner an-
lässlich des Pfändungsvollzuges behauptete, dass
er die
gepfändete Forderung
SChOll vor der Arrestlegung an
seine
Tante Frau Lichtensteiger-Dürler in Triest abge-
trelen habe,
kam es in der Folge noch zu einem Wider-
spruchsverfahren, das indessen ebenfalls zu Gunsten
der
Masse ausging, indem die Vindikation der Frau Lichten-
steiger sowohl von den kantonalen Instanzen als vom
Bundesgericht, von letzterem durch Urteil
vom 19. Juni
1915 abgewiesen wurde.
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