BGE 41 III 300
BGE 41 III 300Bge24.08.1915Originalquelle öffnen →
EIttseheidunl!en der Schuldbetreibung&-
63. Entscheid vom 14. September 1915 i. S. Gugger.
Beseitigung eines nur mit der Einrede aus Art. 265 Abs. 2:
SchKG begründeten Rechtsvorschlages. Notwendigkeit der
Einhaltung einer Frist für diese Beseitigung in der Arrest-
betreibung. Bestimmung dieser Frist nach Art. 278 SchKG_
Einhaltung der Frist durch Einreichung des Begehrens um
Feststellung des Vorhandenseins von neuem Vermögen.
A. -W. J. Engel in Bern erwirkte für eine Verlust-
scheinforderung gegen E. Ankenbralld in Bern einen
Arrestbefehl, auf Grund desen das Betreibungsamt Bern
am 22. Juni 1915 u. a. Bücner, die von der Rekur-
ren tin Helene Gugger in Bern zu Eigentum bean-
sprucht werden.
mit Arrest belegte. Der Gläubiger leitete
dann. rechtzeitig die Betreibung ein. Der Schuldner
erhoh am
7. Juli 1915 Rechtsvorschlag und erneuerte
ihn
am 8. Juli 1915 mit der Begründung, er sei noch
nicht zu neuem Vermögen gekommen.
Am 10. JulI
stellte der Gläubiger das Rechtsöffnungsbegehren. Er
führte dabei u. a. aus, der Schuldner habe ohne
Begründung am 7. Juli RechtsvorsclUag erhoben. Das
Begehren wurde jedoch am 13: Juli 1915 abgewiesen.
Hit'rauf ersuchte der Gläubiger den Gerichtspräsidenten
von Bern, die Verhandlung anzusetzen über eine Klage
gegen den Schuldner auf
Festellung, dass er zu neuem
Vermögen gekommen sei.
Der Gerichtspräsident erliess
die Ladung am 20.
Juli 1915. Am 23. Juli setzte dann
das Betreibungsamt der Rekurrentin Frist zur Klage
gegen den Gläubiger im
Sinne des Art. 107 SchKG an.
B. -Hiegegen erhob die Rekurrentin Beschwerde
mit dem Begehren um Aufhebung der Klageaufforde-
rung.
Sie machte geltend: Der Gläubiger habe nach Ab-
wCJsung des Rechtsöffnungsbegehrens keine Klage im
Sinne des Art. 278 Abs. 2 Satz 2 erhoben. Infolgedessen
sei der Arrest dahingefaUen. Die Ladung vom
20. Juli
lind Konkurskammer·, No 63.
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1915 könne ui\eht als Klage im erwähnten Sinne gelten.
Zudem wäre sie als solche verspätet. weil sie nicht
innerhalb
10 Tagen nach der Mitteilung des Rechts-
vorschlages an den Gläubiger eingereicht» worden
sei.
Die Aufsichtsbehörde des Kantons Bern wies die
Beschwerde durch Entscheid vom 12. August
1915 mit
folgender Begründung ab: Der Schuldner habe. den
Rechtsvorschlag nicht
mit einer auf zivilrechtlicher
Grundlage beruhenden Einwendung begründet,
sondern
geltend gemacht, er könne mangels neuen Vermögens
auf Grund des Verlustscheines nicht betrieben werden.
Diese Einrede könne nicht im Rechtsöffnungsverfahren
erledigt werden:
Über ihre Begründetheit müsse der
Richter im beschleunigten Verfahren nach § 32 Ziff. 11
bern. EG z. SchKG entscheiden. Für die Einleitung
dieses Verfahrens bestehe aber keine Frist. Andererseits
sei kein Grund vorgelegen, die Klage auf Anerkennung
der Forderung anzustrengen, weil der Schuldner den
Bestand der Forderung nicht bestritten habe. Infolge-
dessen bestehe der Arrest noch zu Recht.
e. -Diesen Entscheid hat die Rekurrentin am 26.
August 1915
unter Erneuerung ihres Begehrens an das
Bundesgericht weitergezogen.
Sie führt noch aus: Die Annahme der kantonalen
Aufsichtsbehörde, dass für
die' Klage auf Feststellung
des Vorhandenseins von neuem Vermögen keine Frist
bestehe, sei unrichtig. Es könne nicbt im BE'lieben de<;
Gläubigers liegen, den Arrest ohne Beseitigung des
Rechtsvorschlages auf unbestimmte
Zeit weiterbestehen
zu lassen. Der Gläubiger
hätte binnen 10 Tagen nach
dem Rtchtsvorschlag die genannte Klage einleiten sollen,
da ein Rechtsöfinungsbegehren unzulässig gewesen sei.
Das Vorgehen auf unrichtigem Wege habe den
Fristl1-
lauf nicht gehemmt. Infolgedessen sei der Arrest dahm-
gefallen.
D. -Der Gläubiger hat nach dem Erlass des Ent-
302 Entscheidungen der Schuldbetreibungs- scheides der Vorinstanz eine Erklärung des Gerichts- schreibers des Richteramtes von Bern zu den Akten gegeben, wonach das Begehren um Feststellung des Vorhandenseins von neuem Vermögen dem Richteramt am 17. Juli 1915 eingereicht worden ist. Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht in Erwägung: Der Schuldner, der in einer für eine Verlustschein- forderung angehobenen Betreibung gestützt auf Art. 265 Abs. 2 SchKG die Einrede erheben will, er sei nicht zu neuem Vermögen gekommen, muss dies auf dem Wege des Rechtsvorschlages tun, weil er damit dem Gläubiger das Recht bestreitet, die Forderung auf dem Betreibungs- wege geltend zu machen (AS Sep.-Ausg. 2 N0 17, t t No 12, 12 N° 61*). Ein solcher nur mit der Einrede aus Art. 265 Abs. 2 SchKG begründeter RechtsvorschJag kann nicht auf dem Wege der Rechtsöffnung und des ordentlichen Prozesses nach Art. 79 H. SchKG beseitigt werden, weil' der Bestand und die zivilrechtliehe Fällig- keitder Forderung in einem solchen Falle nicht streitig ist. Vielmehr . dient zur Beseitigung eines derartigen Rechtsvorschlages lediglich das Begehren um Fest- stellung, dass der Schuldner zu neuem Vermögen gekommen sei, ein Begehren, das im beschleunigten Verfahren vor dem Richter anzubringen ist, den das kantonale Recht hiefür besonders bezeichnet hat. Dieses besondere Feststellungsbegehren muss nun auch in der Arrestbetreibung an die Stelle des Rechtsöffnungs- gesuches und der ordentlichen Klage treten, wenn es sich um einen nur auf Art. 265 SchKG gestützten Rechts- vorschlag handelt (vgl. hiezu die zitierten Entscheide). Daraus ergibt sich, dass in einem solchen Falle nach Art. 278 Abs. 2 SchKG der Gläubiger binnen 10 Tagen, nachdem er vom Rechtsvorschlag und dessen Begrün- dung Kenntnis erhalten hat, das Begehren um Fest- • Ges.-Ausg. 25 I S. 39 Erw. 3. 34 I No 32. 35 I No 128. und Konkurskammer. N° 63. 303 -stellung der Eritstehung neuen Vermögens stellen muss. wenn der Arrest aufrecht bleiben soll. Die Auffassung ~er Vorinstanz, dass der Bestand des Arrestes nicht an die Einhaltung einer Frist bei Stellung des Fest- 'stellungsbegehrens geknüpft sei, wozu sich auch das Bundesgericht im erwähnten Entscheide i. S, Strickler vom 24. März 1908 (AS Sep.-Ausg. 11 N° 12 Erw. 5*) -freilich ohne nähere Begründung -bekannt hat, widerspricht durchaus dem Grundgedanken des Art. 278 SchKG, dass der Arrest vom Gläubiger nicht beliebig in die Länge gezogen werden dürfe und daher nur dann besteht;n bleibe, wenn der Gläubiger ohne Verzug für llie ungehtmmte Durchführung des Verfahrens zur Beseitigung des Rechtsvorschlages sorge (vgl. .liEGER, Komm. Art. 278 N° 7). Im vorliegenden Falle hat nun der Gläubiger die erwähnte Frist eingehalten, da er am 17. Juli, also binnen 9 Tagen nach der mit einer Begründung verse- henen Erneuerung des Rechtsvorschlages, sein Begehrt n um Feststellung, dass der Schuldner zu neuem Vermögen gekommen sei, beim Richteramt Bern angebracht hat. Allerdings hat der Gerichtspräsident die Ladung erst am 20. Juli erlassen; allein nach der bundesgericht- lichen Pr~~is ist im allgemeinen unter der für die Ein- haltung einer bundesrechtlichen Frist massgebenden Anhebung der Klage die erste Handlung des Klägers zu verstehen, die den Prozess einleitet, dem richter- lichen Rechtsschutz in der Weise ruft, dass der Richter verpflichtet ist, das Verfahren durchzuführen (AS Sep.-Ausg. 10 N° 54, 12 No 22**). Danach genügte im vorliegenden Falle für die Einhaltung der Frist die formgerechte Stellung des Feststellungsbegehrens. Zudem wäre der Anesl auch dann aufrecht geblieben, wenn der Gläubiger erst innerhalb 10 Tagen seit der Eröffnung des RechtsöfInungsentscheides das Begehren
304 EntBCbeldungen der Sehuldbetreibungs- um Feststellung des Vorhandenseins neuen Vermögens. dem Richteramt eingereicht hätte. Er hatte, wie sich aus dem Rechtsöffnungsbegehren ergibt, vor der Reehts- öffnungsverhandlung keine Kenntnis davon, dass der Schuldner den Rechtsvorschlag ausschliessJich auf Art. 265 Abs. 2 SchKG stützte, und wusste daher damals nicht, dass das in Art. 265 vorgesehene Ver- fahren zur Anwendung kommen müsse. Er hat somit von seiner irrtümlichen Auffassung der Sachlage aus richtig gehandelt, indem er das Rechtsöffnungsbegehren. stellte, und es konnte ihm nur zugemutet werden, dass er zum Zwecke der Aufrechthaltung des Arrestes wenig- stens innerhalb 10 Tagen nach der Verweigerung der Rechtsöffnung das Btgehren um Feststellung des Vor- handenseins neuen Verm.ögens anbrachte. Die Sache liegt gleich, wie wenn er gegenüber einem gewöhnlichen Rechts- vorschlag zehn Tage nach der Zurückweisung des Rechtsöffnungsbegehrens die Klage auf Anerkennung seines Forderungsrechtes eingeleitet hätte. In einem solchen Falle bleibt der Arrest auch dann bestehen, wenn die Zurückweisung auf formellen Gründen, wie der Unzulässigkeit des Rechtsöffnungsbegehrens, beruht. Demnach hat die SchuldbetreibUngs-u. Konkurskammer erkanftt: Der Rekurs wird abgewiesen. 64. Arrat du 14 septembre 1916 dans la cause J"lmeno. L'art. 1 de l'ordonnance du Conseil federal du 28 septembre 1914, prevoyant la suspension de la realisation des objets saisis, moyennant versement d'acomptes d'un huitieme du montant du, s'applique non seuJement a la vente d'objets mobiliers, mais a la realisation de tous les biens saisis, quelle que soit leur nature (creance, ete.): A. -Au cours de poursuites exercees par dame veuve Reichen, a Geneve, contre le recourant Domingo Jimeno , und KonlmritiulUller. N· 64. ·305 .en la meme ville, rOffice des poursuites a saisi le 23-30 juin 1915, « en mains du Bureau des permis de sejoun. une somme de 80 francs deposee par le recourant «comme garantie de son sejour dans le canton )). Le 26 juillet 1915, le recourant a demande a rOffice des pomsuites '<Ie l'autoriser, en application de l'art. 1 de l'ordonnance '<Iu Conseil federal du 28 septembre 1914, ase liberer au moyen de paiements mensueIs d'un huitieme du mon- tant de la poursuite. L'Office ayant estime que cette mesure ne s'appliquait pas en matiere de saisie de creance, Domingo Iimeno aporte plainte a l'autOlite cantonale de surveillance en date du 2 aout 1915, en demandant l'annulation du refus a lui annonce par I'Office des poursuites, celui-ci devant suspendre toute realisation, moyennant versement par le recourant chaque mois, d'un montant egal au huitieme de la creance reclamee. - Par decision du 19-24 aout 1915, I'Autorite cantonale de surveillance a ecarte la plainte comme non fondee; elle a estime que l' art. 1 de l' ordonnance du 28 sep- tembre 1914 ne s' applique qu' aux ventesd' objets mobiliers, mais non aux ventes effectuees apres saisie de creances. B. -Par memoire depose le 1 er septembre 1915, Domingo Jimeno a recouru au Tribunal fMeral contre la decision susme'ntionnee, en reprenant les moyens et les conclusiollS developpes par lui devant l'instance cantollale. Statuant sur ces faits et considerant en droit: C'est avec raison que rinstance cantonale a es time qu'en l'espce la saisie pratiquee a porte non sur du numeraire, mais sur une creance du debiteur contre l'Etat de Geneve, resu1tant du depot de 80 fr., effectue par lui, pour garantie de son permis de sejour. La continuation de la poursuite devra ainsi aboutir a la realisation de cette creance. Cela etant, le recourant est evidemment en droit de se prevaloir d& l'art. 1 de l'or-
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