292 Entncheidungen der Schuldbetreibungs-
Ia debitrice, l'avocat Brand a Berne, sous pli charge du
24 juin 1915, ceIui-ci a porte plainte Ie 3 juillet a l'Au-
torite de surveillance de Geneve contre les operations de
saisie qui viennent
d' tre indiquees et en a demande l'an-
nulation pour Ie motif qne les biens saisis se trouvaient a
l' etranger et ne pouvaient en consequence tre frappes
de saisie par les autorites de poursuite suisses. Cette
plainte a
He ecartee par arrnt de l'autorite de surveil-
lance genevoise des 16/21 juillet 1915 pour Ia raison que,
si les tableaux saisis
se trouvaient a Paris, ils n' en etaient
pas moins dans cet endroit a la disposition du sieur
Bloch, en les mains duquel Ia saisie pouvait ainsi avoir
eu lieu
et avoir abouti a un resultat.
C.-Par memoire depose le 31 juillet 1915,Ie man-
dataire de
la recourante a recoutu contre cette decision
au Tribunal federal en invoquant a nouveau les motifs
developpes par elle devant l'instance cantonale.
Statuant sur ces faits et considerant
en droit:
- -La saisie pratiquee doit elre consideree comme
illegale. L'execution speciale, S9it l'execution par voie de
saisie, repose,
par sa nature meme, sur le principe de
Ia territorialite ; une saisie
ne peut en effet etre prati-
quee que sur des objets se trouvant a Ia portee des agents
d'execution c'est-a-dire en Suisse,
et Ia circonstance que
le debiteur y est
lui-meme domicilie est impuissante
a elle seule pour leur permettre de faire porter Ia saisie
sur ceux de ses biens qui sont
a l' etranger et sont, par
consequent, soustraits
a leur atteinte. En outre, Ia saisie
ayant pour consequence Ia main-mise de l' auto rite sur
les biens du debiteur, cette main-mise
ne' pourra avoir
lieu que si ces biens sont
a la portee de l'autorite et si
, elle peut par consequent en constater l'existence au
moment de
Ia saisie et en determiner la valeur; il faut
enfin qu'elle soit en mesure de les prendre en sa deten-
tion
au moment de Ia saisie si elle le juge bon (art. 98
und Konkurskammer . N° 62. 293
l. 3 LP), ou en taut cas 10rs de Ia realisation (art. 122
-et suiv. LP), mais ce sont la des actes que l'office ne
peut executer quand les biens a saisir sont a l'etranger
voir JiEGF.R, Komm. ad art. 89 note 5). Toutes ces con-
siderations entrainent donc comme
consequence Ia nullite
des operations auxquelles a
procede l'office de La Chaux-
.de-Fonds, puisqu'il
n'est pas conteste, mais qu'll est au
eontraire constate,
par Ie proces-verbal de saisie, que les
-quatre tableaux sur lesquels elle devait porter se trou-
vent a Paris.
- -C'est a tort enfin que l'autorite cantonale de
surveillance a envisage que Ia saisie
etait possible parce
ue Ie sieur Bloch Hait en possession des dits tableaux.
Cette circonstance
a elle seule ne suffisait pas pour auto-
riser l'office
a proceder comme il l'a fait, puisque Ia
saisie
d'un objet corporel ne peut jamais etre pratiquee
ue sur cet objet lui-meme dans l'endroit OU il se trouve,
et non pas simplement au lieu OU se trouverait celui
ui en serait possesseur.
Par ces motifs,
La Chambre des poursuites et des faillites
prononce:
Le recours est admis et Ia saisie attaquee annulee.
Entscheid vom 19. August 1915 i. S. Xahn.
Art. 17 SchKG : Beginn der Frist für die Beschwerde gegen
den Zuschlag an einer Steigerung. -Art. 134 11. SchKG:
Ist der Ersteigerer einer Liegenschaft verpflichtet, die lau-
fenden Zinsen von den grundversicherten Forderungen über
den Zuschlagspreis hinaus zu übernehmen '1
A. -In Betreibungen gegen Johann Häfliger, Wirt
in Küssnacht, brachte das Betreibungsamt Küssnacht
am 31. Oktober 1914 die Liegenschaft des Schuldners,
AS. t 111 -1915
294 Entscheidungen der Schuldbetreibungs-
das Gasthaus zum Bahnhof in Küssnacht, auf die
zweite
Steigerung. Nach ZifT.5 der 3m 1. August 1914
aufgestellten Steigerungsbedingungen
hatte der Erstei-
gerer u. a.
die sämtlichen auf der Liegenschaft haften-
den Pfandrechte
an Kapital und Zinsen) zu übernehmen.
In dem den Steigerungsbedingungen beigegebenen Gant-
brief
) waren unter den Zinsen der grundversicherten
Forderungen
nur die bis zu Anfang des Jahres 1914 ver-
fallenen aufgeführt.
Der Rekurrent Albert Kahn, Wein-
händler in Basel,
hatte seinerzeit vom Schuldner einen
Grundpfandtitel
im Betrage von 500 Fr. als Faustpfand
erhalten und vor der
Steigerullg dem Betreibungsamt
erklärt, er
( biete diesen Titel gut I). An der Steige-
rung wurde die Liegenschaft zum Preise von 17,750 Fr.
dem Rekursgegner Notar Hochuli in Lyss als Meistbieter
zugeschlagen.
Der Rekurrent war an der Steigerung nicht
anwesend.
Am 7. April 1915 stellte das Betreibungsamt
über die Verteilung des Erlöses aus der Verwertung einen
Kollokationsplan auf, der sich unmittelbar an das
Steigerungsprotokoll anschliesst. Darin rechnete es von
den grundversicherten Forderungen die laufenden
Zinsen
bis zum 31. Oktober 1914 dem Rekursgegner auf Rech-
nung des Zuschlagspreises soweit an, als sie durch diesen
gedeckt
W3ren. Auf den dem Rekurrenten verpfändeten
Titel fiel dabei nichts.
B. -Er erhob infolgedessen mit Eingabe vom 17. April
1915 Beschwerde
mit den Begehren:
( 1. Es sei der ....... Kollokationsplan aufzuheben
und das Betreibungsamt anzuweisen, aus dem Steige-
I) rungserlös die Hypothekargläubiger mit Ausnahme der
Luzerner Brauhaus A.-G. nur für Kapital und verfallene
Zinsen zu befriedigen und das so freigewordene Guthaben
zur Deckung des Titels des Beschwerdeführers zu ver-
wenden.
2. Eventuell seien sämtliche laufenden Zinsen dem
Ersteigerer der Liegenschaft zu überbinden.
3. Subeventuell ist der Zuschlag der Liegenschaft an
,
und Konkurskammer. No 62. 295
Hrn. Hochuli aufzuheben und eine neuerliche Steige ...
rung anzusetzen. l)
Zur Begründung machte der Rekurrent geltend: In
dem nach der Steigerung aufgestellten Kollokationsplane
sei sein Titel gedeckt gewesen. Auf
Eline Beschwerde der
Luzerner Brauhaus A.-G. sei dann das Betreibungsamt
angewiesen worden, dieser den bis zum Steigerungstage
laufenden Marchzins aus dem Verwertungserlöse
gutzu-
schreiben. Daraufhin habe das Betreibungsamt im neuen
Kollokationsplan vom 7. April 1915 sämtlichen Hypo-
thekargJäubigern den Marchzins aus dem Steigerungs-
erlöse gutgeschrieben. Infolgedessen sei der Titel des
Rekurrenten ungedeckt geblieben. Die Deckung der
Marchzinsen der andern Hypothekargläubiger als der
Luzerner Brauhaus A.-G. auf Rechnung des Zuschlags-
preises sei aber unzulässig, weil für diese der zuerst auf-
gestellte Kollokationsplan rechtskräftig geworden sei,
und danach
nur Kapital und verfallene Zinsen gedeckt
worden seien. Eventuell müssten die laufenden Zinsen
der grundversicherten Forderungen dem Ersteigerer über
dfin Zuschlagspreis hinaus zur Bezahlung überbunden
werden. Art.
135 SchKG schreibe dies deutlich vor. In
diesem Sinne lauteten auch die Steigerungsbedingungen
und der erste Kollokationsplan . Weiter eventuell fechte
der Rekurrent den Zuschlag
an, da er seinen Titel aus-
drücklich
gutgeboten habe. Der Grund zur Anfechtung
der Steigerung sei für ihn erst dann eingetreten, als er
Kenntnis vom Verlust des Titels erhalten habe, also bei
der Zustellung des
(Kollokationsplanes vom 7. April 1915.
Die untere Aufsichtsbehörde wies durch Entscheid vom
30. April 1915 das Betreibungsamt an, dem Rekursgegner
anzuzeigen, dass er ausser dem Zuschlagspreis die rück-
ständigen und laufenden Zinsen zu übernehmen habe,
und bestimmte, dass die Steigerung aufgehoben werde,
wenn der Rekursgegner nicht innert einer gewissen
Frist
sich zur Übernahme dieser Zinsen bereit erkläre.
Im Entscheid wird ausgeführt, dass im Gantbrief I)
Entscheidungen der Schuldbetreibungs-
nur die rückständigen verfallenen Zinsen den Grund-
pfandgläubigern gutgeschrieben worden seien,
dass aber
das Betreibungsamt dann, nachdem es infolge einer Be-
schwerde der Luzerner Brauhaus A.-G. angewiesen wor-
den sei, für den dieser Gesellschaft verpfändeten Grund-
pfandtitel auch
den laufenden Zins zu kollozieren, im
neuerdings erstellten Kollokationsplan für die ganze Hypo-
thekenbelastung den Marchzins gutgeschrieben habe.
Am 5. Mai 1915 setzte das Betreibungsamt dem Rekurs-
gegner die
im Entscheide genannte Frist zur Abgabe
einer Erklärung über die
Zahlung der laufenden Zinsen an.
Hierauf rekurrierte der Rekursgegner
an die obere
Aufsichtsbehörde des Kantons
Schwyz mit folgendem
Begehren:
Die Ansetzung der Frist sei aufzuheben und zu ver-
fügen:
( a) Rekurrent habe nur 17,750 Fr. zu bezahlen, bezw.
- an Kapital und grundversicherten Zinsen zu über-
- nehmen;
- die verfallenen wie die laufenden Zinsen seien mit
- dem Zuschlagspreise zu verrechnen, und, soweit dadurch
- nicht gedeckt, verlustig, eventuell habe der Ersteigerer
- nur die laufenden Zinsen ohne Verrechnung zu über-
nehmen und zwar nur von dem durch den Zuschlags-
I) preis gedeckten Kapital. I)
Hierüber entschied die obere kantonale Aufsichts-
behörde am 3. Juli 1915: Die Fristansetzung durch das
Betreibungsamt wird aufgehoben. Das Begehren des
Notars Hochuli wird gutgeheissen.
I)
Aus der Begründung des Entscheides ist folgendes
hervorzuheben: Das Angebot des Rekurrenten habe nicht
berücksichtigt werden können, weil es
nur schriftlich
gemacht und nicht in einer bestimmten
Summe ausge-
drückt worden sei. Da der Zuschlag öffentlich an der,
Gant erteilt worden sei, sei die Rekursfrist zudem vom
Ganttag an gelaufen. Der
Zuschlag sei infolgedessen
rechtskräftig geworden. Dass der Ersteigerer nach den
und Konkurskammer. N° 62. 297
Gantbedingungen (! Kapital und Zinse hätte übernehmen
müssen, könne nur den
Sinn haben, dass der Ersteigerer
zwar auch die
Zinsen übernehmen müsse, dass aber
diese Zinsen
wie das Kapital auf den Zuschlagspreis an-
zurechnen seien. Wenn die Kapitalien mit den aus-
stehenden
und den laufenden Zinsen. die bis zur Bereini-
gung des Lastenverzeichnisses berechnet würden, vom
Gantpreise abgezogen würden,
so werde der Titel des
Rekurrenten nicht mehr gedeckt. Dieser sei daher auch
nicht legitimiert gewesen,
ine Fristansetzung zu ver-
langen.
C. -Diesen Entscheid hat der Rekurrent am 30. Juli
1915 unter Erneuerung seiner Begehren an das Bundes-
gericht weitergezogen.
Er bemerkt u. a., er sei berechtigt gewesen, sieh auf
den zur
Zeit der Steigerung gültigen KOllokations,Plan P)
zu verlassen.
D. -Auf eine Anfrage des Instruktionsrichters pat
das Betreibungsamt erklärt, das Lastenverzeichnis (der
Gantbrief 1) sei vor der Steigerung im Sinne des Art. 140
SchKG
aufgelegt und den Grundpfandgläubigern bei der
Zustellung der Bekanntmachung nach Art. 139 SchKG
pitgeteilt worden.
Die SChuldbetreibungs-und Konkurskammer zieht
in Erwägung:
- -Massgebend für die Verteilung des Steigerungs-
erlöses, für die Frage, ob und inwieweit die
grundver-
sicherten Forderungen nach dem Verwertungsergebnis zu
überbinden oder zu bezahlen seien, ist das rechtskräftige
Lastenverzeichnis. Dieses
tritt im Umfang seiner Rechts-
kraft an die Stelle eines Kollokationsplanes. Die ange-
fochtene Verfügung des Betreibungsamtes vom 7. April
1915 ist nun kein Kollokationsplan. sondern die Vertei-
lungsliste, die auf Grund des unrichtigerweise als Gant-
brief bezeichneten Lastenverzeichnisses aufgestellt wor-
den ist. Gegen diese VerteilungsJiste ist allerdings eine
298 Entscheidungen der Schuldbetreibungs-
Beschwerde an die Aufsichtsbehörden zulässig; diese
haben aber dabei nur zu untersuchen, ob die Verteilung
dem rechtskräftigen Lastenverzeichnis entspreche, indem
sie zuvor das Ergebnis der
Verweltung, also die aus dem
Zuschlag sich ergebenden Verpflichtungen des Ersteigerers
feststellen. .
Das Lastenverzeichnis war insofern ungenau abgefasst,
als es die laufenden Kapitalzinsen nicht ausdrücklich
aufführte. Niemand unter den Beteiligten, auch der
Rekurrent nicht,
hat aber daraus den Schluss gezogen,
dass die eingetragenen Grundpfandgläubiger für den im
Jahre 1914 laufenden Zins kein Pfandrecht beanspruchen
könnten. Vielmehr wurde offenbar als selbstverständlich
angenommen, dass in den Feststellungen des Lastenver-
zeichnisses das Pfandrecht für die laufenden
Zinsen still-
schweigend
inbegriffen sei. Hiemit steht im Einklang
die Bestimmung in den Steigerungsbedingungen, dass der
Ersteigerer die sämtlichen auf der Liegenschaft haften-
den Pfandrechte an Kapital und
Zinsen zu übernehluen
habe.
Demgemäss mussten die laufenden JahreszinseIl, soweit
sie im
Zeitpunkt der Steigerung bereits geschuldet waren,
also
mit den bis dahin zu berechnenden Marchbeträgel
und soweit sie durch den Steigerungserlös gedeckt waren,
nach Art.
135 SchKG dem Ersteigerer überbunden werden.
Eine Barzahlung kam nicht
ih Frage, weil es sich dabei
um noch nicht fällige Zinsforderungen handelt. Da nicht
vorgeschrieben worden war, dass die laufenden Zinsen
vom Ersteigerer über den
Zuschlagspreis hinaus zu über-
nehmen seien, so konnte die
Überbindung, wie die Vor-
instanz zutreffend ausgeführt hat, nur unter Anrechnung
auf den Zuschlagspreis geschehen.
Weder das Gesetz
noch die Steigerungsbedingungen sehen vor, dass der
Ersteigerer über den
Zuschlagspreis hinaus noch irgend-
welche
Zinsen zu übernehmen oder zu bezahlen habe.
Art. 135 SchKG
spricht lediglich von der Übernahme
'der
K 0 s t e n über den Zuschlagspreis hinaus und zudem
f
I
J.
und Konkurskammer. N° 62.
nur in dem Sinne, dass sie in den Steigerungsbedingungen
ausdrücklich festgesetzt sein muss, wenn der Ersteigerer
hiezu verpflichtet werden soll. Dass, wie
der' Rekurrent
behauptet, der erste KoUokationsplan -der nach
den Ausführungen des Betreibungsamtes
und der untern
Aufsichtsbehörde, sowie nach der ganzen Aktenlage
nichts anderes als das Lastenverzeichnis sein kann -
eine
Übernahme von Zinsen über den Zuschlagspreis
hinaus festsetze, ist durchaus unrichtig. Das Lastenver-
zeichnis
hatte hierüber nichts zu bestimmen.
Der
Hauptantrag und der erste Eventualantrag des
Rekurrenten sind somit unbegründet
..
2. -' Aber auch der zweite Eventualantrag ist von
der Vorinstanz mit Recht abgewiesen worden. Wie sie
zutreffend ausgeführt
hat, ist der Zuschlag rechtskräftig
und kann daher nicht mehr aufgehoben werden.
Für den
Rekurrenten lief die Frist zur Beschwerde gegen den Zu-
schlag vom Steigerungstage und nicht erst von der Auf-
legung des Verteilungsplanes vom 7. April 1915 an.
Da
ihm der Steigerungstag bekannt war, so erfuhr er un-
mittelbar nach der Steigerung, dass ihm der Zuschlag
nicht erteilt worden war, und es war seine Sache, sich
von der
Person des Ersteigerers und dem Zuschlagspreis
sogleich Kenntnis.zu verschaffen. Darauf kommt es nicht
an, ob der Rekurrent schon am Steigerungstage oder
erst später
Anlass zur Beschwerde hatte. Er hat es
sich selbst zuzuschreiben, wenn er sich die rechtlichen
Folgen des
Zuschlags trotz der Kenntnis der Sachlage
nicht sogleich klar machte.
Demnach
hat die Schuldbetreibungs-u. Konkurskammer
erkannt
Der Rekurs wird abgewiesen.