BGE 41 III 282
BGE 41 III 282Bge28.04.1915Originalquelle öffnen →
282 Entscheidungen der Schuldbetreibungs- Par ces motifs, la Chambre des Poursu,ites et des Faillites prononce: I. La recours est admis en ce sens que les decisions de collocation prises par l'office sont annulees comme irregulieres en la forme, l' office etant invite a statuer a nouveau en se bornant a admettre ou a ecarter les pre- tentions formulee par 1a Banque populaire suisse. 59. Urteil vom a. August 1915 i. S. ltonkursverwaltung Bertschi. Art. 250 Abs. 3 SchKG. Der Anspruch des im Kollokatiolls- prozesse obsiegenden Klägers auf Deckung seiner Prozess- kosten aus dem Prozessgewinn stellt sich als nachträgliche Forderungseingabe im Sinne von Art. 251 ebenda dar, die 'zu ihrer Berücksichtigung im Verteilungsverfahren eine 'vorherige Ergänzung und Neuauflage des Kollokations- planes voraussetzt. Wird er abgewiesen, was durch einfa- chen Brief an den Ansprecher geschehen kann, so ist da- gegen nur die Kollokationsklage und nicht die Beschwerde zulässig. A. -Im Konkurse des W:Bertschi, gewesenen Notars in Bümplitz, wurde die Ehefrau des Gemeinschuldners von der Konkursverwaltung für eine Forderung VOll 24,456 Fr. 35 Cts. je zur Hälfte in IV. und V. Klasse kolloziert. Die heutigen Rekursgegner Habermacher & Oe, welche ihrerseits im Konkurse eine laufende Forderung von 930 Fr. 55 Cts. angemeldet hatten, foch- ten die Kollokation gemäss Art. 250 SchKG auf dem Prozesswege an und siegten insofern ob, als durch rechtskräftiges Urteil des bernischen Obergerichts vom 8: Mai 1914 die Forderung der Frau Bertschi in IV. und V. Klasse um je 1005 Fr. herabgesetzt wurde: und Konkurskammer . N° 59. 283 ausserdem wurde Frau Bertschi verurteilt, den Klägern 430 Fr. Prozesskosten zu ersetzen. Am 27. März 1915 richtete darauf der Auwalt der FirmaHabermacher & 0 9 in Hinblick auf die bevorstehende Aufstellung der defi- nitiven Verteilungsliste an den Konkursverwalter eine als « Ansprache» überschriebene Eingabe, worin er das Begehren stellte, dass der aus der teilweisen Gutheissung der Kollokationsklage gegen Frau Bertscm sich erge- bende Prozessgewinn im Sinne von Art. 250 Abs. 3 SchKG in erster Linie zur Deckung der Prozesskosten seiner Auftraggeberin im Gesamtbetrage von 649 Fr. 05 Cts. (laut beigelegter Aufstellung) und sodann. soweit noch etwas übrig bleibe, für die sonstige Forderung der Firma Habermacher & Oe von 1085 Fr. 25 Cts. ver- wendet werde; mit Brief vom 2. November 1914 hatten nämlich Habermacher & Oe ihre ursprünglich ange- meldete Forderung von 930 Fr. 55 Cts. um 154 Fr. 70 Cts erhöht, worauf der Konkursverwalter von ihnen zu- nächst Aufschluss über die Rechnung, aut Grund deren sie zu dieser Erhöhueng kommen, verlangt hatte, ohne indessen eine Antwort zu erhalten. Durch Verfügung vom 17. April, dem Anwalte der Firma Habermacher & Oe brieflich mitgeteilt am 26. April 1915, wies die Konkursverwaltung die An- sprache in allen Teilen ab : das Begehren um privile- gierte Deckung der anerkannten Forderung von 930 Fr. 55 Cts. aus dem Prozessgewinn, weil ihm in der pro- visorischen Verteilungsliste für die vorangegangene Abschlagsverteilung bereits grundsätzlich entsprochen worden sei, die nachträglich angemeldeten 154 Fr. 70 Cts. mangels Ausweises und den Anspruch auf Ersatz der Prozesskosten, weil diese in dem der Frau Bertschi auferlegten Betrage von 430 Fr. von letzterer erhältlich seien, der Mehrbetrag aber überflüssige Umtriebe be- treffe, für welche die Masse nicht haftbar gemacht wer- den könne. Habermacher & Oe betrateu demgegenüber rechtzeitig den Beschwerdeweg, indem sie an dem Be-
284 Entscheidungen der Schuldbetreibungs- gehren auf Deckung ihrer Prozesskostenforderung au~ dem Prozessgewinne festhielten und verlangten, es seI der Konkursverwalter zu verhalten, demselben in der Verteilungsliste zu entsprechen, und festzustellen, dass sie den von Frau Bertschi erhältlichen Betrag der Masse nur soweit zu erstatten hätten, als er nicht durch die Spesen des dafür gegen die .Genannte angehobenen Be- treibungsverfahrens aufgezehrt werde. Der Konkurs- verwalter, zur Vernehmlassung eingeladen, beantragte, auf die Beschwerde nicht einzutreten bezw. sie abzu- weisen, da die Verfügung vom 17. April 1915, weil es sich dabei um die Abweisung nachträglich angemel- deter Forderungsansprüche handle, nur mitte1st gericht- licher Klage nach Art. 250, Abs. 1 und 2 und nicht durch Beschwerde hätte angefochten werden können. Mit Entscheid vom 29. Juni, zugestellt 5. Juli 1915 hiess die kantonale Aufsichtsbehörde die Beschwerde (l ini Sinne der Erwägungen » gut. In den letztem wird ausgeführt: streitig sei, ob der Konkursverwalter die von der Beschwerdeführerin behufs Aufnahme in den K~llokationsplan eingereichte Kostenansprache von 649 Fr. 05 Cts. (l schlechtweg» habe abweisen dürfen. Dies sei zu verneinen. Da sich das Begehren auf Ersatz der Prozesskosten nach Art. 250 Ahs. 3 als eine erst nachträglich im Laufe des Verfahrens entstandene, zur ursprünglichen Ansprache des Kollokationsklägers hin- zukommende Forderung darstelle, durch die der Anteil der übrigen Gläubiger herabgesetzt werde, müsse dar- über im Kollokatiollsverfahren entschieden werden, d. h. es sei der entsprechende Betrag im berichtigten Kollo- kationsplan auszusetzen und durch Neuauflage dessel- ben den . Mitgläub i gern die Gelegenheit zu bieten, die fragliche Forderung im Prozesswege zu bestreiten. Ver- weigere die Konkursverwaltung wie hier eine solche Ergänzung und Neuauflage des Kollokationsplanes, so sei dagegen nur der Weg der Beschwerde und nicht der Klage nach Art. 250 Abs. 1 und 2 gegeben. Denn und Konkurskammer . No 59. 285 Kollokationsklage könne eben nur gegenüber einem öffentlich aufgelegten und bekannt gemachten Kollo- kationsplane erhoben werden. Die Beschwerde sei daher dahin begründet zu erklären, dass der Konkursverwalter angewiesen werde, im Sinne der vorstt'henrlcn Erw;l- gungen vorzugehen. B. -Gegen diesen Entscheid rekurriert 1\ otar Hans Born in Beru als ausseramtlicher Konkursverwalter im Konkurse Bertschi an das Bundesgericht, indem er auf den in seiner Beschwerdeantwort an die kantonale Auf- sichtsbehörde enthaltenen Anträgen und Vorbringen beharrt. Die Schuldbetreibungs-und Konkurskammer zieht in Erwägung: Gemäss Art. 250 Abs. 3 SchKG ist der Betrag, um den illfolge der Gutheissung der Kollokationsklage der . Anteil des unterlegenen Beklagten an der Konkurs- masse herabgesetzt wird (Prozessgewinn), in erster Li- nie dem Kollokationskläger (i bis zur vollen Deckung seiner Forderung mit Einschluss der Prozesskosten )) zuzuweisen: (I ein allfälliger Ueberschuss wird nach Massgabe des beriChtigten Kollokationsplanes verteilt ». Soweit damit dem Kläger für seine ursprünglich ange- IPeldete und im Kollokationsplan zugelassene Forderung ein Vorrecht auf den betreffenden Betrag zuerkannt wird, handelt es sich um eine einfache Verb: ilungsope- ration, die hl der VerteilungsIiste vorzunehmen und gegebenenfalls durch Beschwerde gegen ~ese an die Aufsichtsbehörde zu erzwingen ist. Dagegen hat man es bei dem Anspruche auf Ersatz der Prozesskosten mit einer neuen Forderung zu tun, die zu der im Kol- lokationsplan anerkannten des Klägers hinzutritt und deren Berücksichtigung im Verteilungsverfahren daher die vorangegangene rechtskräftige Feststellung ihres Be- standes gegenüber den übrigen Gläubigern voraussetzt. Will die Konkursverwaltung dem dahingehenden Be-
, 286 Entscheidungen der Schuldbetreibungs- gehren nachkommen und auch die Prozesskosten des Klägers zur Deckung aus dem Prozessgewinn zulassen, so hat sie daher, wie die Vorinstanz zutreffend aus- führt. vorerst den Kollokationsplan entsprechend zu ergänzen, die Ergänzung öffentlich bekannt zu machen und so den übrigen Gläubigern Gelegenheit zu geben, die Zulassung gerichtlich anzufechten. Solange dies nicht geschehen und der ergänzte Plan nicht rechtskräftig geworden ist, darf die Verteilung des Prozessgewinns nicht vorgenommen werden. Daraus folgt indessen noch nicht, wie der angefochtene Entscheid anzunehmen scheint, dass auch für die Ab w eis u n g der Forderung die nämlichen Förmlichkeiten beachtet werden müssten. Denn die öffentliche Bekanntmachung des Kolloka- tionsplanes hat lediglich zum Zweck, die Bestreitungs- rechte der einzelnen Gläubiger gegenüber der Zulassung unbegründeter Ansprachen durch die Konkursverwal- tung zu wahren, sie ist daher überflüssig, wenn eine Ansprache schon von der Konkursverwaltung abgewie- sen wird, da in diesem Falle ein Interesse der übrigen Gläubiger, von der betreffenden Verfügung Kenntnis zu erhalten, nicht besteht, sondern es genügt,' wenn die- selbe dem abgewiesenen Ansnrecher eröffnet wird. Von dieser Ueberlegung ausgehend schreiben denn auch Art. 251 Abs. 3 SchKG und 69 KV eine Ergänzung und Neuauflage des Kollokationsplanes nur für die Zu las s u 11 g nachträglicher Konkurseingaben vor, wor- aus sieh e contrario ergiebt, dass sie zu deren Ab w e i- s u n g nicht erforderlich ist, sondern diese in der ge- wöhnlichen Form, welche in Art. 34 ebenda für die Mitteilungen der Aemter vorgesehen ist, d. h. durch einfachen rekommandierten Brief an den betreffenden Gläubiger, geschehen kann. Indem der Konkursver- Vi'-alter im vorliegenden Falle den Rekursgegnern in die- ser Form mitteilte, dass ihre Prozesskostenforderung abgewiesen werde, hat er demnach dem Gesetze in allen Teilen genügt; ein Mehreres konnte von ihm und Konkurskammer . N° 59. 287 nicht verlangt werden. W onten sich die Rekursgegner damit nicht zufrieden geben und die Kollokation ihrer Kostenansprache erzwingen, so hatten sie hiezu gemäss Art. 251 Abs. 4 und 250 SchKG klagend vorzugehen. Die Aufsichtsbehörden sind zur Beurteilung des dahin- gehenden Begehrens nicht zuständig. Sie hätten nur angerufen werden können, wenn sich die Konkursver- waltung geweigert hätte, überhaupt eine Entscheidung über die Ansprache zu treffen oder die getroffene Ent- scheidung an formellen Mängeln litte, was nach dem Gesagten nicht der Fall ist. Gegenüber der formrichtig erfolgten Abweisung der Ansprache war wie gegenüber jeder an dem Kollokationsverfügung nur der Weg der gerichtlichen Klage nach Art. 250 zulässig. Die Wei- sung der Vorinstanz, durch die die Konkursverwaltung angewiesen wird, die Kostenforderung der Rekursgegner in den Kollokationsplan aufzunehmen und diesen so- dann neu aufzulegen, ist demnach nicht haltbar und gesetzwidrig. Ist dem so, so muss aber auch der Kon- kursverwalter befugt sein, sich gegen dieselbe zur \Vehre zu setzen, da damit der Masse eine ungünstigere pro- zessuale Rechtsstellung zugewiesen wird, als ihr V911 Gesetzeswegen zukommt, und er mit dem Rekurse nicht seine persöulichen Interessen, sondern diejenigen der Gläubigergesamtheit gegenüber einer ungesetzlichen Be- günstigung der Sonderinteressen eines einzelnen Gläu- bigers verficht. Der Rekurs ist daher dahin gutzuhcis- sen, dass in Aufhehung des angefochtenen Entscheides das Beschwerdebegehren der Rekursgegner vom 28. April 1915 wegen Unzuständigkeit der Aufsichtsbehördeu abgewiesen wird. Demnach hat die Schuldbetreibungs-u. Konkurskammer erkannt: Der Rekurs wird im Sinne der Erwägungen begründet erklärt.
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