BGE 41 III 270
BGE 41 III 270Bge19.09.1914Originalquelle öffnen →
270 Entscheidungen der SehwdbetreibuDgs- Demnach hat die Schuldbetreibungs-u. Konkurskammer erkannt: Der Rekurs wird im Sinne der Erwägungen begründet erklärt. 56. Entscheid vom 14. Juli 1916 i. S. Ba.sler Xa.ntonalba.nk. Die Vorschrift des Art. 586, Abs. 1 ZGB schliesst für die Dauer des öffentlichen Inventars j e deBetreibung der Erbmasse oder der Erben für Schulden des Erblassers aus, also auch diejenige auf Grundpfandverwertung zum Zwecke der Begründung des Pfandrechts an den Miet-und Pacht- zinsen der verpfändeten Liegenschaft nach Art. 806 ZGB. A. -Auf Begehren der Basler Kantonalbank in Basel erliess das Betreibungsamt Basel-Stadt am 14. Mtli 1915 gegen die Erbmasse der Frau Sattler-Jenny in Basel einen Zahlungsbefehl auf Grundpfandverwertullg. Derselbe wurde vom Erbschaftsamte des Kantons Basel-Stadt namens der Erbmasse rechtzeitig auf dem Beschwerde- weg mit der Begründung angefochten, dass die Erben Sattler-Jenny das öffentliche ·Inventar verlangt hätten und während der Dauer desselben eine Betreibung gegen die Erben oder die Erbmasse nach Art. 586 ZGB aus- geschlossen sei. Die Basler Kantonalbank, zur Vernehm- lassung eingeladen, beantragte Abweisung der Beschwerde, indem sie ausführte, der Wortlaut der angeführten Ge- setzesstelle scheine allerdings jedwede Betreibung wäh- rend des öffentlichen Inventars auszuschliessell. Eine « nähere Prüfung der in Betracht kommenden Verhält- nisse), müsse indessen zum Schlusse führen, dass dies nicht der 'wirkliche Wille des Ges€;tzes sein könne. Der Zweck des Art. 586 sei, den Erben eine ungestörte Orien- tierung über die Verbindlichkeiten der Erbschaft zu er- möglichen. Hiezu genüge es aber völlig, wenn die (( kurzfristigen)) Betreibungsarten (auf Pfändung, Kon- I .1 ! und Konkurskammer. N° 56. 271 kurs und Pfandverwertung) untersagt würden, bei denen_ übrigens die Gläubiger an der sofortigen Einleitung der Betreibung auch kein Interesse hätten, weil sie durch -deren Unterlassung kein Vorrecht verlören. Bei der Be- treibung auf Grundpfandverwertung seien die Fristen so lange, dass durch deren Anhebung die Erben in ihrer Entschlussfreiheit offenbar kaum beeinträchtigt würden. Ihre Interessen seien hinreichend gewahrt, wenn die Verwertung des Unterpfandes während der Inventur aus- .geschlossen werde. Andererseits hätte die wörtliche Inter- pretation des Gesetzes die bedenkliche Folge, dass damit dem Grundpfandgläubiger für die Dauer des Inventars verunmöglicht würde, das ihm gemäss Art. 806 ZGB zu- stehende Pfandrecht an den Mietzinsen der verpfändeten Liegellschaft zur Geltung zu bringen. Die daraus sich er- gebende Schädigung wäre umso empfindlicher, als die Inventur regelmässig erhebliche Zeit in Anspruch nehme und zudem, wenn im Anschluss an sie die Erben die amt- liche Liquidation verlangten, die Unmöglichkeit. Betrei- bung anzuheben und sich dadurch die Rechte aus Art. 806 zu sichern, auch noch während jt,ner andauern würde. Es sei daher Art. 586 ZGB in Uebereinstimmung mit der ihm zu Grunde liegenden ratio dahin zu interpretieren, ·dass darunter nur-die Betreibung auf Pfändung, Konkurs oder Faustpfandverwertung, nicht diejenigen auf Grund- pfandverW'crtung falle. Durch Entscheid vom 24. Juni 1915 hiess die kantonale Aufsichtsbehörde die Beschwerde gut, und hob dem- gemäss die angefochtene Betreibung auf. Die Ausfüh- rungen der Kantonalbank, so wird in den Motiven el- klärt. seien zwar an sich gewiss beachtenswert; sie könnten .aber trotzdem nicht zur Abweisung der Beschwerde füh- ren, da der Wortlaut des Gesetzes so klar und bestimmt sei, dass eine einschränkende Interpretation desselben in dem von der Kantonalbank vertretenen Sinne unmöglich erscheine. Mit den gleichen Erwägungen, welehe in der Beschwerdeantwort geltend gemacht würden, müsste man
274 Entscheidungen der SchuJdbetrelbungs- haft der Miet-und Pachtzinsen ist demnach nicht das Primäre, dem sich die Vorschriften des Betreibungs'- gesetzes unterzuordnen und anzupassen hätten, sondern lediglich die Folge. welche sich an die angehobene Be- treibung knüpft. Sowenig eS deshalb angeht, mit Rück- sicht auf das Interesse des Gnmdpfandgläubigers an der dahingehenden Ausdehnung seines Pfandrechts die Zustellung des Zahlungsbefehls in der Grundpfand- betreibung von dem allgemeinen Begriffe der « Betrei- bungshandlungen » im Sinne von Art. 56 und damit von den Wirkungen des Rechtsstillstandes nach Art. 57-62- SchKG auszunehmen, sowenig ist eine solche einschrän- kende Interpretation in Bezug auf die Vorschrift des Art. 586 Abs. 1 ZGB statthaft. Demnach hat die Schuldbetreibungs-u. Konkurskammer erkaünt: Der Rekurs wird abgewiesen. 57. Entscheid. vom 14. Juli"l915 i. S. Ka.~ter. Art. 47, 1 und 3 SchKG. Betreibungen gegen eine Ehefrau für Forderungen, die nicht aps einem gemäss Art. 167 ZGB bewilligten Geschäftsbetriebe herrühren, sind, sofern es sich nicht um in Gütertrennung lebende Ehegatten han- delt, am Wohnsitze des Ehemannes zu führen und es sind diesem die Betreibungsurkunden zuzustellen. Infolgedessen gilt auch für sie während der Dauer des Militärdienstes des Ehemannes nach Art. 57 Rechtsstillstand. A. -In den von Veraguth-Rüedi & CIe in Chur und Frau Hagmann-Kessler in St. Gallen gegen Frau B. Matter-Sche1ker angehobenen Betreibungen Nr.1323 und 1324 zeigte das Betreibungsamt Basel-Stadt am 14. Juni 1915 der Schuldnerin an, dass infolge seitens der Gläubiger gestellten Verwertungsbegehrens die ge- und Konkurskammer. N. 57. 275 pfändeten Gegenstände am 18. Juni 1915 zwecks Ver- steigerung abgeholt würden. Ueber diese Anzeige be- schwerte sich der Ehemann der Schuldnerin, A. Matter- ScheIker. bei der Aufsichtsbehörde, indem er vorbrachte. dass er sich seit dem 19. September 1914 ständig im Militärdienst befinde und, solange dies der Fall sei. die streitigen Betreibungen gemäss Art. 57 SchKG nicht fortgeführt werden dürften. Durch Entscheid vom 2R Juni 1915 wies die kanto- nale Aufsichtsbehörde die Beschwerde mit nachstehender Begründung ab: «Art. 57 SchKG statuiert den Rechts-. stillstand für Bürger im Militärdienst. sowie für dieje- lügen Personen, deren gesetzlicher Vertreter er ist. Zu diesen Personen ist auch die Ehefrau zu rechnen, soweit dem Ehemanne das Recht der Vertretung der ehelichen Gemeinschaft zusteht, also für das System der Güter- verbindung und Gütergemeinschaft, nicht aber für das System der Gütertrennung und das Sondergut der Ehefrau in den andern Systemen. Der Beschwerdeführer macht aher nicht geltend, dass die gepfändeten Gegen- stände zum ehelichen Gemeinschaftsgut gehören. Die selbständig gegen die Ehefrau durchgeführten Pfändun- genkönnen sich im Gütergemeinschaftssystem nur auf das Sondergut beziehen. wofür die Wohltat des Rechts- stillstandes wegen Militärdienstes des Ehemannes nicht geltend gemacht werden kann. » B. -Gegen· diesen Entscheid rekurriert A. Matter an das Bundesgericht unter Erneuerung seines Begeh- rens auf Einstellung der Verwertung. Er bestreitet. dass seine Frau Sondergut besitze. Die gepfändeten Möbel gehörten zum ehelichen Gemeinschaftsvermögen. Die Schuldbetreibungs- und 'Konkurskammel' zieht in Erwägung: Gemäss Art. 47 Abs. 1 SchKG sind Schuldner, die einen gesetzlichen Vertreter haben, am Wohnsitze des letztem zu betreiben und die Betreibungsurkunden die-
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