BGE 41 III 27
BGE 41 III 27Bge25.11.1914Originalquelle öffnen →
Eotscheldungea der Schuldbftrelbunga-
damit die Rekurrentin auch die Möglichkeit verwirkt,
gegen die Anordnung eines doppelten Ausrufs nach
Art. 141, Ahs. 3 Einspruch zu erheben, da diese Anord-
nung lediglich die gesetzliche Konsequenz aus der rechts-
kräftigen Feststellung des nachgehenden Rangs der
Dienstbarkeit gegenüber den älteren Pfandrechten
dar-
stellt. Dass die Rekurrentin nicht durch eine Anzeige
nach Art. 249, Ahs. 3 SchKG auf die gedachte Bedeutung
des
Planes noch besonders hingewiesen worden ist, kann
daran nichts ändern. Wie schon oft ausgesprochen wurde,
läuft die Frist
zur Anhebung der Kollokationsklage stets
von der öffentlichen Auflegung des Kollokationsplanes
an. Die Unterlassung einer Spezialanzeige nach Art. 249
Ahs. 3 SchKG kann höchstens eine Schadenersatzpflicht
der Konkursverwaltung, niemals aber eine Hemmung
der Klagefrist
zur Folge haben.
Anders läge die Sache vielleicht dann, wenn die
Ein-
tragung von Servituten in die kantonalen Servituten-
protokolle, wie dies der Regierungsrat in Auslegung des
Art.
21 des Dienstbarkeitengesetzes (vgl. JlEGER, st. gal-
lisches Privatrecht, 2. Auflage Anmerkung 1 zu dem
genannten Artikel) in einem Entscheide aus dem
Jahre
1899 verlangt hatte, jeweilen erst nach eingeholtem Ein-
verständnis der Pfandgläubiger erfolgt wäre. Da dann
die Tatsache, dass die Servitut überhaupt eingetragen
ist, eine Vermutung für die Zustimmung der
Pfandgläu-
biger· zur Eintragung begrÜnden würde und diese ihrer-
seits offenbar nur als Einwilligung zu einer Verschiebung
der sich aus dem allgemeinen Prinzip des Art. 53 des
Dienstbarkeitengesetzes ergebenden Rangordnung
ge-
deutet werden· könnte, müsste sich alsdann fragen, ob in
der bIossen Aufführung der dinglichen Rechte nach ihrer
zeitlichen Reihenfolge im Kollokationsplan allein ein
hinreichend deutlicher Hinweis auf ihren Rang erblickt
werden könnte oder ob es nicht zur Feststellung des
nachgehenden Rangs der Servitut gegenüber den
älte-
ren Pfandrechten darüber hinaus einer ausdrücklichen
und Konkurskammer • N° 7.
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dahingehenden Bemerkung im Plane bürfte. J?i
Frage kann indessen hier deshalb offen bleIben, weIl. die
Rekurrentin nicht behauptet
hat und auch sonst mcht
aus den Akten ersichtlich ist, dass der Eintragung ihrer
Servitut in das Servitutenprotokoll eine Anzeige des
Servitutenprotokollführers an die Pfandgläubiger
im Sinne
des erwähnten regierungsrätlichen Entscheides vorange-
gangen wäre. .
2. -Das Eventualbegehren der Rekurrentin auf Er-
satz des durch die Entwässerungs-
und Wasserfassungs-
arbeiten geschaffenen Mehrwerts der Liegenschaft ist
bereits von der Vorinstanz
mit zutreffender Begründung
verworfen worden.
Es genügt daher, hier auf die letztere
zu verweisen.
Demnach
hat die Schuldbetreibungs-u. Konkurskammer
erkannt:
Der Rekurs wird abgewiesen.
7. Entscheid vom 4. Februar 1915 i. S.
Koos-Xa.ufma.nn.
Bestätigung des Grundsatzes, wonach die erste Gläubiger-
versammlung zur Anordnung der Verwertung von Masse-
aktiven nur im Falle der Dringlichkeit und auch dann nur
in Bezug auf bewegliche Sachen und Rechte un.d lten
freie Liegenschaften kompetent ist, während bl LIgen
schaften. an denen dingliche Rechte haften, dIe
wartet werden muss.
A. -In dem am 2. Oktober 1914 eröffneten Konkurse
über' den Nachlass des
Wilhelm Moos-'Weil, gewesenen
Liegenschaftenspekulanten in Zürich, unterbreitete die
Schweizerische Bodenkreditanstalt am 16.
Oktober 1914el der
Versteigerung dem Erwerber überbunden werden mussten.
mit der Verwertung unter aUen Umständen bis nach durch-
geführtem Kollokationsverfahren über diese Rechte zue
28 Entscheidungen der SehuJdbetreibungs- dem Konkursamt Aussersihl zu Handen der Gläubiger- versammlung die Offerte, die mit Hypotheken zu ihren Gunsten belasteten Liegenschaften des Kridaren (26 an der Zahl) um den Betrag der darauf haftenden grundver- sicherten Schulden käuflich zu übernehmen. Dadurch, so wurde bemerkt, werde bezweckt, die Verwaltungs-und Verwertungskosten zu ersparen : ein weiterer Vorteil erwachse der Bank nicht. Andererseits bringe sie gegen- über den übrigen Gläubigern, namentlich den Kurrent- gläubigern, ein erhebliches Opfer. indem sie mit den durch den Wert der Unterpfande nicht mehr gedeckten Beträ- gen ihrer grundversicherten Forderungen nicht in der V. Klasse partizipiere, sondern diese Beträge streiche. Die am 20. Oktober 1914 abgehaltene erste Gläubiger- versammlung beschloss auf den Antrag des Konkurs- amtes mit 24 gegen 9 Stimmen, die Offerte der Boden- kreditanstalt mit folgenden (von der letzteren akzep- tierten) Zusätzen anzunehmen: « a) die Bodenkreditanstalt verzichtet auf die ange- meldeten Forderungen von 337,404 Fr. 55 Cts. Rück- stände von Moos & Picard und 68.188 Fr. 30 Cts. Rück- stände von Moos. » b) die Bank hat das Recht, mit der Uebernahme von einzelnen Liegenschaften zuzuwarten, bis allfällige An- sprüche seitens Dritter daran festgestellt sind. » c) wenn sie aber Liegenschaften vorher übernimmt. so hat sie das Konkursamt als Verwalter der Konkurs- masse von jeden Ansprüchen Dritter an denselben irgend- welcher Art zu entlassen und demselben allfällig daraus erwachsenden Schaden zu ersetzen. » Ueber diesen Beschluss der Gläubigerversammlung be- schwerte sich der heutige Rekurrent Elias Moos-Kauf- mann in Zürich in seiner Eigenschaft als Konkursgläu- biger bei den Aufsichtsbehörden mit dem Antrage, ihn als über die Befugnisse der ersten Gläubigerversammlung hinausgehend und unangemessen aufzuheben. Beide kan- tonalen Instanzen wiesen indessen die Beschwerde ab. und Konkurskammer. N° 7. 29 die obere mit der Begründung: die Zulässigkeit des Be- schlusses der ersten Gläubigerversammlung über das Trak- tandum werde vom Rekurrenten zweitinstanzlich. nicht mehr angefochten: Ebenso führe er gegen die Art des Zu- standekommens des Beschlusses nichts erhebliches an: auf blosse Andeutungen, wie der Konkursbeamte dürfte nicht ganz unbefangen gewesen sein. es dürfte ein Stirn- menkauf seitens der Boqenkreditanstalt vorliegen, ob- schon er nicht beweisbar sei, könne nicht eingetreten werden. Auch werde nicht etwa behauptet, dass die Lie- genschaften oder einzelne unter ihnen vom Konkursamt zu niedrig geschätzt worden seien. Vielmehr werde die Behauptung, dass sich bei einer konkursrechtlichen Ver- steigerung viel mehr erzielen liesse. lediglich darauf ge- stützt. dass der Krieg rascher. als man annehme, enden könne und dann ein gewaltiger Aufschwung auf dem Liegenschaftenmarkt eintreten werde. Auf solche Hoff- nungen und Möglichkeiten könne indessen der Entscheid nicht gegründet werden : massgebend sei. wie sich die Liquidation nach den gegenwärtigen Verhältnissen mut-' masslich vollziehen werde, und da könne nicht gesagt , werden, dass die Offerte der Bodenkreditanstalt unange-.- messen sei. Nachdem Wilhelm Moos selbst noch s. Z. mit einem Vertrage vom 8. April 1914 der Bank Vollmacht erteilt habe, die Liegenschaften auf Rechnung ihrer For- derungen an ihn zu Preisen zu verkaufen, die durchwegs erheblich u n t e r der Belassung stünden, dürfe als ausge- schlossen betrachtet werden, dass bei der Versteigerung im Konkurse ein Vorerlös über die Belastung hinaus zu erzielen wäre. Eine Verzögerung der Verwertung wäre daher nicht gerechtfertigt. B. -Gegen den Entscheid der kantonalen Aufsichts- behörde rekurriert Moos-Kaufmann an das Bundesgericht. indem er den Antrag auf Aufhebung des angefochtenen Gläubigerversammlungsbeschlusses erneuert.
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Entscheidungen der Schuldbetrelbungs-
Die Schuldbetreibungs-und Konkurskammer zieht
in Erwägung:
Gemäss ausdrücklicher Bestimmung des Art. 243, Abs. 3
SchKG darf die Verwertung der zur Konkursmasse gehö.
renden Aktiven,.s.ow.eit.es.sicll n.icht um Obj.e.k;te handelt
die einen bestimmten Börsen-oder Marktpreis haben, in
der Regel erst n
ach der z w e i t enG I ä u b i ger·
ver sam m I u n g stattfinden. Dementsprechend weisen
denn auch die Art.
253, Ab~. 2 und 256, Abs. 1 ebenda die
Beschlussfassung über die Verwertung und die
Verwer-
tungsmodalitäten der zweiten Gläubigerversammlung zu.
Die erste Gläubigerversammlung ist dazu
nur ausnahms-
weise, nämlich nur dann kompetent, wenn die Veräusse-
rung sich als dringliche Massregel im Sinne von Art. 238
SchKG darstellt, ihre sofortige Vornahme also zur Abwen-
dung eines der Masse andernfalls entstehenden Schadens
notwendig ist. Die blosse Tatsache dass durch die
Ver-
schiebung der Verwertung Verwaltungskosten entstehen,
was bei Liegenschaften stets der Fall sein wird, oder dass
das Ergebnis einer späteren Verwertung mutmasslicb kein
besseres sein würde, genügt demnach nicht,
um die
Anordnung ihrer sofortigen
Drchführung durch die erste
Gläubigerversammlung zu rechtfertigen; vielmehr
ist ein
solcher Beschluss
nur dann -zulässig, wenn man es mit
Sachen zu tun hat, die einer schnellen Wertverminderung
unterliegen oder einen kostspieligen
Unterhalt erfordern,
also die Voraussetzungen eines Notverkaufs nach Art. 243,
Abs. 2 vorliegen, oder wenn nach der Sachlage als
nach-
gewiesen betrachtet werden muss, dass bei einer Verwer-
tung nach der zweiten Gläubigerversammlung bezw. bei
Ablehnung der der ersten Gläubigerversammlung
vorlie-
genden Kaufofferte ein wes e n t J ich ger i n ger e r
Er lös erzielt würde (vgl. JAEGER, Kommentar zu Art. 238
N° 1 u. 6, BLUMENSTEIN, Handbuch S. 721, AS 10 IH. Teil
N° 3 ; S. II N. 61 ). Dass dies hier zutreffe, ist nicht dar- Ges.-Aug. 25 I Nr. 110.
und Konkurskammer. N° 7.
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getan. Auch die Vorinstanz behauptet es nicht. Vielmehr
hat sie die Beschwerde des Rekurrenten ausschliesslich
deshalb abgewiesen, weil nicht angenommen werden
könne, dass die Versteigerung nach der zweiten
Gläubiger-
versammlung einen höheren als den jetzt von der Boden-
kr.ed4tallstalt angebotenen Kaufpr.eis .e.rhr ~.
Die Verwertung der streitigen Liegenschaften kann dem-
nach nicht als dringliche Massregel im Sinne von Art. 238
SchKG angesehen und es muss der sie anordnende Be-
schluss der ersten Gläubigerversammlung schon darum
als gesetzwidrig aufgehoben werden.
Derselbe könnte übrigens auch noch aus einem anderen
Grunde nicht aufrechterhalten werden. Wie das
Bundes-
gericht schon in dem Urteile in Sachen Schweiz. Volks-
bank vom
17. Januar 1914 (AS 40 III. Teil N° 3, vgl.
ferner ebenda
N0 14 E. 2) ausgeführt hat, ist eine vor-
zeitige Verwertung auch unter den Voraussetzungen des
Art.
238 nur in Bezug auf bewegliche Sachen und lasten-
freie Liegenschaften statthaft. Liegenschaften, an denep
Pfandrechte oder andere beschränkte dingliche Rechte
geltend gemacht werden, die nach Art.
259 in Verbindung
mit den Art.
135 und 208 dem Erwerber der Liegenschaft
überbunden werden müssen, können auf alle Fälle erst
verwertet werden, nachdem der Bestand oder
Nicht-
bestand dieser Rechte im Kollokationsverfahren fest-
gestellt ist, weil es andernfalls der Masse unmöglich wäre,
einen dem wahren Werte des Objekts entsprechenden
Erlös zu erzielen bezw. zu beurteilen, ob das für den Fall
eines Freihandverkaufs gemachte Angebot dem wahren
Werte entspricht.
Da es sich vorliegend, wie aus der
Offerte der Bodenkreditanstalt und dem Beschlusse
der
Gläubigerversammlung selbst unzweideutig hervorgeht,
um solche belastete Liegenschaften handelt, erscheint die
Verwertung
vor durchgeführtem Kollokationsverfahren
demnach auch abgesehen von der Frage ihrer Dringlich-
keit als unzulässig.
Ob der Rekurrent den Beschluss der Gläubigerversamm-
32 Entscheidungen der Schuldbetreibungs-
Jung ausdrücklich aus diesen Gesichtspunkten angefochten
hat, ist unerheblich, da das Bundesgericht denselben,
nachdem einmal dagegen Beschwerde erhoben worden
ist, frei auf seine Gesetzmässigkeit zu prüfen befugt und
nicht
an die vom Beschwerdeführer geltend gemachten
Beschwerdegründe gebunden ist.
Demnach
hat die Schuldbetreibungs- u. Konkurskammer
erkannt:
Der Rekurs wird begründet erklärt und der damit an-
gefochtene Beschluss der ersten Gläubigerversammlung
im Konkurse über den Nachlass des Wilhelm Moos-Weil
vom 20. Oktober 1914 aufgehoben.
8.
ArrM. d.u 4 fevrier 1915 dans la cause Winkelma.nn.
Execution d'un sequestre. ReCOUTS dirige contre des ades
anterieurs de I'office. Renonciation du creancier au
sequestre des objets specifies dans l'ordonnance et rempla-
cement de ces objets par d'autres, determines d'un commun
accord avec le debiteur.
A. -Charles Matthey, a Ja « Ville de Paris I) a Neu-
·chatel,
se disant creancier d'Albert Winkelmann pour un
eapital de 142 fr., avec interets au 5 % des le 1 er janvier
1908, s'adressa, le
matin du 24 novembre 1914, a l'office
des poursuites du Val-de-Travers; pour obtenir le seques-
tre des effets que Winkelmann, en ce moment aux Ver-
rieres,
aHait emporter en France. L' office transmit cette
demande
au President du Tribunal ; celui-ci repondit par
telephone qu'il autorisait le sequestre, moyennant obser-
vation des restrictions de I'art. 92 LP quant a l'insaisis-
sabilite de certains objets,
et sous reserve de l' ordonnance
.a rendre conformement a rart. 274 LP.
La-dessus, l' office, egalement par telephone, invita
l' (t agent de poursuites I) des Verrieres, Barbezat. a pro-
-cMe~ au sequestre des malles de Winkelmann, en lui re-
und Konkurskammer. N° 8.
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commandant de respecter l'art. 92 LP. Barbezat finit par
prendre possession d'une somme de 145 fr. qui faisait
partie de l'argent que Winkelmann
portait sur lui ; puis,
comme Winkelmann protestait contre ces
procMes, il
pria le prepose de se rendre lui-meme aux Verrieres.
Le
prepose y arriva dans le courant de l'apres-midi,
porteur de l'ordonnance ecrite de sequestre, laquelle
indi-
quait comme objets a sequestrer : « Effets d'habillements
» (sous reserve de I'art. 92 LP) ainsi que toutes valeurs
I) pouvant se trouver dans les coffres du debiteur, actuel-
)) lement en gare des Verrieres et prets a etre expMies
» adestination de Paris. »
Apres avoir tente, entre le creancier et le debiteur,
tous deux presents,
un arrangement qui n'aboutit pas,
le prepose, a teneur du pro ces-verbal. frappa de sequestre
la somme de 250 fr., en billets de banque
franais et en
. especes.
Cette somme se compose tout d'abord des 145 fr.
dont l' agent de poursuites Barbezat avait pris possession
le matin, puis, comme ce
montant etait insuffisant pour
couvrir
la creance en capital, interets et frais, le prepose
avait invite Winkelmann a lui verser un complement de
105 fr. Aux dires du prepose, Winkelmann lui remit ce
comphment « spontanement »; \Vinkelmann, de SOll
cöte, explique : « M. le prepose voulut saisir ma valise, et,
I) comme mon linge m'aurait fait defaut, je consentis a lui
» remettre la somme de 105 fr; en echange, il me remit
l) une quittance de 250 fr. » Cette quittance est repro-
duite sur le proces-verbal de sequestre.
B. -Par plainte du 25 novembre 1914, Winkelmann
conclut
a l'annulation pure et simple du sequestre, celui-
ci ayant ete pratique sur des valeurs qui n'etaient pas
indiquees dans l'ordonnance de sequestre.
Les deux instances cantonales
ont ecarte la plainte de
Winkelmann.
La decision de l'autorite superieure est
motivee de la maniere suivante : Les autorites de
sur-
veillance peuvent statuer seulement sur I ' e x e cut ion
de l' ordonnance de sequestre par l' office des poursuites.
AS 41 III -1915
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