BGE 41 III 264
BGE 41 III 264Bge24.06.1915Originalquelle öffnen →
2K Enwagen der SchaldbetnUMuap-
mehrere Wechselverpfiichtete, die nicht in demselben
Betreibungskreis wohnen, gleichzeitig betrieben werden.
so
ist es unmöglich, jedem Betreibungsbeg.ebten das Origi-
nal des Wechsels beizulegen. Um in solchen Fällen die
Vorschrift des Art. 177
SchKG mit der Wahrung der
Interessen des Wechseleigentümers in Einklang
zu
bringen, lässt sich kein anderer Ausweg finden, als dass
der Gläubiger dem ersten Betreibungsbegehren das Ori-
ginal des Wechsels beilegt und sich vom Betreibungs-
amt zu Handen der übrigen Ämter, bei denen er noch
das Betreibungsbegebren stellen will, Abschriften des
Wechsels
mit der schriftlichen Erklärung geben lässt.
dass das Original beim ersten Amte den übrigen Betrei-
bt:ngsämtern
zur Verfügung stehe.
Demnach
hat die Scliuldbetteibungs-u. Konkurskammer
erkannt:
Der Rekurs wird abgewiesen.
55.
Entscheid. vom 13. Juli .1915 i. S. Meier-Ka.urer.
Art. 95 SchKG, 859 und 815 Z-GB, 28, 75 und 76 KV. Pfänd-
barkeit im Besitze des Pfändungsschuldners befindlicher
Schuldbriefe und Gülten, die auf einer ihm selbst gehören-
den Liegenschaft haften. • .
A. -In den von den Geschwistern Segesser in Luzern
gegen den heutigen Rekurrenten Ed. Meier-Maurer in
Zürich 6 angehobenen Betreibungen N° 11,157 und 421
pfändete das Betreibungsamt Zürich 6 vier Gültbriefe
über je
5000 Fr. datiert 21. und 22. Januar, 11. und
12. Februar 1911, haftend die beiden ersten auf dem
Hause
N° 2 g Haldenstrasse 33 mit Anteil Oekonomie-
gebäude
N° 2 i (westliche Hälfte), diebeiden andern auf
dem Hause N° 2 h Haldenstrasse 35 mit Anteil am näm-
lichen Oekonomiegebäude (östliche Hälfte) in Luzern.
und Konkurskammer. N° 55.
Kapitalvorgang auf heiden Objekten je 250,000 Fr. b:zw.
255,000
Fr. ·Die genannten Liegenschaften waren fruh:r
Eigentum tines gewissen Monglowsky, der auch dIe
Gülten errichtet hatte, sind dann aber im Jahre 1914
aus dessen Konkurs von Meier-Maurer erworben worden,
sodass dieser nunmehr zugleich Inhaber der gepfändeten
Gülten
und Eigentümer der darin verschriebenen Unter-
pfande ist. Nachdem den Geschwistern Segesser die Pfän-
dungsurkunde zugestellt worden war, stelten sie af
dem Beschwerdewege das Begehren, es seI das BetreI-
bungsamt Zürich 6 zu verhalten, die gepfä.ndeten
dung: die Frage, ob Pfandtitel auf Liegenschaften, dIe
dem betriebenen Schuldner selbst gehörten, gepfändet
werden könnten, sei von der zürcherischen Praxis für die
sogenannten abbezahlten, aber nicht gelöschten Schuld-
briefe des früheren zürcherischen Rechts
(§§ 386 und 395
des privatrechtlichen Gesetzbuchs für den
Kanton Zürich)
verneint worden (ZR I N° 107). Nachdem seither das Bun-
desgericht in der Konkursverordnung für den Fall des
Konkurses den gleichen Standpunkt eingenommen habe,
bestehe kein Antass, heute anders zu entscheiden. Ein
Grund, etwa Schuldbriefe und Gülten in dieser Bezie-ülten
durch andere Gegenstände zu ersetzen, mdem SIe zur
Begründung geltend macbten : die Gültbriefe seiel tat-
sächlich wertlos, da der 'Vert der verpfändeten LIegen-
schaften nicht einmal zur Deckung der vorgehenden
Kapitalien ausreiche, nach altem luzernisehern Hechte
hätten eben Gülten in beliebiger Höhe errichtet werden
können, eine Belastungsgrenze habe nicht bestanden.
Sie hätten aber überdies auch deshalb nicht gepfändet
werden dürfen, weil sie, nachdem der Pfändungsschuldner
selbst Eigentümer der Unterpfänder geworden sei,
kein
pfändbares Vermögensobjekt darstellten, sondern in einem
solchen Falle nach Analogie von Art. 28,
75 und 76 KV
nur die Liegenschaft selbst gepfändet werden könne.
. Die Beschwerde wurde
''on beiden kantonalen Inslan-
zen gut geh eis sen, von der oberen mit der Begrü
266 Entscheidungen der Schuldbetreibungs- hung verschieden zu behandeln, liege nicht vor. Das Be- gehren der Beschwerdeführer erweise sich daher schon aus diesem Gesichtspunkt als begründet. B. -Gegen diesen ihm am 24. Juni 1915 zugestellten Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde rekurriert der Pfändungsschuldner Meier-Maurer an das Bundes- gericht mit dem Antrage, es sei in Aufhebung desselben die Beschwerde der Geschwister Segesser vom 29. April 1915 abzuweisen. Die Begründung des Rekurses ist, so- weit wesentlich, aus den nachstehenden Erwägungen ersichtlich. Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht in Erwägung:
.~ EnlltlUD~ 4 ... UD8I-
iq Sh.tfertigt wäre, in der fqJ.l{telJ: JQasse kollozirt werden
·qtUsste
(vergl. den Entp.-Ausg. Ui N0 !>9* auf
ll Erwägungen, zu V'EWIWP ilit). In· eiJ.lem Uneii
au neuester Zeit (in Sachcm 'firavanti vom 20. Mai. 1915
s IV No 124**) hat denn auch das Bundesgericht
usdrückllch UllQ unter eiqltls$licher Begründung ent-
schieden, dass der Grundeigentümer über die VOll ihm
\lf seinen Namen oder den lnher errichteten Schuld-
btiefe und GiUten nicht nur d,ureh,l3egebUllg zu Eigentum,
sondern auch in der
Form der Verpfändung gültig ver-
fügen könne. Ist dem so, ~ müssen dieselben aber auch
bei ihm gepfändet werden können. Dass es dabei im
Unterschied zur Verpfändung an einem von ihm selbst
ausgehenden Begebungsakte fehlt,
ist nichts, was dem
vorliegenden Fall eigentümlich wäre und die Pfändbar-
keit ausschliessen könnte, sondern eine Erscheinung, die
er mit jeder anderen Pfändung teilt, indem auch hier
berall die auf Uebertragung des gepfändeten Objekts
gerichtete 'Willenserklärung des Schuldners durch die
dahingehende Verfügung des
Betreibungsamtes im Ver-
wertungsverfahren ersetzt "ird. Ebenso geht der Hinweis
der Vorinstanz auf die Art.
28 und 75 KV fehl. Wenn
hier bestimmt wird, dass « im" Besitze des Gemeinschuld-
'ners befindliche Pfandtitel über auf seiner
Lie"enschaft
grundversicherte Forderungen )} nicht als Aktiven der
Masse behandelt werden qürften, sondern zu entkräften
seien, so liegt hierin lediglich die notwendige Konsequenz
aus der Vorschrift des Art. 815 ZGB. wonach, wenn « der
Schuldner über einen vorgehenden Pfandtitel nicht ver-
fügt
hat », « bei der Pfandverwertung der Erlös aus dem
Pfande ohne Rücksicht auf die leeren P1"alldstellen den
wirklichen Pfandgläubigern nach ihrem
Hange zugewiesen
wird
I}, die nachgehenden Pfandgläubiger also vorrücken.
/Denn da durch die Konkurseröffnung der Sehuldner die
jsposition über seül Vermögen verliert, ist mit diesem
,. Ges.-Ausg. 3S I N0 10:3 .
.. Oben, Seite 236 fl. Erw 5.
Wld KORkaDlDler. N° 55.
269
Momente eben auch eine «Verfügung l} über die bisher
'noch nicht begebenen Pfandtitel auf seiner'Liegenschaft
im Sinne von Art. 815 ZGB ausgeschlossen. Für die hier
ZU ontscheidende Frage, ob nicht ausser dem Konkurse,
solange eine solche Beschränkung der Dispositionsfähig-
keit des Schuldners nicht vorliegt, jene
Verfügung an
seiner Stelle auch durch das Betreibungsamt auf Grund
vorangegangener Pfändung der Titel erfolgen könne, ist
somit aus den zitierten Vorschriften nichts zu entnehmen.
2. -Muss demnach die Piändbarkeit der im Besitze
des betriebenen Schuldners befindlichen Eigentümerpfand-
titel
bejaht werden, so folgt daraus, dass wenn solche
vorhanden sind, sie gepfändet werden müssen, b e
vor
zur Pfändung der Liegenschaft geschritten werden darf.
Denn nach Art. 95 Abs. 2 SchKG
soH das unbewegliche
Vermögen erst in letzter Linie gepfändet werden, wenn
das bewegliche ungenügend ist. Dem Begehren der Be-
schwerdeführer
und heutigen Rekursgegner auf Pfändung
anderer
Gegl'nstände an Stelle der streitigen Gülten könnte
demnach nur dann entsprochen werden, wenn die letzteren
zur Deckung der Forderungen, für die gepfändet worden
ist, nicht ausreichten. Wie es sich damit verhält, ist nicht
abgeklärt,
da sich die Vorinstanz über die Behauptung
der Beschwerde, dass die Gülten, welche vom Betreibung-
samt zum Nominalwerte geschätzt worden sind, tat-
sächlich wertlos seien, nicht ausgesprochen hat und von
dem durch sie eingenommenen Standpunkte aus auch
nicht auszusprechen brauchte.
Da es sich andererseits
dabei nicht um eine Rechts-sondern um eine Tatfrage
handelt, deren Beantwortung grundsätzlich Sache der
kantonalen Instanzen ist,
ist daher der Rekurs dahin be-
gründet zu erklären, dass der angefochtene Entscheid
aufgehoben
und die Sache zu neuer Beurteilung (Ent-
scheidung über die von den Beschwerdeführern angefoch-
tene Schätzung der gepfändeten Gülten) an die kantonale
Aufsichtsbehörde zurückgewiesen wird.
270 Entscheidungen der Schwdbetreibungs- Demnach hat die Schuldbetreibungs-u. Konkurskammer erkannt: Der Rekurs "ird im Sinne der Erwägungen begründet erklärt. 56. Entscheid vom 14. Juli 1916 i. S. Basler Xantonalba.nk. Die Vorschrift des Art. 586, Abs. 1 ZGB schliesst für die Dauer des öffentlichen Inventars j e deBetreibung der Erbmasse oder der Erben für Schulden des Erblassers aus, also auch diejenige auf Grundpfandverwertung zum Zwecke der Begründung des Pfandrechts an den Miet-und Pacht- zinsen der verpfändeten Liegenschaft nach Art. 806 ZGB. A. -Auf Begehren der Basler Kantonalbank in Basel eIliess das Betreibungsamt Basel-Stadt am 14. Mai 1915 gegen die Erbmasse der Frau Sattler-Jenny in Basel einen Zahlungsbefehl auf Grundpfandverwertullg. Derselbe wurde vom Erbschaftsamte des Kantons Basel-Stadt namens der Erbmasse rechtzeitig auf dem Beschwerde- ,veg mit der Begründung angefochten, dass die Erben Sattler-J enny das öffentliche ·Inventar verlangt hätten und während der Dauer desselben eine Betreibung gegen die Erben oder die Erbmasse nach Art. 586 ZGB aus- geschlossen sei. Die Basler Kantonalbank, zur Vernehm- lassung eingeladen, beantragte Abweisung der Beschwerde, indem sie ausführte, der Wortlaut der angeführten Ge- setzesstelle scheine allerdings jedwede Betreibnng wäh- rend des öffentlichen Inventars auszuschliessen. Eine « nähere Prüfung der in Betracht kommenden Verhält- nisse) müsse indessen zum Schlusse führen, dass dies nicht der 'wirkliche Wille des Gesetzes sein könne. Der Zweck des Art. 586 sei, den Erben eine ungestörte Orien- tierung über die Verbindlichkeiten der Erbschaft zu er- möglichen. Hiezu genüge es aber völlig. wenn die « kurzfristigen» Betreibungsmten (auf Pfändung. Kon- und Konkurskammer. N° 56. 271- kurs und Pfandverwertung) untersagt würden, bei denen_ übrigens die Gläubiger an der sofortigen Einleitung der Betreibung auch kein Interesse hätten, weil sie durch deren Unterlassung kein Vorrecht verlören. Bei der Be- treibung auf Grundpfandverwertung seien die Fristen so lange, dass durch deren Anhebung die Erben in ihrer Entschlussfreiheit offenbar kaum beeinträchtigt würden. Ihre Interessen seien hinreichend gewahrt, wenn die Verwertung des Unterpfandes während der Inventur aus- geschlossen werde. Andererseits hätte die wörtliche Inter- pretation des Gesetzes die bedenkliche Folge, dass damit dem Grundpfandgläubiger für die Dauer des Inventars verunmöglicht würde, das ihm gemäss Art. 806 ZGB zu- stehende Pfandrecht an den Mietzinsen der verpfändeten LiegeIlschaft zur Geltung zu bringen. Die daraus sich er- gebende Schädigung wäre umso empfindlicher, als die Inventur regelmässig erhebliche Zeit in Anspruch nehme und zudem, wenn im Anschluss an sie die Erben die amt- liche Liquidation verlangten, die Unmöglichkeit, Betrei- bung anzuheben und sich dadurch die Rechte aus Art. 806 zu sichern, auch noch während jt,ner andauern würde. Es sei daher Art. 586 ZGB in Uebereinstimmung mit der ihm zu Grunde liegenden ratio dahin zu interpretieren. -dass darunter nur· die Betreibung auf Pfändung, Konkurs oder Faustpfandverwertung, nicht diejenigen auf Grund- pfandvenvcrtung falle. Durch Entscheid vom 24. Juni 1915 hiess die kantonale Aufsichtsbehörde die Beschwerde gut, und hob dem- gemäss die angefochtene Betreibung auf. Die Ausfüh- rungen der Kantonalbank, so ,\ird in den Motiven el- klärt, seien zwar an sich gewiss beachtenswert; sie könnten -aber trotzdem nicht zur Abweisung der Beschwerde füh- ren, da der \Vortlaut des Gesetzes so klar und bestimmt sei, dass eine einschränkende Interpretation desselben in dem von der Kantonalballk vertretenen Sinne unmöglich erscheine. Mit den gleichen Erwägungen, welche in der Beschwerdeantwort geltend gemacht würden, müsste man
Programmgesteuerter Zugriff
API- und MCP-Zugriff mit Filtern nach Quellentyp, Region, Gericht, Rechtsgebiet, Artikel, Zitat, Sprache und Datum.