Art. 177 SchKG; opening of bill enforcement; requirement of the original instrument. The enforcement office must receive the original bill or cheque at the commencement of bill enforcement, because it has to verify summarily the creditor’s standing and the formal characteristics of the instrument, and because the debtor must be protected against the risk of double payment. A certified copy is not sufficient for this purpose. Where the creditor must proceed simultaneously against several bill obligors, the original is to be filed with the first request; for the remaining requests, copies may be used if accompanied by a written statement that the original is held by the first enforcement office (consid. 1–2).
260 Entscheidungen der Schuldbetreibungs- Dritteigentümer eingeräumte Rechtsstellung soll nach dem erwähnten Bundesgerichtsentscheid u. a. verhindern. dass seine Liegenschaft in Anspruch genommen werden kann, bevor ihm gegenüber das betrnibungsrechtliche Vorverfahren durchgeführt ist (vgl. JAEGER, Komm. Art. 152 N.2 S.520). Dagegen besteht kein Grund zur Aufhebung der ganzen Betreibung. Soweit sich das Verfahren nur gegen den Schuldner gerichtet hat, berührt es die Interessen des Rekurrenten nicht. Demnach hat die Schuldbetreibullgs-u. Konkurskammer erkannt: Der Rekurs wird im Sinne der Motive gutgeheissell. 54. Entscheid vom 10. Juli 1916 i. S. Schweiz. Volksbank. Art. 177 SchKG. Ptlicht des Gläubigers, bei der Einleitung der Wecbselbetreibung dem Betreibungsamt das Original des Wechsels oder Checks zu übergeben. Erfüllung dieser Pflicht bei gleichzeitiger Betreibung mehrerer aus demselben Wechsel verpflichteter Personen. A. -Die Rekurrentin, Schweizerischt: Volksbank in Basel, stellte beim Betreibungsamt Basel-Stadt das Begehren um Einleitung der Wechselbetreibung gegen S. Billich für eine Forderung von 2100 Fr. Sie übergab dem Betreibungsamt eine amtlich beglaubigte Abschrift des Wechsels, auf den sich die Forderung gründet. Das Betreibungsamt weigerte sich jedoch, dem Begehren Folge zu geben, indem es erklärte, für die Einleitung der Wechselbetreibung sei die Übergabe des Originals des Wechsels erforderlich. B. -Hierauf erhob die Rekurrentin Beschwerde mit dem Begehren, das Betreibungsamt sei anzuweisen, die verlangte Wechselbetreibung einzuleiten.
I
J
)
und Konkurskammer. N° 54.
Sie machte geltend: Die Übergabe einer amtlich
beglaubigten Abschrift
dts Wechsel s genüge nach Art. 177
SchKG für die Einleitung der Wechselbetreibung. Da
d e Regressfrist gegen die Indossanten Gerster Reiniger
in Liestal bald ablaufe, habe sie das
Original des Wechsels
zum Zwecke der Betreibung der Indossanten nach Lies-
tal gesandt und für die Betreibung gegen den Akzep-
tanten Billich eine amtlich beglaubigte Abschrift anfer-
tigen lassen.
Sie müsse die Möglichkeit haben, gegen
heide Wechselverpflichtete zugleich die Wechselbetrei-
bung einleiten zu können.
Die Aufsichtsbehörde des Kantons Basel-Stadt wies
durch Entscheid vom
30. Juni 1915 die Beschwerde mit
folgender Begründung ab :
Im Gegensatz zur gewöhnlichen Betreibung hat bei
Dazu
gehört nicht nur, dass der Wechsel formell in
Ordnung ist -was allenfalls aus der Abschrift noch
ersehen werden könnte -sondern namentlich auch,
I) dass der Betreibende wirklich Inhaber des Wechsels, .
ist. Dies wird durch die Präsentation einer Abschrift
nicht nachgewiesen. Der Wechselinhaber kann eine
Abschrift anfertigen UD d beglaubigen lassen und nachher
I) den Wechsel verlieren, zerreissen, quittieren. dem
.Schuldner herausgeben oder durch Nachindossament
.an einen Dritten übertragen. In allen diesen Fällen ist
er zur Anhebung der Wechselbetreibung nicht mehr
berechtigt. Die Präsentation des Wechseloriginals bei
Anhebung der Betreibung ist daher unerlässlich.))
C. Diesen Entscheid hat die Rekurrentin am 5. Juli
1915 unter Erneuerung ihres Begehrens an das Bundes-
gericht weitergezogen .
Die
SchuldbetrE.'ibungs-und Konkurskammer zieht
inErwägung:
2 Entscheidungen der Schllldbetreibungs- verlangt Art; 177 SchKG grundl!lätzlich, dass bei Einlei- tung einer Wechselbetreibung der Wechsel oder Check dem Betreibungsamt im Original übergeben werde. Wenn das 'Betreibungsgesetz die Übergabe einer amtlich beglau- bigten Abschrift als genügend angesehen hätte, so hätte es dies ausdrücklich gesagt, wie es z. B. in Art. 73 und 232 geschehen ist. Dazu kommt, dass gewichtige Gründe für die Notwendigkeit der Übergabe des Wechsels oder Checks im Original sprechen. Das Betreibungsamt hat bei Einleitung der Wechselbetreibung summarisch zu prüfen, ob der Gläubiger möglicherweise einen wechsel- mässigen Anspruch gegen den Schuldner habe. Diese Prüfung muss sich u. a, darauf erstrecken, ob der Gläu- biger sich nach Art. 755 OR als Eigentümer oder wenig- stens als Inhaber des Wechsel :, auf den sich die Forde- rung stützt, legitimieren könne und ob die als Wechsel bezeichnete Urkunde -wenigstens äusserlich -alle wesentlichen Erfordernisse des Vechsels im Sinne des Art. 722 oder 825 OR enthält (vgl. BGE 40 III Nr. 9). Wenn nun auch die Frage des Vorhandenseins der wesentlichen Erfordernisse eines Wechsels in der Regel wohl an Hand einer amtlich beglaubigten Abschrift untersucht werden kann, so. ist doch jedenfalls die VOllage und Übergabe des Originals zum Zwecke der Feststellung der Gläubigerqualität unerlässlich. Aus einer amtlich beglaubigten Abschrift kann wolll geschlos- sen werden, dass deren Inhaber zur Zeit der Beglaubi- gung den Wecllsel besass; dieser Umstand schliesst aber, wie die Vorinstanz zutreffend bemerkt, die Möglich- keit nicht aus, dass der Wechsel nachher, zur Zeit der Durchführung der Betreibung, nicht mehr vorllanden ist oder in andere Hände kommt. Zudem sind der Wechsel und der Check nicht blosse Beweisurkunden, sondern haben die Natur von Wertpapieren, weil illr Eigentümer stets Gläubiger der darin verurkundeten Forderung und diese Forderung also in der Urkunde verkörpert ist. Der Wechselschuldner ist daher, um und Konkurskammer. N° 54.
gegen die Gefahr, zweimal zahlen zu müssen, geschützt tu sein, nur gegen Aushändigung des quittierten Wech- sels zur Zahlung verpflichtet (Art. 758 OR). Da nun das Betreibungsamt in der Lage sein muss, innert der gesetzlichen Frist von fünf Tagen die .Zahlung des Schuldners entgegenzunehmen, so muss ihm das Origi Bai des Wechsels zum Zwecke der Übergabe an den Schuldner zur Verfügung stehen. Andrerseits ist es notwendig, dass auch der Schuldner, bevor er sich über die Erhebung des Rechtsvorschlages schlüssig macht, die Möglichkeit habe, an Hand des Wechsels den Bestand der geltend gemachten wechsel- mässigen Verpflichtung zu prüfen. Hiefür muss ihm vom Betreibungsamt das Original des 'Vechsels vorge- legt werden können, da er nur nach diesem untersuchen kann, ob z. B. die Ul1terschIiften echt sind, insbeson- dere die Indossamente, wodurch sich der Gläubiger nach Art. 755 OR als Eigentümer des Wechsels legitimiert. 2. -Nun kann allerdings nicht geleugnet werden, Jass sich in Beziehung auf das Erfordernis der Übergabe des Wechsels gewisse Schwierigkeiten ergeben, wenn der Wechseleigentümer genötigt ist, gegen mehrere Personen, die aus dem Vechsel verpflichtä sind, zu gleicher Zeit die Wechselbetreibung durchzuführen. Nach Art. 767 OR darf der Wechselinhaber gleichzeitig mehrere Wechselverpflichtete belangen, ohne an die Reihenfolge der Indossamente gebunden zu sein, und er ist auch, um die Verjährung zu vermeiden, unter Um- ständen zur gleichzeitigen Betreibung mehrerer Ver- pflichteter genötigt; denn nach Art. 804 und 805 OR verjähren die Regressansprüche des Inhabers oder Indossanten gegen den Aussteller und die übrigen Vor- männer in einem Monat, wenn der Wechsel in der Schweiz zahlbar war oder der Regressnehmer in der Schweiz wohnt, und nach Art. 806 OR ist die Unterbrechung der Verjährung gegenüber einem Wechselverpflichteten nicht auch den andern gegenüber wirksam. Wenn nun
2M EnnUDpn der SchuldbetteibaDp- mehrere Weehselverpfiichtete, die nicht in demselben Betreibungskreis wohnen, gleichzeitig betrieben werden. so ist es unmöglich, jedem Betreibungsbea,ehren das Origi- nal des Wechsels beizulegen. Um in solchen Fällen die Vorschrift des Art. 177 SchKG mit der Wahrung der Interessen des Wechseleigentümers in Einklang zu bringen, lässt sich kein anderer Ausweg finden, als da der Gläubiger dem ersten Betreibungsbegehren das OrI- ginal des Wechse1s beilegt und sich vom Betreibungs- amt zu Handen der übrigen Ämter, bei denen er noch das Betreibungsbegehren stellen will, Abschriften des Wechsels mit der schriftlichen Erklärung geben lässt, dass das Original beim ersten Amte den übrigen Betrei- bl:ngsämtern zur Verfügung stehe. Demnach hat die Schuldbetteibungs-u. Konkurskammer erkannt: Der Rekurs wird abgewiesen. 55. Entscheid. vom 13. Juli 1915 i. S. Keier-Kaurer. Art. 95 SchKG. 859 und 815 ZGB, 28, 75 und 76 KV. Pfänd- barkeit im Besitze des Pfändungsschuldners befindlicher Schuldbriefe und Gülten, die auf einer ihm selbst gehören- den Liegenschaft haften.' . A. -In den von den Geschwistern Segesser in Luzern gegen den heutigen Rekurrenten Ed. Meier-Maurer in Zürich 6 angehobenen Betreibungen N° 11,157 und 421 pfändete das Betreibungsamt Zürich 6 vier Gültbriefe über je 5000 Fr. datiert 21. und 22. Januar, 11. und 12. Februar 1911, haftend die beiden ersten auf dem Hause N° 2 g Haldenstrasse 33 mit Anteil Oekonomie- gebäude N° 2 i (westJiche Hälfte), diebeiden andern auf dem Hause N° 2 h Haldenstrasse 35 mit Anteil am näm- lichen Oekonomiegebäude (östliche Hälfte) in Luzern, und Konkurskammer. N° 55. Kapitalvorgang auf heiden Objekten je 250,000 Fr. b v. 255,000 Fr. Die genannten Liegenschaften waren fruh:f Eigentum t.ines gewissen Monglowsky, der auch dIe Gülten errichtet hatte, sind dann aber im Jahre 1914 aus dessen Konkurs von Meier-Maurer erworben worden, sodass dieser nunmehr zugleich Inhaber der gepfändeten Gülten und Eigentümer del darin verschriebenen Unter- pfande ist. Nachdem den Geschwistern Segesser die Pfän- dungsurkunde zugestellt worden war, stellten sie auf dem Beschwerdewege das Begehren, es sei das Betrei- bungsamt Zürich 6 zu verhalten, die gepfnndeten üJten durch andere Gegenstände zu ersetzen, md em Sle zur Begründung geltend machten:. die Gültbriefe seie? tat- sächlich wertlos. da der Wert der verpfändeten Llegen- schaften nicht einmal zur Deckung der vorgehenden Kapitalien ausreiche, nach altem luzernischem Hechte hätten eben Gülten in beliebiger Höhe errichtet werden können, eine Belastungsgrenze habe nicht bestanden. Sie hätten aber überdies auch deshalb nicht gepfändet werden dürfen, weil sie, nachdem der Pfändungsschuldner selbst Eigentümer der Unterpfänder geworden sei, kein pfändbares Vermögensobjekt darstellten, sondern in einem solchen Falle nach Analogie von Art. 28, 75 und 76 KV nur die Liegenschaft selbst gepfändet werden könne. . Die Beschwerde wurde "on beiden kantonalen Instan- zen gut geh eis sen, von der oberen mit der Begrünl dung: die Frage, ob Pfandtitel auf Liegenschaften, dIe dem betriebenen Schuldner selbst gehörten, gepfändet werden könnten, sei von der zürcherischen Praxis für die sogenannten abbezahlten, aber nicht gelöschten Schuld- briefe des früheren zürcherischen Rechts ( 386 und 395 des privatrechtlichen Gesetzbuchs für den Kanton Zürich) verneint worden (ZR I N° 107). Nachdem seither das Bun- desgericht in der Konkursverordnung für den Fall des Konkurses den gleichen Standpunkt eingenommen habe, bestehe kein Antass, heute anders zu entscheiden. Ein Grund, etwa Schuldbriefe und Gülten in dieser Bezie-