BGE 41 III 240
BGE 41 III 240Bge27.01.1915Originalquelle öffnen →
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Kreisschreiben des
Bundesgerichts
Kreisschreihen des Bundesgerichts an die kantonalen
AufsichLsbehörden über Schuldbetreibung u. Konkurs. -Circulaires
du Tribunal federal aux autorites canLonales da surveillance
sur la poursuiLe pour deLtes et Ia faiIliLe.
48. Itreisschreiben Nr.10 vom 9. Juli 1915. Gegenstand: XoI-
lokation der gemäss Art. 291 SchXG wieder in Itraft treten-
den Forderung des Anfechtungsbeklagten.
Artikel 291 des Schuldbetreibungs-und Konkurs-
gesetzes bestimmt in Absatz 2: « Bestand die anfecht-
» bare Rechtshandlung in der Tilgung einer Forderung,
» so tritt dieselbe mit der Rückerstattung des Empfan-
» genen wieder in Kraft. »
Im Konkursverfahren -die Verhältnisse, die bei einer
Anfechtungsklage ausserhalb
·des Konkursverfahrens ent-
stehen, sind durch die Gerichtspraxis noch nicht abge-
klärt und müssen daher ausser Berücksichtigung bleiben
-erhält der Anfechtungbeklagte mit der Rückgabe
des
zur Tilgung seiner Forderung anfechtbar Empfan-
genen somit
kraft Gesetzes das Anrecht auf Teilnahme
am Konkursergebnis für diese Forderung gleich den
andern gewöhnlichen Konkursgläubigern. Wird die
An-
fechtungsklage von der Konkursmasse angestrengt, so
fällt der Prozessgewinn in die allgemeine Masse; sie kann
daher natürlich
vor Erledigung des Prozesses den Kon-
kurs nicht schliessen und der Anfechtungsbeklagte hat
somit die Möglichkeit, seinen Anspruch auf Teilnahme
am Liquidationsergebnis noch durch eine nachträgliche
Konkurseingabe anzumelden und eine nachträgliche
über Schuldbetreibung und Konkurs. N 48. 241
Kollokation der wiederauflebenden Forderung zu ver
langen.
Sind bereits Abschlagszahlungen
an die Konkursgläu-
biger erfolgt, so kann er allerdings nach dem Entscheide
der Schuldbetreibungs-
und Konkurskammer vom 10. Juli
1912 -Separatausgabe Bd. XV Nr. 52
Kreisschfeiben des Bundesgerichts dende eier Allfecbtungsklage als Einrede entgegenzuhal ten. Das Bundesgericht hat damit ausgesprochen, dass das durch die Anfechtungsklage erstrittene neue Masse- vermögen in erster Linie zur Deckung des Dividenden- anspruchs des Anfechtungsbeklagten zu verwenden und als Prozessgewinn in diesen Fällen nicht der volle Betrag der getilgten Forderung, sondern nur die Differenz zwi- schen diesem und der Summe, auf welche der Anfech- tungsbeklagte als gewöhnlicher Konkursgläubiger An- spruch hat, zu betrachten sei. Das hat allerdings zur Voraussetzung, dass die Forde- rung als solche in ihrem Bestande von keiner Seite an- gefochten ist. In dem zitierten Entscheide konnte das Bundesgericht nach den gegebenen Verhältnissen anneh- men, dass eine solche Anfechtung ausgeschlossen sei, auch ohne dass ein Kollokationsverfahren darüber er- gangen war und in den meisten Fällen wird sich die Sache wohl ähnlich verhalten. Immerhin hat ein von der Schuldbetreibungs-und Konkurskammer jüngst be- handelter Fall doch gezeigt, dass die Ausschaltung des Kollokationsverfahrens für die wieder auflebende For- derung unter Umständen zu einer nicht in allen Teilen befriedigenden Situation führen kann. Diese Schwierig- keiten können nun aber leicht dadurch vermieden wer- den, dass die Konkursverwaltung in jedem Falle, wo sie entweder selbst, oder durch Überlassung der Pro- zessführung an einzelne Gläubiger eine Anfechtungsklage wegen einer anfechtbaren Tilgung erhebt, gleichzeitig sich auch für den Fall der Gutheissullg der Anfechtungs- klage schon im Kollokationsplan über die Zulassung oder Abweisung der dann wieder auflebenden Forderung aus- spricht und dadurch jedem Beteiligten die Gelegenheit gibt, die Frage durch einen Kollokation<;prozess dem zu- ständigen Richter zum Entscheide vorzulegen. Allerdings können dann diese beiden Klagen -der Kollokations- und der Anfechtungsstreit -nicht nebeneinander ge- führt werden, da der erstere im Falle der Abweisung des über Schuldbetreibung und Konkurs. J'I;(. 43. 243 letzteren gegenstandslos wird. Es wird daher der Kollo- kationsstreit bis zum Austrag des Anfechtungsprozesses einzustellen sein. Dagegen erscheint, wenn so vorge- gangen wird, eine Sistierung der Verteilung und ein Aufschub des Konkursschlusses bis zur Erledigung des Anfechtungsprozesses nicht mehr. notwendig. Denn im Falle der Gutheissung der Anfechtungsklage kann der Anfechtul1gsbeklagte seinen Dividendenanspruch, auch wenn I er im Prozesse die Kompensationseill- rede nicht erhoben hat, gestützt auf die bedingte, nun in Wirksamkeit tretende Kollokation geltend machen und ihn entweder von der gemäss dem Anfechtungs- urteil zurückzuerstattenden Leistung in Abzug brin- gen, oder, wenn das Konkursamt die Verteilung unter die Anfechtungskläger besorgt, bei diesem zur Berück- sichtigung bei der Verteilung anmelden. Wir laden Sie daher ein, die Konkursämter ihres Kan- tOllS dahin zu instruieren, dass sie in allen Fällen, wo in einem Konkurs die Tilgung einer Forderung an den Kridaren nach den Grundsätzen der Art. 287-288 ange- fochten wird, im Sinne der vorstehenden Ausführungen vorzugehen und ohne besonderes Begehren des Anfech- tungsbeklagten im Kollokationsplan auch über die An- erkennung oder Bestreitung der im Falle der Gutheissung der Anfechtungsklage wieder auflebenden Forderung eine für diesen Fall bedingte Verfügung zu erlassen und dem Anfechtungsbeklagten im Falle der Gutheissung der Anfechtungsklage für die im Kollokationsverfahren festgestellte, wieder auflebende Forderung die konkurs- mässige Dividende aus dem Ergebnis des Anfechtungs- prozesses vorweg zuzuwenden. ••• OFDAG Offset-. Formular-und Fotodruck AG 3000 Bem
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