BGE 41 III 215
BGE 41 III 215Bge18.03.1915Originalquelle öffnen →
214 Entscheidg. der SchuldbetreibunlJl-u. Koakurskammer. N0 45. stattzufinden habe, sondern nur, dass deren Zeitpunkt nicht von einer Verfügung der Aufsichtsbehörde abhängig, gemacht werden könne. Die Konkursverwaltung hat viel- mehr selbst diesen Zeitpunkt zu bestimmen. Wenn in ihrem Schosse darüber Meinungsverschiedenheiten be- stehen, so hat sie einen Mehrheitsbeschluss hierüber zu fassen. Will sie die Verantwortung' hiefür, obschon sie durch den Beschluss der Gläubigerversammlung gedeckt ist, nicht übernehmen. so steht ihr nur die Möglichkeit offen, die Frage nochmals der Gläubigerversammlung zur Entscheidung vorzulegen. Demnach hat die Schuldbetreibungs-u. Konkurskammer erkannt: Der Rekurs wird gutgeheissen und die Entscheide der kantonalen Instanzen werden aufgehoben, soweit sie eine Verschiebung der Liegenschaftenverwertungen im Kon- kurse von J. Felder & Oe anordnen. Entscheidungen der Zivilkam. N° 46. Entscheidungen der Zivilkammern. ---,-ArreLs des seetions civiles. 46; Orteil der II. Zivilabteilung vom S4. März 1915 215 i. S. Schönenberger, Beklagter, gegen Xonkursmasse der Leih-und Sparkasse Eschlikon, Klägerin. Erw. 1 und 2: Akzeptkreditverhältnis zwischen einer Bank als Kreditgeberin und einem Gewerbetreibenden als Kredit- nehmer. Belastung der akzeptierten Wechsel im Konto- korrent. Zeitpunkt der Belastung. Bedeutung einer schon im Momente der Akzeptierung stattfindenden Belastung. Deckungspfiicht des Akzeptkreditkunden ? Erw. 3: Analoge Anwendbarkeit des Art. 216 Abs. 3 SchKG auf einen Nachlassvertrag mit Vermögens abtretung •. .. 4. -Die Leih-und Sparkasse Eschlikon hatte dem Beklagten einen sogenannten ungedeckten Akzeptkredit eröffnet, d. h. sie pflegte Wechsel zu akzeptieren und eillzulösen, die dieser auf sie zog und an die Ordre seiner Lieferanten ausstellte. Der Beklagte zahlte seinerseits seine verfügbaren Gelder in der Regel bei der « Leihkasse )) ein. Sowohl die Zahlungen der (l Leihkasse ) als diejenigen des Beklagten wurden im «Kontokorrent) gebucht, und zwar diejenigen der ({ Leihkasse )) erst im Momente der Einlösung, nicht schon im Momente der Akzeptierung der 'Vechsel. Die Semesterrechnungsabschlüsse ergaben jeweilen ein Saldo von mehreren Hunderttausend Franken zu Lasten des Beklagten. Dieser hatte der «Leihkasse. Faustpfänder übergeben; welcher Art und in welcher Höhe, ist nicht aus den Akten ersichtlich. Am 17. Januar 1912 schrieb die « Leihkasse ,. dem Be-
215 Entscheidungen klagten am Schlusse eines ein einzelnes Geschäft betref- fenden Briefes: ({ Wir machen Sie darauf aufmerksam, dass wir Sie in • Zukunft für unsere Akzeptationen bei der Annahms- »erklärung VaL Ver fall belasten in 1 auf end e r -» R e c h nun g. l) Der Beklagte gab hierauf keine Erklärung ab, und die ({ Leihkasse » belastete ihm von da an die betreffenden Beträge schon bei der Akzeptierung der Tratten. Hiebei ergab sich pro 30. Juni 1912 ein Saldo von 890,613 Fr. 15 Cts. zu Lasten des Beklagten. In diesem Saldo sind inbegriffen: 237,946 Fr. 10 Cts. für nicht eingelöste, teils vor, teils nach dem 30. Juni 1912 fällig gewordene Akzepte.'. Im Laufe des am 5. August 1912 über die ({ Leih-und Sparkasse Eschlikon l) eröffneten Konkurses sind auf die von der ({ Leihkasse » s. Zt. akzeptierten Tratten des Be- klagten, soweit sie nicht vorher eingelöst worden waren, bis jetzt 40 % ausbezahlt worden. Die Klägerin erklärt, es sei noch eine weitere Abschlagszahlung von ca. 30 % zu erwarten, und für die restierenden ca. 30 % werde ein als vollwertig zu betrachtender Verlustschein auf die Bürgergemeinde Eschlikon, als 'gewesene Inhaberin der (c Leihkasse », ausgestellt werden. Ueber den Beklagten, der nach Ausbruch des Kon- kurses über die ({ Leihkasse » ebenfalls insolvent geworden war, ist ein privates « Nachlassverfahren l), d. h. ein sol- ches ohne behördliche Bestätigung des Nachlassvertrags eröffnet worden, wonach er « seinen Gläubigern seine sämtlichen Aktiven, nämlich: Liegenschaften samt allem Inventar, Mobilien, Waren, Guthaben, Wertschriften und Rechte aller Art zu Eigentum zediert l), die ({ Liquidation aller Aktiven durch eine Liquidationskommission von 5 Mitgliedern erfolgt» und «die eingehenden Gelder den Gläubigern pro rata der anerkannten Forderungen aus- zubezahlen » sind. Die hiebei erforderlichen Prozesse werden vom Beklagten in seinem eigenen Namen und der Zivilkammern. N° 46. 217 ohne besondere Vollmacht seitens der Liquidations- kommission geführt. -Die Klägerin hat dem Nachlass- vertrag zugestimmt. Ob auch alle übrigen Gläubiger des Beklagten dies getan haben, ist au:; den Akten nicht ersichtlich. B. -Durch Urteil vom 1. Februar 1915 hat das Kantonsgericht St. Gallen über das Rechtsbegehren der Klägerin: « Ist nicht gerichtlich zu erkennen, es habe der Be- l) klagte der Klägerschaft eine Kontokorrent-Forderung »von 890,613 Fr. 15 Cts. zuzüglich 5 % Zins seit 1. Juli » 1912 als Schuld anzuerkennen und zu bezahlen '? erkannt: <~ Die Klage wird geschützt. l) C. -Gegen das kantonsgerichtliche Urteil hat der Beklagte rechtzeitig und in richtiger Form die Berufung an das Bundesgericht ergriffen, mit dem Antrag auf Reduktion der zugesprochenen Summe. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
218 Entscheidungen jeweiligen Belastunglder von ihm auf die « Leihkasse » gezogenen Wechsel im Momente der Akzeptierung ein- verstanden war, so folgt daraus -immer nach der Argumentation der Vorinstanz -ohne weiteres seine bezügliche Schuldpflicht. Diese Auffassung ist rechtsirrtümlich. Der « Konto- korrentvertrag » begründet kein abstraktes Schuld- verhältnis, so dass im einzelnen Falle nicht auf die Frage zurückgekommen werden könnte, ob die Zustimmung zu einer « Belastung» wirklich im Sinne der Anerkennung einer Schuld pflicht, insbesondere einer unbedingten, er- folgte. Die «Belastungen» und «Gutschriften» sind keine rechtsbegründenden Tatsachen, sondern nur die buch- mässige Dar s tell u n g von Rechtsvorgängen. Da nun die kaufmännische Buchführung lediglich « Soll-» und « Haben »-Posten kennt, so werden vielfach «Belastungen I) und « Gutschriften» auch zum Zwecke blosser Vormer- kungen, insbesondere behufs Vormerkung bedingter Schulden oder Forderungen vorgenommen. Der Buch- eintrag erfolgt dann unter dem stillschweigenden Vor- behalt einer Stornierung im Falle des Nichteintritts der Bedingung. In diesem Sinne findet z. B. regelmässig die « Gutschreibung » diskontierter Wechsel seitens der dis- kontierenden Bank statt, auch wenn bei der bezüglichen Mitteilung an den Diskontokunden nicht ausdrücklich beigefügt wurde: «Eingang vorbehalten ». Gleichwie es nun unzulässig wäre, der diskontierenden Bank die Stor- nierung nicht honorierter, dem Diskontokunden bereits gutgeschriebener Wechsel zu verwehren, ebenso geht es umgekehrt nicht an, dem Akzeptkreditkunden die Stor- nierung derjenigen Akzepte zu versagen, die bei Verfall nicht eingelöst, oder die sogar schon vor Verfall aus der Zirkulation zurückgezogen wurden. Der Akzeptkredit- vertrag qualifiziert sich rechtlich als ein Mandat ; der Mandatar aber hat grundsätzlich einen Anspruch auf Ersatz von Auslagen nur, wenn und insoweit ihm solche tatsächlich erwachsen sind. Fraglich kann dabei bloss der Zivilkammern. N° 46. 219 sein, ob eine Vor s c h u s s-oder D eck u n g s p fl ich t des Mandanten bestehe und ob daher beim Akzeptkredit- vertrag die Stornierung der dem Kreditnehmer sofort « belasteten» Akzeptbeträge so lange unterbleiben könne, als noch die Möglichkeit oder Wahrscheinlichkeit einer Einlösung der Wechsel vorhanden ist, oder ob die Stor .. nierung im Gegenteil ohne weiteres beim nächsten Rechnungsabschluss, im Sinne einer Reduktion des vom Kreditnehmer geschuldeten Rechnungssaldos stattzu- finden habe; ferner, ob die Deckungspflicht, wenn eine solche angenommen wird, erst im Momente der Fällig- keit der Wechsel oder schon in einem frühern Zeitpunkt eintrete, -beides Fragen, deren Beantwortung sich nicht aus dem Begriff des «Kontokorrentvertrages », sondern aus dem jeweiligen konkreten Kr e d it verhält- nis ergibt. 2. -Im vorliegenden Fall deuten nun alle Umstände darauf hin, dass eine Deckungspflicht des Kreditnehmers, d. h. des Beklagten, überhaupt nicht bestand. Nicht nur haben nämlich die Parteien übereinstimmend stets von ei- nem « ungedeckten» Akzeptkredit gesprochen, sondern es geht auch aus den bei den Akten liegenden frühern Rech- nungsauszügen hervor, dass die «Leihkasse » die von ihr akzeptierten Tratten des Beklagten seit Jahren anstands- los honorierte, trotzdem der Beklagte beständig für hun- derttausende von Franken ihr Schuldner war. Wenn sie ihn am 17. Januar 1912 am Schlusse eines ein einzelnes Geschäft betreffenden Schreibens « darauf aufmerksam» machte, dass sie ihn « in Zukunft» für ihre « Akzepta- tionen I) schon « bei der Annahmserklärung, Val. Verfall, in laufender Rechnung belasten» werde, so lag darin jedenfalls keine für den Beklagten erkennbare Aeusserung eines Vertragswillens, gemäss welchem die « Leihkasse I) von nun an für die von ihr akzeptierten Beträge stets D eck u n g verlangen werde, -was eine für den Be- klagten äusserst empfindliche. völlige Umgestaltung des Kreditverhältnisses bedeutet haben würde. Vielmehr
220 Entscheidunse n konnte der Beklagte die sofortige « Belastung}) der akzep- tierten Wechsel höchstens dahin verstehen, dass der ihm bei der « Leihkasse }) noch zur Verfügung stehend Kredit sich schon infolge der Akzeptierung, nicht erst infolge der Ein lös u n g der Tratten, um deren Betrag reduziere. Bestand demnach keine Deckungspflicht des Beklagten. so sind die ihm vom 17. Januar 1912 an jeweilen bei der Akzeptierung seiner Tratten durch die « Leihkasse }) be- lasteten Beträge, soweit es sich um ni c h t ein gel ö s t e Akzepte handelt, von dem Passivsaldo des Beklagten abzuziehen. Der eingeklagte ( Kontokorrentsaldo » redu- ziert sich daher um 237,946 Fr. 10 Cts. auf 652,667 Fr. 5 Cts. 3. -Nun hat allerdings die Klägerin erklärt, sie mache ihre Forderung (! eventuell» im Sin ne eines « Revalierungs- anspruchs )} geltend, d. h. sie berufe sich auf die Tatsache der bereits erfolgten Auszahlung einer vorläufigen Kon- kursdividende von 40 %, sowie auf die zu erwartende Auszahlung weiterer ca. 30 % durch die Konkursver- waltung und die wahrscheinliche allmähliche Abzahlung der restierenden 30 % durch dieBürgergemeinde Eschlikon, letzteres auf Grund eines auf die Bürgergemeinde als ge- wesene Inhaberin der « Leihkasse l) lautenden, als voll- wertig zu betrachtenden Verlustscheins. Die Klägerin begründet also ihren Anspruch nicht ausschliesslich mit der Tatsache, dass die eingeklagten Beträge dem Beklagten s. Zt. « belastet}) worden sind sondern sie leitet ihn ausserdem aus Zahlungen ab, die sie effektiv für Rech- nung des Beklagten geleistet habe, bezw. die noch zu erwarten seien. Dieser eventuelle Standpunkt der Klägerin ist nach den A.usführungen in Erwägung 2 hievor jedenfalls in- soweit unbegründet, als die Klägerin heute schon den Gegenwert der nach ihrer Darstellung zu erwartenden zu k ü n f ti gen Abschlagszahlungen verlangt. Für solche zukünftige Abschlagszahlungen könnte sie höchstens, der Zivilkammern. N° 46. 221 mit Rücksicht auf den dem Beklagten von seinen Gläu- bigern bewilligten privaten ({ Nachlassvertrag )), Deponie- rung der darauf entfallenden Nachlassquote (im Sinne des Art. 210 SchKG) verlangen. Ob der Klagerin ein sol- chesRecht zustehe, und ob im vorliegenden Fall eine Verurteilung des Beklagten zur Deponierung der Nach- lassquote prozessualisch zulässig, d. h. ob das bezügliche Begehren als im Klagbegehren eventuell inbegriffen zu betrachten wäre, braucht indessen hier deshalb nicht untersucht zu werden, weil bei analoger Anwendung des Art. 216 Abs. 3 SchKG ein Rückgriff der Klägerin auf die Liquidationsmasse des Beklagten überhaupt als un- zulässig erscheint solange nicht die von der « Leihkasse >, akzeptierten Tratten des Beklagten -sei es durch die Klägerin allein, sei es teils durch sie, teils durch den Be- klagten, -voll eingelöst sein werden. Dass in diesem Sinne entschieden werden müsste, wenn der Beklagte, ebenso wie die « Leihkasse l}, in K 0 n kur s erklärt wor- den wäre, bedarf keine. Ausführung; denn Trassant und Akzeptant sind zweifellos « Mitverpflichtete I} im Sinne des Art. 216 eit. Was aber die Frage der analogen Ge- setzesanwendung betrifft, so muss sie hier deshalb bejaht werden, weil der in Art. 216 Abs. 3 enthaltene Grundsatz nicht mit Rücksicht auf die konkursrechtliche Form der Liquidierung der beiden insolventen Massen, sondern mit Rücksicht auf die materiellen Interessen des gemeinsamen Gläubigers aufgestellt worden ist. Es wollte vermieden werden, dass die Masse des regressberechtigten Mit- verpflichteten die Bestrebungen des Gläubigers, auch gegenüber der Masse des andern Mitverpflichteten einen Teil seiner Forderung zu liquidieren, durch sofortige Ausübung ihres Regressrechts durchkreuze ; der Gläu- biger soll nach der Absicht des Gesetzgebers durch den ein e n seiner Schuldner nicht daran gehindert wer- den können, sich aus der Masse des a n der n insoweit zu befriedigen, als es die vorhandenen Aktiven und die Rücksicht auf die übrigen, zu ihm in keinem Schuld ver-
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Entscheidungen
hältnis stehenden Gläubiger gestattet. Diese ratio legis
trifft aber zweifellos auch dann zu, wenn über die heiden
Mitverpflichteten oder über den einen von ihnen nicht
der Konkurs, sondern ein
« Nachlassverfahren mit Ver-
mögensabtretung • eröffnet worden ist, und gleichviel ob
es sich dabei um einen privaten oder einen gerichtlichen
«Nachlassvertrag)) handelt. Während bei einem gewöhn-
1 ich e n Naehlassvertrag, d. h. einem solchen mit im
voraus bestimmter und mehr oder weniger gesicherter
Nachlassquote, vielleicht die Erwägung
Platz greifen
könnte, dass die Regressnahme seitens eines
Mitver-
pflichteten des Nachlass-Schuldners den Interessen des
gemeinsamen Gläubigers nicht entgegenstehe,
da er nach
den Bestimmungen des Nachlassvertrages
ja doch nur
den der Nachlassquote entsprechenden Teil seiner For-
derung gegenüber dem Nachlass-Schuldner liquidieren
könne, dieser Teil aber
dank den im Nachlassvertrag
enthaltenen Kautelen gesichert sei, ist dagegen unbe-
streitbar, dass bei einem Nachlassvertrag
mit u nb e-
s tim m t e r Dividende durch die Zulassung von Regress-
ansprüchen das Endergebnis der Liquidation ebenso
ungünstig beeinflusst
würde, wie bei einem Konkurse.
Die Bestimmung des Art.
216 Abs. 3 SchKG ist daher in
der
Tat auf den «Nachlassvrtrag mit Vermögensab1re-
tung., der auch schon in andern Beziehungen dem Kon-
kurse gleichgestellt wurde (vergl. BGE 40 III S. 303 ff.,
sowie die Urteile vom 25. Februar 1915 i. S. Iselin gegen
Leih-und Sparkasse Steckborn in Liquidation und vom
18. März 1915 i. S. Leih-und Sparkasse Aadorf in Liqui-
dation gegen
Oswald ), analog anzuwenden, -was im vorliegenden Falle dazu führt, den eingeklagten Reva- lierungsanspruch nicht nur hinsichtlich der zu erwar- tenden zukünftigen Zahlungen der Klägerin oder der Bürgergemeinde Eschlikon, sondern auch bezüglich der bereits ausgezahlten 40 % abzuweisen. Im Gegensatz zur Vorinstanz kann nämlich darin, dass die Klägerin .ihren Oben S. 149 f. und S. 172 f.
der Zivilkammern. No 46.
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Anspruch nicht auf Art. 216 Abs. 3 SchKG stützt I}, kein
Grund für die Nichtanwendung dieses Artikels, bezw.
für
die Nichtentscheidung der Frage seiner analogen Anwend-
barkeit gefunden werden. Abgesehen davon, dass es
Sache
des Richters ist, auf die nach den Grundsätzen des Pro-
zessrechts zu berücksichtigenden Tatsachen und inner-
halb der Rechtsbegehren der
Parteien die zutreffenden
Gesetzesbestimmungen anzuwenden. ist
nametlich nicht
einzusehen, inwiefern die Klägerin ihren Anspruch
auf
die angeführte Gesetzesbestimmung hätte stützen k ö n-
n en. Art. 216 Abs. 3 SchKG ist ja nicht die das Regress-
recht des Akzeptkreditgebers
begründende, sondern im
Gegenteil eine dessen Ausübung
erschwerende Ge-
setzesvorschrift. Dadurch aber, dass eine Partei sich auf
eine
ihr entgegenstehende Gesetzesbestimmung nicht be-
ruft,
kann sie selbstverständlich weder dem Gegner die
Anrufung dieser Gesetzesbestimmung verwehren, noch
den Richter von deren Anwendung entbinden.
4. -Auf Grund der vorstehenden Erwägungen
ist die
eingeklagte Forderung um den Betrag der dem Beklagten
« belasteten », von der « Leihkasse » nicht eingelösten
Wechsel zu reduzieren, also die Klage für den
Betrag
von 652,667 Fr. 5 Cts. (gleich der eingeklagten Summe
abzüglich der nicht eingelösten Akzepte) gutzuheissen.
Diese Gutheissung erfolgt aber im
Sinne des unbestrit-
tenermassen dem Beklagten bewilligten privaten
«Nach-
lassvertrages », d. h. die Klägerin hat für den ihr heute
zugesprochenen Betrag nur die sicb ergebende
«Nach-
lassquote»
zu beanspruchen. In diesem Sinne war denn
auch offenbar der von der Vorinstanz ausgesprochene
{( Schutz der Klage» verstanden, obwohl das von ihr
({ gescbützte » Klagbegehren, ausser auf « Anerkennung I),
auch auf « Zahlung» des eingeklagten Betrages lautete.
Demnach
hat das Bundesgericht
erkannt:
In teil weiser Gutheissung der Berufung und in Abän-
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Entscheidungen
derung des angefochtenen Urteils wird die der Klägerin
vom Beklagten geschuldete Summe, unter Vorbehalt
ihrer Reduktion infolge des dem Beklagten bewilligten
« Nachlassvertrageu und unter Vorbehalt der Verwer-
tung der Faustpfänder, auf 652,667 Fr. 5 Cts. fesi;-
gesetJ:t.
47. Urteil der Il Zivilabteilung vom 20. Kai 1916
i. S. 'l'iravanti, Kläger,
geg~n Xonkursmasse Felder & Oie, Beklagte.
Klage des Faustpfandbesitzers von Eigentümer-oder Inhaber-
gülten gegen die Konkursmasse des Grundeigentümers auf
Anerkennung des vom Kläger beanspruchten Rechts auf
die Mietzinse der belasteten Liegenschaft, welches Recht
er in erster Linie auf eine Abtretung seitens des Gemein-
schuldners, in zweiter Linie auf Art. 806 ZGB stützt. -
Rechtliche Natur der Klage (Kollokationsklage ?). -Unzu-
lässigkeit der Abtretung, soweit es sich um die erst nach
der Konkurseröfl'nung beginnenden Mietzinsperioden han-
delt. -Recht des Faustpfandgläubigers, die Mietzinse als
Akzessorien der ihm verpfändeten Gülten, soweit erforder-
lich, zu seiner eigenen Deckung zu verwenden; Anwend-
barkeit des Art. 76 der Konkursverordnung ; Möglichkeit
er Verpfändung von Eigentümer-oder Inhabergrundpfand-
tIteln oder Inhaberobligationen durch den Grundeigentümer
bezw. den Titelschuldner selbst. '
A. -Dem Kläger stand gegen die am 1. Dezeml)er 1913
in Konkurs erklärte Firma Felder & eie eine unbestrittene
Darlehensforderung von
260,000 Fr. zu. Zur Sicherheit für
diese Forderung nebst verschiedenen Zinsposten hatte
ihm die genannte Firma laut « Anleihens-und Pfand-
vertrag » vom 9. Juni 1913 u. a. 41 Gülten im Betrage
von zusammen 410,000 Fr. «als Pfand» übergeben. Diese
in den
Jahren 1895-1910 errichteten Gülten hafteten auf
einer,
der Verpfänderin gehörenden Liegenschaft in Lu-
zern ; ob sie
auf den Inhaber oder auf die Grundeigen-
tümerin selbst lauteten, ergibt sich nicht aus den Akten ;
der Zivilkammern. N° 47.
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weitere Grundpfandrechte hafteten auf jener Liegen-
schaft nicht.
Der Vertrag enthielt sodann noch folgende,
für den vorliegenden.
Prozess wesentliche Bestimmung :
« Die Schuldnerschafttritt dem Gläubiger sämtliche Mid-
I) zinse ab der Hauptliegensehaft in der Neustadt ab .....
I) Diese abgetretenen Mietzinse werden verwendet zur
»Deckung des Anleihenszinses. »
Im Konkurs meldete der Kläger seine Darlehensforde-
nmg an und fügte bei, dass ihm dafür die erwähnten
Gülten
« faustpfändlich eingesetzt» worden und dass
ihm « sodann zur Deckung der Anleihenszinse sämtliche
Mietzinse rechtsförmlich
abgetreten» worden seien.
Die Konkursverwaltung anerkannte die angemeldete
Hauptforderung, sowie das beanspruchte
Pfandrecht an
den Gülten, traf dagegen in Bezug auf die Mietzinse fol-
gende
Verfügung: « Das geltend gemachte Anspruehs-
I) recht auf nach der Konkurseröffnung (1. Dezember
»1913) fällige Mietzinse wird weggewiesen, weil unzu-
» lässig (Art. 806 ZGB). »
B. -Gegen diese Verfügung richtet sich die vorlie-
gende, innerhalb der
Frist de Art. 250 SchKG einge-
reichte Klage, die von den Parteien und den Vorinstanzen
als
« Kollokationsanfechtungsklage » behandelt worden
ist,
mit der « Rechtsfrage »: «Hat die Beklagte ausser
}) dem anerkannten Anspruchsrechte des Klägers auf die
» vor der Konkursaröffnung über J. Felder & C
ie
verfalle-
»nen Mietzinse ab der Neustadtliegenschaft der Gemein-
» schuldnerin auch sein ausschliessliches Anspruchsrecht
» auf die na c h der Konkurseröffnung (1. Dezember 1913)
» fälligen Mietzinse anzuerkennen? »
In der mündlichen Verhandlung vor I. Instanz hat der
Kläger das
in der « Rechtsfrage erwähnte » « ausschliess-
liehe Anspruchsrecht
I), ausser aus der « Abtretung » vom
9. Juni 1913, auch noch (im Sinne eines Pfandrechts) aus
Art. 806 ZGB abgeleitet.
C. -Durch Urteil vom 18. März 1915 hat das Obel-
guicht des Kantons Luzern Hkannt :
AS 41 III -1915
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