Art. 253 SchKG; Art. 258 Abs. 3 SchKG; Art. 270 Abs. 2 SchKG: Delegation by the second creditors' meeting of the choice of the time of realization to the bankruptcy administration binds the supervisory authorities. The creditors' meeting is competent to regulate all further matters concerning the conduct of the bankruptcy, including the mode and timing of realization. Supervisory authorities may set aside or amend such resolutions only where legal party rights or mandatory procedural rules are infringed; they are not competent to review merely inappropriate or expedient measures. If the administration is internally divided, it must decide by majority or submit the question anew to the creditors' meeting.
210 Entscheidungen der Sehuldbetrelbungs- dem Begehren, die Betreib sei einzustellen. Sie machte geltend, dass die erwähnte Zustenung nach Art: 2 .der Erklärung zwischen der Schweiz und FrankreIch betreffend die Übennittlung von gerichtlichen und aussergerichtlichen Aktenstücken vom 1. Februar 1913 durch Vermittlung der französischen Staatsanwaltschaft hätte erfolgen müssen. Die Aufsichtsbehörde des Kantons Basel-Stadt wies die Beschwerde durch Entscheid vom 12. Juni 1915 mit folgender Begründung ab: Die Erklärung zwischen der Schweiz und Frankreich vom 1. Februar 1913 bestimme nur das Verfahren bei Inanspruchnahme der auswärtigen Behörden für eine Zustellung, schreibe aber diese Inan- spruchnahme nicht für ,alle Fälle vor. Zudem seien nach Art. 6 der Haager Uebereinkunft betreffend Zivilprozess- recht vom 17. Juli 1905 in Frankreich Postzustellungen zulässig, weil die französischen Behörden hiegegen keinen Einspruch erhoben hätten. C. -Diesen Entscheid hat die Rekurrentin am 19. Juni 1915 unter Erneuerung ihres Begehrens an das Bundes- gericht weitergezogen. Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht in Erwägung: Die Vorinstanz hat die Beschwerde der Rekurrentin mit Recht abgewiesen. Nach Art. 6 der Haager Ueber- einkunft betreffend Zivilprozessrecht vom 17. Juli 1905 können Schriftstücke in Zivilsachen im Auslande durch die Post zugestellt werden, wenn ein besonderes Abkom- men dies zulässt oder der ausländische Staat gegen diese Zustellungsart nicht Einspruch erhebt. Nun ist ein solcher Einspruch bisher nur vom Deut- schen Re iche, dagegen nicht von Frankreich erhoben worden. Die Vereinbarung vom 1. Februar 1913 zwischen dem Bundesrat und der französischen Regierung will an der durch Art. 6 der Haager Übereinkunft vorgeschrie- benen Zu lässigkeit der Zustellung durch die Post nithts und Konkurskammer. N° 45.
ändern. da sie nach ihrer Einleitung nur den Zweck hat, die gegenwärtig für die Übermittlung der gerichtlichen oder aussergerichtlichen Aktenstücke . . . . .. befolgten Regeln zu vereinfachen)). Zudem wird in Art. 8 der genannten Vereinbarung die Haager Uebereinkunft vor- behalten, soweit sie nicht durch die Vereinbarung ab- geändert ist; diese schliesst aber nirgends ausdrücklich -wie es erforderlich gewesen wäre -die Zustellung durch die Post aus. Demnach hat die Schuldbetreibungs-u. Konkurskammer erkannt: Der Rekurs wird abgewiesen. 45. EBtscheid vom 10. Juli 1915 i. S. Galliker. Wenn in einem Konkurse die zweite Gläubigerversammlung es der Konkursverwaltung überlässt, den Zeitpunkt der Verwertung auszuwählen, so können die Aufsiehtsbehörden hierüber nichts bestimmen. A. -Im Konkurse von Felder Oe, in Luzern be- schloss die zweite Gläubigerversammlung am 12. Novem- ber 1914, die Bestimmung des Zeitpunktes der Verwer- tung der Aktiven der Konkursverwaltung zu überlassen. Diese nahm nun die Verwertung einiger Liegenschaften vor. Da das Ergebnis ungünstig war, so kamen verschie- dene Mitglieder der Konkursverwaltung zur Ansicht, dass die Verwertung einzustellen sei, während andere damit weiterfahren wollten. Hierauf ersuchte der Präsident der Konkursverwaltung von sich aus die untere Aufsichts- behörde, sämtliche Verwertungen von Amtes wegen wenig- stens bis zum 1. Januar 1916 einzustellen. Durch Entscheid vom 9. April 1915 stellte die untere Aufsichtsbehörde entsprechend diesem Gesuche die wei- tern Liegenschaftenverwertungen auf unbestimmte Zeit
212 Entscheidungen der Scbllldbetreibunp-
ein und wies die Konkursverwaltung an, die angekün-
digten Steigerungen zu widerrufen
mit Ausnahme der-
jenigen der sog. alten Moserschen Liegenschaft.
dem Begehren, die Verfügung der untern Aufsichts-
behörde sei aufzuheben, soweit sie sicb
auf die Liegen-
schaften Kupferhammer F II und F III in Ktien;:-,
Bleicherstrasse N° 5 und 7 in Luzern beziehe.
Er machte geltend, dass er Gülten besitze, die auf df n
erwähnten Liegenschaften bestehen,
und dass er als
Hypothekargläubigerdurch die Verschiebung der Liegen-
schaftenverwertung geschädigt werde. Ausserdem wies
er
darauf hin, dass in Beziehung auf die Liegenschaften
Kupferhammer F
II und III bereits die erste Steigerung
stattgefunden habe.
Die obere Aufsichtsbehörde des Kantons Luzern hiess
die
Bt schw 'rd am 25. Mai 1915 teilweise gut und wies
die Konkursverwaltung an, die zweite Steigerung in
Beziehung
auf die Liegenschaften Kupferhammer F II
qnd III unverzüglich anzuordnen.
. Aus der Begründung des Entscheides ist folgendes her-
vorzuheben : Die Verfügung der. untern Aufsichtsbehörde
sei angemessen.
Sie sei auch nicht gesetzwidrig, soweit
. 'sie sich nicht auf Liegenschaften beziehe, die nicht schon
auf die erste Steigerung gebracht worden seien ; denn
Art. 270 Abs. 2 SchKG räume den Aufsichtsbehörden die
Befugnis ein, nötigenfalls die ordentliche
Frist für die
Durchführung des Konkurses zu verlängern. Dagegen
müsse nach Art. 258 Abs. 3
SchKG die zweitE' Steigerung
der Liegenschaften innerhalb von zwei Monaten nach
der ersten stattfinden.
C. -Diesen ihm am 30. Juni 1915 zugestellten Ent-
scheid hat der Rekurrent am 5. Juli 1915 an das Bundes-
gericht weitergezogen
mit dem Begehren, die Verfügung
der
untern Aufsichtsbehörde sei aufzuheben.
und Kcnkurskammer. N 45.
Die Schuldbetreibungs-und Konkurskammer zieht in Erwägung: Nach dem Beschluss der Gläubigerversammlung vom 12. November 1914 ist es Sache der Konkursverwaltung, zu bestimmen, wann die Verwertung vorgenommen werden soll. Dieser Beschluss ist in Rechtskraft erwachsen. Er beruht auf Art. 253 SchKG, wonach die zweite Gläu- bigerversammlung u n b e s ehr ä n k t alles Weitere für die Durchführung des Konkurses anordnet, also u. a. die Art und Weise der Verwertung zu regeln hat. Die Gläubigerversammlung hätte den Zeitpunkt der Verwer- tung selbst bestimmen können. Nachdem sie es aber nicht getan, sondern ihre Kompetenz in dieser Beziehung der Konkursverwaltung delegiert hat, kann sich diese der Verpflichtung zur Beschlussfassung nicht einfach dadurch entziehen. dass sie die Entscheidung der Aufsichts- behörde auruft. Vielmehr hat ein jeder Gläubiger das Recht, zu verlangen, dass der Beschluss der Gläubiger- versammlung beachtet und' ausgeführt werde. Die Auf- sichtsbehörden können Beschlüsse der zweiten Gläubiger- versammlung, die sich auf Art. 253 Abs. 2 SchKG stützen, zudem nur soweit aufheben oder abändern. als dadurch gesetzliche Parteirechte oder zwingende Verfah- rensvorschriften verletzt werden. Dagegen sind sie nicht befugt, über B Schwerden wegen nur u n a n g e m e s s e- ne r Anordnungen der zweiten GJäubigerversammlung zu entscheiden (vgl. AS Sep.-Ausg. 9 N° 6 ), und somit können sie noch viel weniger solchen AnordnUngen gegen- über aus Zweckmässigkeitsgründen von Amtes wegen eingreifen. . Die Entscheidungen der kantonalen Instanzen smd somit aufzuheben, soweit dadurch die Verwertung der Liegenschaften verschoben wird. Damit ist nicht gesagt, dass die Verwertung nun sofort Ges.-Ausg. 32 I S. 20 tJ. E. 2.
214 Entscheidg. der Schuldbetreibun .... u. Konkurskammer. N0 45. stattzufinden habe, sondern nur, dass deren Zeitpunkt nicht von einer Verfügung der Aufsichtsbehörde abhängig. gemacht werden könne. Die Konkursverwaltung hat viel- mehr selbst diesen Zeitpunkt zu bestimmen. Wenn in ihrem Schosse darüber Meinungsverschiedenheiten be- stehen, so hat sie einen Mehrheitsbeschluss hierüber zu fassen. Will sie die Verantwortung' hiefür, obschon sie urch den Beschluss der Gläubigerversammlung gedeckt 1st, nicht übernehmen, so steht ihr nur die Möglichkeit offen, die Frage nochmals der Gläubigerversammlung zur Entscheidung vorzulegen. Demnach hat die Schuldbetreibungs-u. Konkurskammer erkannt: Der Rekurs wird gutgeheissen und die Entscheide der kantonalen Instanzen werden aufgehoben, soweit sie eine Verschiebung der Liegenschaftenverwertungen im Kon- kurse von J. Felder Oe anordnen. Entscheidungen der Zivilkammern. NI 46. Entscheidungen der Zivilkammern. .-.. -Arrets des sections civiles. 46; Urteil der II. Zivila.bteilung vom a4. :März 1915
i. S. Schönenberger, Beklagter, gegen Konkursma.sse der Leih-und Sparkasse Esohlikon, Klägerin. Erw. 1 und 2: Akzeptkreditverhältnis zwischen einer Bank als Kreditgeberin und einem Gewerbetreibenden als Kredit- nehmer. Belastung der akzeptierten Wechsel im Konto- korrent. Zeitpunkt der Belastung. Bedeutung einer schon im Momente der Akzeptierung stattfindenden Belastung. Deckungspflicht des Akzeptkreditkunden '1 Erw. 3: Analoge Anwendbarkeit des Art. 216 Abs. 3 SchKG auf einen Nachlassvertrag mit Vermögensabtretung A. -Die Leih-und Sparkasse Eschlikon hatte dem Beklagten einen sogenannten ungedeckten Akzeptkredit eröffnet, d. h. sie pflegte Wechsel zu akzeptieren und einzulösen, die dieser auf sie zog und an die Ordre seiner Lieferanten ausstellte. Der Beklagte zahlte seinerseits seine verfügbaren Gelder in der Regel bei der Leihkasse ein. Sowohl die Zahlungen der Leihkasse ) als diejenigen des Beklagten wurden im Kontokorrent) gebucht, und zwar diejenigen der Leihkasse erst im Momente der Einlösung, nicht schon im Momente der Akzeptierung der Wechsel. Die Semesterrechnungsabschlüsse ergaben jeweilen ein Saldo von mehreren Hunderttausend Franken zu Lasten des Beklagten. Dieser hatte der (I Leihkasse )) Faustpfänder übergeben; welcher Art und in welcher Höhe, ist nicht aus den Akten ersichtlich. Am 17. Januar 1912 schrieb die cLeihkasse. dem Be-