BGE 41 III 209
BGE 41 III 209Bge09.04.1915Originalquelle öffnen →
208 Entscheidungen der Schuldbetreibungs- ZU erfüllen wären, verschieden gestalten müssten. Nun sei aber jene Vorfrage keineswegs ohne weiteres liquid und könne, weil nicht dem Verfahrens-sondern dem materiellen Recht angehörend, nicht vOn den Aufsichts- behörden, sondern nur von den ordentlichen Gerichten gelöst werden. Es erscheine daher geboten, mit der Er- gänzung der Verordnung nach der angedeuteten Rich- tung zuzuwarten, bis durch die Gerichtspraxis hierüber Klarheit geschaffen sei. Wesentliche Nachteile dürften sich daraus kaum ergeben. Denn wenn die Rechte aus dem Eigentumsvorbehalt überhaupt abgetreten bezw. verpfändet werden könnten, so sei die Abtretung bezw. Verpfändung bei Erfüllung der übrigen materiellen Vor- aussetzungen offenbar auch ohne Vormerkung im Register giltig, da der Eintrag im letzteren lediglich Täuschungen über die Kreditwürdigkeit des Käufers verhindern, d. h. publik machen soUe, dass die gekauften Sachen nicht sein Eigentum seien. Die Verweigerung dtr Vormerkung könnte daher höchstens die nachteilige Folge haben, dass der ursprünglich Eingetragene den Eintrag unbe- rechtigter Weise gegen den Willen seines Zessionars löschen lassen könnte. Derartige Unredlichkeiten dürften aber immerhin selten vorkommen und sie zu verhindern, könne nicht der Zweck des Registers sein. An dieser Auffassung ist -festzuhalten. Insbesondere qarf die Befürchtung nach wie vor als gruadloa ange- sehen werden, dass die Abtretung mangels Vormerkung im Eigentumsvorbehaltsregister als ungültig erklärt werden könnte. Die Entstehungsgeschichte des Art. 715 ZGB lässt keinen Zweifel darüber, dass die Eintragungs- pflicht nur im Interesse der Publizität des Eigentums- vorbehalts vorgesehen worden ist, um ihn für Dritte, die mit dem Käufer in Verkehr treten wollen, erkennbar zu machen und sie vor Irrtümern über die wirkliche Ver- mögenslage des letztem zu bewahren. Die Eintragung bezweckt demnach lediglich festzustellen, dass die Sachen, auf die sie sich bezieht; nicht im Eigentum des Käufers und Konkurskammer. N° 44. 209 stehen. Eine weitere Bedeutu'Dg hat sie nicht. Insbesondere begründet sie keine Va-mutung dafür, dass die als Ver- äUS5el'er bezw. Beer aus dem Vorbehalt einge,. tragene PersOJi wirklich Eigentümer sei. Von diesem Gesichtspunkt aus genügt es aber vollständig, wenn die , Begründung des Eigentumsvorbehalts im Register eingetragen wird, während für die Vormerkung der Ab- tretung der Rechte aus demselben kein Bedürfnis besteht. Nachdem andererseits auch der Text des Art. 715 keine Anhaltspunkte dafür bietet, dass man die Eintragung&- pflicht auch hierauf habe erstrecken wollen, darf es da- her füglich als ausgeschlossen gelten, dass die Gerichte die Giltigkeit einer solchen Abtretung von der Vormer- kung im Register abhängig machen könnten, so dass kein Anlass besteht, die letztere trotz der ihr im übrigen entgegenstehenden Bedenken im Sinne der Ausführungen des Rekurrenten aus diesem Grunde -zur Vermeidung eines dem Zessionar andernfalls drohenden Rechtsver- lustes -zuzulassen. Demnach hat die Schuldbetreihungs-u. Konkurskammer erkannt: Der Rekurs wird abgewiesen. 44. Entscheid. vom a9. Juni 1915 1. S. Christ-lisenring. Art. 66 SchKG. Zulässigkeit der Zustellung von Betreibungs- urkunden in Frankreich durch die Post. A. -In einer Arrestbetreihung gegen die Rekurrentin Witwe Marie Christ-Eisen ring in Gagny bei Paris stellte dieser das Betreibungsamt Basel-Stadt durch die Post am 28. April 1915 die Mitteilung des Verwertungs- begeIIrens zu. R -Hiegegen erhob die Rekurrentin Beschwerde mit AS (1 U! -1915 15
21'0 Entscheidungen der Schuldbetre1bungs- dem Begehren, die Betreibung sei einzustellen. Sie machte geltend, dass die erwähnte Zuste~ung nach Art: 2 ,der Erklärung zwischen der SchweIz und Frankreich betreffend die Übermittlung von gerichtlichen und aussergerichtlichen Aktenstücken vom 1. Februar 1913 durch Vermittlung der französischen Staatsanwaltschaft hätte erfolgen müssen. Die Aufsichtsbehörde des Kantons Basel-Stadt wies die Beschwerde durch Entscheid vom 12. Juni 1915 mit folgender Begründung ab: Die Erklärung zwischen der Schweiz und Frankreich vom
htscheid vom 10. Juli 1916 i. S. Galliker. Wenn in einem Konkurse die zweite Gläubigerversammlung es der Konkursverwaltung überlässt, den Zeitpunkt der Verwertung auszuwählen, so können die Aufsichtsbehörden hierüber nichts bestimmen. .1,. -Im Konkurse von Felder & oe, in Luzern be- schloss die zweite Gläubigerversammlung am 12. Novem- ber 1914, die Bestimmung des Zeitpunktes der Verwer- tung der Aktiven der Konkursverwaltung zu überlassen. Diese nahm nun die Verwertung einiger Liegenschaften vor. Da das Ergebnis ungünstig war, so kamen verschie- dene Mitglieder der Konkursverwaltung zur Ansicht, dass die Verwertung einzustellen sei, während andere damit weiterfahren wollten. Hierauf ersuchte der Präsident der Konkursverwaltung von sich aus die untere Aufsichts- behörde, sämtliche Verwertungen von Amtes wegen wenig- stens bis zum
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