BGE 41 III 195
BGE 41 III 195Bge31.03.1914Originalquelle öffnen →
194 Entacheidunsen derSchuldbetreihunts- C. -Diesen Entscheid hat _ der Rekurrent am 15. Mai, 1915 unter Ern~uerung seines Begehrens an das Bundes- gericht weitergezogen; DieSchrtldbetreibungs- und Konkurskammer zieht in Erwägung: Wäre die Berufung des Rekurrenten auf den Bundes- ratsbeschluss vom 4. Dezember 1914 und die französische Kriegsgesetzgebung als materiellrechtliche Stundungs- einrede aufzufassen, so könnte sie der Rekurrent nicht im Beschwerdeverfahren vor den Aufsichtsbehörden, sondern nur entweder durch Rechtsvorschlag oder im Verfahren nach Art. 85 SchKG geltend machen. In diesem Sinne hat sich das Bundesgericht schon wiederholt ausgespro- chen (vgl. Entscheid i. S. Baumann & Oe vom 6. Mai 1915 ). Aber auch wenn die von der Vorinstanz angeführte französische Bestimmung, auf die sich der Rekurrt"nt beruft, als eine Verfahrensvorschrift anzusehen wäre, die bloss den Gerichten die Befugnis erteilt, in einzelnen Fällen nach vorheriger Prüfung der Sachlage die Zwangs- vollstreckung für eine gewisse Zeit einzustellen, so wäre der Rekurs unbegründet ; denn auf solche Hemmungen der Zwangsvollstreckung bezieht sich der Bundesrats- beschluss vom 4. Dezember 1914 nicht. Dieser Beschluss hat offenbar nur Ein r e d-e n des Schuldners gegen die materielle Schuldpflicht oder die prozessuale Geltend- machung der Forderung im Auge und verlangt nicht, dass dem Schuldner, der in der Schweiz von einem im Ausland wohnenden Gläubiger betrieben wird, gen au die gleichen Erleichtel'Ungen in Beziehung auf die Durchführung der Zwangsvollstreckung gewährt werden, wie sie der Schuld- ner auf Grund der Kriegsgesetzgfbung im Lande des Gläubigers beanspruchen könnte, sofern er dort wohnte. Eine solche Gleichbehan dlung wäre wegen der Vers(;hieden- heit der GesetzgebJmgen über, das Zwangsvollstreckungs- Siehe oben Nr. 28. und Konkurskammer. N° 39. 195 verfahren unmöglich. Die Art' und 'Veise der Durch- führung dieses Verfahrens in der Schweiz muss für alle hier betriebenen Schuldner gleichmässig bestimmt wer- den. Den besondern Verhältnissen der Kriegszeit ist in der Schweiz durch die Kriegsnovelle Rechnung getragen wor- den, einen Erlass, auf den sich jeder Schuldner in der Schweiz ohne Rücksicht auf den Wohnort und die Staats- angehörigkeit des Gläubigers berufen kann. Darauf, ob die Kriegsnovelle den in der Schweiz betriebenen Schuldner weniger schütze oder privilegiere als den im Lande des Gläubigers der Zwangsvollstreckung unterworfenen Schuldner, kommt es daher nicht an. Die Aufsicllts- behörden könnten nicht auf Grund einer Bejahung dieser Frage im vorliegenden Fall die Betreibung gegen den Rekurrenten für die Dauer des Krieges einstellen. Eine solch(> Einstellung wäre nur dann zulässig, wenn der Bundesrat ausdrücklich bestimmt hätte, dass die Betrei- bungen für Gläubiger, die in Frankreich wohnen, in der Schweiz während der Dauer des Krieges ausgeschlossen seien. Demnach hat die Schuldbetreibungs-u. Konkurskarnmer {;rkannt Der Rekurs wird abgtwiesen. 39. Entscheid vom 4. Juni 1915 i. S. Sta.dt Zürich. Pfändung und Verwertung des Rückforderungsanspruches gegenüber einer Gemeinde aus der Hinterlegung eines Bankeinlageheftes zwecks Erlangung einer Niederlassungs- bewilligung. Rechtsstellung der Gemeinde; Unanwendbar- keit des Widerspruchsverfahrens. A. -Zur Erlangung einer Niederlassungsbewilligung in der Stadt Zürich musste der schriftenlose Reisende Aron Rayower aus Warschau, gemäss § 35 des zürche- rischen Gemeindegesetzes, eine « Toleranzkaution I), be-
196 Entscheidungen der Schuldbetreibungs- stehend in einem Einlageheft auf die Eidg. Bank im Bt>- trage von 606 Fr. leisten. Die Forderung des Rayower an die Stadt Zürich aus dem Depositum wurde am 3. April 1914 vom Betreibungsamt Zürich 4 in einer von Moritz Grünstein, Horlogerie en gros, in Bern, gegen Rayower für einen Gesamtbetrag von 545 Fr. 35 Cts. eingeleiteten Betreibung gepfändet; das Betreibungsamt gab der Finanzkontrolle der Stadt Zürich von der Pfändung Kenntnis. Am 20. Januar 1915 wies es die gepfändete Forderung dem Gläubiger Grünstein, im Sinne von Art. 131 Abs. 2 SchKG, zur Eintreibung an, wovon dem städtischen Finanzwesen wiederum Mitteilung gemacht wurde. B. -Hierauf betrat die Stadt Zürich den Beschwer- deweg,· mit dem Begeh-ren, es sei die Anweisungsverfü- gung des Betreibungsamts aufzuheben und die Kaution als nicht verwertbar zu erklären, so lange Rayower in Zürich ohne Schriften niedergelassen bleibe und nicht eine andere Niederlassungskaution geleistet habe. Zur Begründung machte die Rekurrelltin geltend, sie habe in erster Linie ein Anrecht auf die Kaution; ihre An- sprüche seien öffentlich-rechtlic.her Natur und gingen denjenigen von Privaten vor; da nun die Stadt Zürich während der ganzen Dauer der Niederlassung des Rayo- wer, eventuell darüber hinaus, in die Lage kommen könnte, an die Kaution Ansprüche zu stellen, so sei diese solange unverwertbar. C. -Beide kantonalen Instanzen haben die Beschwerde abgewiesen, die obere im wesentlichen mit folgender Begründung : Die Kaution sei pfändbar und unterliege somit auch der Verwertung. Die Rechte, welche die Stadtgemeinde im Augenblick der Pfändung an der Kaution bereits erlangt habe, blieben aber von der Pfän- dung unberührt und seien im Widerspruchsverfahren geltend zu machen. Ein Zwang werde in keiner Weise auf die Rekurrentin ausgeübt; es bleibe ihr anheimge- stellt, welche Konsequenz sie an die Pfändung und Ver- und Konkurskammer. ~o 39. 197 wertung der Kaution knüpfen wolle. Der Fall liege gerade so, wie wenn der Tolerierte selber die Herausgabe der Kaution verlangen würde. So wenig nun die Stadt die Herausgabe verweigern könnte,wenn ihr kein Anspruch an den Tolerierten zustehe, so wenig könne sie dies unter der gleichen Voraussetzung gegenüber dem Anweisullgs- gläubiger Grünstein tun. D. -Gegen diesen Entscheid hat die Stadt Zürith innert Frist an das Bundesgericht rekurriert, indem sie ihr Begehren erneuert und an ihrer Auffassung festhält. Die Schuldbetreibungs-und Konkurskammer zieht in Erwägung: Gegenstand der Pfändung ist nieht etwa das Einla- gehert als Wertpapier, noch die dadurch ausgewiesene Forderung des Rayower an die Eidg. Bank, sondern lediglich der durch die Hinterlegung des Einlageheftes begründete Rückforderungsanspruch des Rayower ge- genüber der Stadt Zürich. Das ergibt sich schon aus der Anzeige des Betreibungsamts an letztere über die Pfän- dung, und so dann insbesondere aus der Inkassoanweisung, welche das Betreibungsamt gestützt auf Art. 131 Abs. 2 SchKG an den betreibenden Gläubiger erlassen hat und die das Pfändungsobjekt umschreibt als : « Depositum » für Toleranzbewilligung bei der Finanzkontrolle der » Stadt Zürich in der Höhe der betriebenen Forderungen » von zusammen 545 Fr. 35. » Die Stadt Zürich erscheint somit als Drittschuldnerin der gepfändeten Forderung. Daraus folgt ohne weiteres, dass sie zur Wahrullg ihrer Rechte, entgegen der Auffas- sung der Vorinstanz, nicht auf den Weg des 'Viderspruchs- verfahrens verwiesen werden kann. Die Sache liegt viel- mehr so, dass durch die erfolgte Pfändung und die Anweisung der gepfändeten Forderung an den Gläubiger zum Einzug die Stadt Zürich in ihrer Rechtsstelluug nicht beeinträchtigt wird. Der Unterschied gegenüber dem Zustand vor der Pfändung ist lediglich der, dass zur
198 Entscheidungen der Schuldbetreibungs- Geltendmachung der Rechte des Rayower gegenüber der Stadt Zürich nunmehr nur der Pfändungsgläubiger Grün- stein legitimiert ist. Allein die Stadt Zürich kann diesem die nämlichen Einreden entgegenhalten, wie dem Hinter- leger Rayower. Insofern treffen die Ausführungen der Rekurrentin zu. Sie können aber nicht dazu führen, die Verwertungs- massnahme des Betreibungsamtes als solche aufzuheben.' Die Stadt Zürich erklärt denn auch selber in ihrem Re- kurse, sie habe nichts dagegen einzuwenden, dass Grün- stein vom Betreibungsamt angewiesen werde, an Stelle Rayowers die Kaution herauszuverlangen ; die Heraus- gabe solle jedoch erst verlangt werden können, wenn die Bedingungen für die Rückgabe -Hinfall der Nieder- lassungsbewilligung oder Ersatz der Kaution -erfüllt seien. Der Entscheid über das Vorliegen dieser Vorausset- zungen steht indessen nicht den Aufsichtsbehörden zu, sondern dem kompetenten Richter, vor welchem der Gläu- biger seinen Herausgabeanspruch geltend zu machen hat. Demnach hat die Schuldbetreibungs-u. Konkurskammer erkannt: Der Rekurs wird im Sinne der'Erwägungen abgewiesen. 40. Sentenza. 10 giugno 1915 llella causa Sa.rtori. Art. 132 LEF. Non e lecito vendere all'incanto i beni appar- tenenti pro indiviso al debitore ed a un terzo estraneo all'esecuzione anche ove iI terzo fosse solidalmente tenuto .al pagamento deI debito escusso. Prima di procedere aIl'incanto l' Autorita di vigiIanza deve determinare se 1a parte indivisa deI d e bit 0 r e debba venir venduta comme tale oppure se l'ufficio debba procedere aHa divisione per realizzare poi solo la parte attribuita al debitore. .. '1. -Nell'esecuzione N° 1362 prornossa dagH Eredi fu Cipriano Berini in Osogna eontro gli Eredi della fu und Konkurskammer. N° 40.198 ErneSta Mariinetti in Iragna per una somma di 2225 fr. 65 ed· aeeessori,l'Uffieio della Riviera pignorava il 10 aprile 1913: a) Diversi stabili intestati nella mappa di Iragna agli Eredi fu Ernesta Martinetti. b) La parte indivisa spettante ai debitori su eerti stabili inscritti alla mappa di Iragna sotto il norne degH Eredi fu Giuseppe ed Anna Maria Vanetti. Secondo il verbale di pignoramento. la parte indivisa pignorata comprende la meta di detti stabili, l'altra meta appartenendo agli Eredi fu Gioconda Vanetti. Dagli atti risulta chel'attuale ricorrente eilsolo erede della Gioeonda Vanetti. B. Prima di prodedere aHa vendita dei beni staggiti l'Ufficio domandava all'Autorita di vigilanza di deter- minare a mente dell' art. 132 LEF il modo di realizza- zione della parte indivisa degli immobili della succes- sione Giuseppe ed Anna-Maria Vanetti. L'Autorita di 1rigilanza, valendosi della facolta eoneessale dall'art. 12 al. 3 della legge 8 marzo 1911 di attuazione della LEF, incarieava allora il Pretore della Riviera di eonvocare gli interessati per intendere la loro opinione sul rnodo di realizzazione. In questa adunanza, ehe ebbe luogo il 31 marzo 1914, il rappresentante dei ereditori instanti (Marioni Costante) fece osservare ehe, a suo parere, era superfluo procedere ad una divisione dei beni indivisi. Egli ad dueeva : Gli eredi Vanetti e cioe il minorenne Andrea Martinetti e Carlo Sartori, quest'ultimo nella sua qualita di erede della fu Gioeonda Sartori nata Vanetti, sono ambedue tenuti al pagarnento della somma escussa. Vero e ehe l'esecuzione non fu finora promossa che eontro. gli eredi fu Ernesta Martinetti nella persona deI minorenne Andrea: ma siccome la sostanza degli escussi non bastern a coprire l'amrnontare deI debito, i creditori dovranno agire anche contro l'altro dei'coniugi Vanetti, Carlo Sartori, contro il quale deI resto e gia spiccato precetto eseeutivo.
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