BGE 41 III 192
BGE 41 III 192Bge04.06.1915Originalquelle öffnen →
192 Entscheidungen der Schuldbetreibungs- Der Rekurre;llt kann nur auf dem Wege des Wider- spruchverfahrens geltend machen, dass in Wirklichkeit der Schuldner kein pfändbares Recht an der Liegenschaft • selbst besitze. Allerdings handelt es sich hiebei nicht um die Geltendmachung des Eigentums-oder Pfandrechtes am gepfändeten Gegenstand. Allein der Wortlaut des Art. 106 SchKG ist, wie das Bundesgericht im Entscheid in Sachen Bandi vom 4. Juli 1912 (AS Sep. Ausg. 15 N° 48 ) ausgeführt hat, zu eng; der eigentliche und letzte Zweck des \Viderspruchverfahrens besteht darin, fest- zustellen, ob der Dritte sein die Pfändung ausschliessendes Recht an der gepfändeten Sache oder dem gepfändeten Rechte geltend machen könne. Das liegt aber hier vor, jndem der Rekurrent behauptet, dass dem Rechte des' Schuldners an der Liegenschaft sein aus dem Gesellschafts- vertrage hervorgehendes Gesamteigentumsrecht entge- genstehe, und wenn dies richtig ist, dann ist in der Tat gemäss Art. 544 OR die Pfändung eines ideellen Anteiles , an der Liegenschaft nicht möglich. Demnach hat die Schuldbetreibungs-u. Konkurskammer erkannt: Der Rekurs wird im Sinne der Motive abgewiesen. 38. Entscheid vom 22. Kai 1916 i. S. Preiss. Die Aufsichtsbehördeu könneli nicht gestützt auf den Bun- desratsbeschluss vom 4. Dezembel" ~,914 betreffend Schutz des in der Schweiz domizilierten Schuidners eine Betrei- bung einstellen. A. -In der Betreibung des Rekursgegners Otto J. Wyler in Paris gegen den Rekurrenten J. R. Preiss, ge- nannt Preuss in Zürich 2 vollzog das Betreibungsamt Zürich 2 am 8. Februar 1915 die Pfändung. Hierauf ver- langte der Rekurrent vom Betreibungsamt die Sistierung Ges.-Ausg. 38 1 N-92. und Konkurskammer. N° 38. 193 der Betreibung, indem er ausführte, dass gegenwärtig in Frankreich im Ausland wohnende Personen gegen Fran- zosen keine Prozesse oder Betreibungen durchführen könnten und dass er daher nach dem Bundesratsbeschluss vom 4. Dezember 1914 betreffend Schutz des in der Schweiz domizilierten Schuldners von eintm in Frank- reich wohnenden Gläubiger auch llichtbetrieben werdtn könne. B. -Als das Betreibungsamt das Begehren <lbwies, erhob der Rekurrent Beschwerde mit dem Antrag, dit Betreibung sei einzustellen. Er hielt an seintm Stand- punkt fest. Die obere Aufsichtsbehörde des Kantons Zürich wies die Beschwerde durch Entscheid vom 24. April 1915 mit fol- gender Begründung ab : Ein französisches Dekret vom 10. August 1914 bestimme, dass Art. 1244 Abs. 2 ce während des ~rieges auf jede Art der Schuldbetreibung und Urteilsvollstreckung anwendbar sei. Durch Art. 1244 Abs. 2 ce werde der Richter ermächtigt, unter Berück- sichtigung der besonderen Verhältnisse des Schuldners diesem einen Zahlungsaufschub zu bewilligen und die Schuldbetreibung aufzuschieben, dabei aber von dieser Befugnis nur nach sorgfältiger Prüfung der Verhältnisse Gebrauch zu machell. Diese Vorschrift gehe offenbar nicht weiter als die Bestimmungen der Kriegsnovelle z. SchKG. Soweit aber die schweiz. Gesetzgebung Bestim- mungen zum Schutze des inländischen Schuldners auf- gestellt habe, bestehe für diesen kein Anlass sich auf die im Auslande erlassenen Vorschriften zu berufel!. Dazu komme, dass er die ihm durch den Bundesratsbeschluss vom 4. Dezember 1914 eingeräumten Einreden nicht im Beschwerdeverfahrell geltend machen könne; Im Art. 1244 ce handle es sich wie in Art. 1 und 12 der Kriegsnovelle z. SchKG um eine Stundung. Wenn der Rekurnnt eine solche erlangen wolle, so müsse er sich entweder an den Einzelrichter im summarischen Verfahren oder an die Nachlassbehörde wendel1- AS 41 lU -1915
194 EntscheidungeDder Scbuldhetreibungs- C. -Diesen Entscheid hat.der Rekurrent am 15. Mai· 1915 unter Erneuerung seines Begehrens an das Bundes- gericht weitergezogen; Die Schuldbetreibungs-und KonkurskaIniner zieht in Erwägung: Wäre die Berufung des Rekurrenten auf den Bundes- ratsbeschluss vom 4. Dezember 1914 und die französische Kriegsgesetzgebung als materiellrechtliche Stundungs- einrede aufzufassen, so könnte sie der Rekurrent nicht im Beschwerdeverfahren vor den Aufsichtsbehörden, sondern nur entweder durch Rechtsvorschlag oder im Verfahren nach Art. 85 SchKG geltend machen. In diesem Sinne hat sich das Bundesgericht schon wiederholt ausgespro- chen (vgl. Entscheid j. S. Baumann & CIe vom 6. Mai 1915 ). Aber auch wenn die von der Vorinstanz angeführte französische Bestimmung, auf die sich der Rekurrt'nt beruft, als eine Verfahrensvorschrift anzusehen wäre, die bloss den Gerichten die Befugnis erteilt, in einzelnen Fällen nach vorheriger Prüfung der Sachlage die Zwangs- voJIstreckung für eine gewisse Zeit einzustellen, so wäre der Rekurs unbegründet; denn auf solche Hemmungen der Zwangsvollstreckung bezieht sich der Bundesrats- beschluss vom 4. Dezember 1914 nicht. Dieser Beschluss hat offenbar nur Ein red endes Schuldners gegen die materielle Schuldpflicht oder die prozessuale Geltend- machung der Forderung im Auge und verlangt nicht, dass dem Schuldner, der in der Schweiz von einem im Ausland wohnenden Gläubiger betrieben wird, genau die gleichen Erleichtemngen in Beziehung auf die Durchführung der Zwangsvollstreckung gewährt werden, wie sie der Schuld- ner auf Grund der Kriegsgesetzgfbung im Lande des Gläubigers beanspruchen könnte, sofern er dort wohnte. Eine solche Gleichbehandlung wäre wegen der Vers<;hieden- heit der Gesetzgebungen über das Zwangsvollstreckungs- Siehe oben Nr. 28. und Konkurskammer. N° 39. 195 verfahren unmöglich. Die Art und Weise der Durch- führung dieses Verfahrens in der Schweiz muss für aUe hier betriebenen Schuldner gleichmässig bestimmt wer- den. Den besondern Verhältnissen der Kriegszeit ist in der Schweiz durch die Kriegsnovelle Rechnung getragen wor- den, einen Erlass, auf den sich jeder Schuldner in der Schweiz ohne Rücksicht auf den 'Vohnort und die Staats- angehörigkeit des Gläubigers berufen kann. Darauf, ob die Kriegsnovelle den in der Schweiz betriebenen Schuldner weniger schütze oder privilegiere als den im Lande des Gläubigers der Zwangsvollstreckung unterworfenen Schuldner, kommt es daher nicht an. Die Aufsichts- behörden könnten nicht auf Grund einer Bejahung dieser Frage im vorliegenden Fall die Betreibung gegen den Rekurrenten für die Dauer des Krieges einstellen. Eine solchf' Einstellung wäre nur dann zulässig, wenn der Bundesrat ausdrücklich bestimmt hätte, dass die Betrei- bungen für Gläubiger, die in Frankreich wohnen, in der Schweiz während der Dauer des Krieges ausgeschlossen seien. Demnach hat die Schuldbetreibungs-u. Konkurskammer {;rkannt Der Rekurs wird abgewiesen. 39. Entscheid vom 4. Juni 1915 i. S. Stadt Zürich. Pfändung und Verwertung des Rückforderungsanspruches gegenüber einer Gemeinde aus der Hinterlegung eines Bankeinlageheftes zwecks Erlangung einer Niederlassungs- bewilligung. Rechtsstellung der Gemeinde; Unanwendbar- keit des Widerspruchsverfahrens. A. -Zur Erlangung einer Niederlassungsbewilligung in der Stadt Zürich musste der schriftenlose Reisende Aron Rayower aus Warschau, gemäss. § 35 des zürche- rischen Geme.indegesetzes, eine « Toleranzkaution », be-
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