BGE 41 III 190
BGE 41 III 190Bge04.12.1914Originalquelle öffnen →
190 Entscheidungen der Sehuldbetreibungs-
37. Entscheid Tom 97. Kai 191ö i. S. Scheuermann.
Art. 91 SchKG. Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer
Pfändung. -Art. 106 H. SchKG. Die Frage, ob der Schuld-
Der . mit einem Dritten zusammen an einer Liegenschaft
auf Grund eines gewöhnlichen Gesellschaftsvertrages Mit-
oder Gesamteigentum habe und daher die Hälfte der Lie-
genschaft dem Gläubiger hafte oder nicht, ist nicht von
den Aufsichtsbehörden, sondern im Widerspruchverfahren
vom Richter zu entscheiden.
A. -Der Rekurrent A. Scheuermann, Baumaterialien-
händler in Zürich
6, hat sich mit Eugen Steidle, Architekt,
in
Seebach, zu einer einfachen Gesellschaft zusammenge-
schlossen zum Zwecke der Erstellung von
Bauten auf einer
Liegenschaft. Nach dem Gesellschaftsvertrage war der
Rekurrent im Grundbuch als Miteigentümer dieser Lie-
genschaft einzutragen. Demgemäss
trug der Grundbuch-
führer
ini Grundbuch ein, dass die Liegenschaft dem
Rekurrentc.:n und Steidle je «zur unausgeschiedenen
Hälfte als Miteigentum
» zustehe. In einer Betreibung des
Markus
Rieble gegen Steidle pfändete nun das Betrei-
bungsamt
Seebach am 18. Januar 1915 ,. die unausge-
schiedene Hälfte
!) Steidles an der Liegenschaft.
B. -Hiegegen erhob der Rekurrent Beschwerde mit
d€m Begehren um Aufhebung der Pfändung. Er machte
geltend, dass die Liegenschaft im Gesamteigentum
der
btiden Gesellschafter stehe und dass nach Art. 544 OR
nur der Liquidationsanteil Steidles gepfändet werden
könne.
Der Gläubiger Rieble beantragte die Abwt'isung
der Beschwerde und die Aufrechthaltung der Pfändung.
Die obere Aufsichtsbehörde des Kantons Zürich wies
die Beschwerde durch Entscheid vom 24. April 1915
mit
folgender Begründung ab : Wenn die Gesellschafter Ge-
samteigentümer wären, so könnte allerdings nur der aus
der Liquidation der Gesellschaft sich ergebende Anteil
am Gesellschaftsvermögen gepfändet werden. Im Grund-
buch seien aber die Gesellschafter als Miteigentümer auf-
und Konkurskammer • N° 37.
geführt, und sie hätten nie eine Berichtigung des Eintrages
verlangt. Zudem habe der Rekurrent nicht
dargetan, dass
der
Eintrag der Willensmeinung der GeseHschafter nicht
entsprochen habe.
C. -Diesen Entscheid hat der Rekurrent untcl'
Erneuerung seines Begehrens am 17. Mai 1915 an das
Bundesgericht weitergezogen .
Die Schuldbetreibungs-und Konkurskammer zielt!"
in Erwägung:
Die Frage, ob die GeseIJschafter an der Liegenschaf t
Miteigentum oder Gesamt.eigentum haben, ist eine solch.€'
des materiellen Rechtes und daher nicht von den Au1-
sichtsbehörden zu entscheiden. Die Gültigkeit des Pfüu-
dungsvollzuges hängt keineswegs von der Beurteilung
dieser Frage ab.
In der Regel sind alle im ewahrsn: ds
Schuldners befindlichen Gegenstände, SOWIe alle dIeJell1-
gen, deren Pfändung der Gläubiger verlangt, zu pfänden,
ohne Rücksicht darauf, ob das Pfändungspfandrecht
ge-
genüber Rechtsansprüchen Dritter wirksam standhalten
könne
(AS Sep.Ausg.15 N°48 Erw.1, 6 N° 31,10 N° 35*), und auf alle Fälle genügt es zr Pfändung eines Gegen- standes, wenn die Vermutung besteht, dass er dem Schuld- ner gehöre oder sonst dem Gläubiger hafte (vg~. J.-EG.ER, Komm. Art. 91 N° 7). Nun ist der Rekurrent mIt Steldle zusammen im Grundbuch als Miteigentümer der in Frage stehenden Liegenschaft eingetragen und auch der Gesel.l- schaftsvertrag deutet auf das Miteigentumsverhältms hin. Zudem bildet die Vorschrift des Art. 544 Abs. 2 OR nicht zwingendes Recht, sondern kann durch den Gesell- schaftsvertrag beseitigt werden. Danach besteht also zweifellos eine Vermutung dafür, dass ein Miteigentums- verhältnis bestehe und der Anteil des Schuldners an der Liegenschaft somit ein Vermögensstück sei, das als solches seinen Gläubigern nach Art. 646 ZGB haftet. Der Pfändungsvollzug ist daher unanfechtbar.* Ges.-Ausg. 38 I :No 92, 29 I N° 53. 33 I N° 82.
192 Entscheidungen der Schuldbetreibungs- Der Rekurrent kann nur auf dem Wege des Wider- spruchverfahrens geltend machen, dass in Wirklichkeit der Schuldner kein pfändbares Recht an der Liegenschaft selbst besitze. Allerdings handelt es sich hiebei nicht um die Geltendmachung des Eigentums-oder Pfandrechtes am gepfändeten Gegenstand. Allein der Wortlaut des Art. 106 SchKG ist, wie das Bundesgericht im Entscheid in Sachen Bandi vom 4. Juli 1912 (AS Sep. Ausg. 15 N° 48 ) ausgeführt hat, zu eng; der eigentliche und letzte Zweck des Widerspruchverfahrens besteht darin, fest- zustellen, ob der Dritte sein die Pfändung ausschliessendes Recht an der gepfändeten Sache oder dem gepfändeten Rechte geltend machen könne. Das liegt aber hier vor, indem der Rekurrent behauptet, dass dem Rechte des Schuldners an der Liegenschaft sein aus dem Gesellschafts- vertrage hervorgehendes Gesamteigentumsrecht entge- genstehe, und wenn dies richtig ist, dann ist in der Tat gemäss Art. 544 OR die Pfändung eines ideellen Anteiles . an der Liegenschaft nicht möglich. Demnach hat die Schuldbetreibungs-u. Konkurskammer erkannt: Der Rekurs wird im Sinne der ·Motive abgewiesen. 38. EntsCheid vom aa. Mai 1915 i. S. Preiss. Die Aufsichtsbehörden könneli llicht gestützt auf den Bun- desratsbeschluss vom 4. Dezembe:t ~.914 betreffend Schutz des in der Schweiz domizilierten Schui.:!ners eine Betrei- bung einstellen. A. -In der Betreibung des Rekursgegners Otto J. Wyler in Paris gegen den Rekurrenten J. R. Preiss, ge- nannt Preuss in Zürich 2 vollzog das Betreibungsamt Zürich 2 am 8. Februar i915 die Pfändung. Hierauf ver- langte der Rekurrent vom Betreibungsamt die Sistierung Ges.-Ausg. 38 IN-92. und Konkurskammer. N° 38. 193 der Betreibung, indem er ausführte, dass gegenwärtig in Frankreich im Ausland wohnende Personen gegen Fran- zosen keine Prozesse oder Betreibungen durchführen könnten und dass er daher nach dem Bundesratsbeschluss vom 4. Dezember 1914 betreffend Schutz des in der Schweiz domizilierten Schuldners von eint.m in Frank- reich wohnenden Gläubiger auch nicht betrieben word( tl könne. B. -Als das Betreibungsamt das Begehren "bwies, erhob der Rekurrent Beschwerde mit dem Antrag, die Betreibung sei einzustellen. Er hielt an seint:m Stand- punkt fest. Die obere Aufsichtsbehörde des Kantons Zürich wies die Beschwerde durch Entscheid vom 24. April 1915 mit fol- gender Begründung ab : Ein französisches Dekret vom 10. August 1914 bestimme, dass Art. 1244 Abs. 2 ce während des Krieges auf jede Art der Schuldbetreibung und UrteilsvoUstreckung anwendbar sei. Durch Art. 1244 Abs. 2 ce werde der Richter ermächtigt, unter Berück- sichtigung der besonderen Verhältnisse des Schuldners diesem einen Zahlungsaufschub zu bewilligen und die Schuldbetreibung aufzuschieben, dabei aber von dieser Befugnis nur nach sorgfältiger Prüfung der Verhältnisse Gebrauch zu machen. Diese Vorschrift gehe offenbar nicht weiter als die Bestimmungen der Kriegsnovelle z. SchKG. Soweit aber die schweiz. Gesetzgebung Bestim- mungen zum Schutze des inländischen Schuldners auf- gestellt habe, bestehe für diesen kein Anlass sich auf die im Auslande erlassenen Vorschriften zu berufen. Dazu komme, dass er die ihm durch den Bundesratsbeschluss vom 4. Dezember 1914 eingeräumten Einreden nicht im Beschwerdeverfahrell geltend machen könne; Im Art. 1244 CC handle es sich wie in Art. 1 und 12 der Kriegsnovelle z. SchKG um eine Stundung. Wenn der Rekurnnt eine solche erlangen wolle, so müsse er sich entweder an den Einzelrichter im summarischen Verfahren oder an die Nachlassbehörde wenden. AS 41 111 -1915
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