Art. 143 SchKG; default of the successful bidder in a mortgage auction; obligation to carry out the reauction. The enforcement office may not confine itself to merely ordering a new auction while in substance reverting to the former adjudication; the statute requires execution of the new sale, unless all interested parties agree otherwise. The debtor is an interested party because he is party to the enforcement and has a legal interest in a higher realization price and in possible settlement before the reauction. For the appeal period under Art. 17 Abs. 2 SchKG, the decisive moment is knowledge of the impugned enforcement measure itself, not merely of the factual circumstance that a scheduled auction did not take place. Measures founded on an unlawful accounting, including deficiency certificates and ensuing seizures, fall with that accounting.
Entscheidungen der Schuldhet.reibungs-und Konkurskammer .. Arrets de la Chambre des poursuites et des failliLes. 35. Entscheid vom 5. Mai 1915 i. S. Nees. Recht des Schuldners, zu verlangen, dass bei Zahlungsverzug eines Ersteigerers im Sinne des Art. 143 vorgegangen und die sofort anzuordnende neue Steigerung auch wirklich abgehalten werde (Erw. 3 f.). -Ausgangspunkt der Be- schwerdefrist im Falle der Nichtabhaltung der neuen Steigerung (Erw. 2). A. -In einer Grundpfandbetreibung der Basler Kan- tonalbank gegen den Rekurrenten hatte am 11. Juni 1914 über die dem Schuldner gehörende Liegenschaft Lehen- mattweg 142 in Basel eine zweite Steigerung im Sinne des Art. 142 SchKG stattgefunden. mit Zuschlag an die in Gütergemeinschaft lebenden Ehegatten Konrad und Alice Dinser-Schmidt in Basel zum Preise von 70,000 Fr., zahl- bar innerhalb drei Monaten und vom 18. bezw. 19. Juni an zu 5% verzinslich. Unter Ziffer 7 der Steigerungsbedin- gungen war die Bestimmung des Art. 143 SchKG wieder- gegeben worden. Da die Ersteigerer ihren Verpflichtungen trotz wieder- holter Mahnungen und Fristverlängerungen nicht nach- kamen, machte das Betreibungsamt am 25. November den Zuschlag rückgängig und kündigte auf den 7. Januar 1915 eine dritte Steigerung an. Am 6. Januar brachte jedoch der frühere Ersteigerer Dinser eine Erklärung der Basler Kan- tonalbank bei, dass sie sich für ihre Hypothekarforderung von 89,686 Fr. 45 Cts. an den Gantkäufer vom 11. Juni 1914 halte und für diese Forderung samt Zinsen und AS 41 111 -1915
178 Entscheidungen der Schuldbetreibungs- Kosten, soweit sie durch den Pfanderlös (d. h. den Zu- schlag an .der Gant vom 11. Juni 1914) gedeckt werde, das etreibungsamt entlaste. Mit Rücksicht auf diese Erklnng . und weil Dinser, wie es scheint, diejenigen Betr.age, dIe er nach den Gantbedingungen in bar zu entflchten gehabt hätte, bezahlte, nahm das Betreibungs- amt ohne weiteres von der Abhaltung der dritten Stei- genmg Umgang, rechnete mit Dinser auf Grund der Stei- gerun? vom 1. Juni, jedoch ohne Belastung der Ehegat- ten DIßser mIt den Zinsen vom 18./19. Juni 1914 bis zum 6. Januar ab und stellte der Basler Kantonalbank für den durch den Zuschlag an die Ehegatten Dinser nicht Ge- deckten T?il ihrer Hypothekarforderung einen Pfalnd ausfallschem aus, der zuerst (in einer Ausfertigung vom 23. Januar) auf 18,076 Fr. 70 Cts. lautete, nachher aber auf 16,144 Fr. 75 Cts. berichtigt wurde, was dem Re- kurrenten am 27. Februar mitgeteilt wurde. Von ihrer andausfallforderung trat die Basler Kantonalbank eIßen Betrag von 4900 Fr. an die Erben des Dr K .. G . . norr- erv s u,nd den Rest, mit 11,244 Fr. 75 Cts., an Dinser ab. Fur dIese Beträge erwirkten die Zessionare am 30. Ja- nunr und 3 6 .. Februar ohne neuen Zahlungsbefehl die Pfandung samthcher pfändbaren Aktiven des Rekurren- ten, und zwar Dinser am 30. Januar, die Erben Kllörr 6: Februar 1915. Die bei den Akten befindliche An- kundigung der Pfändung zu Gunsten des Dinser ist vom 28. Januar datiert. Am 11./13. März schloss sich die Ehe- frau des Rekurrenten diesen Pfändungen an. Gegenüber d.en Erben Knörr erwirkte der Rekurrent die Bewilligung eIßes nachträglichen Rechtsvorschlags. B. -A 8. Februar 1915 reichte Nees bei der kanto- nalen UfS.IChtsbehörde eine Beschwerde ein, mit d In Antrag auf Aufhebung der zu Gunsten des Dinser voll- zogenen Pfändung, weil sie a) auf Grund eines ungesetzlichen Pfandausfallscheins b) ohne Ansetzung einer nachträglichen RechtsvOl schlagsfrist und KonkursklUllmer. N° 35.
stattgefunden habe. Speziell die Bemängelung sub a) wurde damit begründet, dass in der Grundpfandbetrei- bung der Basler Kantonalbank die Abrechnung auf Grund der am 7. Januar 1915 abzuhaltenden dritten Sneigerung, unter Haftung des Dinser für einen allfälligen Mindererlös gegenüber der Gant vom 11. Juni 1914,. hätte stattfinden sollen. Der Rekurrent erklärte, von der Nichtabhaltung einer dritten Steigerung und der Abrechnung auf Grund der zweiten Gant, sowie der Ausstellung eines Pfandausfall- scheins, erst am 6. Januar, als er, nach der Ankündigung der Pfändung zu Gunsten der Erben Knörr, die Gantab- rechnung eingesehen habe, Kenntnis erhalten zu haben. C. Durch Entscheid vom 17. März 1915 hat die kan- tonale Aufsichtsbehörde die Beschwerde als verspätet abgewiesen, weil der Rekurrent spätestens am 7. Januar davon Kenntnis gehabt haben müsse, dass die auf diesen Tag angesetzte Gant nicht stattfinde; denn entweder er oder sein Vertreter sei damals auf dem Gantlokal er- schienen. Letzteres müsse deshalb angenommen werden, weil der Rekurrent sich geweigert habe, auf eine von der Aufsichtsbehörde an ihm gt'richtete bezügliche Frage eine unzweideutige Antwort zu geben. Ausserd :;m fehle dem Rekurrenten ( jeder Rechtsstandpunkt, um bezüg- lich des zwischen dem Betreibungsamt und dem Erganter abgeschlossenen Gantaktes Begehren stellen zu können I;. D. Gegen diesen Entscheid richtet sich der vorlie- gende, rechtzeitig ergriffene Rekurs, mit dem Antrag auf ( Aufhebung des nachträglich am 6. Januar 1915 geord- neten Gantkaufes vom 11. Juni 1914, sowie der durch das Betreibungsamt ausgestellten Pfandausfallscheine und der daraus resultierenden Pfändung, ebenso des Entscheides der Aufsichtsbehörde vom 17. März 1915 . Die Begründung des Rekurses ist aus Erwägung 1 hie- nach ersichtlich; Die Nichtansetzung einer nachträglichen Rechtsvorschlagsfrist wird nicht mehr als Rekursgrund geltend gencht.
la Entscheidungen der Schuldbetreibungs- Die Schuldbetreibungs-und Konkurskammer zieht in Erwägung:
über hau p t k ein e d r i t t e S t e i ger u n g statt- finden solle, indem vielmehr auf Grund des wieder in Kraft erklärten Zuschlages an der z w e i t e n Steig6l'Ung abgerechnet und auf die s er Grundlage ein Pfandau .. fallschein ausgnstellt worden sei, in dem Sinne, dass er' ohne weiteres zur Pfändung berechtige. Ob die dritte Steigerung am 7. Januar, oder aber in- folge irgend eines l.'mstandes einige Tage oder Wochen später stattfinde, konnte dem Rekurrenten allenfalls gleichgültig sein ; nicht aber, ob sie überhaupt stattfinde oder ob im Gegenteil auf Grund jener zweiten Steigeru.ng abgerechnet werde. Solange also der Rekurrent nicht wusste, im welchem Si n n e die auf den 7. Januar an- gesetzte Gant abgestellt worden sei, hatte er jedenfal1s zu derjenigen Beschwerde, um die es sich heute handelt und um die es sich auch für die kantonale Aufsieht .. behörde handelte, keinen Anlass, oder, mit andem Wor- ten: solange er über jenen Punkt nicht aufgeklärt war, hatte er auch noch keine Kenntnis VOll derjenigen Ver- fügung 11 des Betreibungsamtes, die er mit seiner Be- schwerde anficht, und solange konnte deshalb die in Art. 17 Abs. 2 festgesetzte zehntägige Beschwerdefrist nicht zu laufen beginner.. Dass aber der Rekurrent am 7. Januar von der Absicht des Betreibungsamtes, über- haupt keine dritte Steigerung abzuhalten, sondern auf Grund der zweiten Steigerung abzurechnen, -worin ein Widerruf der Verfügung vom 25. November lag, -unter- richtet gewesen sei, oder dass' er sich sonstwie schon damals darüber habe Rechenschaft geben müssen, ist von keiner Saite behauptet worden und ist auch auf Grund der Akten nicht anzunehmen. Aus den Akten ergibt sich nur soviel, dass der Rekurrent am 28. oder 29. Januar die Ankündigung der Pfändung. zu Gunsten des Dinser erhalten haben muss. Selbst wenn daher die Beschwerde- frist nicht erst vom 6. Februar an, an welchem Tage für die Erben Knörr gepfändet wurde und der Rekurrent zugegebenermassen die Gantabrechnung eingesehen hat,
182 Entscheidungen der Sehuldbetreibungs- ZU berechnen wäre, so könnte sie doch auf alle Fälle von keinem frühern Datum als dem 29. Januar an be- rechnet werden und lief also, da der 7. Februar ein Sonn-. tag war, fr ü h e s t e n s am 8. Februar, d. h. am Tage der Beschwerdeergreifung ab. Im übrigen versteht es sich von selbst, dass für den Beginn der Frist zur Anfechtung einer Verfügung, durch wenche eine angesetzte Steigl'rung widerrufen wird, eben- sosehr die K e n n t ni s dieser Verfügung massgebend sein muss, wie umgekehrt für den Beginn der Frist zur Anfechtung einer a b g t hai t e 11 e n Steigerung die Kenntnis der Tatsache ihrer A b haI tun g massgebend ist (vergl. über den letztem Fall: BGE 40 III S. 185 H. Erw.2). Bei dieser Sachlage kaim hier dahingestellt bleiben, ob die Feststellung der kantonalen Aufsichtsbehörde, dass der Rekurrent schon am 7. Januar von der Nichtabhal- tung der auf diesen Tag angesetzten Steigerungsverhand- lung als solcher Kenntnis gehabt habe, gegebenenfalls für das Bundesgericht verbindlich gewesen wäre, trotzdem sie nicht nach zivilprozessualen Grundsätzen, sondern mittels einer Art von Inquisition zustanne gekommen ist. Nach dem Gesagten genügte die Kenntnis jener Tatsache an und für sich noch nicht, um dein Rekurrenten zur Ein- reichullg der vorliegenden Beschwerde Anlass zu geben. 3. Materiell erweist sich dep Rekurs ohne weiteres als begründet. Wenn Art. 143 vorschreibt, dass bei Zahlungs- verzug des Ersteigerers sofort eine neue Steigerung anzuordnen)) sei, so hat diese Gesetzesbestimmung selbstverständlich nicht den Ihm vom Betreibungsamt im vorliegenden Falle beigelegten Sinn, dass es je nach dem Ermessen des Amtes bei der biossen Anordnung I) sein Bewenden haben könne ; sondern, was nach der Vor- schrift des Gesetzes anzuordnen ist, soll auch aus g e- f ü h r t werden; bloss hat, mit Rücksicht auf Art. 138, im Gegensatz zur Anordnung I , die Aus f ü h run g und Konkurskammer N° 35. 183 nicht s 0 f 0 r t stattzufinden (vergl. in diesem Sinne die vom Betreibungsamt missverstandene Bemerkung bei JiEGER, Note 5 zu Art. 143). Abgesehen davon, dass es nach einnm feststehenden Grundsatze des Betreibungs- wie überhaupt des Prozessrechts, nicht im Belieben des Amtes stehen kann, ohne Zustimmung sämtlicher Inte- ressenten auf eine in Rechtskraft erwachsene Verfügung zurückzukommen, gibt hier schon das G e set z den In- teressenten ein Recht darauf, dass bei Zahlungsverzug des Ersteigerers eine neue Gant abgehalten werde. Zu den Interessenten gehören aber nicht etwa nur die betreiben- den Gläubiger, sowie allfällige Grundpfandgläubiger, die nie h t betrieben haben, sondern namentlich auch der E i gen t ü m e r des Grundpfandes, bezw. der S c h u 1 d- u er; letzterer grundsätzlich schon deshalb, weil er im Zwangsvollstreckungsverfahren Partei ist, sodann spe- ziell auch deshalb, weil er an der Erzielung eines möglichst hohen Erlöses interessiert ist, beim Widerruf eines Zu- schlages aber die Chance besteht, dass an einer neuen Gant ein höheres Angebot erzielt werde, als an der frühe- ren Gant. Diese Chance, wie auch die Möglichkeit, sich in der Zwischenzeit mit seinen Gläubigern abzufinden, darf dem Schuldner nicht dadurch genommen werden, dass das Betreibungsamt den Zuschlag an den ersten Ersteigerer wieder in Kraft erklärt. Eine solche Mass- regel lässt sich auch nicht etwa mit der Erwägung recht- fertigen, dass die neue Steigerung vielleicht einen M i n- der e r lös gegenüber der frühern ugtben könnte, was nicht im Interesse des Schuldners liege. Für einen all- fälligen Mindererlös haften ja der frühere Ersteigerer und seine Bürgen, so dass der mögliche Ausfall in der Regel gedeckt sein wird. Liegt aber wirklich einmal der Fall vor, dass alle Beteiligten ein Interesse an der Wiederill- krafterklärung eines nach Art. 143 rückgängig gemachten Zuschlages haben, so werden sie voraussichtlich auch alle ihr Einverständnis mit dieser Massregel erklären, so dass
84 Entscheidungen der Schuldbetreibungs- deren Ausführung dann nichts im Wege steht. Ein solches Einverständnis aller Beteiligten fehlt aber im vorliegenden Falle. 4. Aus den vorstehenden Ausführungen ergibt sich zu- nächst die Gutheissung des Rekurses in dem Sinne, dass die auf Grund des Zuschlages vom 11. Juni 1914 erfolgte A b r e c h nun g -die übrigens auch insofern unrichtig war, als dem Ersteigerer für die Zeit vom 18. /19. Juni 1914 an bis zum 6. Januar 1915 entgegen den Gantbe- dingungen keine Zinsen belastet wurden -aufzuheben und, unter Haftbarmachung der Ersteigerer und ihn r Bürgen für einen allfälligen Mindererlös, sowie für wei- teren SclJ.aden im Sinne des Art. 143, wiederum eine neue Steigerung anzuordnen, dann aber auch zu voll ziehen ist. Weiter muss die Gutheissung des Rekurses, wie be- reits in Erwägung 1 angedeutet "rurde, auch zur Aufhe- bung des auf Grund der unrichtigen Abrechnung ausge- stellten P fan d aus fall s c h ein s führen ; und die Kassierung des Pfandausfallscheins hat ferner ihrerseits die Aufhebung der auf ihrer Grundlage vollzogenen Pfändungen zur Folge. Selbstverständlich ist endlich der am 11. Juni 1914 zu Gunsten der Ehegatten Dinser erfolgte Zuschlag, den das Betreibungsamt am 25. November 1914 richtiger- weise aufgehoben hatte, und den es seither in Verletzung des Gesetzes wieder in Kraft ßrklärt hat, neuerdings rück- gängig zu machen. Warum eine Aufhebung jenes Zuschlages heute nicht mehr möglicb sein sollte, wie das Betrei- bungsamt in einer Beschwerdeantwort an die kantonale Aufsichtsbehörde behauptetb, ist nicht verständlich. Ab- gesehen davon, dass nach Art. 136 bis (vergl. auch BGE 40 III S. 342 Erw. 2) die Aufsichtsbehörden nunmehr in der Tat zur Aufhebung des Zuschlages -selbst im Falle bereits erfolgten Grundbucheintrags im Sinne der Art. 656 Abs. 2 und 665 Abs. 2 ZGB -kompetent sind, handelt es sich ja im vorliegenden Falle um eine sol c h e Rück- gängigmachung, die nach Art. 143 schon in der Kompe- und Konkurskammer. N° 35.
tenz des B e t r e i b u n g sam t e s lag, d. h. es wird einfach das Betreibungsamt angewiesen, die von ihm am 25. November 1914 getroffene, der Vorschrift des Ge- setzes entsprechende Verfügung wiederherzustellen, eine Weisung, zu welcher die Aufsichtsbehörden zweifellos schon unter dem frühern Rechte (d. h. vor Erlass des Art. 136 bis) kompetent gewesen wären. Demnach hat die Schuldbetreibungs-u. Konkurskammer erkannt: Der Rekurswira in dem Sinne gutgeheissen, dass a) die auf Grund des Zuschlags vom 11. Juni 1914 vor- genommene Abrechnung kassiert wird; b) der zu Gunsten der Basler Kantonalbank ausgestellte Pfandausf811schein kassiert wird ; c) die am 20. Januar 1915 zu Gunsten Dinsers vollzo- gene, sowie die am 6. Februar 1915 zu Gunsten der Erben Knörr vollzogene Pfändung. mit Anschlusspfändung der Ehefrau Nees vom 11. ,113. März 1915, ebenfalls aufge- hoben werden ; d) das Betreibungsamt angewiesen wird, die Ueber- tragung der Liegenschaft an die Ehegatten Dinser-Pfister von neuem im Sinne des Art. 143 rückgängig zu machen; e) das Betreibungsamt ferner angewiesen wird, sofort eine neue Gant, ebenfalls im Sinne des Art. 143, anzu- ordnen und nach Ablauf der Bekanntmachungsfrist des Art. 138 abzuhalten, unter Haftbarmachung der Ehe- gatten Dinser und ihrer Bürgen für einen allfälligen Min- dererlös gegenüber der Gant vom 11. Juni 1914, sowie für weiteren Schaden im Sinne des Art. 143, insbesondere für den Zinsverlust a 5% seit 18. Juni 1911, -letzteres unter Verrechnung der Mietzinse.