Entscheidungen der Schuldhet.reibungs-und Konkurskammer ..
Arrets de la Chambre des poursuites et des failliLes.
35. Entscheid vom 5. Mai 1915 i. S. Nees.
Recht des Schuldners, zu verlangen, dass bei Zahlungsverzug
eines Ersteigerers im Sinne des Art. 143 vorgegangen und
die sofort anzuordnende neue Steigerung auch wirklich
abgehalten werde (Erw. 3 f.). -Ausgangspunkt der Be-
schwerdefrist im Falle der Nichtabhaltung der neuen
Steigerung (Erw. 2).
A. -In einer Grundpfandbetreibung der Basler Kan-
tonalbank gegen den Rekurrenten hatte am 11. Juni 1914
über die dem Schuldner gehörende Liegenschaft Lehen-
mattweg 142 in Basel eine zweite Steigerung
im Sinne des
Art. 142 SchKG stattgefunden.
mit Zuschlag an die in
Gütergemeinschaft lebenden Ehegatten Konrad und Alice
Dinser-Schmidt
in Basel zum Preise von 70,000 Fr., zahl-
bar innerhalb drei Monaten und vom 18. bezw. 19. Juni an
zu 5% verzinslich. Unter Ziffer 7 der Steigerungsbedin-
gungen war die Bestimmung des Art.
143 SchKG wieder-
gegeben worden.
Da die Ersteigerer ihren Verpflichtungen trotz wieder-
holter Mahnungen
und Fristverlängerungen nicht nach-
kamen, machte das Betreibungsamt
am 25. November den
Zuschlag rückgängig
und kündigte auf den 7. Januar 1915
eine dritte Steigerung an.
Am 6. Januar brachte jedoch der
frühere Ersteigerer Dinser eine Erklärung der Basler
Kan-
tonalbank bei, dass sie sich für ihre Hypothekarforderung
von 89,686 Fr. 45 Cts. an den Gantkäufer vom 11. Juni
1914 halte und für diese Forderung samt Zinsen und
AS 41 111 -1915
178 Entscheidungen der Schuldbetreibungs-
Kosten, soweit sie durch den Pfanderlös (d. h. den Zu-
schlag an .der Gant vom 11. Juni 1914) gedeckt werde,
das
etreibungsamt entlaste. Mit Rücksicht auf diese
Erklnng . und weil Dinser, wie es scheint, diejenigen
Betr.age, dIe
er nach den Gantbedingungen in bar zu
entflchten gehabt hätte, bezahlte, nahm das Betreibungs-
amt ohne weiteres von der Abhaltung der dritten Stei-
genmg Umgang,
rechnete mit Dinser auf Grund der Stei-
gerun?
vom 1. Juni, jedoch ohne Belastung der Ehegat-
ten DIßser mIt den Zinsen vom 18./19. Juni 1914 bis zum
6.
Januar ab und stellte der Basler Kantonalbank für den
durch den Zuschlag an die Ehegatten Dinser nicht Ge-
deckten T?il ihrer Hypothekarforderung einen Pfalnd
ausfallschem aus, der zuerst (in einer Ausfertigung vom
23.
Januar) auf 18,076 Fr. 70 Cts. lautete, nachher aber
auf 16,144
Fr. 75 Cts. berichtigt wurde, was dem Re-
kurrenten
am 27. Februar mitgeteilt wurde. Von ihrer
andausfallforderung trat die Basler Kantonalbank
eIßen Betrag von
4900 Fr. an die Erben des Dr K ..
G . . norr-
erv s u,nd den Rest, mit 11,244 Fr. 75 Cts., an Dinser
ab.
Fur dIese Beträge erwirkten die Zessionare am 30. Ja-
nunr und 3 6 .. Februar ohne neuen Zahlungsbefehl die
Pfandung samthcher pfändbaren Aktiven des Rekurren-
ten,
und zwar Dinser am 30. Januar, die Erben Kllörr
6: Februar 1915. Die bei den Akten befindliche An-
kundigung der
Pfändung zu Gunsten des Dinser ist vom
28. Januar datiert. Am 11./13. März schloss sich die Ehe-
frau des Rekurrenten diesen Pfändungen an. Gegenüber
d.en Erben Knörr erwirkte der Rekurrent die Bewilligung
eIßes nachträglichen Rechtsvorschlags.
B. -A 8. Februar 1915 reichte Nees bei der kanto-
nalen
UfS.IChtsbehörde eine Beschwerde ein, mit d In
Antrag auf Aufhebung der zu Gunsten des Dinser voll-
zogenen
Pfändung, weil sie
a) auf Grund eines ungesetzlichen Pfandausfallscheins
b) ohne Ansetzung einer nachträglichen RechtsvOl
schlagsfrist
und KonkursklUllmer. N° 35.
stattgefunden habe. Speziell die Bemängelung sub a)
wurde damit begründet, dass in der Grundpfandbetrei-
bung der Basler Kantonalbank die Abrechnung auf Grund
der am 7. Januar 1915 abzuhaltenden dritten Sneigerung,
unter Haftung des Dinser für einen allfälligen Mindererlös
gegenüber der Gant vom 11.
Juni 1914,. hätte stattfinden
sollen.
Der Rekurrent erklärte, von der Nichtabhaltung einer
dritten Steigerung und der Abrechnung auf Grund der
zweiten Gant, sowie der Ausstellung eines
Pfandausfall-
scheins, erst am 6. Januar, als er, nach der Ankündigung
der
Pfändung zu Gunsten der Erben Knörr, die Gantab-
rechnung eingesehen habe, Kenntnis erhalten zu haben.
C. Durch Entscheid vom 17. März 1915 hat die kan-
tonale Aufsichtsbehörde die Beschwerde als verspätet
abgewiesen, weil der Rekurrent spätestens am 7.
Januar
davon Kenntnis gehabt haben müsse, dass die auf diesen
Tag angesetzte Gant nicht
stattfinde; denn entweder er
oder sein Vertreter sei damals auf dem Gantlokal er-
schienen. Letzteres müsse deshalb angenommen werden,
weil der Rekurrent sich geweigert habe, auf eine von der
Aufsichtsbehörde an ihm
gt'richtete bezügliche Frage
eine unzweideutige Antwort
zu geben. Ausserd :;m fehle
dem
Rekurrenten ( jeder Rechtsstandpunkt, um bezüg-
lich des zwischen dem Betreibungsamt
und dem Erganter
abgeschlossenen Gantaktes Begehren stellen
zu können I;.
D. Gegen diesen Entscheid richtet sich der vorlie-
gende, rechtzeitig ergriffene Rekurs,
mit dem Antrag auf
( Aufhebung des nachträglich am 6. Januar 1915 geord-
neten Gantkaufes vom 11.
Juni 1914, sowie der durch das
Betreibungsamt ausgestellten Pfandausfallscheine und der
daraus resultierenden
Pfändung, ebenso des Entscheides
der Aufsichtsbehörde vom 17. März 1915 .
Die Begründung des Rekurses ist aus Erwägung 1 hie-
nach ersichtlich; Die Nichtansetzung einer nachträglichen
Rechtsvorschlagsfrist wird nicht mehr als Rekursgrund
geltend
gencht.
la Entscheidungen der Schuldbetreibungs-
Die Schuldbetreibungs-und Konkurskammer zieht
in Erwägung:
- -Gegenstand des Rekurses ist nicht, wie vielleicht
bei rein wörtlicher Interpretation des seiner Zeit an die
kantonale Aufsichtsbehörde gestellten Beschwerdean-
trages angenommen werden könnte,
nur die zu Gunsten
des
Dinser vollzogene P f ä n dun g, sondern, wie sich
u.
a. schon aus der damaligen Beg r ü nd u n g der
Beschwerde und nunmehr auch aus dem Rekurs an das
Bundesgericht
ergibt:
a) die Nichtabhaltung einer dritten Gant trotz Vorlie-
gens der Voraussetzungen des Art. 143 ;
b) die damit zusammenhängende Abrechnung auf
Grund des am
- November rückgängig gemachten Zu-
schlages
an die Ehegatten Dh1ser ;
c) die hierin liegende Wiederinkraftsetzung jenes Zu-
schlags und die damit verbundene Wiederübertragung
der Liegenschaft auf die Ehegatten Dinser ;
d) die Ausstellung eines Pfandausfallscheins auf Grund
der sub
b hievor erwähnten Abrechnung ;
e) der Vollzug der Pfändungen auf Grund des Pfand-
ausfallscheins.
Alle diese Massnahmen des: Betreibungsamtes stehen
in einem derart engen Zusammenhang
zu einander, dass
die Aufhebung einer jeden von ihnen, sofern sie im
Sinne
des Rekurses erfolgt, auch -die Kassierung der andern
bedingt, bezw. voraussetzt.
- -Aus dem Gesagten ergibt sich zugleich, dass es bei
der Beurteilung der Frage, ob seiner Zeit die Beschwerde
an die kantonale Aufsichtsbehörde rechtzeitig erhoben
worden sei, nicht einfach darauf ankommt, wann der Re-
kurrent von der Nichtabhaltung der auf den 7. Januar
1915 angesetzten, Steigerungsverhandlung als solcher
Kenntnis erhalten hat, -worauf die Vorinstanz allein
abgestellt hat, -sondern dass derj enige Zeitpunkt mass-
gebend ist, in welchem der Rekurrent erfahren hat, dass
und Konkurskammer. N° 35.
über hau p t k ein e d r i t t e S t e i ger u n g statt-
finden solle, indem vielmehr auf Grund des wieder in
Kraft erklärten Zuschlages an der z w e i t e n Steig6l'Ung
abgerechnet und auf die s er Grundlage ein Pfandau ..
fallschein ausgnstellt worden sei, in dem Sinne, dass er'
ohne weiteres zur Pfändung berechtige.
Ob die dritte Steigerung am 7. Januar, oder aber in-
folge irgend eines
l.'mstandes einige Tage oder Wochen
später stattfinde, konnte dem Rekurrenten allenfalls
gleichgültig sein ; nicht aber, ob sie überhaupt stattfinde
oder ob
im Gegenteil auf Grund jener zweiten Steigeru.ng
abgerechnet werde. Solange also der Rekurrent nicht
wusste, im welchem
Si n n e die auf den 7. Januar an-
gesetzte Gant abgestellt
worden sei, hatte er jedenfal1s
zu derjenigen Beschwerde, um die es sich heute handelt
und um die es sich auch
für die kantonale Aufsieht ..
behörde handelte, keinen Anlass, oder, mit andem Wor-
ten: solange er über jenen Punkt nicht aufgeklärt war,
hatte er auch noch keine Kenntnis VOll derjenigen Ver-
fügung
11 des Betreibungsamtes, die er mit seiner Be-
schwerde anficht, und solange konnte deshalb die in
Art.
17 Abs. 2 festgesetzte zehntägige Beschwerdefrist
nicht zu laufen
beginner.. Dass aber der Rekurrent am
7. Januar von der Absicht des Betreibungsamtes, über-
haupt keine dritte Steigerung abzuhalten, sondern auf
Grund der zweiten
Steigerung abzurechnen, -worin ein
Widerruf der Verfügung vom 25. November lag, -unter-
richtet gewesen sei, oder
dass' er sich sonstwie schon
damals darüber habe Rechenschaft geben müssen, ist von
keiner
Saite behauptet worden und ist auch auf Grund
der Akten nicht anzunehmen. Aus den Akten ergibt sich
nur soviel, dass der Rekurrent
am 28. oder 29. Januar
die Ankündigung der Pfändung. zu Gunsten des Dinser
erhalten
haben muss. Selbst wenn daher die Beschwerde-
frist nicht erst vom
6. Februar an, an welchem Tage
für
die Erben Knörr gepfändet wurde und der Rekurrent
zugegebenermassen die Gantabrechnung eingesehen hat,
182 Entscheidungen der Sehuldbetreibungs-
ZU berechnen wäre, so könnte sie doch auf alle Fälle
von keinem frühern
Datum als dem 29. Januar an be-
rechnet
werden und lief also, da der 7. Februar ein Sonn-.
tag war, fr ü h e s t e n s am 8. Februar, d. h. am Tage
der Beschwerdeergreifung ab.
Im übrigen versteht es sich von selbst, dass für den
Beginn der Frist
zur Anfechtung einer Verfügung, durch
wenche eine angesetzte Steigl'rung widerrufen wird, eben-
sosehr die K e n n t ni s dieser Verfügung massgebend
sein muss, wie umgekehrt für den Beginn der Frist zur
Anfechtung einer a b g
t hai t e 11 e n Steigerung die
Kenntnis der Tatsache ihrer A b
haI tun g massgebend
ist (vergl. über den letztem Fall: BGE
40 III S. 185 H.
Erw.2).
Bei dieser Sachlage kaim hier dahingestellt bleiben, ob
die Feststellung der kantonalen Aufsichtsbehörde, dass
der Rekurrent schon am
7. Januar von der Nichtabhal-
tung der auf diesen Tag angesetzten Steigerungsverhand-
lung als solcher Kenntnis gehabt habe, gegebenenfalls für
das Bundesgericht verbindlich gewesen wäre, trotzdem sie
nicht nach zivilprozessualen Grundsätzen, sondern mittels
einer
Art von Inquisition zustanne gekommen ist. Nach
dem Gesagten genügte die Kenntnis jener Tatsache an
und für sich noch nicht, um dein Rekurrenten zur Ein-
reichullg der vorliegenden Beschwerde Anlass zu geben.
3. Materiell erweist sich dep Rekurs ohne weiteres als
begründet. Wenn Art. 143 vorschreibt, dass bei Zahlungs-
verzug des Ersteigerers sofort eine neue Steigerung
anzuordnen)) sei, so hat diese Gesetzesbestimmung
selbstverständlich nicht den
Ihm vom Betreibungsamt
im vorliegenden Falle beigelegten
Sinn, dass es je nach
dem Ermessen des Amtes bei der biossen
Anordnung I)
sein Bewenden haben könne ; sondern, was nach der Vor-
schrift des Gesetzes
anzuordnen ist, soll auch aus g e-
f ü h r t werden; bloss hat, mit Rücksicht auf Art. 138,
im Gegensatz zur
Anordnung I , die Aus f ü h run g
und Konkurskammer N° 35. 183
nicht s 0 f 0 r t stattzufinden (vergl. in diesem Sinne
die vom Betreibungsamt missverstandene Bemerkung bei
JiEGER, Note 5 zu Art. 143). Abgesehen davon, dass es
nach
einnm feststehenden Grundsatze des Betreibungs-
wie überhaupt des Prozessrechts, nicht im Belieben des
Amtes stehen kann, ohne Zustimmung sämtlicher Inte-
ressenten auf eine in Rechtskraft erwachsene Verfügung
zurückzukommen, gibt hier schon das G e
set z den In-
teressenten ein Recht
darauf, dass bei Zahlungsverzug
des Ersteigerers eine neue Gant abgehalten werde.
Zu den
Interessenten gehören aber nicht etwa
nur die betreiben-
den Gläubiger, sowie allfällige Grundpfandgläubiger, die
nie h t betrieben haben, sondern namentlich auch der
E i
gen t ü m e r des Grundpfandes, bezw. der S c h u 1 d-
u er; letzterer grundsätzlich schon deshalb, weil er im
Zwangsvollstreckungsverfahren
Partei ist, sodann spe-
ziell auch deshalb, weil er an der Erzielung eines
möglichst
hohen Erlöses interessiert ist, beim Widerruf eines Zu-
schlages aber die Chance besteht, dass an einer neuen
Gant ein höheres Angebot erzielt werde, als an der frühe-
ren Gant. Diese
Chance, wie auch die Möglichkeit, sich
in der Zwischenzeit
mit seinen Gläubigern abzufinden,
darf dem Schuldner nicht dadurch genommen werden,
dass das Betreibungsamt den Zuschlag an den ersten
Ersteigerer wieder in
Kraft erklärt. Eine solche Mass-
regel lässt sich auch nicht etwa mit der Erwägung recht-
fertigen, dass die neue Steigerung vielleicht einen M i n-
der e r lös gegenüber der frühern ugtben könnte, was
nicht im Interesse des Schuldners liege.
Für einen all-
fälligen Mindererlös haften
ja der frühere Ersteigerer und
seine Bürgen, so dass
der mögliche Ausfall in der Regel
gedeckt sein wird. Liegt aber wirklich einmal der Fall
vor, dass alle Beteiligten ein Interesse an der Wiederill-
krafterklärung eines nach Art. 143 rückgängig gemachten
Zuschlages haben, so werden sie voraussichtlich auch alle
ihr Einverständnis mit dieser Massregel erklären, so dass
84
Entscheidungen der Schuldbetreibungs-
deren Ausführung dann nichts im Wege steht. Ein solches
Einverständnis aller Beteiligten fehlt aber im vorliegenden
Falle.
4. Aus den vorstehenden Ausführungen ergibt sich zu-
nächst die Gutheissung des Rekurses in dem Sinne, dass
die
auf Grund des Zuschlages vom 11. Juni 1914 erfolgte
A b r e c h
nun g -die übrigens auch insofern unrichtig
war, als dem Ersteigerer für die
Zeit vom 18. /19. Juni
1914 an bis zum 6. Januar 1915 entgegen den Gantbe-
dingungen keine
Zinsen belastet wurden -aufzuheben
und, unter Haftbarmachung der Ersteigerer und ihn r
Bürgen
für einen allfälligen Mindererlös, sowie für wei-
teren
SclJ.aden im Sinne des Art. 143, wiederum eine neue
Steigerung anzuordnen, dann aber auch zu voll ziehen ist.
Weiter muss die Gutheissung des Rekurses, wie be-
reits
in Erwägung 1 angedeutet "rurde, auch zur Aufhe-
bung des auf Grund der unrichtigen Abrechnung ausge-
stellten P
fan d aus fall s c h ein s führen ; und die
Kassierung des Pfandausfallscheins
hat ferner ihrerseits
die Aufhebung
der auf ihrer Grundlage vollzogenen
Pfändungen zur Folge.
Selbstverständlich
ist endlich der am 11. Juni 1914
zu Gunsten der Ehegatten Dinser erfolgte Zuschlag, den
das Betreibungsamt am 25. November 1914 richtiger-
weise aufgehoben
hatte, und den es seither in Verletzung
des Gesetzes wieder in
Kraft ßrklärt hat, neuerdings rück-
gängig
zu machen. Warum eine Aufhebung jenes Zuschlages
heute nicht mehr möglicb sein sollte, wie das Betrei-
bungsamt in einer Beschwerdeantwort an die kantonale
Aufsichtsbehörde
behauptetb, ist nicht verständlich. Ab-
gesehen davon, dass nach Art. 136 bis (vergl. auch BGE
40 III S. 342 Erw. 2) die Aufsichtsbehörden nunmehr in
der Tat zur Aufhebung des Zuschlages -selbst im Falle
bereits erfolgten Grundbucheintrags
im Sinne der Art. 656
Abs. 2
und 665 Abs. 2 ZGB -kompetent sind, handelt
es sich ja im vorliegenden Falle um eine sol c h e Rück-
gängigmachung, die nach Art. 143 schon in der Kompe-
und Konkurskammer. N° 35.
tenz des B e t r e i b u n g sam t e s lag, d. h. es wird
einfach das Betreibungsamt angewiesen, die von
ihm am
25. November 1914 getroffene, der Vorschrift des Ge-
setzes entsprechende Verfügung wiederherzustellen, eine
Weisung,
zu welcher die Aufsichtsbehörden zweifellos
schon unter dem frühern Rechte (d. h. vor Erlass des
Art. 136
bis) kompetent gewesen wären.
Demnach
hat die Schuldbetreibungs-u. Konkurskammer
erkannt:
Der Rekurswira in dem Sinne gutgeheissen, dass
a) die auf Grund des Zuschlags vom 11. Juni 1914 vor-
genommene Abrechnung kassiert
wird;
b) der zu Gunsten der Basler Kantonalbank ausgestellte
Pfandausf811schein kassiert wird ;
c) die am 20. Januar 1915 zu Gunsten Dinsers vollzo-
gene, sowie die am 6.
Februar 1915 zu Gunsten der Erben
Knörr vollzogene Pfändung. mit Anschlusspfändung der
Ehefrau Nees vom 11.
,113. März 1915, ebenfalls aufge-
hoben werden ;
d) das Betreibungsamt angewiesen wird, die Ueber-
tragung der Liegenschaft
an die Ehegatten Dinser-Pfister
von neuem im
Sinne des Art. 143 rückgängig zu machen;
e) das Betreibungsamt ferner angewiesen wird, sofort
eine neue Gant, ebenfalls im Sinne des
Art. 143, anzu-
ordnen
und nach Ablauf der Bekanntmachungsfrist des
Art. 138 abzuhalten, unter Haftbarmachung der Ehe-
gatten Dinser und ihrer Bürgen für einen allfälligen Min-
dererlös gegenüber der
Gant vom 11. Juni 1914, sowie für
weiteren Schaden im Sinne des Art. 143, insbesondere für
den Zinsverlust a 5% seit 18. Juni 1911, -letzteres unter
Verrechnung der Mietzinse.