Entscheidungen
pendants au:x termes desquels les sommes payees ont ete
tantöttouchees en entier par Nistas Oe ou par Veuve
Grivaz
et fils, tantöt reparties entre eux suivant des pro-
portions diverses.
11 n'y avait done pas un engagement
general valant po ur toutes les ereances contre Olivet
freres, mais une simple promesse denuee de valeur juri-
dique parce que son objet
n'ctait pas determine. Par
consequeI?-t, du moment que Nistas Ge n' Haient juri-
diquement tenus ni de donner en gage, ni de remettre
en paiement la ereanee
deIeguee le 29 decembre 1911,
cette delegation consentie moins de six mois avant la
faillite tombe sous le coup de
l' art. 287 a moins que les
defendeurs ne prouvent qu'ils ignoraient l'insolvabilite
du debiteur. Non seulement Hs n'ont pas rapporte cette
preuve, mais au contraire
il resulte de l'instruction de la
cause que,
a la fin de 1911 sinon auparavant deja, la
maison Nistas
Ge eprouvait de grandes difficultes a
payer, que les entrepreneurs qui travaillaient avee elle
ne eonsideraient pas sa situation comme
sure, que les de-
fendeurs la pressaient instamment de lui fournir des
garanties
et qu'ils avaient atout le moins des doutes
serieux sur sa solvabilite. Ils ne peuvent done se mettre
au benefice de l'exceptiol1 preVue au dernier alinea de
rart. 287.
Par ces motifs,
le
Tribun'al federal
prononce:
Le recours est admis et l' arret attaque est reforme eu
ce sens que les conclusions de la demanderesse sont de-
clarees fondees.
der Zivilkammern. N° 34.
- OrteU der II. Zivila.bteUung vom 18. März 1916 i. S.
Leih-und Sparkasse .Aa.dorf in Liquidation,
als ( Zessionarin Ir der nürgergemeinde Aadorf, Klägerin,
gegen
Oswa.ld, Beklagten.
Erw. 1 und 2: Siatio isci als Prozesspartei. -Erw. 3: Prozess-
fähigkeit der Liquidationsmasse l) eines Schuldners, der
seinen
Gläubigern sein ganzes Vermögen zur Liquidierung
überlassen hat, und dem in diesem Sinne ein Nachlass-
vertrag bewilligt wurde.
A. -Die Bürgergemeinde Aadorf betrieb seit 1873,
zuerst unter dem Namen Leih-, Viehleih-und Sparkasse
Aadorf
, dann (seit 1906) unter dem Namen ( Leih-
und Sparkasse Aadorf I , eine Geldverkehrsanstalt f) zum
Zwecke der Gewährung von Anleihen an Handwerker,
Gewerbetreibende und Landwirte. Als Mittel zur Errei-
chung dieses
Zwecks waren in den Statuten von 1873
genannt:
a) das Vermögen der bisherigen Viehleihkasse,
b) das Vermögen der bisherigen Sparkasse,
c) und d) aufzunehmende Anleihen.
In den
Statuten von 1906 war,m dagegen als solche
Mittel aufgezählt:
a) die Kapitalien der Bürgergemeinde,
b) der Reservefond,
c)-g) Anleihen, Sparkassaeinlagen u. s. w.
Als Verwaltungsorgane I) waren in den Statuten in
erster Linie
genannt:
a) die Bürgergemeinde,
b) der Verwaltungsrat der Bürgergemeinde unter Bei-
gabe von zwei Mitgliedern,
c) der Kassaverwalter.
Über die Befugnisse des Kassaverwalters bestimmten
die Statuten von 1906:
- Der Verwalter lei tet den gesamten Kassaver-
kehr und die Buchführung der Anstalt nach Statuten,
166 Entscheidungen
Reglement und allfälligen Beschlüssen des Verwal-
tungsrates, er besorgt die nötigen Konkursgeschäfte,
vertritt auch die Anstalt nach aussen und vor den
Gerichten, vorbehältlich 21, Abs. 1, und führt mit
Ausnahme der Obligationen die rechtsverbindliche Un-
I) terschrift allein wie folgt:
Leih-und Sparkasse Aadorf.
Der Verwalter:
Endlich enthielten die Statuten unter dem Titel (i Ga-
rantie t) noch folgende Bestimmung:
20 der Statuten von 1873: (i Die Bürgergemeinde
Aadorf erklärt sich für jede Einlage in die Sparkasse
und für jede Forderung an die Anstalt als Selbst-
schuldnerin und haftet als solche:
a) mit dem Gesamtvermögen der Anstalt, den Re-
servefond eingeschlossen,
b) mit dem übrigen gesamten Bürgergemeindever-'
mögen.
18 der Statuten von 1906: Die Bürgergemeinde
Aadorf garantiert den Kreditoren der Anstalt für jede
Einlage und haftet für alle Verbindlichkeiten, welche
dieselbe eingegangen hat:
- 1 fit dem Reservefond.
- fit dem gesamten Bürgergemeinde-Vermögen.
Die entsprechenden Angaben wurden jeweilen im
Handelsregister publiziert.
B. -Im Sommer 1911 stellte sich heraus, dass infolge
ungetreuer Geschäftsführung des Verwalters die Passiven
der
Leihkasse I) deren Aktiven bedeutend überstiegen.
Am 2. September 1911 wurde ein von der Leihkasse
mit ihren Gläubigern abgeschlossener Nachlassvertrag
gerichtlich bestätigt, welcher u. a. folgende Bestimmun-
gen
enthielt:
(! Die Leih-und Sparkasse Aadorf tritt nach Geneh-
migung dieses Nachlassvertrages in Liquidation gemäss
;) 27 ihrer Statuten. Zum Zwecke der Liquidation wird
durch das absolute Mehr der nach Art. 300 des
der Zivilkammern. N° 34.
Schuldbetreibungsgesetzes stimmberechtigten Kredi-
toren der Leih-und Sparkasse Aadorf ein Gläubiger-
ausschuss von neun Mitgliedern ernannt, welcher bis
zur vollständigen Befriedigung sämtlicher Kreditoren
ausschliesslic ermächtigt ist, über die Aktiven zu ver-
fügen und dieselben zu liquidieren, und über die durch
Verpfändung oder Verwertung von Aktiven des Bür-
gergemeindevermögens verfügbar werdenden Mittel zu
I disponieren, die Schulden der Leih-und Sparkasse
Aadorf festzustellen, und das Liquidationsergebnis
i gleichmässig unter die Kreditoren der Leih-und Spar-
kasse Aadorf zu verteilen. Zu diesem Zwecke sind dem
Gläubigerausschuss durch die Leih-und Sparkasse
Aadorf, sowie durch die Bürgergemeinde Aadorf volle
und unbeschränkte Vollmachten, inshesondere auch zur
t) Führung von Prozessen, zur Übertragung und Ver-
i pfändung von beweglichem und unbeweglichem Ver-
t) mögen, überhaupt zu Erklärungen und Handlungen',
jeder Art namens der Leih-und Sparkasse Aadorf
und der Bürgergemeinde Aadorf erteilt ............. .
Durch die Zustimmung zu diesem Nachlassvertrage
soll die Verantwortlichkeitsfrage dem gewesenen Ver-
walter, sowie den Verwaltungs-und Kontroll-Organen
t) gegenüber in keiner Weise präjudiziert sein und es ist
i der Gläubigerausschuss ermächtigt, diese eventuellen
Verantwortlichkeitsansprüche namens der Bürgerge-
t) meinde oder namens der Leih-und Sparkasse nötigen-
falls auf gerichtlichem Wege geltend zu machen. i
VerwaItungsratspräsident der ( Leihkasse war in den
letzten
Jahren vor deren Zusammenbruch der Beklagte
gewesen.
Nachdem der Regierungsrat des
Kantons Thurgau
durch Beschluss vom 22.
Juni 1912 ein Einschreiten
gegen den Beklagten auf dem Verwaltungswege verwei-
gert hatte, weil er in seiner Stellung als Verwaltungsrats-
präsident der
Leihkasse keine öffentlichen Funktionen
ausgeübt habe, liess die
Bürgergemeinde Aadorf den
AS 41 m -1915
HI8
Entscheidungen
Beklagten zur Velmittlung über ein Schadenersatz-
begehren
im Betrage von 50,000 Fr. vor den Friedens-
richter laden. Nach dem Vermittlungsvorstand erklärte
sie jedoch, ihren Anspruch an die
(j Leihkasse abzu-
treten. Hierauf wurde namens der ( Leih-und Sparkasse
Aadorf in
Liquidation die vorliegende Verantwortlich-
keitsklage ein gereicht, mit dem Antrag auf Verurteilung
des Beklagten zur Zahlung von 500,000 Fr. nebst 5 %
Zins seit 22. Februar 1912.
C. -Durch Urteil vom 3. November 1914 hat das
Obergericht des Kantons Thurgau die Klage aus fol-
genden Gründen angebrachtermassen
abgewiesen :
Die (j Leih-und Sparkasse Aadorf sei l eine selbstän-
dige juristische Person, sondern lediglich ein Verwaltungs-
zweig der Bürgergemeinde gewesen ... (wird näher aus-
geführt). Freilich seien auch
gewisse Momente) vor-
handen, die für die
(l Annahme eines selbständigen
Rechtssubjekts sprechen würden... (wird ebenfalls
näher ausgeführt). Sodann wird wörtlich fortgefahren,
wie
folgt:
Wenn man unter diesen und andern Erwägungen
auch zu einem andern als dem .oben gezogenen Schlusse
) kommen und die Leih-und Sparkasse Aadorf als irgend
eine juristische Person oder irgendwelches selbständiges
Rechtssubjekt auflassen woHte, so geht das doch nicht
an mit Rücksicht auf die bUlldesgerichtliche Praxis.
Die Stellungnahme des Obergerichts ist bereits prä-
)) judiziert durch einen Entscheid des Bundesgerichts
vom 3. Juni 1903 in Sachen Bundesbahnen gegen
Regierungsrat Luzern (Band 28 I, S. 189). Die dor-
tige Sach-und Rechtslage bildet ein durchaus zutref-
)) fendes t .nalogon zu den heute der Beurteilung unter-
stehenden Verhältnissen. Damit ist auch die eingangs
materiell begründete Entscheidung gegeben. .
Da nun der Leih-und Sparkasse Aadorf und damit
selbstverständlich auch der in Liquidation befindlichen
Kasse eine selbständige Rechtssubjektsnatur abge-
der Zivilkammern. N° 34. 169
)) sprochen werden muss, ist eine Abtretung von Rechts-
ansprüchen an si unmöglich; sie kann also nicht kla-
" gnnd infolge Zession au(treten, ja sie kann überhaupt
I) meht Prozesspartei sein; die Klage muss so wie sie
geführt wird, nämlich durch die Leih-und Sparkasse
) Aardorf in Liquidation abgewiesen werden.
(! Die Klägerschaft macht nun freilich geltend, dass
der Beklagte ihrem Eintritt in den Prozess zugestimmt
habe, indem er von der Transaktion Kenntnis gehabt
)) und dagegen nicht opponiert habe. Es kann dahinge-
stellt bleiben, ob in dem Stillschweigen des Beklagten
eine konkludente Handlung im Sinne einer Zustimmung
nach dem Satze (, qlli facet consentire videlllr zu er-
blicken sei oder ob er verpflichtet gewesen wäre, gegen
den Eintritt der Leih-und Sparkasse in Liquidation
in den Prozess zu opponieren unter dem Hinweis, dass
sie prozessunfähig sei, und sich so einer wichtigen
Verteidigungsposition zu berauben .. Der von der Klä-
gerschaft angezogene 33 ZPO kommt hier flicht in
Betracht. Die Zustimmung betritit nicht die Prozess-
fähigkeit oder Unfähigkeit und sie ist in dieser Hin-
sicht gänzlich irrelevant.
( Da die Klage nach dem Gesagten sowieso von der
Hand gewiesen werden muss, erübrigt sich ein weiteres
Eintreten auf die Streitsache.
D. -Gegen dieses Urteil hat die Klägerin rechtzeitig
und in richtiger Form die Berufung an das Bundesgericht
ergriffen,
mit dem Antrag auf Gutheissung der Klage,
eventuell Rückweisung der Sache
an die Vorinstanz.
Das Bundesgericht zieht
in Erwägung:
- -Die EntscheidUng der Vorinstanz, wonach die
Leih-und Sparkasse Aadorf keine selbständige juri-
stische Person, sondern
nur ein besonderer Verwaltungs-
zweig der Bürgergemeinde Aadorf
mit besonderem
wirtschaftlichem
Zweck war, entzieht sich der Ueber-
Entseheidungen
prüfung des Bundesgerichts. Denn nach Art. 7, zusam-
mengehalten
mit Art. 1 SchlT ZGB beurteilt sich die
Frage, ob eine juristische
Person bestehe, nach dem-
jenigen Rechte, das
zur Zeit ihrer angeblichen Ent-
stehung galt. Im vorliegenden Falle könnte aber als
Zeitpunkt der Entstehung
nur ein hinter dem 1. Januar
1912 zurückliegender Zeitpunkt, nämlich entweder der-
jenige der Gründung der
( Leihkasse ) (1873), oder allen-
falls derjenige
der Statutenrevision vom Jahre 1906 in
Betracht kommen; und s ach I ich anwendbar wäre
nicht etwa das eidgenössische
OR von 1881, sondern
ausschliesslich das k a n
ton ale Recht, da es sich
weder um eine Aktiengesellschaft, noch um eine Genossen-
scbaft, noch auch
um einen Verein, sondern höchstens
um eine Stiftung oder eine andere juristische Person
im Sinne des Art. 719 OR hätte handelt1 können.
2. -Ist demnach davon auszugeben, dass die Leih-
und Sparkasse Aadorf,', wie die Vorinstanz verbindlich
feststellt,
nur ein Verwaltungszweig der B Ü r ger -
gern ein d e war, so ergibt sich daraus ohne weiteres,
dass
,eine formell namens der ( Leihkasse erhobene
Klage als eine solche der B ü
r ger gern ein d e zu be-
handeln war. Dabei
hätte bloss die Frage aufgeworfen
werden können, ob vom Stal1dpunkte des Prozessrechts
aus verlangt werden müsse, dass (bebufs Vermeidung
von Missverständnissen) als Klägerin ausdrücklich die
Bürgergemeinde
gen a n nt werde. Wäre das vorlie-
gende kantonale Urteil
in die sem Sinne motivielt,
d. h. wäre die angebrachtermassen
) erfolgte Abweisung
der Klage damit begründet worden, dass die Bürger-
gemeinde verpflichtet gewesen wäre, sich bei der Ein-
leitung der Klage ihres gewöhnlichen Namens
( Biirger-
gemeinde Aadorf ) zu bedienen,
so hätte sich die
Auffassung vertreten lassen, dass es sich dabei um einen
prozessrechtlichen Entscheid handle, an welchen das
Bundesgericht gebunden sei. Indessen müsste,
um diese
Konsequenz zu
rechtfertigeu, doch,;'zum mindesten aus
der Zivilkammern. N° 34.
dem angefochtenen Urteil deutlich hervorgehen, dass die
Vorinstanz sich wirklich auf den Boden des kantonalen
Prozessrechts stellen wollte und
von die s"e m Stand-
punkte aus die Klage angebrachtermassen ;Wweiseu zu
müssen glaubte. Dies ergibt sich nun aber nicht aus
der
vorliegenden Urteilsausfertigung. Vielmehr scbeint da;..
nach der kantonale Richter von der Ansicht ausgegangen
zu sein, der materiel1en Behandlung der Klage stehe ein
Entscheid des B
und e s ger ich t s entgegen, näm-
lich dasjenige
Urteil, durch welches erstmals die juristi-
sche
Natur der Schweiz. Bundesbahnen als einer biossen
Verwaltungsabteilung des Bundes festgestellt wurde (BGE
29 I
S. 194 f.). Die Vorinstanz erklärt ausdrücklich, ihre
Stellungnahme) sei durch den angeführten En1 scheid
des Bundesgerichts
bereits präjudiziert ), und die dor-
tige Sach-und Rechtslage bilde ein durchaus zu-
treffendes Analogon zu den heute der Beurteilung
unterstehenden Rechtsverhältnissen
. Damit hat sie
ihre Entscheidung dem
eid gen ö s s i s ehe n Rechte
unterstellt. Dass aber
die ses der Behandlung einer
Klage wie der vorliegenden nicht entgegensteht, son-
dern eine freie, sinngetreue
InterPretation des Klage-
rubrums gestattet, geht u. a. gerade
aus dem von der
Vorinstanz angeführten Urteile des Bundesgerichts
i. S. Bundesbahnen gegen Luzern hervor. Hier, wie
in zahlreichen aI1dern Fällen der Erhebung einer Klage
namens der SBB oder namens irgend einer andern
Ver-
waltungsabteilung des Bundes, eines Kantons oder einer
Gemeinde, wurde bis
jetzt stets als selbstverständlich
betrachtet, dass rechtlich der Bund, der
Kanton oder
die hetreffende Gemeinde
Partei sei, und dass die N en-
Dung der in
Betracht kommenden Verwaltungsabteilung
nur zu dem Zweke erfolge. um darauf hinzuweisen,
welche Verwaltungs
0 r ga ne im konkreten Falle mit
der Vertretung der Fiskalinteressen betraut seien.
Dass speziell auch im vorliegenden Falle in
die sem
Sinne geklagt worden ist, ergibt sich u. a. deutlich aus
Entscheidungen
der Bezugnahme auf die zwischen Vermittlungsvorstand
und Klageeinreichung stattgefundene Zession)) des
streitigen Anspruchs von der
Bürgergemeinde )) an die
Leihkasse )), sowie aus der Bezeichnung der Klägerin
als
Zessionarin-der Bürgergemeinde t). Kann auch
(wegen
der Identität zwischen Zedentin)) und Zessio-
narin I von einer Abtretung i m R e c h t s s i n n e
hier nicht gesprochen werden, so ist durch jene Zession
und durch die Beifügung im Klagerubrum als Zessio-
narin der Bürgergemeinde doch zum Ausdruck gebracht
worden, dass ein an sich der Bürgergemeinde zustehen-
der Anspruch geltend gemacht wird, und dass die Bürger-
gemeinde
mit dessen Geltendmachung einverstanden ist.
Es kann daher nicht gesagt werden, dass die Klagpartei
kein
Rechtssubjekt repräsentiere.,
3 -Zu den bisherigen Erwägungen kommt hinzu,
dass
im vorliegenden Fan namens 'einer Na chi ass-
m ass e geklagt wird, und dass mit Rücksicht auf den
besondern
Inhalt des in Betracht kommenden Nachlass-
vertrages die Klage genau genommen als
für Rechnung
der G I ä u b i ger eingereicht zu betrachten ist. DUrch
deli
am 2. September 1911 gerichtlich genehmigten
Nachlassvertrag
ist die Liquid''ltion des gesamten Ver-
mögens
der Leihkasse )) und die V erfügbarmachung des
Bürgergemeindegutes einem Gläubigerausschuss über-
tragen worden, mit der ausdrücklichen Weisung, daraus
in
erster Linie die G I ä u b i ger zu befriedigen. Es
besteht somit ein ähnliches Beschlagsrecht der Gläubiger
wie
im Falle eines Konkurses. Gleichwie nun im Kon-
kurse
dIe Konkursmasse)) nicht die Rechtsnachfolgerin
des Gemeinschuldners
ist (obwohl sie vielfach fälschlich
als solche aufgefasst wird),
und gleichwie die Konkurs-
verwaltung) richtigerweise in erster Linie als die Ver-
1reterin
der ihr Beschlagsre(ht ausübenden Gläubiger
zu betrachten ist, so muss hier die L i q u i d a t ion s -
kom m iss ion ebenfalls als die Vertreterin der
GI ä u bi ger betrachtet werden. Der Nachlass-
der Zivilkammern, N° 34.
vertrag mit Vermögensabtretung (gleichviel ob eine
wirkliche Abtretung der Aktiven, oder aber einfach die
Uebertragung der Liquidation
an einen Gläubigeraus-
schuss
stattgefunden hat, was praktisch keinen Unter-
schied macht) muss, ebenso wie dies bereits in anderer
Hinsicht geschehen ist (BGE 40 III S. 302 ff. und Urteil
vom 25. Februar 1915 in Sachen Iselin gegen Leih-und
Sparkasse Steckborn in Liquidation, Erw. 5 ), so auch
in
die s er Beziehung dem Konkurse gleichgestellt,
d. h. es muss
der mit der Liquidation betraute Gläu-
bigerausschuss als
ennächtigt betrachtet werden, sämt-
liches nach den Bestimmungen des Nachlassvertrages I)
zur (i Nachlassmasse I) gehörende Vermögen einzuziehen.
ohne dass im Prozessfalle auf die Frage zurückgekommen
werden
kann, welches Rechtssubjekt vor der Geneh-
migung des
Nachlassvertrages ;) als Inhaber des nun-
mehr zu liquidierenden Vermögens zu gelten hatte und
in wessen Namen daher damals allfällige Prozesse zu
führen waren. Es genügt, dass der (i Nachlassvertrag I)
gerichtlich bestätigt und dadurch die Liquidationskom-
mission ermächtigt worden ist, materiel für Rechnung
der Gläubiger, formell namens
der Nachlass-I) oder
Liquidationsmasse I), dasjenige Vermögen zu liquidieren,
welches nach den Beslimmungen des Nachlassvertrages
dem Beschlagsrechte der Gläubiger unterliegt. Die
Nachlass- oder Liquidationsmasse I) ist kraft eid-
gen ö s s i s ehe n Rechts ebenso prozessfähig, wie die
Konkursmasse I), und es kann daher jen e r (entgegen
BGE 31 11 N° 23 ) das Auftreten als Prozesspartei aus
Gründen des kantonalen Prozessrechts ebensowenig ver-
wehrt werden, wie die se r.
Im vorliegenden Falle steht nun ausser Frage, dass
die Liquidatiollskommission,
von welcher die Klage ein-
geleitet wurde,
zur Liquidierung des, gesamten Ver-
mögens der ehemaligen
Leihkasse ermächtigt ist, und
Oben, Seite 149 1.
U Sep.-Ausg. S N0 23.
Entscheidungen
dass sie dabei das Recht und die Pflicht hat, auch das
nicht unmittelbar im Geschäft investiert gewesene Bül-
gergemeindegut, soweit erforderlich, herbeizuziehen ;
ebenso
a fortiori einen Schadenersatzanspruch wie den
im vorliegenden Fall geltend gemachten, der sich gerade
auf die Geschäftsführung eines der Kassaorgane gründet.
Es kann ihr deshalb, wenn sie zu diesem Zwecke einen
Prozess führen muss, nicht entgegengehalten werden, sie
hätte ausdrücklich ( namens der Bürgergemeinde Aadorf
oder namens der Bürgergemeinde Aadorf in Liquida-
tion) oder unter irgend einer andern, nach mehr oder
weniger formellen Gesichtspunkten zu wählenden Be-
zeichnung auftreten sollen, sondern es genügt, dass sie
durch einen gerichtlich bestätigten (! Nachlassvertrag
mit der Vertretung, der Gläubigerinteressen beauftragt
wurde. Von diesem Gesichtspunkte aus muss
ihr insbe-
sondere auch das
Recht zuerkannt werden, gegen die
Bürgergemeinde auf Herausgabe des Bürgergutes zu
klagen, gerade wie ausnahmsweise (vergl.
JlEGER, Note 1
zu Art. 197
SchKG, S. 6 i. d, M.) auch eine Konkurs-
verwaltung gegen den Konkursiten klagend
aufb eten
muss, falls dieser nämlich
einer. Admassierungsentscheid
der Konkursverwaltung
oder der Aufsichtsbehörde nicht
anerkennen will.
Da die Liquidationskommission, ebenso
wie die Konkursverwaltung, in erster Linie die Interessen
der Gläubiger und nicht des Gemeinschuldners vertritt,
so könnte in einem solchen Falle nicht eingewendet
werden, die Klagpartei sei
mit der beklagten Partei
identisch.
4. -Auch vom Standpunkte einer analogen Anwen-
dung des Konkursrechtes aus
ist also das vorliegende
k3ntonale Urteil, durch welches einer gerichtlich
be-
stätigten Liquidationskommission verwehlt werden will,
eine zum Liquidationsvermögen gehörende Forderung
gerichtlich geltend
zu machen, mit der Begründung, dass
sie kein Rechtssubjekt vertrete, gänzlich unhaltbar. Die
Einrede der mangelnden Prozessfähigkeit I war im vor-
der Zivilkammern. N° 34. 175
liegenden Fall ebenso abzuweisen, wie in einem analogen
Fall aus neuerer
Zeit (vergl. das bereits zitierte Urteil
des Bundesgerichts vom 25.
Februar 1915 in Sachen
Iselin gegen Leih-und Sparkasse Steckborn in Liquida-
tion, Erw. 1 ) die damals ähnlich begründete Einrede
der mangelnden Aktivlegitimation
. Das angefochtene
Urteil ist daher aufzuheben
und die Sache behufs mate-
rie'ler Behandlung an den kantonalen Richter zurück-
zuweisen.
Demnach
hat das Bundesgericht
erkann t :
Die Berufung w
rd dahin gutgeheissen, dass das Urteil
des thurgauischen Obergerichts vom 3. November 1914
aufgehoben und die
Sache im Sinne der Erwägungen
an den kantonalen Richter zurückgewiesen wird.
Oben, Seite 144 ft.
I
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