SchKG, Art. 69 Ziff. 3; Aberkennungsklage und massgebender Zeitpunkt der Fälligkeit; Vertragsauslegung einer Stundung. Bei der Aberkennungsklage ist zu prüfen, ob der Zahlungsbefehl im Zeitpunkt seiner Erlassung begründet war, namentlich ob die betriebene Forderung damals fällig war; eine nachträgliche Fälligkeit vermag die Klageabweisung bundesrechtlich nicht zu rechtfertigen. Eine schuldrechtliche Vereinbarung ist als Stundung auszulegen, wenn die Parteien eine neue, selbständige Zahlungsfrist festsetzen und für deren Nichteinhaltung bloss eine Sanktion vorsehen. Die Stundung kann auch aus einer zugunsten Dritter getroffenen Vertragsbestimmung folgen, wenn die Parteien sie entsprechend gewollt und gehandhabt haben.
150 Entscheidungen Urteil aufgeführten drei Merkmale : Heute wie damals fehlt es an einer im v.oraus festgesetzten Nachlassquote ; heute wie damals ist der Kridarin die Verfügung über ihre Aktiven gänzlich entzogen, und heute wie damals sind diese Aktiven zur ausschlieslichen Befriedigung der Ge- seIlschaftsgläubiger bestimmt (ob infolge Abtretung der Gesellschaftsaktiven als solcher, oder infolge Überlas- sung ) des Liquidationsergebnisses , ist dabei unerheb- lich). Heute wie damals handelte es sich somit um eine G e sam t I i q u i d a t ion, die sich vom Konkurse im wesentlichen nur durch den Namen und das Verfahren, sowie die Nachwirkungen, dagegen nicht durch die mate- riellen Verteilungsgrundsätze unterscheidet. Für eine ana- loge Anwendung des Art. 213 SchKG sprechen deshalb hier genau die nämlichen Erwägungen, die in dem ange- führten Urteil enthalten sind und hier nicht wiederholt zu werden brauchen. Eventuell wäre Art. 214 analog anwendbar. Denn es steht ausser Frage, dass der Beklagte die beiden bereits minderwertigen Obligationen gerade zu dem Zwecke er- worben hat, um seine Verpflichtungen gegenüber der ihm . als zahlungsunfähig bekannten Leihkasse nicht voll erfüllen zu müssen. Es kann deshalb unerörtert bleiben, w eie her Zeitpunkt im vorliegenden Falle demjenigen der Konkurseröffnung gleichzustellen wäre. Endlich bedarf es auch in die sem Zusammenhange keiner Entscheidung der zwischen den Parteien streitigen Frage, ob an Stelle eines Teils der Subskriptionsschuld des Beklagten (nämlich für die Beträge der beiden ersten Einzahlungen) eine Darlehnsschuld getreten sei, oder ob die Subskriptionsschuld noch als sol ehe fortbestehe; ferner ob im letztem Fall, ausser Art. 213 Abs. 2 (bezw. Art. 214), auch noch Art. 213 A b s. 3 analog anwendbar wäre. Denn, ob für einen Teil des streitigen Betrages die Abweisung der Kompensationseinrede speziell mit Rück- sicht auf Art. 213 Abs. 3, oder aber wegen Art. 213 i . i Ir der Zivilkammern. N° 32.
Abs. 2 (Ziffer 1 oder 3) erfolgt, macht für das Endresultat keinen Unterschied. Demnach hat das Bundesgericht er k a n n.t : Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil der I. Appellationskammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 25. November 1914 bestätigt. 32. Urteil der II. Zivi1a.bteUung vom 3. März 1915 i. S. Cubasch, Klägerin, gegen Xinder Martin, Beklagte. Auslegung einer Stundungsbewilligung (Erw. 2 und 3).- Massgebender Zeitpunkt für die Beurteilung der Begründet- heU oder Unbegründetheit einer Ab tl r k e n nun g skI ag e, insbesondere hinsichtlich der Fälligkeit der in Betreibung gesetzten Forderung (Erw. 4). A. -Die Beklagten sind Gläubiger von 21 Gülten im Gesamtbetrag von 150,000 Fr., die auf einem Haus in Luzern haften. Sie erwarben sie am 29. November 1910 bei der Teilung des Nachlasses ihres Vaters, während ihre Mutter das Haus zu Eigentum übernahm und sich ver- pflichtete, die Söhne bis zu ihrem 17. Altersjahr zu er- ziehen, wogegen sie selbstverständlich das Vermögen ihrer Kinder nutzniessen könne. Mit dieser Nutz- niessung erhielt sie aber nicht zug1eich das Recht zur Verwaltung; vielmehr wurde den Kindern ein Vormund bestellt, der die Gültzinsen einzuziehen, daraus eine Bank- schuld der Beklagten von 114,000 Fr. zu verzinsen und nur den Ueberschuss an die Mutter abzuliefern hatte. Diese verheiratete sich in der Folge wieder ; wann, ergibt sich nicht aus den Akten. Nach dem 1. Januar 1912 blieb die Vormundschaft einfach bestehen, ohne dass unter- sucht wurde, ob ihre Aufrechterhaltung durch die Um- stände geboten sei. Der Vormund der Beklagten betrieb AS 41 III -1915
Entscheidungen deren Mutter, nunmehrige Frau Nemeth, noch im Januar 1913 für die Zinsen pro 1912 (die im November und De- zember 1912 verfallen waren), wie er sie schon für die- jenigen pro 1911 betrieben hatte. Die Schuldnerin erhob keinen Rechtsvorschlag, unterliess aber die Bezahlung. Am 28. März 1913 verkaufte sie die Liegenschaft an die Klägerin. Aus dem Kaufvertrag sind folgende Bestim- mungen zu erwähnen : ) Die Käuferin Frau Dr. Cubasch verpflichtet sich, am Tage der Fertigung den pro 1911 verfallenen Zins
von den Gülten Ziffer 1-21 im Betrage von 6750 Fr. an
Herrn Rud. Zünd als Vormund der Kinder des Herrn
Martin Grüter seI. in baar zu bezahlen.
Dagegen wird von Herrn Rud. Zünd namens Kinder
Gnüter auf das sub 28.' Februar 1913 gestellte Begehren
um so f 0 r t i ge Bezahlung des Zinses pro 1912 und
J der Tilgung der Gülten Ziffer 17-21 von zusammen
Die Käuferin verpflichtet sich ferner, die Zinsen pro
1912 u. ff. bis zur nächsten Ausdienung der Gülten bis
I) spätestens 1. Juli nach deren Verfall bezahlen zu wollen
)
und bei Verspätung der beziiglichen Zahlung für den
I) Kinder den Grüter dadurch entstehenden Schaden von
) % % Mehrzins auf 114,000 Fr. unbedingt aufkommen
zu wollen. )
Diese Vertragsbestimmungen waren das Resultat von
Unterhandlungen nicht
nur zwischen der Klägerin als
Käuferin und der Mutter der Beklagten als
Verkäuferin,
sondern namentlich auch zwischen diesen beiden einer-
seits und dem Vormund der Beklagten andersdts. Der
Vormund
hatte ursprünglich dcht nur sofortige Zahlung
der Zinsen pro 1911 und 1912, sondern auch die Ab-
zahlung des Kapitals der drei letzten Gülten von zusam-
men
10,000 Fr. verlangt, wozu die Mutter der Beklagten
nach dem Erbteilungsvertrag verpflichtet gewesen wäre.
Später
hatte er verlangt, dass wenigstens der Klägerin
der Zivl1kammern. N0 32.
die Verpflichtung überbunden werde, im Falle eines Wei- terverkaufs jene Abzahlung zu leisten. Schliesslich hatte er sich mit der sofortigen Zahlung der 'Zinsen pro 1911 und dem Versprechen betreffend die Zinsen pro 1912 ff. und betreffend den Strafzins (wie in Ziff. 4 und 5 des Vertrages in der vom Vormund verlangten Fassung sti- puliert) begnügt. Am 11. Juli 1913 betrieb der Vormund die Klägerin mit Zahlungsbefehl Nr. 5787 des Betreibungsamtes Lu- zern auf Bezahlung der Zinsen pro 1912 im Betrage von 6750 Fr., sowie des Strafzinses im Betrage von 285 Fr., nebst 5% Verzugszins seit 10. Juli 1913 ab 7035 Fr. Die Klägerin erhob Rechtsvorschlag und protestierte auch in einem Schreiben an den Vormund gegen die Anhebung der Betreibung. Der Vormund antwortete ihr darauf am 12. Juli, die Betreibung sei gerechtfertigt, weil die Klä- gerin ( auf den bestimmten Termin vom 1. Juli ) nicht Zahlung geleistet habe, und fügte bei: Ihre Reklama- tion ist umsoweniger begründet, weil vom Verfall der Gültenzinsen bis dato bereits ein halbes Jahr verstrichen ist und wir durch die hypothekarisch gesicherte Ab- machung bereits entgegengekommen sind und uns zu weiteren Konzessionen nicht verstehen können.
Am 22. Januar" 1914 ,vurde den Beklagten für die am 11. Juli gegen die Klägerin eingeleitete Betreibung die provisorische Rechtsöffnung bewilligt. B. -Am 11. Dezember 1913 hatte unterdessen der Vormund der Beklagten die Klägerin mit Zahlungsbe- fehl :'Il"r. 10,357 des Betreibungsamtes Luzern auch für die Zinsen pro 1913 im Betrage von 6750 Fr. nebst Ver- zugszins a 5% seit 11. Dezember 1913 betrieben. Nachdem die KIägerin auch gegen diese Betreibung Rechtsvor- schlag erhoben hatte, wurde den Beklagten dafür am 7. März 1914 ebenfalls die provisorische Rechtsöffnung bewilligt. Auf diese zweite Betreibung bezieht sich die vorlie- gende Klage, mit dem Begehren um Aberkennung der iI'
154 Entscheidungen Betreibung gesetzten Forderung, weil diese zur Zeit der Anhebung der Betreibung noch nicht fällig gewesen sei. Die Beklagten bestreiten in diesem Prozess, dass die Bestimmungen des Kaufvertrages vom 28. März 1913 für sie verbindlich seien; namentlich aber bestreiten sie, dass darin eine Stundung der Gültzinsen enthalten sei; viel- mehr sei nur der Strafzins versprochen worden für den Fall, dass nicht bis spätestens am 1. Juli nach den Ver- falltagen, an denen nichts geändert worden sei, bezahlt werde. C. -Durch Urteil vom 25. November 1914 hat das Obergericht des Kantons Luzern die Klage abgewiesen, weil die der Betreibung zu Grunde liegende Forderung, wenn sie auch bei Anhebung der Betreibung noch nicht fällig gewesen sei, dies doch noch vor der zweitinstanz- lichen Beurteilung der Klage geworden sei, was vom Standpunkte des kantonalen Prozessrechts genüge. D. -Gegen dieses Urteil hat die Klägerin rechtzeitig und in richtiger Form die Berufung an das Bundesgericht ergriffen, mit dem Antrag auf Gutheissung der Klage. Die Beklagten haben Abweisung der Berufung bean- tragt. Das BundEsgericht zieht in Erwägung:
Entscheidungen in Bezug auf welche das sei b e Versprechen der Zahlung bis spätestens 1. Juli abgegeben und entge- gengenommen wurde. Dafür, dass die Bestimmung betreffend Zahlung der Zinsen bis spätestens 1. Juli in der Tat den Sinn einer Stundung hatte, spricht sodann auch das Zeugnis des Dr. Waldis, der beim Kaufvertrag als Urkundsperson zu funktionieren hatte und in jener Bestimmung ( ein Ent- gegenkommen an Frau Dr. Cubasch erblickte, eine Erleichterung , welcher als Gegenleistung der Klä- gerin das Strafzinsversprechen gegenüberstehe. 3. -Der Auslegung der erwähnten Vertragsbestim- mungen in diesem Sinne steht der Umstand nicht ent- gegen, dass die Beklagten bei dem Kaufvertrag über die Liegenschaft nicht Vertragspartei waren. Jene. die Ver-. zinsung der Gülten betreffenden VtrtragsbestimmungeL stellen sich als solche zu Gunsten ines Dritten dar, die nach der ( Willensmeinung der Kontrahenten (vergl. Art. 112 Abs. 2 UR) auch vom Dritten sollten angerufeIl werden können, und die denn auch von den Beklagteil insoweit angerufen worden sind, als es galt, daraus R e c h t e abzuleiten (nämlich. das Rech! auf den Straf- zins und das Recht zur Eintreibung der Zinsen ohne Ver- mittlung der Mutter der Beklagten). E geht aber selbst- verständlich nicht an, dass die Beklagten einerseits aus jenen im Kaufvertrag enthaltenen Blstimmullgen über die Gültzinsen für sieh Rechte ableiten, anderseits der Klägerin die Ableitung von Rechten aus diesen nämlichen Verstragsbestimmungen verwehren wollen. Aber auch abgesehen von den erwähntell Bestimmul!- gen des Kaufvertrages liegt eine Stundung der Gültzinsen bis zum
Verkauf der Liegenschaft bedeutend erschwert, wenn nicht geradezu verunmöglicht hätte. Im Kaufvertrage sowohl als in der dem Vertragsabschluss vorangegan- genen Korrespondenz zwischen dem Vormund und der Hypothekarkanzlei, bezw. dem als Urkundsperson funk- tionierenden Dr. Waldis, wurden einander wiederholt ge- genübergestellt: einerseits der Verzieht des Vormunds auf die Abzahlung von Gülten im Betrage von 10,000 Fr. (worauf die Beklagten nach dem Erbteilungsvertrag zwischen ihnen und ihrer Mutter im Falle des Verkaufs der Liegenschaft ein Recht gehabt hätten), sowie der Verzicht auf sofortige Bfzahlung der fälligen Zinsen pro 1912, anden:eits das Versprechen der Klägerin, die fäl- 'ligen Zinsen pro 1911 sofort, und die Zinsen pro 1912 ff. bis spätestens 1. Juli I) bezahlen zu wollen, sowie das Versprechen des Strafzinses für den Fall der Nichtein- haltung dieses Termins. Der Vormund der Beklagten hat selber diejenige Vertragsbestimmung formuliert, aus welcher sicn die Stundung der Zinsen pro 1912 ff. bis
Entscheidungen