BGE 41 III 140
BGE 41 III 140Bge25.02.1915Originalquelle öffnen →
BGE 41 III 140 - Nachlassvertrag mit VermögensabtretungAbruf und Rang:
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Sachverhalt
A.
B.
C.
Auszug aus den Erwägungen:
Erwägung 1
Erwägung 2
Erwägung 3
Erwägung 4
Erwägung 5
Demnach hat das Bundesgericht erkannt:
Bearbeitung, zuletzt am 15.03.2020, durch: Simone Jampen, A. Tschentscher
Urteil der II. Zivilabteilung
vom 25. Februar 1915
i.S. Iselin, Beklagter, gegen ** Leih- & Sparkasse Steckborn in Liquidation**, Klägerin.
Klage der von den Gläubigern einer Aktiengesellschaft bestellten Liquidationskommission auf nachträgliche Einzahlung der gezeichneten Aktienbeträge. Einrede des Betrugs; inwieweit zulässig? Analoge Anwendung der Art. 213 und 214 SchKG auf einen gerichtlich bestätigten "Nachlassvertrag mit Vermögensabtretung".SachverhaltA.
Am 8. April 1911 erliess die Leih- und Sparkasse Steckborn einen Prospekt über die Emission von 2000 neuen Aktien à nom. 500 Fr., die den alten Aktionären zum Preise von 550 Fr., dem Publikum zum Preise von 620 Fr. angeboten wurden. Von jenen 550 Fr. sollten einbezahlt werden: 1
a) 150 Fr. bis 15. Juli 1911, 2
b) 150 Fr. bis 15. Oktober 1911, 3
c) 250 Fr. bis 30. Juni 1912. 4
Für verspätete Einzahlungen war ein Verzugszins von 5%, für eine Verspätung von mehr als einem Monat ausserdem eine "Säumnisbusse" von 5 Fr. per Aktie vorgesehen. 5
Es steht heute fest, dass die im Prospekt abgedruckte günstige Schlussbilanz pro 31. Dezember 1910 vom Verwalter der Leihkasse, Ad. Füllemann, gefälscht worden war, und dass in Wirklichkeit damals bereits eine Unterbilanz bestand. 6
Auf Grund jenes Prospektes zeichnete der Beklagte am 30. Mai 1911 als Inhaber von 17 alten Aktien 17 neue Aktien. 7
Am 31. Mai 1911 zeichnete der Verwalter Füllemann zum Zwecke der Kompletierung der Subskription, die sonst nur 1172 Stück ergeben hätte, seinerseits 859 neue Aktien. Infolgedessen konstatierte am 10. Juni der Verwaltungsrat, dass die Emission nicht nur zustande gekommen, sondern sogar überzeichnet worden sei. 8
Am 3. Juli 1911 "gewährte" die Leihkasse dem Beklagten "gegen Hinterlage von 17 Stück neue Aktien der Leih- und Sparkasse Steckborn" ein "Darlehen" von 2550 Fr. und "verwendete" diesen Betrag als erste Einzahlung auf die von ihm gezeichneten neuen Aktien. In gleicherweise "gewährte" sie ihm am 16. Oktober 1911 gegen "Hinterlage" derselben "Aktien" ein weiteres "Darlehen" von ebenfalls 2550 Fr. und "verwendete" diesen Betrag als zweite Einzahlung auf die vom Beklagten gezeichneten 17 Aktien. Gleichzeitig stellte sie für diese 17 Aktien einen auf den Namen des Beklagten lautenden Interimschein aus, den sie als Faustpfand behielt. 9
Die vom Verwalter Füllemann geschuldeten beiden ersten Einzahlungen wurden ebenfalls mittels Lombardierung der zu liberierenden Aktien "geleistet". 10
Am 9. November 1911 wurde die Erhöhung des Aktienkapitals im Handelsregister eingetragen. 11
Am 15. November 1911 "beurkundete" das Notariat Müllheim als Stellvertreter des Notariats Steckborn, dass "nach dem Zustandekommen der Emission" "bis 15. Oktober 1911" von sämtlichen 2000 neuen Aktien je 250 Fr. Kapital plus Agio, also 50% des neuen Aktienkapitals, einbezahlt" worden seien. 12
Am 28. März 1912 konstatierte auch die Generalversammlung, dass die Einzahlung von 50% des neuen Aktienkapitals erfolgt sei. 13
Erst jetzt wurde die schlechte Finanzlage der Leihkasse aufgedeckt. 14
Am 24. April 1912 beschloss eine ausserordentliche Generalversammlung die Liquidation der Gesellschaft. Eine weitere ausserordentliche Generalversammlung beschloss am 7. Mai, es sei beim Bezirksgerichtspräsidium Steckborn eine Nachlasstundung zu erwirken. Ferner wurde von dieser Versammlung eine Liquidationskommission ernannt, mit dem Auftrag, "einen Nachlassvertrag zu proponieren, wonach die Aktiven der Leihkasse ....in erster Linie zu Gunsten der Gläubiger zu liquidieren sind". 15
Am 19. Juli 1912 erklärte die von der Liquidationskommission einberufene Gläubigerversammlung ihr Einverständnis mit einer von dieser Kommission vorgelegten "Nachlassvertragsofferte", die u.a. folgende Bestimmungen enthielt: 16
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Das Einladungszirkular zu dieser Gläubigerversammlung hatte eine Berechnung enthalten, worin als mutmassliche Gläubigerdividende 68,20% in Aussicht gestellt wurden. 23
Am 4. Oktober 1912 wurde der "Nachlassvertrag" vom Bezirksgericht Weinfelden bestätigt. 24
Im Juli 1912 hatte unterdessen der Beklagte zum Zwecke der Kompensation mit seinen Schulden, worunter auch eine "Kontokorrentschuld" von ca. 10,000 Fr., eine auf die Leihkasse lautende fällige Inhaberobligation von 1000 Fr., sowie eine ebenfalls auf die Leihkasse lautende, fällige Namenobligation von 15,000 Mk. erworben. Am 5. August notifizierte er der Liquidationskommission diesen Erwerb und erklärte, die beiden Obligationen, soweit nötig, mit seiner Kontokorrentschuld zu verrechnen, die dritte Einzahlung auf seine 17 neuen Aktien dagegen nicht leisten zu wollen, da er durch die gefälschte Bilanz betrogen worden sei; eventuell mache er auch gegenüber seiner Subskriptionsschuld "die Verrechnung geltend". 25
Gegenüber der vorliegenden Klage auf Liberierung seiner Aktien und Bezahlung seiner Kontokorrentschuld hat der Beklagte, ausser den in der vorstehenden Zuschrift enthaltenen, noch folgende Einwendungen erhoben: 26
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Es besteht heute kein Streit mehr darüber, dass die "Kontokorrentschuld" des Beklagten (excl. der beiden "Darlehen" vom 3. Juli und vom 16. Oktober 1911) 10,544 Fr. 40 Cts. Val. 31. Juli 1912 beträgt. Ebenso sind die Parteien darüber einig, dass das Aktienkapital gänzlich verloren ist und das Liquidationsergebnis nur zu einer teilweisen Befriedigung der Gesellschaftsgläubiger genügen wird. 31
B.
Durch Urteil vom 25. November 1914 hat das Obergericht des Kantons Zürich (I. Appellationskammer) über die Streitfrage: 32
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erkannt: 38
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C.
Gegen dieses Urteil richtet sich die vorliegende Berufung, mit dem Antrag auf Abweisung der Klage. 41
Die Klagpartei hat Abweisung der Berufung und Bestätigung des angefochtenen Urteils beantragt. 42
Auszug aus den Erwägungen:
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 43
Erwägung 1
Die Einrede der mangelnden Aktivlegitimation ist somit abzuweisen, ohne dass zu den Ausführungen der Parteien über die theoretische Frage des rechtlichen Fortbestands oder Untergangs einer in Liquidation tretenden Aktiengesellschaft Stellung genommen zu werden braucht. 45
Erwägung 2
Erwägung 3
Mit Unrecht hat der Beklagte demgegenüber vor den kantonalen Instanzen eventuell den Standpunkt eingenommen, dass bei blossen Kapitalerhöhungen (im Gegensatz zu Neugründungen) ein unbedingtes Anrecht auf die neuen Einzahlungen nur denjenigen Gesellschaftsgläubigern zustehe, die ihre Forderungen erst nach der Veröffentlichung der Kapitalerhöhung erworben haben. Abgesehen davon, dass das Gesetz für eine verschiedene Behandlung der alten und der neuen Gläubiger keine Handhabe bietet, würde sich eine Schlechterstellung der alten Gläubiger in dieser Beziehung schon deshalb nicht rechtfertigen, weil Kapitalerhöhungen oft u.a. gerade den Zweck verfolgen und erreichen, die alten Gläubiger zu weiterm Stehenlassen ihrer Guthaben zu bewegen. Dies scheint denn auch, nach den bei den Akten liegenden Protokollen des Verwaltungsrates, speziell im vorliegenden Falle der Zweck und die Wirkung der Erhöhung des Aktienkapitals gewesen zu sein. 48
Erwägung 4
Aus demselben Grunde wäre auch die Verrechnung jenes Schadenersatzanspruchs mit der "Darlehensschuld" von zweimal 2550 Fr., die nach der Auffassung des Beklagten an die Stelle eines Teils seiner Subskriptionsschuld getreten sein soll, ausgeschlossen. Es bedarf deshalb hier keiner Untersuchung, ob wirklich s.Z. eine Novation im Sinne der Darstellung des Beklagten stattgefunden habe, bezw. ob eine solche Novation vom Richter anzuerkennen sei, und ob daher der Beklagte jene zweimal 2550 Fr. noch auf Grund seiner Aktienzeichnung, oder aber als Darlehen schulde. Einen, übrigens unbedeutenden Unterschied hätte dies höchstens in Bezug auf die Art der Verzinsung ausmachen können; in dieser Hinsicht liegen aber keine Parteianträge vor. 50
Erwägung 5
Eventuell wäre Art. 214 analog anwendbar. Denn es steht ausser Frage, dass der Beklagte die beiden bereits minderwertigen Obligationen gerade zu dem Zwecke erworben hat, um seine Verpflichtungen gegenüber der ihm als zahlungsunfähig bekannten "Leihkasse" nicht voll erfüllen zu müssen. Es kann deshalb unerörtert bleiben, welcher Zeitpunkt im vorliegenden Falle demjenigen der "Konkurseröffnung" gleichzustellen wäre. 52
Endlich bedarf es auch in diesem Zusammenhange keiner Entscheidung der zwischen den Parteien streitigen Frage, ob an Stelle eines Teils der Subskriptionsschuld des Beklagten (nämlich für die Beträge der beiden ersten Einzahlungen) eine Darlehnsschuld getreten sei, oder ob die Subskriptionsschuld noch als solche fortbestehe; ferner ob im letztern Fall, ausser Art. 213 Abs. 2 (bezw. Art. 214), auch noch Art. 213 Abs. 3 analog anwendbar wäre. Denn, ob für einen Teil des streitigen Betrages die Abweisung der Kompensationseinrede speziell mit Rücksicht auf Art. 213 Abs. 3, oder aber wegen Art. 213 Abs. 2 (Ziffer 1 oder 3) erfolgt, macht für das Endresultat keinen Unterschied. 53
Demnach hat das Bundesgericht erkannt:
Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil der I. Appellationskammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 25. November 1914 bestätigt.54
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