BGE 41 III 136
BGE 41 III 136Bge09.12.1914Originalquelle öffnen →
136 Entscheidungen wären. Das Betreibungsamt wäre gemäss Art. 100 SchKG verpflichtet gewesen, dafür zu sorgen, dass, sofern das Patent einen Ertrag geben konnte, dies durch die Arres- tierung nicht verhindert worden wäre. Auch dies zu erreichen hat der Kläger versäumt; er würde daher den Schaden durch seine eigene Unterlassung veranlasst haben. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Berufung der Beklagten wird gutgeheissen, die Berufung des Klägers abgewiesen und, in Aufhebung der Urteils der I. Appellationskammer des Ol;lergerichts des Kantons Zürich vom 7. Oktober 1914, die Klage abgewiesen. 30. Orteil der II. Zivilabteilung vom 18. Februa.r 1915 i. S. Zürcher Lagerhaus A..-G., Klägerin, gegen Konkursma.sse Ba.umann & Ci,', Beklagte. Für den Konkursfall stipulierter' prozentualer Zuschlag zu einer Forderung; im Konkurs. nicht anzuerkennen. A. -Die seither in Konkurs erklärte Firma Baumanll & Oe hatte am 13. November 1911 Waren bei der Klä- gerin faustpfälldlich hinterlegt. Die {( Faustpfalldver- schreibung » enthielt als Abs. 5 und 6 folgende Bestim- mungen : » Für den Fall, dass sich die Zürcher Lagerhaus A. -G. » veranlasst sehen sollte, ihre Forderung rechtlich gel- » tend zu machen, wird dieselbe berechtigt erklärt, neben » den Gerichts-und Parteikosten noch eine Gebühr von » fünf vom Hundert des. rechtlich geltend gemachten » Betrages als Entschädigung für Mühewalt zu beziehen. » Zur nämlichen Entschädigung ist die Zürcher La- » gerhaus A.-G. auch berechtigt, wenn die Forderung im der Zivilkammern. Ne 30. 137 » Konkurs oder einer gerichtlichen Liquidation oder im )) Verwertungsverfahren geltend gemacht werden müsste.» Gestützt auf diese Vertragsbestimmung beansprucht die Klägerin, im Konkurs der genannten Firma ausser für ihre unbestrittene Darlehensforderung von 129,070 Fr. 75 noch für einen weitem Betrag von 6453 F. 55 ( =5 %jener Forderung) kolloziert zu werden, und zwar als Pfand- gläubigerin. Die Konkursverwaltung hat sich dessen ge- weigert. B. -Durch Urteil vom 9. Dezember 1914 hat das Ober- gericht des Kantons Zürich (Rekurskammer) die auf Zu- lassung der streitigen Fordrung gerichtete Klage abge- WieSeIl. C. -Gegen dieses Urteil hat die Klägerin rechtzeitig und in richtiger Form die Berufung an das Bundesgericht ergrifTen, mit dem Antrag auf Gutheissung der Klage. Die Beklagte hat Abweisung der Berufung beantragt. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
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Vorschriften über das Knkursverfahren, sowie denjenigen
über den Umfang derKokursmasse einerseits und die
Bezeichnung der
im· Konkurse zuzulassenden Forde-
rungen anderseits, -um . einen mit Rücksicht auf
D r
i t t e aufgestellten· Rechtssatz, der als solcher der
Parteidisposition entzogen ist.
2. -
Nun sprechen allerdings eine Anzahl von der Klä-
gerin geltend gemachter
Umstände, wie übrigens schon
die in
Aussicht genommene Berechnung der streitigen
Gebühr nach einem Prozentsatz der Hauptforderung,
eher zugunsten der Annahme, dass der wirkliche Partei-
wille nicht sowohl auf eine Entschädigung
für die Interes-
senvertretung im Konkurse, als vielmehr auf die Vergü-
tung einer Prämie für das mit dem Konkurs verbundene
Verlu!)trisiko gerichtet . war. In diesem Falle aber steht
einer Zulassung der eingeklagten Forderung als Kon-
kursforderung wiederum ein zwingender Grundsatz des
Konkursrechtes entgegen, nämlich der Grundsatz, dass
alles dem Gemeinschuldner
im Momente der Konkurser-
öffnung gehörende Vermögen zur Deckung
sol c her
Forderungen bestimmt ist, die auch 0 h n e den Konkurs
bestehen würden.
'Der von der Klägerin· beanspruchte
Zuschlag ist
naeh ihrer eigenen Sachdarstellung etwas,
worauf sie ohne den Konkurs kein
Recht haben würde
und was sie sich gerade zu dem Zwecke hat versprechen
lassen, um
im Konkurse mehr zu erhalten, als das
GeBe t z vorsieht. Es handelt· sich also um nichts an-
deres als den Versuch einer Umgehung der gesetzlichen
Vorschriften über die Verteilung der Konkursmasse, bezw.
um die Schaffung eines vom Gesetze nicht gewollten
K
0 n kur s p r i v i leg s zugunsten eines Pfandgläu-
bigers, der ohne dieses
Privileg vielleicht genötig wäre, für
den Mehrbetrag'
seiner Forderung über den Wert des
fandes hinaus,.wie .ue übrigen nicht von gedeckten
Pfandgläubiger,
mit der ihm zukommmenden Dividende
vorlieb zu nehmen, oder der doch in a n der n Konkursen
Verluste erlitten hat oder einmal erleiden könnte, wofür
der Zivilkammern. N° 30.
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er sich nun in die s m Konkurse nachträglich oder
zum voraus schadlos halten möchte. Dass· ein derartiger
Versuch der
Umgehung zwingender Gesetzesvorschriften
unzulässig ist, bedarf keiner Ausführung.
3. -Wenn endlich noch geltend gemacht wurde,
die beanspruchte Vergütung sei dazu bestimmt, die
Kosten einer längern Lagerung der Pfänder zu decken,
so
handelt es sich auch hiebei nicht um eine vom Gesetze
zugelassene Konkursforderung, sondern entweder (inso-
weit ein zwischen der Klägerin und der Konkursverwal-
tung zustande gekommen er neuer Hinterlegungsvertrag
anzunehmen wäre) um eine M
ass a s c h u I d, die
als solche (vergl.
JJEGER, Note 3 zu Art. 262) sogar vor
den Konkurskosten zu decken wäre und daher der Kol-
lokation nicht bedarf, oder aber (gleichwie bei der « Ent-
schädigung für Mühewalt ») um eine Entschädigung für
Interessenwahrung im Konkurse, die nach Art. 208 eben-
falls nicht zu den Konkursforderungen gehört.
4. -Ob und inwieweit ein Anspruch, wie der von der
Klägerin erhobene,
au ss erh alb oder nach SchI u ss
des Konkursverfahrens gegenüber dem Gemeinschuldner
per s ö n I ich geltend gemacht werden könne, braucht
in diesem Prozesse, der ausschliesslich ein Kollokations-
streit ist, nicht entschieden zu werden.
Ebenso kann auf Grund der vorstehenden Erwägungen
unerörtert
bldben, ob die vorliegende Kollokationsklage
auch mit Rücksicht auf Art. 2
ZGB oder 20 OR, oder
wegen paulianischer Anfechtbarkeit der in Betracht kom-
menden Vertragsbestimmung, abgewiesen werden müsste.
Demnach
hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene
Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich bestätigt.
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