BGE 41 III 129
BGE 41 III 129Bge09.12.1914Originalquelle öffnen →
128 Entscheidg. der Schuldbetreibungs-u. Konkurskammer. N0 28
Die Vorinstanz hätte somit auf das Begehren der
Rekurrenten
gar nicht eintreten sollen. Da sie aber im-
mehin . die Einstellung der Betreibung verweigert hat,
so .IS 111.r Entscheid im Dispositiv zu bestätigen und
lediglIch Ihre Begründung
zu berichtigen.
Demnach
hat die Schuldbetreibungs-u. Konkurskammer
erkannt:
Der Rekurs wird abgewiesen.
f
Entscheidungen der ZivUkammem. N° 29.
Entscheidungen der Zivilkammern. --Arrets
des sections ciYiles.
129
29. Urteil der Ir. Zivilabteilung vom 3. Februar 1915 i. S.
Meyer, Kläger, gegen Allgemeine Maschinen-und
Apparategeaellschaft Zürich in Liquidation, Beklagte.
130 Entscheidungen für die Stoffmessmaschine mit amtlichem Beschlag belegt wurden. Am 24. Dezember 1909 nahm das Stadtammann- • amt Zürich III die Zeichnungen und Modelle in amtliche Verwahrung und untersagte der Firma Schwarz &. eie die Herausgabe der bei ihr befindlichen Stoffmessma- schine. Durch Verfügung vom 27. Dezember 1909 be- s1;ätigte der Audienzrichter die provisorische Massnahme, unter dem Vorbehalt, dass die Beklagte eine Kaution von 3000 Fr. leiste, definitiv. Am gleichen Tage er- wirkte die Beklagte überdies einen Arrestbefehl, demzu- folge die «( Patenturkunde )) des Klägers für eine Schaden- ersatzforderung der Beklagten von 2500 Fr. arrestiert wurde. Gemäss Fristansetzung des Audienzrichters erhob die Beklagte am 6. Januar 1910 Klage gegen den Kläger über die Streitfrage, ob das Patent des Klägers als Eigen- tum der Beklagten eventuell nichtig zu erklären sei und die beschlagnahmten Gegenstände der Beklagten heraus- zugeben seien. Diese Klage wurde am 24. März 1910 von der· ersten Instanz wegen örtlicher Unzuständigkeit von der Hand gewiesen und dieser Entscheid am 15. Juni 1910 von der I. Appellationskammer des Obergerichts des Kantons Zürich bestätigt. Mittlerweile hatte die Beklagte am 5. Februar 1910 die Arrestanerkennungs- klage eingeleitet, womit sie vom Kläger 2000 Fr. Scha- denersatz wegen Verletzung ihrer Patentrechte forderte. Ferner leitete die Beklagte am 25. Juni 1910 beim Frie- densrichter gegen den Kläger Klage auf Feststellung ihres geistigen Eigentums an dem Patente des Klägers ein. Nachdem sie am 11. Juli 1910 die Weisung beim Gericht eingereicht hatte, wurde dieser Prozess bis nach Erledigung der Arrestanerkennungsklage sistiert. Mit Gesuch vom 25. Juni 1910 verlangte die Beklagte vom Audienzrichter Verlängerung der vorsorglichen Mass- regel vom 27. Dezember 1909. Diesem Gesuch gab der Audienzrichter mit Verfügung vom SO.-Juni 1910, die vom Obergericht am 29. Juli 1910 beStätigt wurde, gegen Erhöhung der Kaution der Beklagten auf 6000 Fr. Folge. der Zivilkammern. N° 29. 131 Da aber die Beklagte die erhöhte Kaution nicht leistete, erklärte der Audienzrichter am 18~ August 1910 die provisorische Massnahme als dahingefallen und es wurde die Verfügung des Klägers über die mit Beschlag beleg- ten Gegenstände wiederhergestellt. Am 3. Mai 1911 wurde die Arrestanerkennungsklage infolge Rückzugs der Beklag- ten abgeschrieben und am 23. Mai 1911 der Abschrei- bungsbeschluss den Parteien zugestellt. Am 27. Juni 1911 zog die Beklagte auch die Feststellungsklage zurück. Hierauf leitete der Kläger am S. Juli 1911 die vorlie- gende Klage ein, mit dem Antrag, die Beklagte sei zu yerpflichten, ihm 15,000 Fr. Schadenersatz samt Zins zu 5 % seit 4. Juli 1911 zu bezahlen. Zur Begründung dieses Begehrens wies der Kläger zunächst auf die von der Beklagten gegen ihn erhobene Strafklage hin, durch welche er widerrechtlich geschädigt worden sei. Sodann machte er geltend, er sei durch die vorsorgliche Massnahme und den Arrest tatsächlich und rechtlich verhindert ge- wesen, über sein Patent und seine Erfindung zu verfü- gen und habe daher nicht an ihre Ausbeutung oder Ver- wertung denken können, obschon er mehrere Interessenten gehabt habe. Die Beklagte hat auf Abweisung der Klage geschlossen. B. -Durch Urteil vom 7. Oktober 1914 hat das Obergericht des Kantons Zürich, vor welchem der Klä- ger seine Schadenersatzforderung nur noch im Betrage von 5000 Fr. aufrecht hielt, die Klage für 1000 Fr. nebst 5 % Zins seit dem 4. Juli 1911 gutgeheissen. C. -Gegen dieser Urteil haben beide Parteien die Berufung an das Bundesgericht ergriffen: a) der Kläger mit dem Antrag, die Klage sei für 5000 Fr. nebst Zins zu 5 % seit 4. Juli 1911 gutzu- heissen, unter Kosten-und Entschädigungsfolge ; b) die Beklagte mit dem Antrag, die Klage sei, unter Auferlegung aller Gerichts-und Parteikosten sämt- licher Instanzen zu Lasten des Klägers, gänzlich abzu- weisen.
132 Entscheid ungen Das Bundesgericht zieht in Erwägun g:
134 Entscheidungen
den Falle darf jedoch ohne weiteres angenommen werden,
dass tatsächlich
nicht nur die Patenturkunde, sondern
auch der Patentanspruch mit Arrest belegt worden
ist. Die in
der Arresturkunde enthaltene Bezeichnung des
Arrestgegenstandes als
Patenturkunde ist lediglic~ auf
eine ungeschickte Ausdrucksweise zurückzuführen, mdem
es sich dabei ähnlich wie bei Ansprüchen aus Lebens-
versicherungen verhält, wo
von einer Verpfändung der
der « Police » gesprochen zu werden pflegt, obschon da-
mit immer nur die Verpfändung des Versicherungsan-
spruches gemeint ist. Die Beldagte hat denn auch laut
Arrestbefehl nicht nur die Arrestierung der Patentur-
kunde, sondern auch des« Patentes» überhaupt verlangt.
Es frägt sich dagegen, ob der Arrest darum nicht gültig
gewesen sei, weil
er sich. auf ein deutsches Patent bezo-
gen habe. Nach Art. 272
SchKG wird der Arrest von der
zuständigen Behörde des Oltes, wo das Vermögenstück
sich befindet, bewilligt.
Ob als Sitz des Patentrechtes,
das, obwohl immateriell, doch in seinen Folgen in die
Aussenwelt
tritt und daher auch lokalisiert ist, der Ort
zu betrachten sei, wo das Patent erteilt worden ist oder
wo es ausgeübt wird u. s. w.,
braucht hier nicht unter-
sucht zu werden. Jedenfalls ist das Patent in dem
Lande gelegen, in welchem. und für welches es
erteilt worden ist. Bei dieser Sachlage war die zür-
cher Behörde zur Arrestierung des Patents des Klägers
nicht berechtigt (vgl. AS 38 11 S. 702 ff., KOHLER, Hand-
buch des deutschen Patentrechtes S. 64. und 885. Aus
dem Patent-und Industrierecht I S. 35, Die Immate-
rialgüter im internationalen Recht in Zeitschrift für in-
ternationales
Privat-und Strafrecht VI S. 245 f.; siehe
auch die im Blatt für Patent-, Muster-und Zei-
chenwesen II S. 358 abgedruckte Entscheidung des
ungarischen
Patentamtes). Der Kli:iger hätte daher den
Arrest
auf dem Wege der Beschwerde ohne weiteres als
ungesetzlich anfechten können,
mit der Folge, dss er
hätte aufgehoben werden müssen. Nach der PraXIS des
der Zivilkammern. N° 29.
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Bundesgerichts steht nun aber ein Anspruch ausArt.-m
SchKG dem Geschädigten nur dann zu, wenn der Scha-
den von ihm nicht durch Massnahmen, die ihm zuge-
mutet werden dürfen, hätte abgewendet werden können
(vgl.
AS 20 II S. 98). Zu diesen Massnahmen gehörte
im vorliegenden Falle
in erster Linie die Ergreifung der
Beschwerde gegen den ungesetzlichen Arrest. Da der
Kläger dies unterlassen hat, hat er es somit einzig sich
zuzuschreiben, wenn
ihm aus dem Arrest ein Schaden
entstanden sein sollte. Es könnte sich höstens fragen,
ob
nicht auch bei Ergreifung der Beschwerde der Klä-
ger in der Verfügung über seine Erfindung gehindert
gewesen wäre, nämlich für die Zeit zwischen der Arrest-
nahme
und der Aufhebung des Arrestes. Da das Be-
schwerdeverfahren im allgemeinen rasch durchgeführt
zu werden pflegt, hätte f'S sich dabei aber nur um eine
ganz kurze zeitweilige Behinderung
handeln können. Der
Kläger hat auch bei Begründung der Klage auf diesen
Zeitraum kein besonderes Gewicht gelegt, sodass von
einer Berücksichtigung des
darauf eventuell entfallenden
Schadens
Umgang zu nehmen ist.
.
Selbst wenn aber angenommen werden wollte, dass
der Arrest vom Kläger nicht hätte angefochten werden
können, so
stände doch damit noch nicht fest :dass eine
Verhinderung des Klägers, sein
Patent zu verwerten,
wirklich
stattgefunden habe. Dem Schuldner gegenüber
äussert die Arrestierung die nämlichen Rechtswirkungen,
wie die definitive Pfändung,
mit der einzigen Ausnahme
der Bestimmung des Art. 277 SchKG (vgl. JlEGER, Komm.
zu Art. 271 SchKG N° 6). Nach Art. 96 SchKG ist aber
der Schuldner in der Verfügung über das gepfändete
Vermögensstück
nicht gänzlich eingestellt; er muss nur
dazu die Einwilligung des Betreibungsbeamten einholen.
Eine der wichtigsten Arten der Verwertung des Patents,
die Erteilung von Lizenzen, wäre dem Kläger dah~r
nicht genommen gewesen, vorausgesetzt bloss, dass dIe
Lizenzgebühren dem Betreibungsamt abgeliefert worden
AS 41 lIi -1915
10
136 Entscheidungen wären. Das Betreibungsamt wäre gemäss Art. 100 SchKG verpflichtet gewesen, dafür zu sorgen, dass, sofern das Patent einen Ertrag geben konnte, dies durch die Arres- tierung nicht verhindert worden wäre. Auch dies zu erreichen hat der Kläger versäumt; er würde daher den Schaden durch seine eigene Unterlassung veranlasst haben. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Berufung der Beklagten wird gutgeheissen, die Berufung des Klägers abgewiesen und, in Aufhebung der Urteils der I. Appellationskammer des 01;lergerichts des Kantons Zürich vom 7. Oktober 1914, die Klage abgewiesen. 30. Urteil der II. Zivilabteilung vom 18. Februar 1915 i. S. Zürcher Lagerha.us A..-G., Klägerin, gegen Konkursma.sse Baumann &. Ci." Beklagte. Für den Konkursfall stipulierter prozentualer Zuschlag zu einer Forderung; im Konkur_s nicht anzuerkennen. A. -Die seither in Konkurs erklärte Firma Baumanll & Oe hatte am 13. November 1911 Waren bei der Klä- gerin faustpfändlich hinterlegt. Die ({ Faustpfandver- schreibung » enthielt als Abs. 5 und 6 folgende Bestim- mungen : )} Für den Fall, dass sich die Zürcher Lagerhaus A. -G. »veranlasst sehen sollte, ihre Forderung rechtlich gel- )} tend zu machen, wird dieselbe berechtigt erklärt, neben » den Gerichts-und Parteikosten noch eine Gebühr VOll J) fünf vom Hundert des. rechtlich geltend gemachten » Betrages als Entschädigung für Mühewalt zu beziehen. » Zur nämlichen Entschädigung ist die Zürcher La- » gerhaus A.-G. auch berechtigt, wenn die Forderung im der Zivilkammern. N° 30. 137 )} Konkurs oder einer gerichtlichen Liquidation oder im » Verwertungsverfahren geltend gemacht werden müsste.» Gestützt auf diese Vertragsbestimmung beansprucht die Klägerin, im Konkurs der genannten Firma ausser für ihre unbestrittene Darlehensforderung von 129,070 Fr. 75 noch für einen weitem Betrag von 6453 F. 55 (=5%jener Forderung) kolloziert zu werden, und zwar als Pfand- gläubigerin. Die Konkursverwaltung hat sich dessen ge- weigert. B. -Durch Urteil vom 9. Dezember 1914 hat das Ober- gericht des Kantons Zürich (Rekurskammer) die auf Zu- lassung der streitigen Fordrung gerichtete Klage abge- wiesen. C. -Gegen dieses Urteil hat die Klägerin rechtzeitig und in richtiger Form die Berufung an das Bundesgericht ergrifl'en, mit dem Antrag auf Gutheissung der Klage. Die Beklagte hat Abweisung der Berufung beantragt. Das Bundesgericht zieht in Erwägung: t. -Würde der geforderte Zuschlag VOll ;) % als ({ Ellt- schiidigung für ':;lühewalt) betrachtet, als was er in Abs. 6 der yorliegendell «Faustpfandverschreibung )} durch Hinweis auf Abs. ;) VOll den Kontrahenten b e _ z e ich Let worden ist, so würde es sich um eine erst lIach der ErölTnung des Konkurses entstandene Forderung handeln, die schon aus diesem Grunde keine KOllkurs- forderung wtire (da der Konkurs nur die Liquidierung der im ~lomente seiner Eröffnung vorhandenen Aktiven und Passh-en des Gemeinschuldners bezweckt), und die zudem auch dmch die Vorschrift des Art. 208 SchKG VOll der Teilnahme am Konkurse ausgeschlossen wäre. Nach dieser Gesetzesbestimmung kann der Gläubiger, neben der Hauptforderung und den Zinsen bis zum Konkurser- ölTnungstage, nur noch die « Betreibungskosten », also nicht auch die Kosten seiner Vertretung im Konkurse. geltend machen. Dabei handelt es sich, -wie bei allen
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