Art. 85, Art. 69 Ziff. 3 and Art. 172 Ziff. 3 SchKG; objection that the claim is for the time being not enforceable because a wartime moratorium has been imposed on the creditor is a substantive defense and not cognizable in supervisory complaint proceedings. The supervisory authorities may not examine such material objections or stop enforcement on that basis; competence lies with the judge under the statutory opposition mechanisms. If the complaint authority nevertheless refuses to stay enforcement, the operative part may be upheld, while the reasoning is to be corrected (consid. 1).
Entscheidungen der Schuldbetreibungs- 28 .. Entscheid vom 6. Kai 1915 i. S. Baumann IN Oie. Die Einrede, dass dem Gläubiger durch die Kriegsgesetzge- bung ein Zahlungsaufschub aufgenötigt worden sei, ist nicht auf dem Beschwerdeweg geltend zu machen. A. -Den Rekurrenten Baumann eie in Bern ist vom Betreibungsamt Bern-Stadt am 23. März 1915 in einer Betreibung auf Begehren der Gläubiger Auguste Racine fils in Marseille die Konkursandrohung zuge- stellt worden. B. -Hierauf haben die Rekurrenten Beschwerde erhoben mit dem Begehren um Aufhebung der Betrei- bung. Sie machten geltend, dass nach dem Bundesrats- beschluss vom 4. Dezember 1914 betreffend Schutz des in der Schweiz domizilierten Schuldners in Verbindung mit der Tatsache, dass ein Schweizer jetzt einen in Frank- reich domizilierten Schuldner nicht gerichtlich belangen könne, auch ein französischer Gläubiger einen Schuldner in der Schweiz nicht belangen dürfe. Die Aufsichtsbehörde des Kantons Bern wies die Beschwerde durch Entscheid vom 15. April 1915 ab. Sie führte aus: Jede Verfügung eines Betreibungs-oder Konkursamtes könne zwar -innert der Beschwerdefrist unter Berufung auf die Gegenmoratoriumsbestimmungen des Bundesrates aufgehoben werden; jedoch fänden diese Bestimmungen auf die in Betreibung gesetzte For- derung keine Anwendung. weil die französische Kriegs- gesetzgebung sich auf die Bewilligung eines Zahlungsauf- schubes für eirizelne Kategorien von Forderungen beschränkt habe, so namentlich für Forderungen unter Kaufleuten aus Warenlieferungen. Um eine solche Schuld könne es sich aber vorliegend nicht handeln, da die in Betreibung gesetzte Forderung auf einem gerichtlichen Urteile beruhe. C. -Diesen Entscheid haben die Rekurrenten am 30. April 1915 an das Bundesgericht weitergezogen mit r ! und Konkurskammer. N° 28,
dem Antrag, die Konkursandrohung seI aufzuheben. le beharren d3rauf, dass in Frankreich seit Kriegsbeginn kein einziger Konkurs ausgesprochen wurde und dass eine in der Schweiz domizilierte Firma eine in Frankreich domizilierte französische Firma gegenwärtig nicht betrei- ben könne. Die Schuldbetreibungs-und Konkurskammer zieht in Erwägung: Der Standpunkt der Vorinstanz, wonach die einem Schuldner auf Grund des Bundesratsbeschlusses vom 4. Dezember 1914 zustehenden Einreden in jedem Sta- dium des Betreibungsverfahrens und durch Beschwerde vor den Aufsichtsbehörden geltend gemacht werden können, ist nicht haltbar. Die Rekurrenten behaupten, dass dem Gläubiger durch die Kriegsgesetzgebung ein Zahlungsaufschub aufgenötigt worden sei, sie machen also geltend, dass die Forderung jetzt nicht fällig und deshalb die Betreibung unzulässig sei. Es handelt sich somit um eine materiellrechtliche Einrede. Zu deren Beurteilung sind aber die Aufsichtsbehörden nicht zuständig; es steht ihnen nicht zu, auf Grund einer Prüfung solcher Einreden Betreibungen einzustellen; nur der Richter. ist hiezu kompetent. Das ergibt sich sowohl aus Art. 85, als auch aus Art. 172 Zift. 3 sowie aus Art. 69 Ziff. 3 SchKG ; denn danach wird die Erhe- bung der Einrede, dass die Forderung zur Zeit nicht auf dem Betreibungswege geltend gemacht werden könne, ins Rechtsvorschlagsverfahren verwiesen und hat der Richter über die Einrede der Stundung der in Betrei- bung gesetzten Forderung zu entscheiden. Auf welchem Wege die Rekurrenten ihre Einrede hätten geltend ma- chen können oder es noch tun können, ob durch Rechts- vorschlag -allenfalls nach Art. 77 SchKG, wenn die Stundung erst nachträglich eintrat -oder im Verfahren nach Art. 85 SchKG oder noch vor dem Konkursrichter, ist hier nicht zu untersuchen.
128 Entscheidg. der Schuldbetreibungs-u. Konkurskammer. N0 28 Die Vorinstanz hätte somit auf das Begehren der Rekurrenten gar nicht eintreten sollen. Da sie aber im- merhin die Einstellung der Betreibung verweigert hat, so ist ihr Entscheid im Dispositiv zu bestätigen und lediglich ihre Begründung zu berichtigen. Demnach hat die Schuldbetreibungs-u. Konkurskammer erkannt: Der Rekurs wird abgewiesen. 11' Entscheidungen der Zivilkammern. N° 29. EnLscheidunnen der Zivilkammern. --Arrets des secfJons civiles.