Entscheidungen der Schuldbetreibungs-
bestimmungenist ganz offenbar nur auf den Fall zuge-
schnitten, wo eine im Handelsregister eingetragene phy-
sischePerson durch die Streichung lediglich die Kauf-
mannsqualität verliert, im übrigen
aber als Rechtssub-
jekt weiterbesteht und weiter betrieben werden kann.
In einem solchen Falle rechtfertigt es sich, die Konkurs-
betreibung nur noch zuzulassen, sofern vor dem Ablauf
einer unverrückbaren, lediglich vom Tage der Publika-
tion der Streichung abhängigen Frist die Konkursandro-
hung oder der Zahlungsbefehl
zur Wechselbetreibung
verlangt wird, weil
in diesem Moment ein Übergang die-
ser Betreibungsart
zur Pfändung mit Schwierigkeiten
verbunden wäre
und nicht durchaus notwendig ist.
Anders
liegt die Sache bei einer Kollektiv-oder Kom-
manditgesellschaft, die im Handelsregister eingetragen
war, weil sie ein nach kaufmännischer Art geführtes
Gewerbe betrieb
und die nun mit Rücksicht auf die Auf-
lösung der Gesellschaft
und die Aufgabe des Geschäftes
im Handelsregister gestrichen wird. Eine solche Gesell-
schaft kann, abgesehen vom Fall des Art. 43 SchKG,
ihrer
Natur nach nur auf Konkurs betrieben werden und
deshalb bedurfte es für diesen
Fall einer besondern Be-
stimmung über die Betreibun"gsart
gar nicht. Jede Be-
treibung gegen die Gesellschaft ist (mit Ausnahme des
Falles des Art. 43, der als Spezialbestimmung ausser
Betracht gelassen werden kann) auf dem Wege des Kon-
kurses durchzuführen, sofern sie
überhaupt möglich ist,
und möglich ist sie gemäss Abs. 1 des Art. 40 SchKG
unter der Voraussetzung, dass sie innerhalb der sechs
Monate nach der Streichung
nur angehoben wird. Dass
das Fortsetzungsbegehren auch noch innerhalb
der sechs
Monate gestellt sein müsse,
kann in solchen Fällen nicht
verlangt
werden; mit andern Worten: Abs. 2 des Art.
40 SchKG fällt in Fällen vorliegender Art vollständig
ausser Betracht. Danach
hätte, da gemäss Art. 38 SchKG
das Betreibungsamt es ist, welches von Amteswegen
bestimmt,
ob einem Fortsetzungsbegehren auf dem Wege
: .
und Konkurskammer N° 27.
der Pfändung oder der Konkursandrohung zu entspre-
chen sei, und dieses Fortsetzungsbegehren innert der
Frist des Art. 38 SchKG möglich und auch gestellt
worden ist, das Betreibungsamt, trotzdem Pfändung
verlangt war, eine Konkursandrohung erlassen können
und sollen, wenn die Rechtsöffnung eine definitive gewe-
sen wäre.
Da nur eine provisorische RechtsöfInung vor-
lag, war statt dessen die Stellung des Begehrens um
Aufnahme des Güterverzeichnisses allerdings zulässig
und
hätte vom Konkursrichter nicht verweigert werden
sollen.
Demnach
hat die Schuldbetreibungs-u. Konkurskammer
erkannt:
Der Rekurs wird im Sinne der Motive abgewiesen.
27. Entscheid vom 30. April 1915 i. S. Müller.
Art. 19 SchKG und Art. 1 Kriegsnov. z. SchKG. Weiterzieh-
barkeit des Entscheides einer kantonalen Aufsichtsbehörde
über die Bewilligung eines Aufschubes nach Art. 1 der
Kriegsnovelle. -Welcher Zeitpunkt ist für die Beurtei-
lung der Zahlungsfähigkeit des Schuldners massgebend '1
A. -Die Rekurrentin Frau Martha Müller-Le Crest in
Basel hatte seinerzeit in eigenem Namen, aber für Rech-
nung des
Ernst Julius Arnold Nachfolger in Dresden beim
Rekursgegner Kar! Schürpf, Buchdrucker in Basel,
ge-
druckte Prospekte bezogen. Ernst Julius Arnold Nach-
folger leistete
ihr hiefür im April 1914 Zahlung. Die Re-
kurrentin bezahlte aber ihrerseits dem Rekursgegner den
Preis für die Prospekte nicht,
so dass dieser die Betreibung
gegen sie einleiten musste. Am 15.
Februar 1915 gewährte
das Betreibungsamt Basel-Stadt der Rekurrentin, nach-
dem sich diese verpflichtet hatte, monatliche Abschlags-
zahlungen von
etwa einem Achtel der Betreibungssurnme
Entscheidungen der Schuldbetreibungs-
zu leisten, eine Aufschiebung der Verwertung nach Art. 1
der Kriegsnovelle zum
SchKG.
B. -Auf Beschwerde des Rekursgegners hob jedoch
die Aufsichtsbehörde des
Kantons Basel-Stadt die Auf-
schubsbewilligung durch Entscheid vom 26. März 1915
auf, indem sie
ausführte: Nur wenn der Schuldner zah-
lungswillig sei, könne ihm ein Aufschub nach Art. 1 der
Kriegsnovelle zum
SchKG bewilligt werden. Die Rekur-
rentin wäre aber seinerzeit in der Lage gewesen, die in
Frage stehende Forderung zu bezahlen, weil sie das Geld
hiefür
VOll Ernst Julius Arnold Nachfolger erhalten habe.
C. -Diesen Entscheid hat die Rekurrentin an das
Bundesgericht weitergezogen mit dem Begehren, die
Beschwerde des Rekursgegners gegen die Aufschubs-
bewilligung sei abzuweisen.
Sie macht geltend: Erst Ende
Juli 1914 sei sie
zur Zahlung verpflichtet gewesen; sie
habe aber in diesem
Zeitpunkte wegen des Ausbruches
der Kriegswirren nicht
mehr zahlen können. Zudem
komme es nur darauf an, ob der Schuldner zur Zeit der
Betreibung volle Zahlung leisten könne oder nicht.
D. -Die kantonale Aufsichtsbehörde hat zum Rekurse
bemerkt : Die Frage der Zahlungswilligkeit sei eine
solche des Ermessens,
da die Verhältnisse der Rekurrentin
der Aufsichtsbehörde aus
vorhergegangenen Verhand-
lungen (Nachlassstundungsgesuch, Auspfändung, Ein-
stellung im Aktivbürgerrecht)
bekannt geworden seien.
Infolgedessen sei im vorliegenden Falle ein Rekurs an das
Bundesgericht ausgeschlossen.
Die Schuldbetreibungs-
und Konkurskammer zieht
in Erwägung:
Die Bewilligung des Aufschubes im Sinne des Art. 1 der
Kriegsnovelle zum
SchKG hängt allerdings in der Haupt
sache von der Beantwortung einer Ermessensfrage ab,
nämlich
der Frage, ob und wieviel der Schuldner zu
zahlen imstande sei. In der Mehrzahl der Fälle, soweit
lediglich diese tatsächliche Frage streitig ist, kann daher
und Konkurskammer N0 27.
das Bundesgericht den Entscheid einer kantonalen Auf-
sichtsbehörde über die Bewilligung eines Aufschubes
nicht überprüfen. Eine Rechtsfrage
ist es aber, auf
welchen Zeitpunkt es bei der Beurteilung der Zahlungs-
fähigkeit ankomme. Nach der Kriegsnovelle kann nun
wohl kein Zweifel daran bestehen, dass dieser Zeitpunkt
derjenige ist, in dem das Verwertungsbegehren gestellt
und der Aufschub verlangt wird. In die sem Zeitpunkt
muss der Schuldner, um den Aufschub nach Art. 1 der
Kriegsnovelle beanspruchen zu können, infolge der Kriegs-
wirren in eine Lage geraten sein, die es
ihm verunmöglicht
mehr als monatlich einen Achtel der Betreibungssumme
zu bezahlen (vgl.
BGE 40 HI N0 82). Der Entscheid der
Vorinstanz beruht somit auf einem Rechtsirrtum, also
einer Gesetzwidrigkeit im
Sinne des Art. 19 SchKG inso-
fern, als der Aufschub deshalb verweigert wurde, weil die
Rekurrentin im
Frühjahr 1914 hätte Zahlung leisten
können.
Die
Sache ist daher an die Vorinstanz zurückzuweisen,
damit sie die gegenwärtige Vermögenslage der Rekurren-
tin untersuche und so dann neuerdings über die Auf-
schubsbewilligung im einen oder andern
Sinn entscheide,
je nachdem die angegebenen Voraussetzungen dafür vor-
handen sind oder nicht.
Demnach
hat die Schuldbetreibungs-u. Konkurskammer
erkannt:
Der Rekurs wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die
Sache zu neuer Entscheidung im Sinne der Motive an die
Vorinstanz zurückgewiesen wird.