Art. 2 SchKG; appealability of cantonal supervisory decisions concerning compensation for use of an enforcement bureau. The Federal complaint lies only against cantonal supervisory decisions applying or purporting to apply federal debt-enforcement law. Questions relating to the organization of the enforcement office and the allocation of costs for bureau use to the state belong to cantonal law and escape federal review. The Gebührentarif zum SchKG regulates only fees and indemnities owed by the parties in enforcement and bankruptcy proceedings; it does not exhaustively govern compensation arrangements between the state and an enforcement officer or his substitute, nor does it preclude additional cantonal compensation (consid. 1-3).
EntscheIdungen der Schuldbetreibung8- 3. Entscheid vom 27. Januar 1915 i. S. Begierungsrat des .lta.ntoDB 'l'hurgau. Der Entscheid, wodurch eine kantonale Aufsichtsbehörde den Staat verpflichtet, dem Stellvertreter eines Betreibungs- beamten oder an seiner Stelle demjenigen, der ihm ein Bureau zur Verfügung gestellt hat, eine Bureauentschädi- gung zu bezahlen, unterliegt der Weiterziehung an das Bundesgericht nicht. 4. -Im Juli 1913 wurde der damalige Betreibungs- beamte von Steckborn H. Labhart, der zugleich Friedens- richter war, in seinem Amte eingestellt und seine Stell- vertretung dem Betreibungsbeamten Ribi in Ermatingen übertragen. Dieser benützte hiefür das Bureau des bishe- rigen Beamten Labhart weiter bis zum 6 . .luni 1914, als das Amt von einem neugewählten Beamten übernommen wurde. Gestützt hierauf verlangte Labhart von Ribi einen Mietzins im Betrage von 250 Fr. Als Ribi diese Zahlung verweigerte, erhob Labhart Beschwerde beim Bezirks- gerichtspräsidium Steckborn als unterer Aufsichtsbehörde. Dieses erklärte sich jedoch für nzuständig und trat auf die Beschwerde nicht ein. Auf Grund eines Rekurses VOll Labhart wies aber die obere Aufsichtsbehörde des Kan- tons Thurgau durch Entscheid vom 18. August 1914 die Sache zu materieller Behandlung an die untere AufsicMs- behörde zurück, indem sie ausführte: Die Bestellung des Rekursbeklagten Ribi zum ausserordentlichen Stellver- ) treter des Betreibungsbeamten des Kreises Steckborn ) ist seinerzeit durch das Bezirksgerichtspräsidium Steck- born als untere Aufsichtsbehörde über Schuldhetrei- I) bung und Konkurs erfolgt. Gleich wie die Bezeichnung der Stellvertretung, so fällt auch die Erledigung von I Streitigkeiten, die sich aus diesem ausserordentlichell Stellvertretungsverhältnis ergeben, in die Kompetenz und Konkurskammer. No 3.
der Aufsichtsbehörden, also erstinstanzlich in die Kom-
DIe untere Aufsichtsbehörde verpflichtete nun den
Staat Thnrgau, dem Labhart für die Benutzung seines
Burnaus eme Entschädigung von 250 Fr. 'Zu bezahlen.
DIesen Entscheid zog der Regierungsrat des
Kantons
Thurgau weiter an die obere kantonale Aufsichtsbehörde
mit dem Gesuch, der Entscheid sei aufzuheben. Er be
strit in formeller Beziehung die Kompetenz der untern
AufsIchtsbehörde
und in materieller Beziehung die Ent-
schädigungspflicht .
Die obere Aufsichtsbehörde setzte durch Entscheid vom
14. November 1914 die von der untern festgesetzte Ent-
schädigung auf 200 Fr. herab.
B. -Gegen diesen Entscheid hat der Regierungsrat
des
Kantons Thurgau die betreibungsrechtliche Be-
schwerde
an ?as Bnndesgericht ergriffen mit dem Antrage,
de: EntscheId seI wegen Gesetzwidrigkeit aufzuheben.
SeInen Ausführungen
ist folgendes zu entnehmen ; Die
kantonale Aufsichtsbehörde habe
au ..h darüber entschie-
den, ob einem Friedensrichter oder dessen Stellvertreter
eine Bureauentschädigung zukomme. Hiezu sei sie auf
jeden Fall nicht zuständig
gewesen .. Soweit sich der Ent-
scheid SOdal1l1 auf die Entschädigung für das Betreibungs-
amtsbureau beziehe, verletze er Bundesrecht.
Unter dem
esetze, auf .? S die Aufsichtsbehörde die Zusprechung
eIner Entschadlgung stütze, könne
nur ein eidgenössi-
scbes Gesetz, nämlich der Gebührentarif zum SchKG, ver-
standen sein. Dieser setze alle Ansprüche des Betreibungs-
beamten fest.
Venn nun eine Aufsichtsbehörde über die
darin vorgesehenen Gebühren hinaus einem Betreibungs-
beamten noch weitere Zuwendungen auf Kosten des Fis-
kus machen wolle, so handle es sich um eine Verletzung
des Gebührentarifs.
C. -Die kantonale Aufsichtsbehörde hat zum Rekurse
12 Entscheidungen der Schuldbetreibungs- bemerkt dass ihr Entscheid sich nur auf die Entschädi- gung fÜ; Benützung des Bureaus von Labhart zu betrei- bungsamtlichen Funktionen beziehe. Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht in Erwägung: Die betreibungsrechtliche Beschwerde an das Bundes- gericht ist nur zulässig gegenüber solchen Entscheidungen kantonaler Aufsichtsbehörden. die auf der Anwendung des eidgenössischen Betreibungsrechtes beruhen oder be- ruhen sollen, und sie kann nur auf Verletzung von Bundes- recht gestützt werden. Im vorliegenden Falle kommt nun aber die Anwendung eidgenössischen Rechtes in keiner Beziehung in Frage. Ob dem Stellvertreter eines Betreibungsbeamten oder an seiner Stelle direkt demjenigen, der ihm ein Bureau zur Verfügung gestellt hat, vom Staate für die Inanspruch- nahme des Bureaus eine Entschädigung zu bezahlen sei, ist eine Frage der Organisation des Betreibullgsamtes, die nach Art. 2 SchKG Sache der Kantone ist. Der Gebühren- tarif zum SchKG regelt das Verhältnis des Stellvertreters zum ordentlichen Betreibungsbeamten oder zum Staate in Beziehung auf die Frage der Entschädigung nicht; er setzt lediglich die Gebühren und Entschädigungen fest, die von den Par t eie n im Betreibungs-und Konkurs- verfahren zu entrichten sin.d, und schliesst keineswegs aus, dass ein Kanton über die im Tarif vorgesehenen Ge- bühren hinaus dem Betreibungsbeamten oder seinem Stellvertreter noch weitere Entschädigungen zuerkennt. Es gibt ja auch Kantone, die ihre Betreibungs-und Kon- kursbeamten fest besolden und dafür die Gebühren für
bungsbeamten oder deren Stellvertreter zu verpflichten, ist ebenfalls eine Frage des kantonalen Staatsrechtes, die sich der Überprüfung des Bundesgerichtes als Oberauf- sichtsbehörde im Schuldbetreibungs-und Konkurswesen entzieht. Demn'ach hat die Schuldbetreibungs-u. Konkurskammer erkannt: Auf den Rekurs wird nicht eingetreten. 4. Sentenza 30 gennaio 1916 nella causa Delnotaro. La eircostanza ehe eerti beni deI debitore furono da esso ce- duti ad un terzo non esclude iI loro pignoramento, sulla proprieta di questi beni (e quindi anehe sulla validita della vendita) dovendo decidere il giudice a norma degli art. 106-
LEF. A. -Con precetti esecutivi 16 gennaio e 19 febbraio 1914 Delnotaro Giuseppe chiedeva alle debitrici Maria ed Assunta Tagliaferri in Coglio il pagamento di 316,10 fr. con interessi espese. Le debitrici avendo ritirata l' opposizione interposta, il creditore domandava la prosecuzione dell'esecuzione. L'ufficiale di esecuzione di Vallemaggia, recatosi al domicilio delle debitrici ed avendo esse dichiarato di non possedere bene qualsiasi perehe con istromento vitalizio 25 aprile 1913 avevano ceduto ogni loro sostanza a certo Salucci Augusto, invece di procedere al pignoramento. stendeva 1'11 luglio 1914 verbale di questa dichiarazione e rilasciava al creditore atto di pignoramento infruttuoso quale certificato di ca- renza di beni a sensi dell'art. 115 LEF. B. -Contro questo provvedimento il creditore si ag- gravava presso l' Autorita cantonale di vigilanza domall- dando: a) ehe detto atto di carenza di beni fosse annullato ;