Art. 87 OG; zulässige zivilrechtliche Beschwerde gegen administrativ behandelte Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, sofern die Hauptsache zivilrechtlicher Natur ist. Der Begriff der «Zivilsache» ist im Rahmen von Art. 87 OG weit auszulegen und umfasst nicht nur Streitigkeiten der streitigen Gerichtsbarkeit, sondern auch solche Fälle, die kantonal administrativ oder in freier Gerichtsbarkeit erledigt werden. Ausschlaggebend sind Wortlaut, Systematik und Zweck des revidierten OG, das den staatsrechtlichen Rekurs möglichst durch eine zivilrechtliche Beschwerde ersetzen wollte. Art. 93 OG begrenzt die Sachentscheidungskompetenz des Bundesgerichts nur dahin, dass die Hauptfrage zivilrechtlich sein muss und die Sache spruchreif ist; blosse zivilrechtliche Vorfragen in anderen Rechtsgebieten genügen nicht (consid. 1-5).
Kantonales Privatrecht. N° 100. selbst dann nämlich. wenn nicht auf die allgemeine 10jährige Frist des 782, sondern auf die 20jährige Spezialfrist des 784 abgesteUt wird (die indessen dem Wortlaute dieser Bestimmung nach im Sinne der Unter- scheidung des 782 nur Bezug zu haben scheint auf (f S ach e n 1), nicht auch auf Rechte. d. h. andere Rechte als das Eigentum. wie ein solches hier vorliegt). Nun hat freilich der Beklagte die Verjährungsvor- schriften des 1 u z. B G B nicht namhaft gemacht, son- dern sich zur Begründung seiner Verjährungseinrede aus schliesslich auf das bis über die Zeit der Helvetik hinaus in Kraft gebliebene Municipale oder Stadtrecht der löbl Stadt Luzem!) berufen. Doch dürfen jene neueren Gesetzeshestimmungen gleichwohl beigezogen werden. da das Bundesgericht bei Beurteilung der Verjährungs- einrede in der Rechtsanwendung auf den gegebenen Tat- bestand nach aJIgemeinem Prozessgrundsatze, dem die positive Vorschrift in Art. 3 Bundes-ZPO vom 22. No- vnmber 1850 (wonach ausländische, kantonale und örtliche Rechtsgrundsätze. von der Partei, welche sich darauf stützen will, angeführt und im Bestreitungsfalle bewiesen werden sollen) wenigstens mit Bezug auf ge- r ich t s not 0 r i s c h es kantonales Recht wohl nicht zwingend entgegensteht, an die Rechtserörterullgen der Parteien nicht gebunden ist. Es kann deshalb dahinge- stellt bleiben, ob das streitige. Recht schon zu Beginn des 19. Jahrhunderts durch Verjährung erloschen ist oder aber, wie die Klägerin einwendet, die niemals zur burchführung gelangte Gesetzgebung der Helvetik über- dauert hat. Denn es genügt die unbestrittene Tatsache. dass es jedenfalls in den
er Jahren, als die moderne Fischereigesetzgebung ihren Anfang nahm, völlig in Ver- gessenheit geraten war und in der Folge so lange nicht mehr zur Geltung gebracht geworden ist, bis es, wie festgestellt, nach der Rechtsordnung dieser neueren Zeit der Verjährung anheimgefaUen war. Diese Feststellung "ührt ohne weiteres zur Abweisung der Klage.
Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Klage wird abgewiesen. VI. PROZESSRECHT PROCEDURE
694 ZGB Grundeigentümer sei, nach kantonalem statt nach eidgenössischem Recht Art. 655 ff. ZGB) ent- schieden habe und daher der in Art. 87 Ziff. 1 OG vorgesehene Beschwerdegrund zutreffe. C. -In ihrer Sitzung vom 13. Juli 1915, in welcher diese zivilrechtliche Beschwerde zur Behandlung kam, hat die II. Zivilabteilung an der Auffassung festgehalten, dass eine solche, gegen einen Administrativentscheid ge- richtete, auf Art. 87 Ziff. 1 OG gegründete zivilrecht- liehe Beschwerde aus den in BGE 41 I I S. 297 f. dargelegten Gründen unzulässig sei. Da jedoch die staats- rechtliche Abteilung in BGE 40 I S. 433 ff. die entgegen- gesetzte Auffassung vertreten hat (welchen Entscheid die' 11. Zivilabteilung bei Erlass des in BGE 41 II S.297 f. abgedruckten nicht gekannt hatte), beschloss die II. Zi- vilabteilung, die grundsätzliche Frage, ob die zivil- rechtliche Beschwerde auch gegen Administrativent- scheide zulässig sei, oder ob unter ( Zivilsachen im Sinne des Art. 87 OG nur Zivil s t r ei ti g k e i t e n zu verstehen seien, gemäss Art. 23 Abs. 2 OG dem Gt-- samtgericht zu unterbreiten. Das Gesamtgericht zieht i n E r w ä g un g :
. (/ Rechts s t re i t i g k e i t e n (sc. Z i v i I rechtsstrei- tigkeiten), sondern allgemein von Zivil s ach e n I) die Rede ist, deutet darauf hin, dass an dem Requisit eines Entscheides der s t r e i t i gen Gerichtsbarkeit nicht festgehalten werden wollte. Namentlich aber fällt in Betracht, dass der Begriff der (/ Zivilsache i) in Art. 87 neu OG für bei d e darin vorgesehenen Beschwerde- gründe (Ziff. 1 und Ziff. 2) gemeinsam aufgestellt worden ist, dass aber darunter jedenfalls bei der An- wendung der Ziffer 2 (Verletzung der Bestimmungen des BG über die zivilrechtlichen Verh.) auch Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit zu verstehen sind. Gerade sie bildeten ja ein Hauptanwendungsgebiet der in Art. 38 vorgesehenen, damals noch im staatsrechtlichen Ver- fahren zu behandelnden Beschwerde. Dass aber mit der Umgestaltung dieser staatsrechtlichen Beschwerde zu einer zivilrechtlichen deren Anwelldungsgebiet habe ein- geschränkt werden wollen -abgesehen von dem aus- drücklichen Vorbehalt der (I Streitigkeiten zwischen Kantonen -erscheint als ausgeschlossen. Die H. Zi- vilabteilung ist denn auch selber bereits auf eine, in einer Angelegenheit der freiwilligen Gerichtsbarkeit er- griffene zivilrechtliche Beschwerde wegen Verletzung des Niedergelassenengesetzes e in geL re t e 11: Urteil vom 23. Mai 1912 in Sachen Buchardi betreffend Jahr- gebung (AS 38 H S. 3 ff.). Es geht nun aber gewiss nicht an, den im Ingress des Art. 8i für beide Unterarten des Rechtsmittels gemeinsam aufgestellten Begriff der Zivil- sache das eine Mal weiter und das andere Mal enger auszulegen. Ist er also in Bezug auf die FäHe der Ziffer 2 in dem angegebenen weitem Sinn zu interpre- tieren, so muss ihm dieselbe weitere Auslegung auch in Bezug auf die Fälle der Ziffer 1 zuteil werden. Dieses Argument lässt sich nicht etwa umkehren, in dem Sinne, dass mit RücI sicht auf die Entstehung des in Ziffer 1 vorgesehenen Rechtsmittels aus der früheren Kassationsbeschwerde jedenfalls die ses Rechtsmittel Prozessrecht. N° 101. 765 nur gegen Entscheide der s t r e i t i gen Gerichtsbar- keit zulässig sein könne, und dass dann, weil der Begriff der Zivilsache) in Ziffer 1 und 2 der nämliche sein müsse, dasselbe auch hinsichtlich des in Ziffer 2 einge- führten Rechtsmittels zu gelten habe. Ebenso wie dies anerkanntermassen hinsichtlich der früheren Requisite des Haupturteils und der gerichtlichen Erledigung der Fall ist, so hat sich auch in Bezug auf das frühere Re- quisit der Zivil s t r e i t sache nicht das bisher w e i - te r e Rechtsmittel (dasjenige wegen Verletzung des Niedergelassenengesetzes) dem bisher e 11 ger n (wegen -Anwendung kantonalen oder ausländischen statt eidge- nössischen Rechts), sondern umgekehrt das bisher eng e re dem bisher we i te r nanzupassen. Denn einerseits war es offenbar nicht die Absicht des Gesetz- gebers, die eidgenössische Kontrolle der Anwendung des Niedergelassenengesetzes, dessen Handhabung sich in der Praxis bereits als schwierig erwiesen hatte, in dem Momente einzuschränken, da die Fälle, in denen es an- zuwenden ist, seltener, zugleich aber noch schwieriger wurden, als bisher. Andrerseits wollte zweifellos das frühere Rechtsmittel der Kassation wegen Anwendung kantonalen oder ausländischen statt eidgenössischen Rechts eher erweitert als eingeschränkt werden, zumal da es bisher, gerade wegen der ihm im alten OG ge- zogenen Schranken, der Ergänzung durch den auf Art. 2 der Uebergangsbestimmungen zur BV gestützten staats- rechtlichen Rekurs bedurft hatte, diese Doppelspurigkeit aber, soweit möglich, beseitigt werden wollte. 4. -Für die w e i te r e Auslegung des Begriffs der Zivilsache in Art. 87 spricht sodann auch die Analogie des Art. 86. Zwar ist in der letztgenannten Gesetzesbe- stimmung, weil deren Anwendungsfälle speziftziert werden mussten, der Ausdruck Zivilsache nicht ver- wendet. Allein durch die Unterordnung beider Artikel unter den Titel Zivilrechtliehe Beschwerde , wie auch durch die Art und Veise der Angliederung des Art. 87
an Art. 86 (zu beachten ist hier das 'Vort ferner ), ist doch zum Ausdruck gebracht worden, dass es sich dabei bloss um verschiedene Anwendungsfälle eines und des- selben Rechtsmittels handelt. Da sich nun Art. 86, nach der darin enthaltenen Aufzählung, u. a. gerade auf An- gelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit bezieht, so hat dasselbe auch in Bezug auf Art. 87, insbesondere dessen Ziffer 1 zu gelten. 5. -Diesem Resultate (vergl. in demselben Sinne GIESKER, Zivilrechtliehe Beschwerde, S. 168 f.) steht nicht etwa Art. 93 Abs. 2 OG entgegen, wonach das Bundesgericht in den Fällen des Art. 87 unter Umstän- den in der Sache selbst entscheiden kann. Aus der an- geführten Gesetzesbestimmung, die allerdings die Kom- petenz des Bundesgerichts in der Sache selbst voraus- setzt, würde die Unzu ' ässigkeit einer zivilrechtlichen Beschwerde in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichts- barkeit nur dan n folgen, wenn bereits feststünde, dass das Bundesgericht nicht kompetent sei, in solchen Sachen einen materiellen Entscheid zu fällen. NUll er- gibt sich aber aus Art. 93 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 86 gerade die Kom pet e !1 z des Bundesgerichts. auch in einer Angelegenheit der f re i will i gen Ge- richtsbarkeit, bezw. in einer von dem betreffenden Kan- ton als Administrativsache behandelten Angelegenheit, materiell zu entscheiden. Ist es aber hiezu in den Fällen des Art. 86 kompetent, so bestehen keine grundsätzlichen Bedenken gegen die Zulassung solcher materieller Ent- scheide des Bundesgerichts auch in den unter Art. 87 fallenden Sachen der freiwilligen Gerichtsbarkeit; dies umso weniger, als ja in den Fällen des Art. 87 das Ge- setz den Erlass eines vom Bundesgericht zu fällenden materiellen Entscheides ausdrücklich davon abhängig macht, dass die. Sache s p r u c h r e i f sei, diese Be- dingung aber in der Mehrzahl der Fälle nicht erfüllt sein wird. Dagegen setzt Art. 93 dem Begriff der (l Zivilsache
im Sinne des Art. 87 allerdings insofern eine Schranke, als daraus geschlossen werden muss, dass bIosse zivil- rechtliche Vor fra gen in Streitigkeiten aus andern Rechtsgebieten nicht geeignet sind, den Gegenstand einer zivilreehtlichen Beschwerde zu bilden. Denn einen Entscheid in der Sache selbst kann das Bundesgericht als Zivilgerichtshof selbsverständlich nur in sol ehe n Fällen erlassen, in denen die Hau p t frage zivilrecht- lieher Natur ist. Eine zivil rechtliche Vorfrage in einem Steuerstreite oder in einer Strafsache vermag daher den Gegenstand einer zivilrechtlichen Beschwerde nicht zu bilden. Anders verhält es sich dagegen in einem Falle wie dem vorliegenden, in welchem gerade die Hau p t- frage (ob dem Rekursbeklagten gemäss Art. 694 ZGB ein Anspruch auf einen Notweg zustehe) zivilrechtlicher Natur ist. In einem solchen Falle ist nach den vor- stehenden Erwägungen die zivilrechtliche Beschwerde zulässig und das Bundesgericht, sofern der Fall spruch- reif ist, sogar zur Entscheidung in der Sache selbst kompetent. Demnach hat das Gesamtgericht beschlossen: Die dem Gesamtgericht vorgelegte grundsätzliche Frage wird dahin entschieden, dass die zivilrechtliche Beschwerde auch gegen Administrativentscheide, insbe- sondere in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichts- barkeit, zulässig ist, sofern es sich in der Hauptsache um eine Frage des Zivilrechts handelt.