BGE 41 II 754
BGE 41 II 754Bge15.05.1915Originalquelle öffnen →
754 Kantonales Privatrecht .• N° 100. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Baselstadt vom 14. Sep- tember 1915 in allen Teilen bestätigt. V. KANTONALES PRIVATRECHT DROIT PRIVE CANTONAL 100. Urteil der staatsrechtlichen Abteilung vom 9. Dezember 1915 i. S. Itorporationsgemeinde Sursee, Klägerin, gegen Staat Luzern, Beklagten. Stuit um ein pr i va te s Fis c her ei r e c h 1. -Ver - j Ü h run g dieses Rechts gemäss den einschlägigen Be- stimmungen des luz. BGB; Anwendung derselben von Amteswegen (Art. 3 BZP). A. -Am 1. April 1914 hat die Korporationsge- meinde Sursee beim Bundesg~richt gestützt auf Art. 48 lift. 4 OG Klage gegen den Staat Luzern eingereicht mit dem Rechtsbegehren : « Die Fischenze in der Sure vom Ausflusse derselben
i aus dem Sempacher See bis zum Mühleteich gegen die » Schaubern sei der Klägerin zuzusprechen, und es stehe ) dem Beklagten kein Recht darauf zu .. _ . » Den Wert dieser Fischenz beziffert die Klägerin auf 6000 Fr. B. -Der Staat Luzern hat in seiner Re c h t san t- W (1 r t vom 10. Juni 1914 beantragt, die Klagerin sei mit ihrem Begehren abzuweisen .... Kantonales Privatrecht. N° 100. Er anerkennt zwar, dass die eingeklagte Fischenz der Stadtgemeinde Sursee seiner Zeit zugestanden habe. wendet jedoch wesentlich ein: Die Fischenz gehe nicht auf einen privatrechtlichen Titel zurück, sie sei der Stadtgemeinde vielmehr kraft öffentlichen Rechts, als Ausfluss der grundherrlichen Regalien, in Form eines Lehens, verliehen worden und deshalb mit der allge- meinen Aufhebung der Regalrechte durch die (näher bezeichnete) Gesetzgebung der Helvetik dahingefallell bezw. an den Staat übergegangen, der sie denn auch seither -insbesondere seit dem Bestande der mit dem kantonalen Gesetz über die Ausübung der Fischerei vom
756 Kantonales Privatrecht. N° 100. gingen auf ewige Zeiten nicht unter. Die Erlasse der helvetischen Regierung hätten keine wesent1iche Be- deutung, da sie niemals zur Durchführung gelangt seien. und die spätere Einmischung des Staaf es bedeute eine Okkupation wider Treu und Glauben, die weder der Ge- setzgeber noch der Richter schütze. In der Du pli k hat der Beklagte seine Einwendungen und den Antwortschluss erneuert. D. -Nach durchgeführtem Beweisverfahren, das sich hauptsächlich auf die von den Parteien augerufenen und beigebrachten Urkunden bezog, haben an der heu- tigen Hau pt ver h a n d I u n g die Vertreter der Par- teien die schriftlich gestellten Rechtsbegehren wieder- holt. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
758
Kantonales Privatrecht. N° 100.
Regierungsrates vom 27. Februar 1875 und dann auch
die ihn ersetzende definitive Regierungsratsverordnung
betreffend die Ausübung
der Fischerei vom 5. November
• 1877 die Ausgabe von Fischereipatenten u. a. für die
S ure an, jedoch « unter Vorbehalt nachweisbarer Pri-
I) vatberechtigungen, wofür der Staat den Patentierten
.) keine Nachwähr leistet.»
Am 23. Juli 1884 sodann erwirkte -veranlasst durch
:ine B,:schwerde des kantonalen Fischereiagenten Pfyffer
uber dIe alle Jahre anlässlich der Abstelluua der Sure
beim Ausfluss aus dem See, zum Zwecke ihrer Reinigung,
von Gross und Klein betriebene
{( Raubfischerei» -das
luzernische Departement
der Staatswirtschaft mit Er-
mächtigung des Regierungsrates eine im Kantonsblatt
,o 24. Juli veröffentlichte Verfügung des Gerichtsprä-
sldmms
Sursee, durch die « alles Fischen und Krebsen in
') der Sure von deren Ausmündung im Sempscher See
» bis zur Schaubermühle bei Knuhvil ') unter gesetzlicher
Strafandrohung auf Zuwiderhandlungen
« gerichtlich ver-
boten ) wurde.
Endlich erliess der Regierungsrat am 12. November
1889 zum
Zwecke der Anpassung des bisherigen kanto-
nalen Fischereirechts an das revidierte Bundesrecht eine
neue
« kantonale Verordnung über die Fischerei, » die in
§ 15, statt der bi,herigen Patentabgabe, die Verpachtung
u. a.
der « Staatsfischenzen in der Sure» vorschrieb.
e) Nach den unbestrittenen' Angaben der Rechtsant·
wort hat der Beklagte seit 1875 die jeweilen geltende
kantonale Fischereirechtsordnung
mit Bezug auf die hier
in Frage stehende Flussstrecke der Sure -ursprünglich
durch Abgabe von Fischereipatenten für die
Sure und
später durch regelmässige Verpachtung jener
Fluss-
strecke als Staatsfischenz -tatsächlich zur Anwendung
gebracht, ohne dass die Klägerin hiegegen
vor ihrer Ein-
gabe an
den Regierungsrat vom 10. Oktober 1910 jemals
iI:gend welche Einsprache erhoben hätte. Danach aber
ist gemäss den angeführten Bestimmungen des luz. BGB,
Kantonales Privatrecht. N° 100.
759
die auf den g ä n z li c h der Zeit vor dem 1. Januar
1912 angehörenden Tatbestand laut Art. 1 SchlT des
ZGB auch heute noch anwendbar sind, das von der
Klägerin beanspruchte Recht,
faUs es früher bestanden
haben sollte, durch Verjährung untergegangen.
Zunächst
kann kein Zweifel darüber walten, dass dieses private
Fischereirecht grundsätzlich verjährbar
isl; denn es han-
delt sich dabei offenbar um ein im BGB nicht besonders
geordnetes Recht
an fremder Sache, das der Re gel
des § 778 und der Vorschrift des § 780 untersteht. Das
gleiche gälte übrigens auch, wenn es nach dem
System
des BGB als Dienstbarkeitsrecht an der im Staatseigen-
tum stehenden Flussstrecke aufzufassen wäre, da es der
Klägerin unbestrittenermassen niemals zugefertigt wor-
den ist, sodass die für Dienstbarkeiten vorgesehene
Ausnahme des
§ 778 darauf nicht zuträfe. Ferner hat
sich der Beklagte mit der Erwirkung des richterlichen
Verbotes vom 23.
Juli 1884 in aller Form in den Be-
sitz des streitigen Rechtes gesetzt, wie § 780 es erfordert,
und diesen Besitz jedenfalls
mit der spätern Verpachtung
der fraglichen Flussstrecke. gemäss der Verordnung vom
12.
Xovember 1889, auch positiv unverkennbar zur
Geltung gebracht. Und zwar beides in durchaus recht-
mässiger
·Weise, da ihm die kantonale Fischereigesetz-
gebung dieses
Recht unter Vorbehalt des Nachweises
einer demselben entgegenstehenden Sonderberechtigung
zuerkennt
und die Klägerin einen solchen Nach weis
rechtzeitig -wie noch auszuführen ist -gar nicht ver-
sucht hat. Unter diesen Umständen kann natürlich von"
einer « Okkupation» des Rechts « wider Treu und
Glauben
», wie die Replik das erörterte Vorgehen des
Beklagten bezeichnet, schlechterdings nicht die Rede
sein. Endlich
ist mit dem Zeitablauf vom Tage jenes
Verbotserlasses (28.
Juli 1884) bis zu dem des ersten
Auftretens der Klägerin gegen die Rechtsausübung des
Beklagten (Eingabe an den Regierungsrat vom
10. Ok-
tober 1910) die Verjährung unbestreitbar eingetreten,
AS 41 H -HI15
760 Kantonales Privatrecht. N° 100. selbst dann nämlich.· wenn· nicht auf die allgemeine 10jährige Frist des § 782, sondern auf die 20jährige • Spezialfrist des § 784 abgestellt wird (die indessen dem Wortlaute dieser Bestimmung nach im Sinne der Unter- scheidung des § 782 nur Bezug zu haben scheint auf (f S ach e n I), nicht auch auf Rechte. d. h. andere Rechte als das Eigentum. wie ein solches hier vorliegt). Nun hat freilich der Beklagte die Verjährungsvor- schriften des 1 u z. B G B nicht namhaft gemacht, son- dern sich zur Begründung seiner Verjährungseinrede aus- schliesslich auf das bis über die Zeit der Helvetik hinaus in Kraft gebliebene « Municipale oder Stadtrecht der Jöbl Stadt Luzem)} berufen. Doch dürfen jene neueren Gesetzesbestimmungen gleichwohl beigezogen werden. da das Bundesgericht bei Beurteilung der Verjährungs- einrede in der Rechtsanwendung auf den gegebenen Tat- bestand nach aHgemeinem Prozessgrundsatze, dem die positive Vorschrift in Art. 3 Bundes-ZPO vom 22. No- v~mber 1850 (wonach « ausländische, kantonale und örtliche Rechtsgrundsätze. von der Partei, welche sich darauf stützen wiU, angeführt und im Bestreit.ungsfalle bewiesen werden sollen) wenigstens mit Bezug auf ge- r i eh t sn ot 0 r i sc h es kantonales Recht wohl nicht Z)lingend entgegensteht, an die Rechtserörterul1gen der Parteien nicht gebunden ist. Es kann deshalb dahinge- stellt bleiben, ob das streitige. Recht schon zu Beginn des 19. Jahrhunderts durch Verjährung erloschen ist oder aber, wie die Klägerin einwendet, die niemals zur burchführung gelangte Gesetzgebung der Helvetik über- dauert hat. Denn es genügt die unbestrittene Tatsache. dass es jedenfalls in den 1870 er Jahren, als die moderne FiRChereigesetzgehung ihren Anfang nahm, völlig in Ver- gessenheit geraten war und in der Folge so lange nicht mehr zur Geltung gebracht geworden ist, bis es, wie festgestellt, nach der Rechtsordnung dieser neueren Zeit der Verjährung an heimgefallen war. Diese Feststellung rührt ohne weiteres zur Abweisu.ng der Klage. Prozessreeht. N0 101. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Klage wird abgewiesen. VI. PROZESSRECHT PROCEDURE 761 101. Entscheid des Gesamtgerichts vom 16. November 1915 i. S. Siegenthaler gegen Stofer. Zulässigkeit der zivilrechtlichen Beschwerde gegen A d mi - n j s t rat i v e n t s c h eid e, insbesondere in Angele- genheiten der f r e i w i I I i gen Ger ich t s bar k e i t, sofern es sich in der Hauptsache um eine Frage des Zi- vilrechts handelt. A. -Am 17. Februar 1915 hat der Gemeinderat von Littau in Anwendung des Art. 694 ZGB, sowie der §§ 8 und 91 des luz. Einführungsgesetzes, dem Rekurs- beklagten ein « Notweg-und Fahrrecht über das vom Staate erworbene Reussgebiet ... durch die Liegenschaft Hafnerei-Krummfluh des Gottfr. Siegenthaler auf der schon bestehenden Strasse I) bewilligt. Ein von Siegenthaler gegen diesen Entscheid ergrif- fener Rekurs wurde vom Regierungsrat des Kantons Luzern als « Rekursinstanz in allen Verwaltungsstrei- tigkeiten I) am 15. Mai 1915 in der Hauptsache abge- wiesen. B. -Gegen den Entscheid des Regierungsrates hat Siegenthaler die zivilrechtliche Beschwerde an das Bun- desgericht ergriffen, weil der Regierungsrat die präju- dizielle Frage, ob der Rekursbeklagte im Sinne des Art.
Programmgesteuerter Zugriff
API- und MCP-Zugriff mit Filtern nach Quellentyp, Region, Gericht, Rechtsgebiet, Artikel, Zitat, Sprache und Datum.