Art. 2, 4 Abs. 1, 4 Abs. 2, 12 und 14 Abs. 2 der revidierten Berner Übereinkunft vom 13. November 1908; Art. 381 OR; urheberrechtlicher Schutz kinematographischer Erzeugnisse und Umfang des ausschliesslichen Vorführungsrechts. Kinematographische Werke geniessen urheberrechtlichen Schutz, sofern ihnen durch Inszenierungsplan oder Verbindung der dargestellten Begebenheiten ein persönlicher und eigenartiger Charakter verliehen ist. Als unerlaubte Wiedergabe gilt auch die mittelbare Aneignung eines Kunstwerkes mit nur unwesentlichen Änderungen, Zusätzen oder Abkürzungen, solange kein neues Originalwerk vorliegt (Art. 12). Genuss und Ausübung des Urheberrechts sind an keine Förmlichkeit gebunden (Art. 4 Abs. 2). Ein aus dem Vertrag abgeleitetes Verlags- bzw. Vorführungsrecht kann Dritten gegenüber geltend gemacht werden; eine abweichende Usance vermag zwingendem Staatsvertrags- und Gesetzesrecht nicht vorzugehen. Grobfahrlässige Verletzung des Ausschliesslichkeitsrechts begründet Schadenersatzpflicht.
Wechselausstellung zu Grunde liegenden zivilrechtlichen Vertrages -betreffend die Anstellung des Klägers als Direktor gegen Leistung einer Geschäftseinlage von 50,000 Fr. in Wechseln -behauptet wird. Denn Gegen- stand des gegenwärtigen Aberkennungsprozesses, der sich auf die bei den Zahlungsbefehle N° 13,265/66 und den Rechtsöffnungsentscheid gründet, bilden allein die zwei Forderungen aus den vom Kläger zur Erfüllung jenes Vertrages ausgestellten Eigenwechseln. Der behauptete Betrug könnte also nur im Sinne der Geltendmachung einer Einrede aus dem Wechsel recht nach Art. 8 1 1 von Bedeutung sein. Die Prüfung unter diesem Gesichts- punkte aber wird dadurch überflüssig, dass die Aber- kennungsklage nach Art. 755 gutzuheissen ist. Hiedurch erweist sich auch die Unbegründetheit des eventuellen Berufungsantrages, die Sache zu nochmaliger Beurtei- lung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Denn damit kann nur eine Beurteilung der auf den Nachweis eines Betruges abzielenden Ausführungen gemeint sein. Hin- sichtlich der formellen Einwendungen aber (Ungültig- keit des ersten Indossements und der Protesterhebung) bedürfen, wie die Beklagte niclIt bestreitet, die Akten keiner Ergänzung und es liegt also auch insofern kein Grund zu einer Rückweisung vor. Demnach hat da,.s Bundesgericht erkannt: Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Appellationshofes des Kantons Bern vom 14. September 1915 bestätigt.
IV. URHEBERRECHT DROIT D'AUTEUR 99. Urteil der I. Zivila.bteUung vom 27. November 1915 i. S. Monopol Film-Verlag "Gloria u Zubler , Oie, Beklagte, gegen "Fata. Morgana U , Klägerin. Urheberrecht. Schutz von kinematographischen Erzeug- nissen nach der revidierten Berner Uebereinkunft vom 13. Nov. 1908 (Art. 2, 4 u. 14 Abs. 2). Mittelbare Aneignung eines Kunstwerkes. Uebertragung des Alleinaufführnngs- rechtes an einem Film. Verjährung des Urheberrechts. Schadenersatz wegen grob fahrlässiger Verletzung desselben. A. -Durch Urteil vom 14. September 1915 hat das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt erkannt: Das erstinstanzliche Urteil wird bestätigt. (Das Zivilgericht Baselstadt hatte durch Urteil vom 7. Juli 1915 der Beklagten verboten, den Asta Nielsen- Film ( Die Verräterin in der Schweiz aufzuführen oder zu vermieten, und sie zur Zahlung von 150 Fr. an die Klägerin verurteilt). B. -Gegen das Urteil des Appellationsgerichts hat die Beklagte die Berufung an das Bundesgericht erklärt, mit dem Antrag auf Aufhebung und auf gänzliche Ab- weisung der Klage. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
750 Urheberrecht. N° 99. kaufte und sich ausserdem das Vorkaufsrecht für das Gebiet der Schweiz für alle weiter erscheinenden Asta Xielsen-Films einräumen liess. Diese letztere Vereinbarung wurde in einem Schreiben Singers an die Projektions- A.-G. Union vom 30. August 1911 wie folgt fixiert : (i ... Mit dem Erwerb dieses Films erwerbe ich gleichzeitig ) das alleinige Vorführungsrecht in der Schweiz und dazu ) das Vorkaufsrecht für sämtliche weiter erscheinenden I) Asta Nielsen-Films. Sollte ich von dem Vorkaufsrecht ) in dieser Form keinen Gebrauch machen, so steht es ) mir frei, dieses Recht in der Weise auszuüben, dass ich ) in der Schweiz das alleinige Recht habe, die Asta Nielsen- ) Films auf Ihre Rechnung wochenweise zu vermieten. ) Die Projektions-A.-G. bestätigte am 4. September 1911 die Uebereinstimmung des Briefinhaltes mit dem mündlich yereinbarten Vertrag. An Stelle des American Biograph ist als Rechtsnachfolger die heutige Klägerin getreten, welche im Juli 1912 den Asta :":ielsen-Film Die Yerrä- terin ) "Oll der Projektions-A.-G. Union käuflich erwarb, und zwar gemäss obigen Vereinbarungen mit der Zusi- cherung des alleilligen Vorführungsrechtes in der Schweiz. Am 12. Januar 1915 kündigte lie Beklagte an, dass sie in ihrem Wittlins Odeon Theater ) spielen werde : (, Asta Nielsen ) in Die Verräterin . Hierauf verlangte die Klägerin von ihr eine Lizenzgebühr von 200 Fr. unter Be- rufung auf das ihr zustehende-alleinige Vorführungsrecht. Da die Beklagte sich weigerte, den Betrag zu bezahlen, hob die Klägerin am 15. März 1915 Klage gegen sie an, mit dem Begehren, die Beklagte sei (da sie die (i Verräterin ausser in Basel, auch in Zürich, St. Gallen und Bern habe spielen lassen) zur Zahlung von 950 Fr. nebst 5% Zins seit Anhebung der Klage zu verurteilen und es sei ihr die weitere AufIührung dieses Films, sowie dessen Vermie- tung in der Schweiz zu verbieten. Die Beklagte beantragte Abweisung der Klage. Die kantonalen Instanzen haben diese jedoch in dem sub A angegebenen Umfange ge- schützt.
Urheherrecbt. N0 99. sein Bewenden hat; denn das Bundesgericht kann sich darüber selbstverständlich kein eigenes Urteil bilden. Die Beklagte wendet aber ein, dass der von ihr aufge- führte Film mit demjenigen, an welchem die Klägerin das alleinige Vorführungsrecht geltend mache, nicht identisch sei; vielmehr handle es sich um eine zweite Wiedergabe des nämlichen Gegenstandes mit teilweise veränderten Szenen und neuer Akteinteilung. Allein nach Art. 12 der Uebereinkunft ist als unerlaubte Wiedergabe insbeson- dere auch die vom Urheber nicht gestattete, mit t e 1- bar e Aneignung eines Kunstwerkes anzusehen, die letzteres in derselben oder in einer anderen Form mit bIossen unwesentlichen Aenderungen, Zusätzen oder Abkürzungen wiedergibt, ohne die Eigenschaft eines neuen Originalwerkes zu besitzen. Dass nun der zweiten Viedergabe der Verräterin diese Eigenschaft zu- komme, hat nach verbindlicher Feststellung der Vor- instanz die Beklagte vor dem kantonalen Richter nicht einmal substantiiert behauptet. Und es liegt auch sonst nichts dafür vor, dass die angeblichen Abweichungen dem zweiten Film den Charakter eines eigenartigen Verkes zu verleihen vermöchten. 4. -Unbegründet ist sodann auch der weitere Einwand dass die Klägerin nicht das alleinige Aufführungsrecht am Film Die Verräterin habe. Er erledigt sich durch Hinweis auf den Vertrag, der. zwischen den Rechtsvor- gängern der Parteien abgeschlossen wurde und in ihren Briefen vom 30. August und 4. September 1911 nieder- gelegt ist, in Verbindung mit dem im Juli 1912 erfolgten speziellen Kaufe des streitigen Films. Damit hat die Klägerin das Recht der alleinigen Aufführung dieses Films in der Schweiz erworben, ohne dass es zuvor der Erfüllung irgendwelcher Förmlichkeiten (Einregistrie- rung oder dergl.) bedurfte. Denn nach Art. 4 Abs. 2 der Uebereinkunft sind Genuss und Ausübung des Urheber- rechts an keinerlei Förmlichkeit gebunden. Ob das Urheberrecht selber von der Union I) an die Klägerin
7ö:.s für das Gebiet der Schweiz abgetreten wurde, wie die Vorinstanz annimmt, braucht nicht entschieden zu wer- den, weil die Klägerin mindestens das Verlagsrecht am Film ( Die Verräterin erworben hat und auch jenes ein selbständiges, einem dinglichen nachgebildetes Recht ist, das Dritten gegenüber geltend gemacht werden kann. Nach Art. 381 OR gehen denn auch die Rechte des Urhebers insoweit und auf so lange auf den Verleger über, als es für die Ausführung des Vertrages erforderlich ist. Ebensowenig kann von einer Verjährung des abgetre- tenen Rechtes die Rede sein. Selbst wenn die von der Beklagten behauptete Usance erwiesen wäre, wonach alle Rechte an einem Film nach drei Jahren verjähren, so könnte sie gegenüber den zwingenden Bestimmungen der Uebereinkunft und des URG über die Verjährung nicht aufkommen. 5. -Dass endlich die Beklagte das Urheberrecht mindestens grob fahrlässig verletzt hat und deshalb der Klägerin gegenüber schadenersatzpflichtig ist, haben die kantonalen Instanzen in unanfechtbarer Weise dargetan. Es genügt, auf ihre erschöpfenden Ausführungen zu verweisen, die von der Beklagten heute nach keiner Richtung entkräftet worden sind. Die Klage ist somit begründet. Auch zur Herabsetzung des von der Vorinstanz festgesetzten Schadenersatzes liegt ein Grund nicht vor. Der Gewinn, welcher der Klägerin durch die Aufführung der Verräterill ) seitens der Beklagten entgangen ist, lässt sich ziffermässig nicht nachweisen. Er ist vom kantonalen Richter nach freiem Ermessen, unter sorg- fältiger Würdigung der Umstände, auf 150 Fr. geschätzt worden. Es besteht kein Anhaltspunkt dafür, dass er diesen Bntrag nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge nicht erreicht habe. Die Berufung erweist sich somit durchwegs als unbegründet.
Kantonales Privatrecht . N° 100. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Baselstadt vom 14. Sep- tember 1915 in allen Teilen bestätigt. V. KANTONALES PRIVATRECHT DROIT PRIVE CANTONAL 100. 'Urteil der staatsrechtlichen Abteilung vom 9. Dezember 1915 i. S. ltorpora.tionsgemeinde Sursee, Klägerin, gegen Staat Luzern, Beklagten. Streit um ein pr i va te s Fis c her ei r e c h t. -Ver- j il h run g dieses Rechts gemäss den einschlägigen Be- stimmungen des luz. BGB; Anwendung derselben von Amteswegen (Art. 3 BZP). A. -Am 1. April 1914 hat die Korporationsge- meinde Sursee beim Bundesgnricht gestützt auf Art. 48 ZifT.4 OG Klage gegen den Staat Luzern eingereicht mit dem Rechtsbegehren : Die Fischenze in der Sure vom Ausflusse derselben " aus dem Sempacher See bis zum Mühleteich gegen die ) Schaubern sei der Klägerin zuzusprechen, und es stehe ) dem Beklagten kein Recht darauf zu .... Den 'Wert dieser Fischenz beziffert die Klägerin auf 6000 Fr. B. -Der Staat Luzern hat in seiner Re c h t san t - wort vom 10. Juni 1914 beantragt, die KMgerinsei mit ihrem Begehren abzuweisen .... Kantonales Privatrecht. N° 100. Er anerkennt zwar, dass die eingeklagte Fischenz der Stadtgemeinde Sursee seiner Zeit zugestanden habe, wendet jedoch wesentlich ein: Die Fischenz gehe nicht auf einen privatrechtlichen Titel zurück, sie sei der Stadtgemeinde vielmehr kraft öffentlichen Rechts, als Ausfluss der grundherrlichen Regalien, in Form eines Lehens, verliehen worden und deshalb mit der allge meinen Aufhebung der Regalrechte durch die (näher bezeichnete) Gesetzgebung der Helvetik dahingefallen bezw. an den Staat übergegangen, der sie denn auch seither -insbesondere seit dem Besnande der mit dem kantonalen Gesetz über die Ausübung der Fischerei vom 3. Dezember 1874 eingeleiteten modernen Fischereige- setzgebung -bis zum 10. Oktober 1910, unter welchem Datum die Klägerin mit einem Gesuch um Anerkennung ihres nunmehr gerichtlich geltend gemachten Anspruchs an den Regierungsrat gelangt sei, unangefochten aus- geübt habe. Zudem fehle auch jeder Nachweis eines Uebergangs des streitigen Rechts von der Stadtgemeinde auf die heute als Klägerin auftretende Korporationsge- meinde Sursee. Diese hätte sich für ihr angebliches Pri- vatrecht schon im Jahre 1798 zur Wehr setzen müssen. Dadurch, dass sie dies unterlassen habe, sei ihr Anspruch nach dem damals geltenden Recht, dem bis zur Ein- führung des luz. BGB im Jahre 1839 in Kraft ge- bliebenen Municipale der Stadt Luzern. das eine all- gemeine Frist von 10 Jahren für die Rechtsverjährung gekannt habe, verjährt. C. -In ihrer Re pli k hat die Klägerin unter Fest- haltung des Klagebegehrens wesentlich noch vorge- bracht: Eine lehensweise Uebertragung der streitigen Fischenz an die Stadt Sursee sei nicht nachgewiesen; die Fischenz stehe der Stadt vielmehr insofern direkt zu, als die S ure seI b stauf der betreffenden Strecke urkund- lich nachweisbar nie einem Landesherrn. sondern VOll jeher ihr gehört habe. Und von Verjährung dieses Rechts könne keine Rede sein, denn liegende Rechte .