BGE 41 II 717Amtliche Sammlung des Bundesgerichts (BGE) / II26.03.1913Dismissed
The Federal Court dealt with a restitution claim brought by 64 subscribers to new shares issued in a capital increase of the Spar- und Leihkasse Bremgarten. After the bank's bankruptcy, they sought repayment of their subscriptions, arguing that the capital increase had not become effective because the completed emission had not yet been registered and published, and that they had been induced by false prospectus statements. The Court held that, for an already existing company, a properly adopted and registered capital-increase resolution authorizes the company's organs to accept subscriptions and payments; the subscribers become shareholders when the emission is carried out, even if the completed emission is not yet entered in the commercial register. Restitution under unjust enrichment was therefore excluded, as was a claim based on fraud or mistake.
Art. 626 OR, 618 OR, 623 OR; capital increase of an existing Aktiengesellschaft; when do subscribers become shareholders and may share payments be reclaimed? The resolution of the general meeting to increase capital is a statute-amending resolution subject to registration, but the effectiveness of subscriptions and payments depends on the completion of the emission, not on a further shareholder resolution certifying that completion. The OR does not require registration of the completed emission as a validity condition, nor does it declare shares issued before such registration void; an analogy to the incorporation rules is barred by the structural differences and by legal certainty. Once the company’s organs accept the subscriptions and issue the shares, the subscribers enter the company and unjust-enrichment recovery is excluded (consid. 4-10).
dem Kläger wesentlicbe Verfehlungen .Baumanns unh. kannt. Auch seine Kenntnis davon, dass Baumanndie Kopie des ihm am 7. August erteilten Verweises ausd Kopierbuch herausgerinn hatte, steht nicht festWl9 es würde sich übrigens hier um nichts besonders; lastendes handeln. Damit fragt es sich nur noch, ob ,4'" Kläger nach seinem Verhör mit Baumann vom 20. ..; gust, von wo an Baumann dem Geschäft fernblieb, " iu einer Warnung der Beklagten verpflichtet gewesen wäre, in welchem Falle übrigens wohl nur noch die durch die . gefälschten Quittungen vom 2. und 8. Oktober bewirkten Schädigungen hätten vermieden werden können. Hi,er ist indessen folgendes zu erwägen: Die Unterschlagung be- treffend das Inkasso Tonelli stand für den Kläger nicht ausser Zweifel und die Mutter Baumanns bot Ersatz der in Frage stehenden 100 Fr. an, falls ihr Sohn sie wirklich unterschlagen haben sollte. Wenn unter diesen Umständen der Kläger die Beklagte nicht besonders von dem Vorfall . benachrichtigte, so kann er hiefür mit Grund geltend machen, er habe zunächst an seine eigenen Interessen als Geschädigter zu denken gehabt und nicht an bloss mögliche Gefährdungen Dritter, und die Unter- schlagung, deren Baumann verdächtig schien, habe sich als ein erstmaliger unüberlegter Fehltritt darstellen können, hinsichtlich dessen ne gewisse Nachsicht zu Gunsten des Fehlbaren und seiner Angehörigen sich rechtfertigen lasse. Dazu kommt, dass der Kläger seine Quittungsformulare, wie gesagt, sorgfältig verwahren liess und ihm der Gedanke fern liegen musste, Baumann könnte sich anderswo solche Formulare beschaffen und. durch deren Verwendung zu Fälschungen die Beklagte schädigen. Endlich ist auch in diesem Zusammenh auf das für die Ermöglichung der Sehädjgung kausale Verhalten der Beklagten aufmerksam zu machen. wie eS im Auflegen der Quittungsformulare am Schalter und darin liegt, dass Baumann, trotzdem die Quittungen vom 2. und 8. Oktober etwelchen Verdacht erregten, das Geld
ohne weitenes ausbezahlt erhielt. Diese Umstände ver- mindern nämlich die Verantwortlichkeit des Klägers in- soweit, als die Beklagte, wenn sie von ihm Aufwendung jener Sorgfalt verlangt, die zur Vermeidung einer Schä- digung ihrer Interessen erforderlich ist, vor allem selbst diesem Gebote Genüge leisten muss. Hienach ist also die Ersatzpflicht des Klägers gänz- lich zu verneinen und die Klage in vollem Umfange gutzuheissen. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Berufung des Klägers wird gutgeheissell und unter Aufhebung des angefochtenen Urteils die Klage in vollem Umfange geschützt. Die Berufung der Beklagten wird abgewiesen. 94. Urteil der I. Zivi1a.bteilung vom 4. Dezember 1915 i. S. Meier und Genossen, Kläger, gegen Konkursmasse der Spar-und Leihkasse Bremgarten, Beklagte. A k til' nrec h t. euemission von Aktien. Rückforderungs- klagt'. Wann werden die Zeichner Aktionäre'l Eintragung und Bekanntmachung des die Kapitalserhöhung anord- nenden Beschlusses der Generalversammlung, sowie der vollzogenen Emission. -Einrede des Irrtums und des Betru- ges dmch Organe der Gesellschaft. .4 .. -Durch Urteil vom 28. Juni 1915 hat das Ober- gericht des Kantons Aargau erkannt: Das bezirksgerichtliche Urteil ist bestätigt. (Das Bezirksgericht Lenzburg hatte durch Urteil vom 4. Februar 1915 die Klage abgewiesen.) B. -Gegen das Urteil des Obergerichts haben dne Kläger die Berufung an das Bundesgericht erklärt, mIt
dem Antrag, es sei die Klage gutzuheisse!l und dem-
gemäss
zu erkennen:
( In Abänderung des Entscheides der Konkursverwal-
;) sammen 147,475 Fr. samt Zins zu 5 % seit 1. Januar
1913 als begründet zu erklären, im Kollokationsplan
;) zuzulassen und in 5. Klasse zu kollozieren. )
Das Bundesgericht
zieht
in Erwägung:
garten in Konkurs. Die Kläger forderten nun ihre Aktien- einzahlungen zurück und verlangten Kollokation der be- züglichen Beträge in 5. Klasse. Die Konkursverwaltung wies ihre Forderungen ab, worauf sie den Kollokations- plan gerichtlich anfochten. Sie begründen die Rückfor- derung damit, die Kapitalerhöhung sei rechtlich nicht wirksam, weil die Zeichnung und Einzahlung der neuen Aktien nicht durch Gesellschaftsbeschluss konstatiert, in das Handelsregister eingetragen und veröffentlicht wor- den seien; ferner seien sie durch die unwahren Angaben im Prospekte des Verwaltungsrates zur Zeichnung und Zahlung verleitet worden und darum wegen Betruges und Irrtums zur Rückforderung berechtigt. Die kantonalen Instanzen haben die Klage abgewiesen. 2. -Die Klage ist ihrer rechtlichen Natur nach eine Condiclio causa data causa non secuta; sie fordert eine Leistung (Einzahlung auf die gezeichneten Aktien) zurück, weil sich die Voraussetzung, an welche die Zeich- nung geknüpft gewesen sei, dass die Kläger auf Grund ihrer Zeichnungen wirklich Aktionäre der Spar- und Leihkasse Bremgarten werden. nicht erfüllt habe. Von der Entscheidung darüber, ob diese Voraussetzung in concreto eingetreten, oder ob sie dahingefallen sei, hängt somit das Schicksal der Klage ab: Sind die Kläger, gemäss der Zeichnung, Aktionäre geworden, so ist eine Rückforderung der Einzahlung schlechthin ausgeschlos- sen (vgl. auch Art. 629 Abs. 3 OR). Haben sie dagegen jene rechtliche Stellung nicht erlangt, so erweisen sich die von ihnen geleisteten Einzahlungen nachträglich als Zuwendungen an das Vermögen der Gesellschaft, die eines rechtmässigen Grundes entbehren, und daher gemäss Art. 62 OR zurückgefordert werden können. 3. - Es ist also die rechtliche Wirkung der Aktien- zeichnung und der an sie 311schliessenden Vorgänge zu prüfen, und hiebei, da die Kläger sich auf die mangelnde Eintragung und Publikation der vollzogenen Emission berufen, insbesondere zu untersuchen, welche Anforde-
rnngen das Gesetz in dieser Beziehung stellt, damit nach emer beschlossenen Kapitalerhöhung Zeichnung und Ein- zahlung von neuen Aktien wirksam und unwiderruflich werden. 4:-DienestimmungendesORüberdieAktienzeichnung ?ezlehen sIch zunächst auf den Fall der Gründung. Ihnen Ist u. a. zu entnehmen, dass nach dem Schluss der Aktien- zeichnung eine Generalversammlung der Aktionäre nach ssgabe des Art. 618 die Tatsache der vollständigen ZeIChnung des Grundkapitals und der gesetzlichen Mini- maleinzahlung zu konstatieren hat, ferner dass diese beiden Tatsa.chen bei der Anmeldung zur Eintragung der Gesellschaf InS Handelsregister bescheinigt sein müssen, ,:nd dass dIe Entstehung der Aktiengesellschaft als juris- tIsche Person durch die Beobachtung dieser Vorschriften bedingt. ist, . indem einerseits die Aktiengesellschaft erst dnrch dne EIntragung in das Handelsregister Persönlich- keIt erwlrb (Art. 623), und andererseits die Eintragung nur auf Gnnd Jener Bescheinigung erwirkt werden kann (Art. 6 2 ZlfT. 1 und 2). Aus dem Zusammenhang dieser Be- stImmungen folgt also, dass bei der Gründung der Aktien- gesellschaft der Zeichner unmöglich Aktionär werden kann bevor die. Tatsache der erforderlichen Zeichnung de Grundknpltals und der gesetzlichen Minimaleinzahlung darauf In gehöriger Form festgestellt und ins Handels- register eingetragen worden ist. 5. - Im vorliegenden Fall handelt es sich jedoch um Zeichnungen nicht zum Zwecke der Gründung der Aktien- gesellschaft, welche ja bereits besteht und die juristische Persönlichkeit nicht erst zu erwerben braucht, sondern z Zwecke der Erhöhung ihres Grundkapitals. Die Er- ohung des Grundkapitals bedeutet eine Abänderung Ihrer Verfassung (der Statuten) ; deshalb bedarf der diese Erhöhung dekretierende Beschluss, gleich wie jeder andere Beschluss der Generalversammlung, der irgend eine Abän- derung der Bestimmungen der Statuten zum Gegenstande hat, abgesehen von den übrigen in Art. 626 genannten
Formalitäten, der Eintragung in das Handelsregister, und bleibt, so lange diese nicht erfolgt ist, wirkungslos (Art. 626 Abs. 3, vergl. auch 277 des deutschen HGB). Aber mit dem von der Generalversammlung gefassten Beschluss, das Aktienkapital in einem bestimmten Umfang zu erhöhen (welcher Beschluss sich, wie bemerkt, als eine Unterart der Statutenänderung darstellt), und dessen ge- höriger Verurkundung und Eintragung ist natürlich die projektierte Kapitalserhöhung noch nicht perfekt. Sie wird es erst im Moment, wo die neue Emission vollzogen ist, woraus folgt, dass eine Eintragung und Publikation, welche anzeigt, das Aktienkapital sei auf diese oder jene Summe wirklich erhöht worden, unzulässig ist, bis und so lange nicht die Tatsache, dass das neue Aktienkapital vollständig gezeichnet und mit mindestens 20 % einbe- zahlt worden sei (Art. 618), gehörig festgestellt. und dem Handelsregister nach Vorschrift des Art. 622 Ziff. 1 und 2 bescheinigt werden kann. Erst mit dieser Vollendung der Emission ist die Statutenänderung, welche der Erhö- hungsbeschluss zum Gegenstand hatte, ins Leben getreten, und erst dann darf daher die Aktiengesellschaft die neue Summe als ihr Aktienkapital bezeichnen (vgl. SIEGMUND, Handbuch für Handelsregisterführer S. 293 ff. und die dort zitierte bundesrechtliche Praxis). 6. -Die überragende Bedeutung der tat s ä chi ich e rf 0 I g t e n Kap i tal s e r h ö h u n g gegenüber dem dieselbe erst anordnenden Beschluss der Generalversamm- lung hat nun dazu geführt, Art. 626 direkt auf jene anzu- wenden, und in dem daselbst genannten Erhöhungsbe- schluss ( weitere Emission I geradezu den Beschluss zu erblicken, kraft dessen die Generalversammlung nach Massgabe des Art. 618 die Feststellung der gehörig er- folgten Zeichnung und Einzahlung des erhöhten Aktien- kapitals trifft. Diesen Standpunkt nimmt überein- stimmend die schweizerische Rechtsliteratur ein, vgl. STRÄlJLI, Veränderungen des Grundkapitals der Aktien- gesellschaften, in Zeitschrift für schweiz. Recht n. Folge
Bd. 14 S. 27 f., SIEGMUND, Handbuch S. 296, ZIMMER MANN, Die Jahresbilanz der Aktiengesellschaft S. 103 f., ja es wird vielfach gar nicht für notwendig gehalten. den biossen Erhöhungsbeschluss für sich allein einzutragen (SIEGMUND, a. a. 0.). Auf ähnlichem Boden steht bekannt- lich das deutsche HGB, welches nicht nur die Eintragung des auf Abänderung der Statuten gerichteten Beschlusses ins Handelsregister ( 277), sondern auch die Eintragung der vollzogenen Erhöhung des Grundkapitals ausdrück- lich fordert, und bestimmt, dass bevor die erfolgte Er- höhung in das Handelsregister eingetragen sei, Aktien und Interimsscheine auf das zu erhöhende Kapital n ich t ausgegeben werden können ( 287), wonach also solche vorzeitig ausgegebene Aktien als nichtig zu betrachten sind (STAUB, Komm. zu 287, Anm. 1). Hiebei ist aber zu beachten, dass es zur Feststellung der erfolgten Er- höhung des Grundkapitals eines Beschlusses der General- versammlung nicht bedarf, vielmehr Sache des Vorstandes und des Aufsichtsrates ist, diese Tatsache anzumelden ( 284), welche Anmeldung mit der Eintragung des von der Generalversammlung gefassten Erhöhungsbeschlusses verbunden werden kann. 7. -Es unterliegt nun zwar keinem Zweifel, dass auch nach schweizerischem Recht niit der Eintragung des die Kapitalserhöhung beschlagenden Statutenänderungsbe- schlusses zugewartet werderr kann, bis die beschlossene Erhöhung durchgeführt und darnach auch ihrerseits zur Eintragung und Publikation reif geworden ist. Nicht beizu- treten ist dagegen der Ansicht, dass Art. 626 überhaupt ninht sowohl den Statutenänderungsbeschluss (mit wel- chem die weitere Emission ) angeordnet wird), als vielmehr einen die vollzogene Emission feststellenden Beschluss im Auge habe. Dass in Art. 626 der die Kapitalserhöhung de- kretierende Statutenänderungsbeschluss gemeint ist, ergibt sich nicht bloss aus dem Zusammenhang dieses Artikels mit den vorhergehenden Bestimmungen, sondern direkt aus seinem Wortlaut, indem er den Beschluss betreffend
die Erhöhung des Aktienkapitals in Verbindung mit jedem ( irgend eine a n der e Abänderung der Statuten ) be- treffenden Beschlusse der Generalversammlung anführt, und damit dessen Eigenschaft als Unterart der Statu- tenänderung hervorhebt. Veil und soweit der Beschluss der Generalversammlung, es sei das Aktienkapital zu erhöhen, eine Abänderung der Statuten bedeutet, ist cr, gleich allen übrigen die Statuten abändernden Beschlüssen, an die Formalitäten gebunden, die Art. 626 für diese auf- stellt. Dass dagegen die Tatsache der geschehenen Zeich- nung und Einzahlung VOll der Generalversammlung be- schlossen I), und ein solcher Beschluss) an die in Art. 626 genannten Kautelen gebunden werden müsse, ist dem Gesetz nicht zu entllehmen, und ohne gesetzliche Anord- lIung auch nicht zu vermuten; denn die Feststellung dieser Tatsachen bedarf nicht sowohl einer 'Villensäus- SCfUllg der Generalversammlung (welche ja bereit durch den Kapitalserhöhungsbeschluss zu Tage getreten ist), als vielmehr einer biossen Verifikation. Die Ein t rag u n g derselben ins Handelsregister geschieht nach Art. 622 ZifT. 1 und 2 auf Grund einer ( Bescheinigung /, welche nicht etwa yon der Generalversammlung, sondern VOll den Mitgliedern der Verwaltung einzureichen ist (verg!. auch HGB 284 in Verbindung mit 274). Auch der Sprachgebrauch stimmt mit dieser Auffassung übereilI, nach welchem man zu beschliessen pflegt nicht, was geschehen ist, sondern was geschehen soll. un spricht frei- lich Art. 618 von der Pflicht der Generalversammlung, durch Beschluss festzustellen ) , dass das Aktienkapital vollständig gezeichnet, und dass mindestens 20% auf jede Aktie einbezahlt seien. Allein diese, auf die Errichtung der erst werdenden Aktiengesellschaft bezügliche Bestim- mung darf nicht ohne weiteres auf die Vorgänge bei der Kapitalserhöhung angewendet werden, und zwar schon deshalb nicht, weil es ja dort die Zeichner selbst sind, welche ( den Feststellungsbeschluss ) fassen, während es sich bei der Kapitalserhöhung um eine Schlussnahme der
Generalversammlung der bereits bestehenden Aktien- gesellschaft handelt, bei der eine Mitwirkung der Zeinh ner der neuen Aktien schlechterdings ausgeschlossen 1st. Diese letzteren können erst an der Generalversammlung teilnehmen, nachdem sie Aktionäre geworden sind, und das kann nicht geschehen, bevor der Beschluss über die Kapitalserhöhung wirksam geworden ist. 8. -Muss aber nach dem Gesagten davon ausgegangen werden, dass Art. 626 den die Kapitalserhöhung und die damit verbundene Statutenänderung anordnenden Be- schluss der Generalversammlung, und nicht einen, nach Art. 618 zum Zweck der Errichtung der Gesellschaft vor- genommenen Feststellungsbeschluss der an. der Zeicnnung Beteiligten im Auge hahe, so entfällt damIt auch dIe Be- rechtigung, aus dem Abs. 3 des Art. 626 den Rechtssntz abzuleiten, dass die beschlossene Emission so lange Wir- kungslos bleibe, als nicht ein die Durchführung erselben konstatierender Generalversammlungsbeschluss lID Han- delsregister eingetragen worden ist. Freilich darf (wie oben bemerkt) die Kapitalserhöhung, als vollendete Tatsache, erst eingetragen und publiziert werden, nachdem die in Art. 618 bezeichneten Erfordernisse der vollständigen Zeichnung und der erforderHchen Minimaleinzahlung erfüllt sind. Allein das Gesetz schreibt weder vor, dass die Feststellung dieser Tatsache nur durch Generalversamm- lungsbeschluss im Sinne von Art. 626 erfolgen könne, nnch dass etwa Aktien, die vor der Eintragung der tatsächlIch durchgeführten Emission ausgegeben würden, nichtig seien. Im Gegensatz zum deutschen HGB 287, be- zeichnet das OR in Art. 623 nur die vor der Eintragung der G e seIl s c h a f t ins Handelsregister ausgege- benen Aktien als nichtig, d. h. diejenigen, welche vor der Entstehung der Aktiengesellschaft als juristische Person ausgegeben wurden. 9. - Wird von diesen Erwägungen ausgegangen, so ergibt sich für die Entscheidung der vorliegenden Streit- sache: Auf Grund des regelrecht gefassten und eingetra- OblifiOiciollenrecht . N° 94. 725 genen Beschlusses der Generalversammlung der Beklagten waren die Organe derselben ermächtigt, die beschlossene Emission durchzuführen, also die Zeichnungen und Ein- zahlungen auf das zu erhöhende Aktienkapital entgegen- zunehmen. Wenn sie dies taten, und dagegen durch Deber- gabe der entsprechenden Titel die Zeichner in den Stand setzten, sich zur Teilnahme an künftigen Generalver- sammlungen und zmn Bezug von Dividenden zu legiti- mieren, so bekundeten sie im Namen der Aktien- gesellschaft die Annahme der Zeichnungen und die Auf- nahme der Zeichner in die Gesellschaft. Damit sind die Zeichner Aktionäre geworden, und die Voraussetzungen, unter welchen Zeichnung und Einzahlung geschehen, er- füllt, und zwar auch dann, wenn die tatsächlich vollzogene Emission noch nicht im Handelsregister eingetragen war; denn im Unterschied zum deutschen Aktienrecht (s. Erw. 6 oben) bestimmt das eidg. OR nicht, dass vor jener Ein- tragung neue Aktien nicht ausgegeben werden können. Diesem Rechtszustand kann de lege ferenda mit guten Gründen entgegengetreten werden, de lege lata lässt sich daran nicht wohl ändern. Das OR hat die Wirkungen der Aktienzeichnung im Falle der Erhöhung des Aktienkapi- tals einer bereits bestehenden Aktiengesellschaft eben nicht erschöpfend geordnet; eine Ausfüllung der Lücke durch analoge Anwendung der auf die Errichtung der Gesellschaft bezüglichen Normen begegnet, so nahe sie auf den ersten Blick liegen mag, erheblichen Bedenken : sie liegen einmal in der wesentlichen Verschiedenheit, welche die gesamte rechtliche Situation der Kapjtalserhöhung, trotz mancher Analogien, gegenüber der Errichtung der Aktiengesellschaft im allgemeinen aufweist, und sodann insbesondere darin, dass zum Mindesten die Nichtigkeit der vor der Eintragung der vollzogenen Emission aus- gegebenen Aktien ausdrücklich im Gesetze hätte aus- gesprochen werden müssen. Zu einem Analogieschluss auf Nichtigkeit des Rechtsgeschäfts darf sich der Richter, mit Rücksicht auf den guten Glauben und die Sicherheit des
Verkehrs, ohne Not nicht entschliessen. Geht es aber hiernach nicht an, die vor der Eintragung der erfOI Kapitalserhöhung ausgegebenen Aktien nach Analo e von Art. 623 als nichtig zu erklären, so fehlt damit au. die Grundlage für die angestellte Bereicherungsklage. 10. -Die Einrede des Irrtums und Betruges endlich erledigt sich, wie die Vorinstanzen zutreffend angenom- men haben, durch die Erwägungen, denen das Bundes- gericht mit Bezug auf Aktienzeichnungen in konstanter Praxis, insbesondere in dem Urteil vom 16. Februar 1906 in Sachen Darmstädter gegen Chemische Fabrik Schlieren (BGE 32 11 S. 102f.), gefolgt ist. Danach ist die Rückforderung von Aktieneinzahlungen wegen Täuschung der Aktionäre durch Organe der Gesellschaft ausge- schlossen. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau vom 28. Juni 1915 be- stätigt. 95. Ärret d.e la. Ire Section civile eiu 11 eiecembre 1915 dans la cause Gauthier et consorts contre Canton. Bail a loyer: L'ohligation du preneur d'utiliser les locaux loues n'existe que dans certains cas particuliers, notam- ment lorsque les locaux sont amenages specialement pour le commerce en vue duquel ils sont loues et qu'une clien- tele particuliere est attachee aces locaux en raison de leur situation et du genre de commerce auquel ils sont destines. A. -Fran ;ois-Eugene Gauthier, pere, a exploite pen- dant un certain nombre d' annees un commerce de cha- pellerie dans un immeuble lul appartenant, situe rue de Obligationenrecbt. N° 95.
la Balance n° 5, a La Chaux-de-Fonds. En 1904, Gauthier remit son commerce a dame Blum, qui lui paya, outre la valeur des marchandises se trouvant en niagasin, la somme de 10000 fr. Par contrat du 28 janvier 1909, dame Blum -ceda, a son tour, son commerce :i Franf,(ois Canton, ne- gociant :i La Chaux-de-Fonds. Le contrat portait, sous -chiffre 111 : M. Canton paiera :i Mme Blum pour prix de l'installation et de la reprise du commerce une somme convenue de 10000 fr. ; :i cette somme il y a lieu d'ajouter le prix des marchandises tel qu'il resultera de l'inventaire qui sera dresse. )) Le 30 mars 1909, Gauthier pere conclut avec Canton un contrat de bail d'une duree de 5 annees, .aUant du 30 avril 1909 au 30 avril 1914. Le prix de loca- tion etait fixe :i 3400 fr. par annee. Comme objet du bai! le contrat indique : ( Le bailleur remet au preneur, qui accepte, a l'usage de mag a s i n et a tel i e r cöte ... de sa maison, rue de la Balance 5, compose d'un magasin ,au plain pied ainsi qu'une chambre et cuisine :i l'usage de bureau, le premier etage :i t'usage de magasins et atelier. Le 15 septembre 1912, Canton conclut avec la Socünte du Theätre de La Chaux de Fonds uu contrat de baU por- tant sur des locaux situes dans la maison n° 25, rue Leopold Robert, :i La Chaux-de-Fonds, :i l'usage de magasin, atelier et logement I). Le bail devait commencer le 15 septembre 1912 pour finir le 30 avril 1912. Canton ouvrit son nouveau magasin le 5 octobre 1922. Neanmoins il continua :i exploiter regulierement SOll magasin de la rue de la Balance jusqu'au mois d'avril 1913. Acette -epoque, il se mit :i liquider les marchalldines qu se trou- vaient dans ce magasin. Le 26 mars 1913; 11 avalt obtenu de la Prefecture du district de La Chaux-de-Fonds l'au- torisation de proceder a une liquidation generale dans le delai du 1 er avril 1913 au 1 er avril 1914. A partir de jan- vier 1914, Canton cessa presque compIetement l'exploi- tation du magasin de la rue de la Balance, avisant le public par des affiches que le magasin est transfere 29 rue Leopold Robert 29, au Casino . AS 41 11 -1915