BGE 41 II 717
BGE 41 II 717Bge26.03.1913Originalquelle öffnen →
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Obligationenrecht. N° 93.
dem Kläger wesentlicbe Verfehlungen .Baumanns unh.
kannt. Auch seine Kenntnis davon, dass Baumanndie
Kopie des ihm am 7. August erteilten Verweises ausd~
Kopierbuch herausgerin hatte, steht nicht festWl9
es würde sich übrigens hier um nichts besonders;
lastendes handeln. Damit fragt es sich nur noch, ob ,4'"
Kläger nach seinem Verhör mit Baumann vom 20...;
gust, von wo an Baumann dem Geschäft fernblieb, " iu
einer Warnung der Beklagten verpflichtet gewesen wäre,
in welchem Falle übrigens wohl nur noch die durch die .
gefälschten Quittungen vom 2. und 8. Oktober bewirkten
Schädigungen hätten vermieden werden können. Hi,er ist
indessen folgendes zu erwägen: Die Unterschlagung be-
treffend das Inkasso Tonelli
stand für den Kläger nicht
ausser Zweifel und die Mutter Baumanns
bot Ersatz
der
in Frage stehenden 100 Fr. an, falls ihr Sohn· sie
wirklich unterschlagen haben sollte. Wenn
unter diesen
Umständen
der Kläger die Beklagte nicht besonders von
dem Vorfall
. benachrichtigte, so kann er hiefür mit
Grund geltend machen, er habe zunächst an seine eigenen
Interessen als Geschädigter zu denken gehabt und nicht
an bloss mögliche Gefährdungen Dritter, und die Unter-
schlagung, deren Baumann verdächtig schien, habe sich
als ein erstmaliger unüberlegter Fehltritt darstellen
können, hinsichtlich
dessen es ausbezahlt erhielt. Diese Umstände ver-
mindern nämlich die Verantwortlichkeit des Klägers in-
soweit, als die Beklagte, wenn sie von ihm Aufwendung
jener Sorgfalt verlangt, die zur Vermeidung einer
Schä-
digung ihrer Interessen erforderlich ist, vor allem selbst
diesem Gebote Genüge leisten muss.
Hienach ist also die Ersatzpflicht des Klägers
gänz-
lich zu verneinen und die Klage in vollem Umfange
gutzuheissen.
Demnach
hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Berufung des Klägers wird gutgeheissell und unter
Aufhebung des angefochtenen Urteils die Klage in vollem
Umfange geschützt. Die Berufung der Beklagten wird
abgewiesen.
94. Urteil der I. Zivi1a.bteilung vom 4. Dezember 1915
i. S. Meier und Genossen, Kläger,
gegen Konkursmasse der Spar-und Leihkasse Bremgarten,
Beklagte.
A k til' nrec h t. ne gewisse Nachsicht zu
Gunsten des Fehlbaren und seiner Angehörigen sich
rechtfertigen lasse. Dazu kommt, dass der Kläger seine
Quittungsformulare, wie gesagt, sorgfältig verwahren
liess und ihm der Gedanke fern liegen musste, Baumann
könnte sich anderswo solche Formulare beschaffen und.
durch deren Verwendung zu Fälschungen die
Beklagte
schädigen. Endlich ist auch in diesem Zusammenh
auf das für die Ermöglichung der Sehädjgung kausale
Verhalten
der Beklagten aufmerksam zu machen. wie eS
im Auflegen der Quittungsformulare am Schalter und
darin liegt, dass Baumann, trotzdem die Quittungen vom
2. und 8.
Oktober etwelchen Verdacht erregten, das Geld
OblIgationenrecht. N0 94.
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ohne weiteeuemission von Aktien. Rückforderungs-
klagt'. Wann werden die Zeichner Aktionäre'l Eintragung
und Bekanntmachung des die Kapitalserhöhung anord-
nenden Beschlusses der Generalversammlung, sowie der
vollzogenen Emission. -Einrede des Irrtums und des Betru-
ges dmch Organe der Gesellschaft.
.4 .. -Durch Urteil vom 28. Juni 1915 hat das Ober-
gericht des Kantons Aargau erkannt:
Das bezirksgerichtliche Urteil ist bestätigt.
(Das Bezirksgericht Lenzburg
hatte durch Urteil vom
4. Februar 1915 die Klage abgewiesen.)
B. -Gegen das Urteil des Obergerichts haben de
Kläger die Berufung an das Bundesgericht erklärt, mIt
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Obligatlonenrecht. N0 94.
dem Antrag, es sei die Klage gutzuheisse!l und dem-
gemäss
zu erkennen:
{( In Abänderung des Entscheides der Konkursverwal-
;) sammen 147,475 Fr. samt Zins zu 5 % seit 1. Januar
» 1913 als begründet zu erklären, im Kollokationsplan
;) zuzulassen und in 5. Klasse zu kollozieren. )
Das Bundesgericht
zieht
in Erwägung:
Es ist also die rechtliche Wirkung der Aktien- zeichnung und der an sie 311schliessenden Vorgänge zu prüfen, und hiebei, da die Kläger sich auf die mangelnde Eintragung und Publikation der vollzogenen Emission berufen, insbesondere zu untersuchen, welche Anforde-
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Obtigationenrecht. N0 94.
rngen das Gesetz in dieser Beziehung stellt, damit nach
emer beschlossenen Kapitalerhöhung Zeichnung
und Ein-
zahlung von neuen Aktien wirksam und unwiderruflich
werden.
4:-DieestimmungendesORüberdieAktienzeichnung
?ezlehen sIch zunächst auf den Fall der Gründung. Ihnen
Ist u. a. zu entnehmen, dass nach dem Schluss der Aktien-
zeichnung eine Generalversammlung der Aktionäre nach
~~ssgabe des Art. 618 die Tatsache der vollständigen
ZeIChnung des Grundkapitals und der gesetzlichen Mini-
maleinzahlung zu konstatieren
hat, ferner dass diese
beiden Tatsa.chen bei der Anmeldung
zur Eintragung der
Gesellschaf~ InS Handelsregister bescheinigt sein müssen,
,:nd dass dIe Entstehung der Aktiengesellschaft als juris-
tIsche Person durch die Beobachtung dieser Vorschriften
bedingt. ist, . indem einerseits die Aktiengesellschaft
erst
drch de EIntragung in das Handelsregister Persönlich-
keIt
erwlrb~ (Art. 623), und andererseits die Eintragung nur
auf Gnd Jener Bescheinigung erwirkt werden kann (Art.
62 ZlfT. 1 und 2). Aus dem Zusammenhang dieser Be-
stImmungen folgt also, dass bei der Gründung der Aktien-
gesellschaft der
Zeichner unmöglich Aktionär werden kann
bevor die. Tatsache der erforderlichen Zeichnung de~
Grundkpltals und der gesetzlichen Minimaleinzahlung
darauf
In gehöriger Form festgestellt und ins Handels-
register eingetragen worden ist.
5. -
Im vorliegenden Fall handelt es sich jedoch um
Zeichnungen nicht zum
Zwecke der Gründung der Aktien-
gesellschaft, welche
ja bereits besteht und die juristische
Persönlichkeit nicht
erst zu erwerben braucht, sondern
z Zwecke der Erhöhung ihres Grundkapitals. Die Er-
ohung des Grundkapitals bedeutet eine Abänderung
Ihrer Verfassung (der Statuten) ; deshalb bedarf der diese
Erhöhung dekretierende Beschluss, gleich wie jeder andere
Beschluss der Generalversammlung, der irgend eine Abän-
derung der Bestimmungen der
Statuten zum Gegenstande
hat, abgesehen von den übrigen in Art. 626 genannten
Obligationenrecht. N0 94.
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Formalitäten, der Eintragung in das Handelsregister, und
bleibt, so lange diese nicht erfolgt ist, wirkungslos (Art.
626 Abs. 3, vergl. auch
§ 277 des deutschen HGB).
Aber
mit dem von der Generalversammlung gefassten
Beschluss, das Aktienkapital in einem bestimmten Umfang
zu erhöhen (welcher Beschluss sich, wie bemerkt, als eine
Unterart der Statutenänderung darstellt), und dessen ge-
höriger Verurkundung
und Eintragung ist natürlich die
projektierte Kapitalserhöhung noch nicht perfekt. Sie
wird es erst im Moment,
wo die neue Emission vollzogen
ist, woraus folgt, dass eine Eintragung
und Publikation,
welche anzeigt, das Aktienkapital sei auf diese oder jene
Summe wirklich erhöht worden, unzulässig ist, bis
und
so lange nicht die Tatsache, dass das neue Aktienkapital
vollständig gezeichnet und
mit mindestens 20 % einbe-
zahlt worden sei (Art. 618), gehörig festgestellt. und dem
Handelsregister nach Vorschrift des
Art. 622 Ziff. 1 und 2
bescheinigt werden kann.
Erst mit dieser Vollendung der
Emission
ist die Statutenänderung, welche der Erhö-
hungsbeschluss zum Gegenstand hatte, ins Leben getreten,
und erst dann darf daher die Aktiengesellschaft die neue
Summe als ihr Aktienkapital bezeichnen (vgl.
SIEGMUND,
Handbuch für Handelsregisterführer S. 293 ff. und die
dort zitierte bundesrechtliche Praxis).
6.
-Die überragende Bedeutung der tat s ä chi ich
e rf 0 I g t e n Kap i tal s e r h ö h u n g gegenüber dem
dieselbe erst anordnenden Beschluss der Generalversamm-
lung
hat nun dazu geführt, Art. 626 direkt auf jene anzu-
wenden, und in dem daselbst genannten Erhöhungsbe-
schluss
(\ weitere Emission I» geradezu den Beschluss zu
erblicken,
kraft dessen die Generalversammlung nach
Massgabe des Art. 618 die Feststellung der gehörig er-
folgten Zeichnung
und Einzahlung des erhöhten Aktien-
kapitals trifft. Diesen
Standpunkt nimmt überein-
stimmend die schweizerische Rechtsliteratur ein, vgl.
STRÄlJLI, Veränderungen des Grundkapitals der Aktien-
gesellschaften, in Zeitschrift für schweiz. Recht n. Folge
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Obligationenrecht. No 94.
Bd. 14 S. 27 f., SIEGMUND, Handbuch S. 296, ZIMMER·
MANN, Die Jahresbilanz der Aktiengesellschaft S. 103 f.,
ja es wird vielfach gar nicht für notwendig gehalten. den
biossen Erhöhungsbeschluss für sich allein einzutragen
(SIEGMUND, a. a. 0.). Auf ähnlichem Boden steht bekannt-
lich das deutsche HGB, welches nicht nur die Eintragung
des auf Abänderung der Statuten gerichteten Beschlusses
ins Handelsregister (§ 277), sondern
auch die Eintragung
der vollzogenen Erhöhung des Grundkapitals ausdrück-
lich fordert,
und bestimmt, dass bevor die erfolgte Er-
höhung in das Handelsregister eingetragen sei, Aktien und
Interimsscheine auf das zu erhöhende Kapital n ich t
ausgegeben werden können (§ 287), wonach also solche
vorzeitig ausgegebene Aktien als nichtig
zu betrachten
sind (STAUB, Komm. zu § 287, Anm. 1). Hiebei ist aber
zu beachten, dass es zur Feststellung der erfolgten Er-
höhung des Grundkapitals eines Beschlusses der General-
versammlung
nicht bedarf, vielmehr Sache des Vorstandes
und des Aufsichtsrates ist, diese Tatsache anzumelden
(§ 284), welche Anmeldung
mit der Eintragung des von
der Generalversammlung gefassten Erhöhungsbeschlusses
verbunden werden kann.
7. -Es unterliegt nun zwar keinem Zweifel, dass auch
nach schweizerischem Recht niit der Eintragung des die
Kapitalserhöhung beschlagenden Statutenänderungsbe-
schlusses zugewartet werderr kann, bis die beschlossene
Erhöhung durchgeführt und darnach auch ihrerseits zur
Eintragung und Publikation reif geworden ist. Nicht beizu-
treten ist dagegen der Ansicht, dass Art. 626 überhaupt
niht sowohl den Statutenänderungsbeschluss (mit wel-
chem die
«weitere Emission ) angeordnet wird), als vielmehr
einen die vollzogene Emission feststellenden Beschluss
im
Auge habe. Dass in Art. 626 der die Kapitalserhöhung de-
kretierende Statutenänderungsbeschluss gemeint ist, ergibt
sich
nicht bloss aus dem Zusammenhang dieses Artikels
mit den vorhergehenden Bestimmungen, sondern direkt
aus seinem Wortlaut, indem er den Beschluss betreffend
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die Erhöhung des Aktienkapitals in Verbindung mit jedem
«( irgend eine a n der e Abänderung der Statuten ) be-
treffenden Beschlusse der Generalversammlung anführt,
und damit dessen Eigenschaft als Unterart der Statu-
tenänderung hervorhebt. \Veil und soweit der Beschluss
der Generalversammlung,
es sei das Aktienkapital zu
erhöhen, eine Abänderung der
Statuten bedeutet, ist cr,
gleich allen übrigen die
Statuten abändernden Beschlüssen,
an die Formalitäten gebunden, die Art. 626 für diese auf-
stellt. Dass dagegen die Tatsache der geschehenen
Zeich-
nung und Einzahlung VOll der Generalversammlung « be-
schlossen I), und ein solcher « Beschluss) an die in Art.
626 genannten Kautelen gebunden werden müsse, ist dem
Gesetz nicht zu entllehmen, und ohne gesetzliche Anord-
lIung auch nicht zu
vermuten; denn die Feststellung
dieser Tatsachen bedarf nicht sowohl einer
'Villensäus-
SCfUllg der Generalversammlung (welche ja bereit durch
den Kapitalserhöhungsbeschluss zu Tage getreten ist), als
vielmehr einer biossen Verifikation. Die Ein t rag u n g
derselben ins Handelsregister geschieht nach
Art. 622
ZifT. 1 und 2 auf Grund einer «( Bescheinigung >/, welche
nicht etwa yon der Generalversammlung, sondern VOll
den Mitgliedern der Verwaltung einzureichen ist (verg!.
auch HGB § 284 in Verbindung mit § 274). Auch der
Sprachgebrauch stimmt mit dieser Auffassung übereilI,
nach welchem man zu beschliessen pflegt nicht,
was
geschehen ist, sondern was geschehen soll. ~un spricht frei-
lich Art. 618 von der Pflicht der Generalversammlung,
« durch Beschluss festzustellen )}, dass das Aktienkapital
vollständig gezeichnet, und dass mindestens
20% auf jede
Aktie einbezahlt seien. Allein diese, auf die
Errichtung
der erst werdenden Aktiengesellschaft bezügliche Bestim-
mung darf nicht ohne weiteres
auf die Vorgänge bei der
Kapitalserhöhung angewendet werden, und zwar schon
deshalb nicht, weil
es ja dort die Zeichner selbst sind,
welche
«( den Feststellungsbeschluss )} fassen, während es
sich bei der Kapitalserhöhung um eine Schlussnahme
der
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OblIgationenrecht. N° 94.
Generalversammlung der bereits bestehenden Aktien-
gesellschaft handelt, bei der eine Mitwirkung der
Zeih
ner der neuen Aktien schlechterdings ausgeschlossen 1st.
Diese letzteren können
erst an der Generalversammlung
teilnehmen, nachdem sie Aktionäre geworden sind,
und
das kann nicht geschehen, bevor der Beschluss über die
Kapitalserhöhung wirksam geworden ist.
8. -Muss aber nach dem Gesagten davon ausgegangen
werden, dass Art.
626 den die Kapitalserhöhung und die
damit verbundene Statutenänderung anordnenden Be-
schluss der Generalversammlung, und nicht einen, nach
Art.
618 zum Zweck der Errichtung der Gesellschaft vor-
genommenen Feststellungsbeschluss der an. der Zeicnung
Beteiligten im Auge hahe, so entfällt damIt auch dIe Be-
rechtigung, aus dem Abs. 3 des Art. 626 den Rechtss~tz
abzuleiten, dass die beschlossene Emission so lange Wir-
kungslos bleibe, als nicht ein die Durchführung erselben
konstatierender Generalversammlungsbeschluss lID Han-
delsregister eingetragen worden ist. Freilich darf (wie oben
bemerkt) die Kapitalserhöhung, als vollendete Tatsache,
erst eingetragen und publiziert werden, nachdem die in
Art. 618 bezeichneten Erfordernisse der vollständigen
Zeichnung und der erforderHchen Minimaleinzahlung
erfüllt sind. Allein das Gesetz schreibt weder vor, dass die
Feststellung dieser Tatsache
nur durch Generalversamm-
lungsbeschluss im Sinne von
Art. 626 erfolgen könne, nch
dass etwa Aktien, die vor der Eintragung der tatsächlIch
durchgeführten Emission ausgegeben würden, nichtig
seien.
Im Gegensatz zum deutschen HGB § 287, be-
zeichnet das OR in Art. 623 nur die vor der Eintragung
der G e seIl s c h a f t ins Handelsregister ausgege-
benen Aktien als nichtig, d. h. diejenigen, welche
vor der
Entstehung der Aktiengesellschaft als juristische Person
ausgegeben wurden.
9. -
Wird von diesen Erwägungen ausgegangen, so
ergibt sich für die Entscheidung der vorliegenden Streit-
sache: Auf Grund des regelrecht gefassten und eingetra-
OblifiOiciollenrecht •. N° 94. 725
genen Beschlusses der Generalversammlung der Beklagten
waren die Organe derselben ermächtigt, die beschlossene
Emission durchzuführen, also die Zeichnungen und
Ein-
zahlungen auf das zu erhöhende Aktienkapital entgegen-
zunehmen. Wenn sie dies taten, und dagegen durch Deber-
gabe der entsprechenden Titel die Zeichner in den Stand
setzten, sich zur Teilnahme an künftigen Generalver-
sammlungen und zmn Bezug von Dividenden zu legiti-
mieren, so bekundeten sie im Namen der Aktien-
gesellschaft die Annahme der Zeichnungen und die Auf-
nahme der Zeichner in die Gesellschaft. Damit sind die
Zeichner Aktionäre geworden,
und die Voraussetzungen,
unter welchen Zeichnung und Einzahlung geschehen, er-
füllt, und zwar auch dann, wenn die tatsächlich vollzogene
Emission noch nicht im Handelsregister eingetragen war;
denn im Unterschied zum deutschen Aktienrecht (s. Erw.
6 oben) bestimmt das eidg.
OR nicht, dass vor jener Ein-
tragung neue Aktien nicht ausgegeben werden können.
Diesem Rechtszustand kann
de lege ferenda mit guten
Gründen entgegengetreten werden, de lege lata lässt sich
daran nicht wohl ändern. Das
OR hat die Wirkungen der
Aktienzeichnung im Falle der Erhöhung des Aktienkapi-
tals einer bereits bestehenden Aktiengesellschaft eben
nicht erschöpfend
geordnet; eine Ausfüllung der Lücke
durch analoge Anwendung
der auf die Errichtung der
Gesellschaft bezüglichen Normen begegnet,
so nahe sie auf
den ersten Blick liegen mag, erheblichen Bedenken : sie
liegen einmal in der wesentlichen Verschiedenheit, welche
die gesamte rechtliche Situation der Kapjtalserhöhung,
trotz mancher Analogien, gegenüber der Errichtung der
Aktiengesellschaft im allgemeinen aufweist,
und sodann
insbesondere darin, dass zum Mindesten die Nichtigkeit
der
vor der Eintragung der vollzogenen Emission aus-
gegebenen Aktien ausdrücklich
im Gesetze hätte aus-
gesprochen werden müssen. Zu einem Analogieschluss auf
Nichtigkeit des Rechtsgeschäfts darf sich der Richter, mit
Rücksicht auf den guten Glauben und die Sicherheit des
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Obligationenrecht. N° 95.
Verkehrs, ohne Not nicht entschliessen. Geht es aber
hiernach nicht an, die vor der Eintragung der
erfOI
Kapitalserhöhung ausgegebenen Aktien nach Analo e
von Art. 623 als nichtig zu erklären, so fehlt damit au.
die Grundlage für die angestellte Bereicherungsklage.
10. -Die Einrede des Irrtums und Betruges endlich
erledigt sich, wie die Vorinstanzen zutreffend angenom-
men haben, durch die Erwägungen, denen
das Bundes-
gericht
mit Bezug auf Aktienzeichnungen in konstanter
Praxis, insbesondere in dem Urteil vom 16. Februar
1906 in Sachen Darmstädter gegen Chemische Fabrik
Schlieren (BGE 32 11 S. 102f.), gefolgt ist. Danach ist die
Rückforderung von Aktieneinzahlungen wegen Täuschung
der Aktionäre durch Organe der Gesellschaft ausge-
schlossen.
Demnach
hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des
Obergerichts des
Kantons Aargau vom 28. Juni 1915 be-
stätigt.
95. Ärret d.e la. Ire Section civile eiu 11 eiecembre 1915
dans la cause
Gauthier et consorts contre Canton.
Bail a loyer: L'ohligation du preneur d'utiliser les locaux
loues n'existe que dans certains cas particuliers, notam-
ment lorsque les locaux sont amenages specialement pour
le commerce en vue duquel ils sont loues et qu'une clien-
tele particuliere est attachee aces locaux en raison de
leur situation et du genre de commerce auquel ils sont
destines.
A. -Fran«;ois-Eugene Gauthier, pere, a exploite pen-
dant un certain nombre d' annees un commerce de cha-
pellerie dans
un immeuble lul appartenant, situe rue de
Obligationenrecbt. N° 95.
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la Balance n° 5, a La Chaux-de-Fonds. En 1904, Gauthier
remit son commerce
a dame Blum, qui lui paya, outre la
valeur des marchandises se
trouvant en niagasin, la somme
de 10000 fr. Par contrat du 28 janvier 1909, dame Blum
-ceda, a son tour, son commerce :i Franf,(ois Canton, ne-
gociant :i La Chaux-de-Fonds. Le contrat portait, sous
-chiffre 111 : « M. Canton paiera :i Mme Blum pour prix de
l'installation
et de la reprise du commerce une somme
convenue de
10000 fr. ; :i cette somme il y a lieu d'ajouter
le prix des marchandises tel qu'il resultera de l'inventaire
qui sera dresse.
)) Le 30 mars 1909, Gauthier pere conclut
avec
Canton un contrat de bail d'une duree de 5 annees,
.aUant
du 30 avril 1909 au 30 avril 1914. Le prix de loca-
tion etait fixe :i 3400 fr. par annee. Comme objet du bai!
le contrat indique : «( Le bailleur remet au preneur, qui
accepte,
a l'usage de mag a s i n et a tel i e r cöte ...
de sa maison, rue de la Balance 5, compose d'un magasin
,au plain pied ainsi
qu'une chambre et cuisine :i l'usage •
de bureau, le premier etage :i t'usage de magasins et atelier.
Le 15 septembre 1912, Canton conclut avec la Socüte
du Theätre de La Chaux de Fonds uu contrat de baU por-
tant sur des locaux situes dans la maison n° 25, rue
Leopold Robert,
:i La Chaux-de-Fonds, «:i l'usage de
magasin, atelier
et logement I). Le bail devait commencer
le
15 septembre 1912 pour finir le 30 avril 1912. Canton
ouvrit son nouveau magasin le 5 octobre 1922. Neanmoins
il continua :i exploiter regulierement SOll magasin de la
rue de la Balance
jusqu'au mois d'avril 1913. Acette
-epoque, il se mit :i liquider les marchalldies qu~ se trou-
vaient dans ce magasin. Le 26 mars 1913; 11 avalt obtenu
de la Prefecture du district de La Chaux-de-Fonds l'au-
torisation de
proceder a une liquidation generale dans le
delai du 1 er avril 1913 au 1 er avril 1914. A partir de jan-
vier 1914, Canton cessa presque compIetement l'exploi-
tation du magasin de la rue de la Balance, avisant le
public par des affiches que «le magasin est transfere
29 rue Leopold Robert 29, au Casino ».
AS 41 11 -1915
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