BGE 41 II 710
BGE 41 II 710Bge04.02.1915Originalquelle öffnen →
710 Obligationenrecht. N° 93. 93. Urteil der I. Zivila.btei1ung vom 26. November 1915 i. S. des Dr. Lüscher, Kläger, gegen die Aarganische Kreditanstalt, Beklagte. Betrügerische Aneignung von Geldern einer Ban k durch den Angestellten eines andern Geschäftes vermittelst Vorweisung gefälschter Bank-Kassa- q 11 i t t H n-gil nitein.es Prinzipals. Wer ist der Geschädigte? H a f tun g des G e s c h ä f t s her r n des Schädigers aus Art. 4 1 0 R gegenüber der Bank? Wegen culpa in eli- gendo? Wegen Fahrlässigkeit bei Verwendung des Ange- stellten im Verkehr mit der Bank? Ungenügende Ver- w a h run g der Q u i t t n n g s f 0 r m u I are als Moment des Kausalzusammenhanges und des Verschuldens.
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Obligationenreeht. N° 93.
klagten als Sicherheit innegehabten Pfänder übergeben
in der Meinung, dass sie der Beklagten für den Gesamt-
• betrag von 8350 Fr., auf den sich die an Baumann ge-
machten Zahlungen belaufen, weiter haften sollten, falls
der
KIager ihr gegenüber ersatzpflichtig erklärt würde.
Im vorliegenden Prozess will nunmehr der Kläger
richterlich festgestellt wissen, dass er nicht Schuldner
der Beklagten für jene vier
Beträge sei, die die Beklagte
am 8. und 20. August und 2. und 8. Oktober 1913 einer
Person, die (l eine gefälschte Unterschrift &Dr. G. Lüscht.r,
lug. (l vorwies &, ausbezahlt habe und dass daher die Be-
klagte auch nicht das
Recht habe, dem Kläger für diese
Beträge Zinsen und Provisionen zu berechnen oder
Pfandrecht dafür geltend zu machen.
Die Vorinstanz
hat mft Urteil vom 2. September 1915
die Klage dahin gutgeheissen. dass sie dem Kläger zu
nur 1/
3
der fraglichen Beträge, also für 2783 Fr. 35 Cts .•
als Schuldner der Beklagten erklärte, und in diesem
Sinne sein Feststellungsbegehren schützte. Demgegen-
über verlangt vor Bundesgericht der Kläger vollen Zu-
spruch der Klage, die
Beklagte deren gänzlich Ab-
weisung oder eventuell eine ihr. günstigere Schadens-
verteilung.
2. -Die Vorinstanz
stellt bei ihrem Entscheide, der
der den Kläger zu
1/
3
als «Schuldner)) der Beklagten
für die von Baumann bei
ihr betrügerisch erhobenen
(C Beträge. erklärt, darauf ab, dass den Kläger ein ge-
wisses Verschulden treffe, ein weit grösseres aber die
Beklagte selber. Diese
Begründung kann insofern zu
einer irrtiimlichen Auffassung des Streitverhältnisses
Anlass geben, als es auf
ein Ver s c h u I den der
Be k lag t e n zunächst gar ni c h t a n kom m t. Da
Baumann in keiner Weise als Vertreter des Klägers auf-
treten konnte, so m durch seine betrügerischen Machen-
schaften die Beklagte, deren Gelder er sich aneignete,
allein
geschädigt worden, mag nun ihrerseits ein SeJbst-
verschulden zu dieser Schädigung beigetragen haben oder
Obligatlonenreeht. N° 93. 713
nicht. Demnach konnte auch der K 1 ä gß rAadurdl,
dass· Baumann der Beklagten die·Beträge eJttzog, niebt
deren Schuldner geworden sein, wie der rüebablungs-
pfliehtige Baumann,sondern die Beklagte kann n
ihn nur eine besondere Forderung auf ganzenoderteiJ...
weisen Ersatz des ihr durch die Entziehung tnltstandenen
Schadens haben, sofern er schuldhafter Weise Verpflich-
tungen die ihm ausservertraglich oder vertraglich ob-
lagen, .:mertüllt gelassen und dadurch den Eintritt des
Schadens verursacht
oMr doch mitverursacht haben
soUte.
3. -Bei der Prüfung dessen ist davon auszugehen,
dass eine allgemeine Rechtspflicht, für
Dritte zur Ab-
wendung eines Schadens tätig zu sein, nicht besteht
(vgl. BGE
41 II 376 und dortige Zitate). Der Kläger
konnte alSo nur dann gehalten sein, die Beklagte durch
bestimmte Massnahmen
vor der durch Baumann began-
genen Vermögenssehädigung zu bewahren, wenn ein be-
sonderer
Grund dazu vorlag, und dieser liesse sich nur
darin finden, dass der Kläger durch die Verwendung
Baumanns
als AngesteUten ihn mit dem Geschäftsbe-
triebe der Beklagten in Beriihrung gebracht und es
damit Baumann ermöglicht oder doch erleichtert habe,
bei der rechtswidrigen Erhebung der streitigen Beträge
ein Auftragsverhältnis
vorzutäuschen.
Als eine solche Vorkehr, zu der der Kläger hätte ver-
pflichtet sein können und zwar
kraft des hen . den
Parteien bestandenen Kontokorrentverhältmsses. liesse
sich in erster Linie eine gehörige. jede unbefugte Ver-
wendung ausschliessende Verw ah rung de r Qui t-
tun g s f 0 r m u I are ansehen. Ob wirklich für den
Kläger eine Rechtspflicht zu einer solchen
Verwrun.g
bestanden habe, mag dahingestellt bleiben (vgl. e nut
dieser Frage zusammenhängenden Ausführungen m EH
24 II S.589, 4011 S. 149 und 41 II S. 490 ft). Jedenfalls hat
nämlieh der Kläger in dieser Benehun für .die er.
meidung einer möglichen Schädigung dIenlIche m wlrk-
,14 Obligationenrecht. No 93. samer Weise getan, indem er seinen Vorrat an Quittungs- formularen durch den Buchhalter Leuenberger in strengem • Verschluss halten liess. Es mangelt jeder Nachweis dafür dass sich Baumann die für seine Fälschungen gebrauchten Formulare im Geschäfte des Klägers angeeignet habe. Da vielmehr solche Formulare in den Schalterräumen der Beklagten zur freien Verfügung für das Publikum auflagen, hat Baumann sie aller Wahrscheinlichkeit nach hier behändigt. Sofern es also zur Täuschung der Be- klagten der Verwendung ihrer Quittungsformulare be- durfte, ist anzunehmen, dieses kausale Moment sei nicht vom Kläger, sondern von dritter Seite, wohl der Be- klagten selbst gesetzt worden. Berücksichtigt man ferner, dass die gefälschten Quittungen auf viel höhere Be- träge lauteten, als die Quittungen, die Baumann früher jeweilen im Auftrage des Klägers überreicht hatte, was nahe legte, sich vor der Auszahlung telephonisch beim Kläger zu erkundigen, so scheint fraglich, ob ein all- fälliges Verschulden des Klägers überhaupt noch als S c h ade n s urs ach e gelten könne und der Schaden nicht lediglich auf anderweitige, vom Kläger nicht zu verantwortende Umstände zurückzuführen sei. Zum mindesten rechtfertigt sich diese Auffassung in Hinsicht auf die Bezüge Baumanns vom 2. und 8. Oktober 1913, indem damals die Beklagte nach ihrer eigenen Angabe bei der Vorweisung der gefäl$chten Quittungen «etwas stutzig» geworden ist. 4. -Dazu kommt, dass, was die Beklagte ferner noch gegen den Kläger vorbringt, ein Ver s c h u I den weder im Sinne der Begründung einer vertraglichen noch einer ausservertraglichen Haftbarkeit dartut. Die behauptete culpa in eligendo ist nicht ausgewiesen: Der Kläger hat sich vor der Anstellung Baumanns über ihn bei einem Vertrauensmann erkundigt und nichts Nachteiliges er- fahren. Damit hat er seiner Erkundigungspflicht, soweit unter den gegebenen Umständen eine solche im Interesse Dritter bestehen mochte, hinreichend genügt. Eingehen- Obllgationenrec1lt. N° \Ja. 715 dere Nachforschungen, wie sie ihm die Vorinstanz zumutet, können, wenigstens bei der Anstellung eines biossen Lehr- lings, nicht gefordert werden. Der möglichen Schädigun- gen zunächst Ausgesetzte ist j a zude~ der Prinzipal selbst. Damit erweisen sich die Behauptungen der Beklagten als unerheblich, der Vater Baumanns sei wegen eines Sittlichkeitsdeliktes mit Zuchthaus bestraft worden und Baumann habe schon früher einen Diebstahl und als Mitglied eines Vereins Unterschlagungen begangen. Die Beklagte macht hier überall dem Kläger lediglich zum Vorwurf, dass er nicht durch genauere Erkundigungen zu einer richtigen Beurteilung Baumanns gelangt sei. Uebrigens hätte jedenfalls die Bestrafung des Vaters Baumann als solche keinen Grund bilden können, den Sohn als moralisch ungeeignet für die nachgesuchte Stellung zu behandeln und ihn unter der Verfehlung des Vaters leiden zu lassen; seine Mutter, bei der er wohnte, ist zudem, wie unbestritten, eine rechte Frau. Lässt sich sonach aus der Anstellung Baumanns nichts gegen den Kläger herleiten, so durfte ihn dieser auch so, wie es geschehen, im Ge s c h ä f t sv e r k ehr mit der Be k lag t e n verwenden. Es handelte sich bei der in Betracht kommenden Ueberbringung fertiger Quit- tungen gegen Uebergabe der Geldbeträge (von jeweilen geringerer Höhe) um blosse Botendienste. Eine uner- Jaubte Gefährdung der Beklagten Hesse sich hier dem Kläger nur zur Last legen, wenn er durch besondere Gründe sich hätte überzeugen müssen, dass Baumann solcher Fälschungen, wie er sie zu Ungunsten der Be- klagten dann tatsächlich beging, wirklich fähig sei und dass die Umstände es rechtfertigten, seinen Verdacht, auch auf die Gefahr hin, Baumann Unrecht zu tun, der Beklagten mitzuteilen. Das ist aber zunächst ohne wei- teres zu verneinen für die Zeit vor dem 20. August 1913, an welchem Tage Baumann als der Unterschlagung eines Teils der bei Frau Tonelli einkassierten Summe verdächtig zur Rede gestellt wurde. Bis dahin waren
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Obligationenrecht. N° 93.
dem Kläger wesentliche Verfehlungen Baumanns unhß-
kannt. Auch seine Kenntnis davon. dass Baumannclie
Kopie des ihm am 7. August erteilten Verweises ausd
Kopierbuch herausgerissen hatte, steht nicht festun9
es würde sich übrigens hier um nichts besonders.
lastendes handeln. Damit fragt es sich nur noch. ob.
Kläger nach seinem Verhör mit Baumann vom 20: Au...;
gust, von wo an Baumann dem Geschäft fernblieb,·Zu
einer Warnung der Beklagten verpflichtet gewesen wäre.
in welchem Falle übrigens wohl nur noch die durch die '
gefälschten Quittungen vom 2. und 8. Oktober bewirkten
Schädigungen hätten vermieden werden können. Hi,er ist
indessen folgendes zu erwägen: Die Unterschlagung be-
treffend das Inkasso Tonelli stand für den Kläger nicht
ausser Zweifel und die
Mutter Baumanns bot Ersatz
der in Frage stehenden 100 Fr. an. falls ihr Sohn· sie
wirklich unterschlagen haben sollte. Wenn
unter diesen
Umständen der Kläger die Beklagte nicht besonders von
dem Vorfall
. benachrichtigte, so kann er hiefür mit
Grund geltend machen, er habe zunächst an seine eigenen
Interessen als Geschädigter zu denken gehabt und nicht
an bloss mögliche Gefährdungen Dritter, und die Unter-
schlagung, deren Baumann verdächtig schien, habe sich
als ein erstmaliger unüberlegter Fehltritt darstellen
können, hinsichtlich dessen
ne gewisse Nachsicht zu
Gunsten des Fehlbaren und seiner Angehörigen sich
rechtfertigen lasse. Dazu kommt, dass der Kläger seine
Quittungsformulare, wie
gesagt, sorgfältig verwahren
liess und ihm der Gedanke fern liegen musste, Baumann
könnte sich anderswo solche Formulare beschaffen und.
durch deren Verwendung zu Fälschungen die
Beklagte
schädigen. Endlich ist auch in diesem ZusammenhQ
auf das für die Ermöglichung der Schädigung kau.u
Verhalten der Beklagten aufmerksam zu machen. wie es
im Auflegen der Quittungsformulare am Schalter und
darin liegt. dass Baumann. trotzdem die Quittungen vom
2. und 8.
Oktober etwelchen Verdacht erregten, das Geld
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ohne weiter:es ausbezahlt erhielt. Diese Umstände ver-
mindern nämlich die Verantwortlichkeit des Klägers in-
soweit, als die Beklagte, wenn sie von ihm Aufwendung
jener Sorgfalt verlangt, die zur Vermeidung einer
Schä-
digung ihrer Interessen erforderlich ist, vor allem selbst
diesem Gebote Genüge leisten muss.
Hienach ist also die Ersatzpflicht des Klägers gänz-
lich zu verneinen und die Klage in vollem
Umfange
gutzuheissen.
Demnach
hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Berufung des Klägers wird gutgeheissen und unter
Aufhebung des angefochtenen Urteils die Klage in vollem
Umfange geschützt. Die Berufung der Beklagten wird
abgewiesen.
fl4. Urteil der I. Zivi1a.bteUung vom 4. Dezember 1915
i. S. :Meier und Genossen, Kläger,
gegen Konkursma.sse der Spa.r-und Leihkasse Bremga.rten,
Beklagte.
Akt i (' n r e c h t . ); euemission von Aktien. Rückforderungs-
klage. Wann werden die Zeichner Aktionäre'l Eintragung
und Bekanntmachung des die Kapitalserhöhung anord-
nenden Beschlusses der Generalversammlung, sowie der
vollzogenen Emission. -Einrede des Irrtums und des Betru-
ges durch Organe der Gesellschaft.
.1 .. -Durch Urteil vom 28. Juni 1915 hat das Ober-
gericht des Kantons Aargau erkannt:
Das bezirksgerichtliche Urteil ist bestätigt.
(Das Bezirksgericht Lenzburg
hatte durch Urteil vom
4. Februar
1915 die Klage abgewiesen.)
B. -Gegen das
Urteil des Obergerichts haben d~e
Kläger die Berufung an das Bundesgericht erklärt, mIt
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