BGE 41 II 7
BGE 41 II 7Bge27.11.1914Originalquelle öffnen →
6 Familienrecht. N° 1. gebliche Unrichtigkeit jenes Urteils des Amtsgerichts Schorndorf. Vor aus set z u n g der vom Kläger unter irrtümlicher Berufung auf Art. 45 ZGB verlangten Abän- derung mit Wirkung ex tune (die er als « Berichtigung )} bezeichnet) wäre demnach, analog der in Art. 51 vorge- sehenen «Umstossung)} einer « gerichtlichen Verschol- lenerklärung i) (vergl. auch, beb. die « Umstossung I> einer Ehelicherklärung : BBI 19141 S. 348, sub g) die förmliche Aufhebung des dem Eintrag der Adoption zu Grunde liegenden gerichtlichen Urteils. Selbst wenn also das Bun- desgericht in U ebereinstimmung mit dem Kläger dazu gelangen würde, jenes Urteil für unrichtig zu halten, so würde dasselbe doch, weil nicht förmlich auf geh 0 ben, nach wie vor eine genügende Grundlage für die im Zürcher Zivilstandsregister eingetragene Adoption bilden. Es ver- hält sich damit ährlich wie z. B. nach Art. 316 SchKG mit dem Beschluss der Nachlassbehörde übel die Be- stätigung des von den Gläubigern angenommenen Nach- lassvertrages : Solange der Nachlassvertrag niLht von der Nachlassbehörde förndich « widerrufen .) worden, d. h. der Bestätigungsbeschluss als solcher aufgeh ober. h,t, kann der Gläubiger seine ursprüngliche Forderung auch dan n nicht geltend machen, wenB er nachweist, dass die Vor- aussetzungen für die Aufhebung jenes Beschlusses vor- handen wären. 3. -Hätte demnach der Kläger, bevor er die vorlie- gende Klage einreichte, die förmliche Aufhebung des vom Amtsgericht Schorndorf erlassenen, die Adoption be- stätigenden Urteils erwirken müssen, so ist seine Klage abzuweisen. Ein Grund, die Klage etwa nur « zur Zeit }) abzuweisen, oder dem Kläger eine Frist zur Anfechtung jenes Urteils anzusetzen und den Prozess bis zum Ent- scheide der zuständigen deutschen Behörde zu sistieren, wie der Kläger eventuell beantragt, liegt hier ebensowenig vor, wie in allen andern Fällen der Einreichung einer ungenügend fundierten Klage. Mit Unrecht hegt übrigens der Kläger die Befürchtung, es könnte ihm auf Grund des Familienrecht. N° 2. 7 heutigen Urteils, sei es schon bei seinem Versuch, die Aufhebung des Schorndorfer Urteils zu erwirken, sei es n ach dessen eventueller Aufhebung, bei Einreichung einer neuen Klage auf Abänderung des Eintrags im Zivil- standsregister, die Ein red e der ab g e ur t eil t e n S ach e entgegengehalten werden. Durch das heutige Urteil wird rechtskräftig einzig der in die sem Prozesse vom Kläger erhobene Anspruch abgewiesen, der dahin ging, es sei der· Eintrag der Adoption im Zürcher Zivil- standstregister ohne vorherige Aufhebung des in Deutsch- land ergangenen Bestätigungsurteils zu « streichen )}. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Berufung wird abgewiesen und damit das Urteil der I. Appellationskammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 21. Oktober 1914 bestätigt. 2. Urteil der II. Zivila.bteilung vom 3. Mä.rz 1916 i. S. Ka.rtin gegen Spinnler. Art. 201 Abs. 3 und 202 Abs. 2 ZGB. Anwendbar auf einen zürcherischen Schuldbrief, der auf den Namen der Ehefrau lautete '1 (Erw. 1 und 2). Art. 177 Abs. 2 und 3 ZGB. Zustimmung der Vormund- schaftsbehörde auch erforderlich in den Fällen der Art. 202 Ahs. 1 und 217 Abs. 1 '1 (Erw. 3-6). .'1.. -Der Ehemann der Klägerin schuldete, dem Be- klagten einen grössern Betrag. Zur Sicherheit hiefür über- gab er ihm am 21. Juni 1913 einen am 31. August 1910 auf den Namen der Klägerin ausgestellten zürcherischen Schuldbrief im Betrage von 6000 Fr., abgeschrieben auf 4200 Fr. , lautend auf einen Josef Messmer als Schuldner, mit der Liegenschaft Badenerstrasse 343 als Unterpfand im V. Range (Vorgang 106,000 Fr.). Dieser Schuldbrief verkörperte die von Messmer als Käufer der Liegenschaft
8 FamlHenreeht. N-2. Badenerstrasse 343 geschuldete Kaufpreisrestanz. Die Liegenschaft selber war von der Klägerin in die Ehe ge- bracht worden. . Eine gemeinsame Erklärung im Sinne~des Art. 9 Abs. 2 SchlT ZGB haben die Ehegatten Martin nicht abgegeben, ebensowenig ist zwischen ihnen ein Ehevertrag abge- schlossen worden. Anlässlich der Uebergabe des Schuldbriefes an den Be- klagten wurde folgende Urkunde ausgestellt : ) F aus t p f a 11 d.
} Gunsten von .) Frau Barbara Martin geb. Müller Zürich im Betrage ;, von 6000 Fr. gegenwärtiger Wert 4200 Fr. auf Liegen- » schaft Badcnerstrasse 343. ~ Der Brief gilt als Hinterlage bis J. Martill Pfläster- »meister Zürich seine Verpflichtungen gegen H. Spinnler l) gelöst hat. ') Zürich, den 21. Juni 1913.
10 Famillenrecht. N° 2. )} Somit gehört er nicnt zu denjenigen Objekten, welchE: » in das Eigentum des Ehemannes übergehen; er ver- »bleibt im Eigentum der Ehefrau. )} C. -Gegen di"ses Urteil richtet sich die vorliegende Berufung mit dem Antrag auf Gutheissung der Klage. Der Beklagte hat Abweisung der Berufung und Bestä- tigung des angefochtenen Urteils beantragt. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
12 Familienrecht. N° 2. Erörterungen über die rechtliche Natur der zürcherischen Schuldbriefe Umgang genommen werden. Dagegen wäre allerdings gegebenenfalls die Frage zu entscheiden ge- wesen ob nicht durch den Umstand, dass der Titel auf den Namen der Klägerin lautete, Dritte auf die wahr- scheinliche Zugehörigkeit des Schuldbriefes zum Frauen- gut aufmerksam gemacht wurden und deshalb die in Art. 202 geforderte Einwilligung der Ehefrau in die Ver- fügung über den Titel nicht (im Sinne des Art. 2) « vor- aussetzen » durften. Diese Einwilligung hat indessen ge- rade im vorliegenden Fall der Dritte nie h t « voraus- gesetzt », sondern er hat sich um deren Beibringung be- müht, und sie ist auch erteilt worden. Zu untersuchen ist somit nur, ob ausser der nach Art. 202 erforderlichen Ein- willigung der Klägerin .auch noch die in Art. 177 Abs. 3 für «Verpflichtungen der Ehefrau zu Gunsten des Ehe- mannes» vorgesehene Z u s tim m u n g der V 0 r- m u n cl sc h a f t sb eh ö r d e erforderlich war. 3. -Bei der Beantwortung dieser Frage ist davon aus- zugehen, dass Art. 177 ZGB sich grundsätzlich auf solche Rechtsgeschäfte bezieht, bei denen die Ehefrau selber handelnd auftritt. Für Abs. 1 und 2 steht·dies ausser FragE. da Rechtsgeschäfte « unter Ehegatten I), sofern nicht etwa der eine oder der andere Teil bevormundet ist, ein Han- deln beider Ehegatten yoraussetzen. Mit Abs. 3 aber wollte offenbar lediglich dem Tatbestand des Abs. 2 du weiterer Fall beigefügt weroen, in welchem die Ehefmu zum Auf t r e ( e n als V t r t rag s par t e i ein es Schutzes gegen unbesonnenes Handeln bedürfe. Nicht aber wollte die Gültigkeit auch blosser Zu s tim m u n g s- erklärungen der Ehefrau zu Rechtshandlungen des Man n e s (im Sinne der Art. 202 und 217) von der Ge- nehmigung der Vormundschaftbehörde abhängig ge- macht werden. Einmal nämlich dürfte es auch bei wei- tester Auslegung des Begriffs der « Verpflichtungen» kaum möglich sein, darunter jene Zustimmungserklä- rungen zu subsumieren, die ja, wie die Art. 202 Ab8. 2 Familienrecht. N° 2. 13 und 217 Abs. 2 zeigen. auch in Abwesenheit des interes- sierten Dritten gültig abgegeben werden können. Sodann würde es im Falle der Richtigkeit der von der Klägerin vertretenen Ansicht gewiss nahegelegen haben, in Art. 202 und 217 die «Zustimmung» der Vormundschaftsbe- hörde zur' « Einwilligung» der Ehefrau vorzubehalten. Namentlich aber fällt in Betracht, dass die Ehefrau durch selbständiges Handeln gegenüber Dritten ihr Sondergut, sowie ihr gesamtes zukünftiges Vermögen und bei Güter- trennung sogar ihr gesamtes gegenwärtiges Vermögen preisgeben könnte, während sie mit der nach Art. 202 und 217 erforderlichen Einwilligung sich höchstens der Gefahr aussetzt, an Stelle ihres Eigentumsrechts eine For- derung an ihren Ehemann zu erhalten. Die s e Gefahr aber, die zudem durch die Privilegierung der Frauenguts- forderung im Konkurse des Ehemannes erheblich gemildert wird. liegt im Wesen sowohl der Güterverbindung als der Gütergemeinschaft und liesse sich auch durch das Erfor- dernis der behördlichen Genehmigung nie ganz beseitigen, da die Vormundschaftsbehörde kaum in der Lage sein dürfte, sich bei sämtlichen in ihrem Amtsbezirk vorkom- menden Gesuchen um Genehmigung von DispositiollS- akten des Ehemannes hinsichtlich erkennbarer Frauenguts- bestandteile ein sicheres Urteil über die Opportunität des betreffenden Rechtsgeschäfts zu bilden, -welchem Urteil übrigens erst noch ein Entscheid darüber vorausgehen müsste, ob es sich überhaupt um eine Verfügung « z u G u II S t end e s Ehe man 11 e s i) handle. Verfügungen des Ehemannes über Frauengutsbestandteile sind im Sys- tem der Güterverbindung durchaus nichts aussergewöhn- liches und kommen namentlich bei Geschäftsleuten und Gewerbetreibenden, deren Geschäftskapital oft aus- schliesslich oder hauptsächlich aus dem Eingebrachten der Frau besteht, sehr häufig vor; und II 0 c h häufiger sind, im System der Güter gern e i 11 S c h a f t, Verfü- gungen des Ehemannes über Bestandteile des Ge sam t- gut e s. Ganz anders verhält es sich dagegen mit denje-
14 Familienrecht. N° .
nigen Rechtsgeschäften, bei denen die Ehefrau, behufs
Interzession zu Gunsten des Mannes, gegenüber Dritten
selbständig handelnd auftre.ten m.uss.. Durch solch.e ver-
hältnismässig seltene Rechtsgeschäfte wird nämlich die
Vermutung begründet, dass dasjenige Vermögen,
das
normalerweise einzig dazu bestimmt ist, in Unterneh-
mungen
des Ehemannes investiert zu werden (bei der
Güterverbindung
das « eheliche Vermögen », bei der Gü-
tergemeinschaft das «Gesamtgut», bei der Gütertrt-nnung
das Vermögen des Ehemannes), zur Aufrechterhaltung
des Geschäftsbetriebs oder des Kredits des Ehemannes
nicht mehr genügt. Um in diesen Fällen die Ehefrau
gegen die Gefahr des Verlustes, und zwar des end g ü 1-
ti gen Verlustes ihres Sondergutes oder (bei Gütertren-
nung) ihres ganzen
Vermögens, sowie gegen die Gefahr der
Verschuldung zu schützen, hat der Gesetzgeber in Art. 177
Abs. 3 das im modernen Recht, speziell auch im ZGB an-
erkannte Prinzip der Handlungsfähigkeit der Ehefrau
durchbrochen. Ein Anlass, noch weiter zu gehen und,
entgegen dem Grundsatz, dass Ausnahmebestimmungen
strikte zu interpretieren sind, die Zustimmung der Vor-
mllndschaftsbehörde auch in den Fällen des Art. 202,
im Sinne einer Genehmigung der von der Ehefrau erteilten
Einwilligung zu fordern, liegt nicht vor.
4. -
Zu einer solchen ausdehnenden Interpretation
bietet übrigens auch die E nt s t e h u n g s g e s chi c h t e
des Art.
177 Abs. 3 keine Anhaltspunkte. Die Entwürfe
hatten (vergl. Art. 185 des bundesrätlichen Entwurfs)
die Genehmigung der Vormundschaftsbehörde
nur für
Rechtsgeschäfte u n t e r Ehegatten vorgesehen. Darauf
war von einem Mitgliede der nationalrätlichen Kommis-
sion (Bucher) der Antrag gestellt worden, die Ehefrau als
zur Eingehung von «Bürgschaften» und « wechselrecht-
lichen Verpflichtungen
» unfähig zu erklären. In Anleh-
nung
an diesen Antrag, der als solcher nicht durchdrang,
wurde von der Kommission und, nach ihr, von den
Räten
die Zustimmung der Vormundschaftsbehörde auch für
Familienrecht.' N° 2.
15
diejenigen Rechtsgeschäfte vorgesehen, welche « eine
Verpflichtung zugunsten des
Ehemanns betreffen I). Die
Fassung des Antrags Bucher wurde also einerseits inso-
fern abgeschwächt, als es abgelehnt wurde, eine absolute
Unfähigkeit der Ehefrau zum Abschluss bestimmter
Rechtsgeschäfte auszusprechen ;
anderseits 41\ZUl'de.sie
dahin verschärft, dass nieht nur für die Eingehung von
Bül'gschaftenund wechselrechilichen Verpfliclltungen,
sondern allgemein für die Eingehung von «Verpflich-
tungen I) zu Gunsten des Ehemarines das Erfordernis der
behördlichen Genehmigung aufgestellt wurde. Sind dem-
nach
unter jenen « Verpflichtungen zu Gunsten des Ehe-
mannes » nicht nur Bürgschaften und wechselrechtliche
Verpflichtungen
. zu '-verstehen, -und ''Sollten -dftmnter ,-
entgegen der Auffassung der Vorinstanz -ausser den
eigentlichen obligatorischen Verpflichtungen auch noch
alle übrigen Interzessionsakte, also insbesondere die
Ve r-
p f ä n dun g von Sonder-oder Eigengutsbestandteilen
zu subsumieren sein (vergl. in diesem Sinn eine Bemer-
kung des deutschen Berichterstatters im Nationalrate,
Stenog. Bulletin
1905, S. 657), so muss es sich dabei doch
immerhin um Willenserklärungen der Ehe fra u gegen-
über D r i t t e n handeln. Die blosse Zustimmung der
Ehefrau
zu Rechtshandlungen des E h e.m a n n es fällt
also auch nach der Entstehungsgeschichte des Art.
177
Abs. 3 nicht unter diese'Gesebesbestimmung.
5. -
Ist somit im vorliegenden Falle die Verpfändung
des streitigen Schuldbriefes dadurch rechtsgültig zu-
stande gekommen, dass der
Ehemann der Klägerin die
Verpfändung
vornahm und die Kläg{;rin ihr «Einver-
ständnis f> hitmit erklärte, so el scheint es als unerheblich,
dass die Klägerin ausserdem
und überflüssigerweise
auch noch als mit dem Ehemann handelnd aufgetn. ten
ist. Uebrigens wären die in der Verpfändungsurkunde
gebrauchten
Worte « zur Sicherstellung und als Faust-
pfand übe r g e ben wir ... », SOWIe « Hiemit erkläre
ich (sc. die Ehefrau), dass ich an H. Spinnler freiwillig
16 Familienrecht. N° 2.
obgenannten Schuldbrief als Faustpfand abgetreten ha-
be •• gegebenenfaJ1s (d. h. wenn die Klägerin nicht ausser-
dem noch ihr « Einverständnis» erklärt hätte) auch im
Sinne der vom Gesetze gdorderten (I Einwilligung» zu
verstehen gewesen. Was aber die Frage der Anwendbar-
keit des Art. 177 betrifft, so würde daran auch durch
den unzutreffenden Ausdruck
(I übergeben wir» oder
(I übergebe ich» (anstatt des richtigen Ausdrucks (I wil-
lige ich ein )} oder dergJ.) nichts geändert. Entscheidend
ist nicht, ob die Ehefrau selber handehid aufzutreten
erklärt hat, sondern einLig. ob es sich um ein sol ehe &
Rechtsgeschäft handelte, bei welchem ein Auftreten der
Ehefrau als Vertragskontrahentin
not wen d i g war,
oder ob es im
Gegenh'il bloss ihrer Zustimmung zu einer
Rechtshandlung des Ehemannes bedurfte.
Nur auf die
Fälle ersterer
Art bezieht sich Art. 177 Abs. 3.
6.
-Wenn endlich die Klägerin auch noch Art. 177
A~b s. 2 für sich in Anspruch nimmt, indem sie die
Auffassung
vertritt, dass der Verpfändung des Schuld-
brief('s
durch ihren Ehemann ein Gebrauchsleihever-
trag zwischen ihr als (I Verleiherin » und ihrem Ehe-
mann als (I Entlehner » vorangegangen. sein müsse, der
nach der zitierten Gesetzesbestimmung von der
Vor-
mundschaftsbehörde zu genehmigen gewesen wäre, so
verKennt sie damit wiederum das Wesen der
Gfrterver-
bindnrg. In diesem Güterr:echtssystem (vergl. speziell
Art.
200 Abs. 1 und 201 Abs. 1) steht die Verwaltung
und Nutzung des
gesamten ehelichen Vermögens, sowie
die Verfügung darüber grundsätzlich dem Ehemann zu,
und dieser bedarf
blost, wenn es sich um « mehr als die
gewöhnliche
Verwaltung» handelt, der «E i n will i-
gun g. seitens der Ehefrau. Für einen Gebrauchs-
leihevertrag. durch welchen die Ehefrau dem Ehemann
bestimmte Frauengutsbestandteile zu vorübergehender
Verfügung oder Nutzung überlassen würde,
ist somit
kein Raum. Nutzung
und Verfügungsgewalt tehen
dem Ehemann schon von Gesetzeswegen zu, mit der
Famllienrecht. N° 3. 17
biossen Einschränkung, dass er zur Ausübung seines
Dispositionsrechts in gewissen Fällen noch eine
Zustim-
mungserklärung seitens der Ehefrau braucht. Die Ehe-
frau hat ihrerseits überhaupt keine Verfügungsgewalt
und kann daher dem Ehemann eine solche auch nicht
durch Gebra.uchsleihevertrag überlassen.
Auch vom Gesichtspunkte des Art. 177 A b
s. 2 be-
darf es somit in deJl Fällen dt:.r Art. 202 Abs. 1 und 217
Abs. 1
keiner Genehmigung seitens der Vormundschafts-
behörde.
Demnach
hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil der ersten
Appellationskammer des Obergerichtes des Kantons
Zürich vom
5. Dezember 1914 bestätigt.
3. Urteil der IL Zivilabteilung vom 10. März 1915
i. S. Stern, Beklagter, gegen Stern, Klägerin.
Art. 183 Z i H. 1 Z G B setzt ein Verschulden des Ehemannes
an der Nichterfüllung seiner Unterhaltspflicht nicht voraus.
A.. -Durch Beschluss vom 7. Mai 1913 hat das Bezirks-
gericht
Zürich den Parteien, die gegenwärtig im Schei-
du ngsprozesse stehen, während der Dauer des Prozesses
das Getrenlltleben bewilligt und den Beklagten ver-
pflichtet, der Klägerin, die ein Kind aus früherer Ehe
besitzt,
von der faktischen Trennung an einen monatlich
vorauszahlbaren Unterhaltsbeitrag von
270 Fr. zu ent-
richten. In der Folge haben die Parteien eine Vereinba-
rung geschlossen, wonach der Beklagte der Klägerin mo-
natlich
nur 210 Fr. leisten, daneben aber den Wohnungs-
zins für
sie bezhlell sollte. Am 27. November 1914 leitete
die Klägerin die vorliegende Klage ein,
mit dem Antrag,
es sei die
Gütt rtreunung gestüt..lt auf Art. 183 Ziff. 1 ZGB
AS 41 ll-llJI5
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