Art. 58 OR; self-service elevator as a work, defective safety device, contributory negligence, and moral damages; a lift open to public use must incorporate all technically available safeguards so that the landing door cannot be opened unless the cabin is present. If the accident is caused jointly by a defect in the work and the injured person’s own negligence, liability is apportioned according to comparative weight. Moral damages under Art. 47 OR require circumstances justifying non-pecuniary compensation; where the owner is not at fault and the victim contributed to the accident, such compensation is generally denied.
686 Obligationenrecht. N° 89. Passage über das Grundstück kein öffentlicher Weg ist. sondern ihre Benutzung nur tatsächlich, nach bestehen- dem Gebrauche, geduldet wird. hat der Beklagte mit Recht einen besondern Entlastungsgrund nicht abgeleitet: Sobald er sich überhaupt sagen musste, dass Dritte dort durchgehen, gebot sich ihm in der Tat, trotz dem bestehen- den Eigentumsverhältnisse, als allgemeine Rechtspflicht, solche Gefährdungen von Passanten zu vermeiden. Dagegen hat der Beklagte heute neuerdings darauf abgestellt, dans der vom Kläger benützte Bahnübergang privater Natur sei und dem Kläger also eine Verletzung bahnpolizeilicher Vorschriften und damit ein Selbstverschulden zur Last falle. Allein der Kläger ist nicht etwa beim Bahnbetrieb oder innerhalb des Bahngebietes verunglückt, sondern erst nach dessen Verlassen durch eine mit dem Betrieb in keiner Beziehung stehende Vorkehr des Beklagten. Ein Kausalzusammenhang im Rechtssinne zwischen der be- haupteten Bahnpolizeiübertretung und der erlittenen Ver- letzung besteht daher nicht. Zudem stellt die Vorinstanz auf Grund ihres Augenscheines fest, dass der Kläger nach dem Inhalte der beim Uebergang angesch1agenen Verbots- tafel keinen Grund für die Annahme gehabt habe, der Uebergang sei nicht für aHe Personen bestimmt, die auf das Grundstück gelangen wollen. . .. Wohl aber muss mit der Vorinstanz ein nicht unbedeutendes Selbstverschulden des Klägers darin erblickt werden. dass er trotz bereits angebrochener Dunkelheit zur Abkürzung diesen Weg durch ein Privatgrundstück einschlug. Er hätte sich sagen . sollen. dass er hiebei Unfällen mehr ausgesetzt sei, als auf der ordentlicher Weise für den Verkehr bestimmten und demgemäss auch grössere Sicherheit bietenden Strasse. Anderseits lässt sich das dem Beklagten zur Last fallende Verschulden als kein schweres ansehen. Denn mag auch das Legen einer Selbstschussvorrichtung im allgemeinen eine grosse Unvorsichtigkeit in sich schliessen, so fällt doch hier mildernd in Betracht. dass mit einer Gefährdung Dritter weniger gerechnet werden musste. weil die Vor-
richtung auf privatem Grund und Boden angebracht wurde und ein gewisses Zufallsmoment darin liegt. dass wider Erwarten zu ungewohnter Zeit noch jemand an der ge- fährlichen Stelle passieren und gerade mit ihr in Berüh- rung kommen musste. Immerhin bleibt die Gefährdungs- handlung des Beklagten ihrer Natur nach eine so be- deutende, dass die Vorinstanz zweifellos nicht zu weit gegangen ist, wenn sie den Beklagten trotz der vorhan- denen Entlastungsgründe zu zwei Dritteln für den ent- standenen materiellen Schaden haftbar erklärt. Rechtlich zutreffend und nicht. wie heute behauptet wurde, den Akten widersprechend nimmt sie dabei an, dass der Be- klagte als einziger Sohn Anwartschaft auf das väterliche Vermögen besitze ..... . Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Urteil des Appellationshofes des Kantons Bern vom 30. Juni 1915 bestätigt. 90. Urteil der I', Zivilabteilung vom 12, November 1915 i. S. Lina Nieriker, Klägerin, gegen Konkursmasse Geiger, Beklagte. Körperverletzung bei Benützung eines der Selbstbedienung durch das Publikum überlassenen Auf zug e s. Anforde- rungen an die Sicherheit. Frage ob ein Werksmangel nach Art. 5 8 0 R vorliege. Mit ver s c h u I den des Ver- letzten wegen Nachlässigkeit bei der Benützung des Auf- zuges. Bemessung des m a t e ri elle n S c h ade n s. Frage, ob die Zusprechung eines S c h m erz e n s gel des sich rechtfertige. t. -Die Klägerin war vom August 1911 an im Hotel Römerhof in Baden in Pension. Am 2. April 1912 wollte sie. von ihrem Zimmer im zweiten Stockwerke mit dem
Obllgationenreeht. N° 90. Lift ins Parterre hinunterfahren. Vorher traf sie im Kor- ridor die SaaltOchter, Fräulein Gurschler, und es ent- spann sich zwischen ihnen ein Gespräch. Währenddessen drückte die Klägerin auf den Knopf, der dazu diente, die Kabine des Aufzugs zu der Etage, wo das Einsteigen erfolgen sollte, zu befördern. Dabei hielt sie die Türe, die den Aufzugsraum abschloss, in der Hand. Nach dem Gespräche öffnete sie diese Türe, um in die Kabine zu steigen. Sie bemerkte zu spät, dass die letztere nicht auf der Etage war und stürzte in den Schacht hinunter. Im nunmehrigen Prozesse hat sie auf Grund von Art. 58 OR den Eigentümer des Hotels, Fritz Geiger, und nach- dem dieser in Konkurs geraten war, dessen Konkurs- masse auf Bezahlung von 22,500 Fr. nebst Zins zu 5% v. m Tage dns Unfalls .an belangt, als Entschädigung fur Erwerbsembusse, sowie für nicht ökonomische Nach- teile, namentlich Schmerzensgeld und als Vergütung von Arzt- und Spitalkosten. Die beklagte Partei bestreitet ihre Ersatzpflicht gänzlich. Die Vorinstanz hat die Klage im Betrage von 3924 Fr. 34 Cts. geschützt. . -Der in Frage stehende Aufzug ist, wie nicht be- stntten, ein Werk im Sinne von Art. 5 8 0 R. Da er dem Publikum zur Selbstbedienung überlassen wird, muss er alle durch den Stand. der Technik gegebenen Sicherheitsvorrichtungen aufweisen, um den Benützer vor möglichem Schaden zu bewahren (vgl. BGE 35 II S.580). Zu diesen Vorrichtungen gehört aber, dass die Zugangstüre eines Stockwerkes nur soll geöffnet werden können, wenn sich die Kabine auf diesem Stockwerk b.efindet und damit die Gefahr ausgeschlossen ist, dass eme Person, in der Absicht, die Kabine zu betreten, in den Schacht hinunterstürzt. Dieser Gefahr will denn auch das hier verwendete System vorbeugen, wie aus den tatsächlichen Ausführungen der Vorinstanz darüber zu entnehmen ist. Wäre es unfähig, diesen Zweck nor- malerweise, bei ordnungsgemässer Funktion aller Be- standteile der Aufzugseinrichtung, zu erreichen, so hätte
mnn es mit einer in Hinsicht. auf die Anforderungen an die Sicherheit ungenügenden und daher fehlerhaften Anlage I) nach Art. 58 OR zu tun. Trifft aber das System als solches kein Vorwurf -was wohl unbedenklich an- genommen werden darf -, so muss der Unfall auf man- gelhafte Unterhaltung)) im Sinne des Artikels zurückge- führt werden. Bei richtiger Funktion des Aufzugs hätte dann eben die Klägerin die Etagentür überhaupt nicht öffnen können, ohne sich sogleich der Kabine gegenüber zu befinden. Wenn letzteres nicht der. Fall gewesen ist, so kann dies seinen Grund nur in irgend einem Funktions- mangel (Fehler der elektrischen Kontakteinrichtung usw.) haben. Dass die Klägerin selbst einen solchen Mange. verursacht hätte, ist nach der Aktenlage ausgeschlossenl Freilich wird behauptet, die Klägerin habe, nachdem durch ihren Druck auf den elektrischen Knopf die Ka- bine hinaufgekommen sei, zunächst während des Ge- sprächs mit der Saaltochter die Klinke der Zugangstüre, ganz wenig geöffnet, in der Hand gehalten, sodass der Kontakt noch vorhanden gewesen sei, und die Kabine habe währenddessen von anderer Seite in das erbte Stock- werk hinuntergeholt werden können. Allein für die Klä- garin liegt darin nichts Belastendes-Vielmehr wäre hie- mit lediglich ein .Werksmangel dargetan, indern die Si- cherheit erfordert, dass, sobald die Türe einmal, sei es auch nur um ein geringes geöffnet, aus dem Schloss ist, vor einern erneut ln Zuschliessen die Kabine nicht mehr soll wegbefördert werden können. Nach dem allem ist die Haftung aus Art. 58 grundsätzlich gegeben. 3. -Dagegen ist ferner mit der Vorinstanz ein M i t- ver sc h u 1 den der Klägerin am Unfall anzunehmen. Allerdings musste der Umstand, dass die Klägerin die Eingangstür zum Durchpassieren in die Kabine öffnen konnte, in ihr den Gedanken erwecken, sie könne nun auch ohne weiteres die Kabine betreten, wld dieser Ge- danke war dazu angetan, sie unwillkürlich zum Vor- wärtsschreiten zu veranlassen; denn sie hatte den Auf-
Obllgationenreeht. N° 90. zug schon seit Monaten benutzt und dabei stets mit dem Oefinen der Türe von selbst auch die Kabine zugäng- lich vor sich gefunden. Allein gerade zu dem Zwecke, von der Absicht des Betretens der Kabine für den Fall abzuhalten, dass sich diese unerwarteterweise nicht bei der Etagentüre befinde, bestanden gewisse Sicherheits- vorrichtungen: Wie die Vorinstanz feststellt, wird näm- lich mit dem Oefinen der Schachttüre die Kabine auto- matisch beleuchtet und ferner befindet sich neben dem der Heranbeförderung der Kabine dienenden Druck- knopfe noch ein zweiter Beleuchtungskörper, der eben- falls automatisch zu brennen beginnt, sobald die Kabine in folge des Drucks auf den Knopf sich in Bewegung setzt, und der bei ihrer Ankunft auf dem gewünschten Stockwerk wieder automatisch auslischt. Die Vorinstanz geht nun davon aus, dass diese Leuchtkörper zur Zeit des Unfalls richtig funktioniert hätten und sie erklärt ferner, es bestehe ein bedeutender Unterschied, wenn die Kabine beleuchtet sei oder wenn nur die Farbe der weiss getünchten 'Vände den leeren Schacht etwas erhelle. . . .. Auf Grund dieser tatbeständlichen Fest- stellungen der Vorinstanz aber ist zu sagen, dass bei Aufbietung derjenigen Ueberlegung, wie sie in einer solchen Lage verlangt werden muss, das Ausb1eiben der beim Oeffnen der Eingangstür zu erwartenden Beleuch- tung durchaus geeignet wnr, als Gefahrsmoment die Aufmerksamkeit auf sich zu lenken und den Willensent- schluss zum Betreten der vermeintlich gegenüber befind- lichen Kabine noch rechtzeitig zu hemmen; dies umso mehr, als es zum Betreten noch des Oeffnens der innern (Kabinen-)Türe bedurfte. Hienach ist also der Unfall durch die Beschaffenheit des Werks in Verbindung mit einem Selbstverschulden der Klägerin verursacht worden und zwar fallen die beiden Mitursachen rechtlich, in Hin- sicht auf die Schadensverteilung, ungefähr gleich schwer ins Gewicht, sodass man mit der Vorinstanz dazu kommt. die Beklagte als zur Hälfte ersatzpflichtig anzusehen. Obllgationenreeht. N° 90.
% für dauernde Erwerbseinbusse. Er stützt sich auf das von fachkundiger Seite erstattete gerichtsärztliche Gutachten, gegen dessen Ausführungen sich vom bundesrechtlichen Standpunkte aus nichts ein- wenden lässt. Wenn das frühere Privatgutachten der Klägerin zu einem wesentlich höheren Ansatz gekommen ist, so erklärt sich das nach den gerichtlichen Experten aus dem seitherigen guten Fortschreiten des Heilullgs- prozesses. Das Begehren der Klägerin um Aktenergänzung durch Anordnung einer Oberexpertise oder Zulassung von Erläuterungsfragen ist mithin abzuweisen. Ebenso- wenig rechtfertigt sich eine Abänderung des angefoch- tenen Entscheides insofern, als die Entschädigung wegen
dauernder Erwerbseinbusse nicht für die ganze voraus- sichtliche Lebensdauer der Klägerin zugesprochen wurde. Hiefür lässt sich füglich geltend machen, dass die Er- werbsfähigkeit der KIägerin mit zunehmendem Alter sich verringern wird und dass also, wenn man die dauernde Erwerbseinbusse von 15% für die volle mutmassliche Lebensdauer in Ansatz bringen wollte, man dann ander- seits diese
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nicht mehr auf Grund des ganzen bis- herigen Einkommens von 2400 Fr. berechnen könnte, sondern auf Grund eines kleinern Betrags, der die all- mähliche Verminderung mitberücksichtigt. 'Was die Ein- wendung anbelangt, der Geldeswert des Naturaleinkom- mens der Klägerin (Kost und Logis) sei zu niedrig be- messen, so handelt es sich um eine rein tatsächliche Würdigung und es kann auch hier von der beantragten Beweisabnahme keine Rede sein ..... 5. -Von der Zusprechung eines Betrages für nicht ökonomische Nachteile, namentlich eines Sc h m erz e n s- geldes, hat die Vorinstanz mit Recht abgesehen. Zu berücksichtigen ist hier, dass der Unfall durch ein Ver- schulden der Klägerin mitverursacht wurde, anderseits aber der Werksmangel sich auf kein Verschulden des Eigentümers zurückführen lässt,' da dieser den Aufzug regelmässig und noch kurz vor dem Unfalle hat kontrol- lieren lassen. Unter solchen Umständen vermag sich die Anwendung des Art. 47 OR nicht zu reChtfertigen. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Berufungen beider Parteien werden abgewiesen und das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau vom 29. Januar 1915 wird bestätigt. Obligationern-echt. N° 91. 69iS 91. Urtell der I. Zivilabtellung vom l2. November 19l6 i. S. Erben Ebert, Kläger, gegen Grands Magasins Jelmoli A.-G., Beklagte, und Pfieghard Bifeli, Litisdenunziaten. Art. 58 OG: Ein HanpturteiI liegt auch vor, wenn das Urteil die streitige S c h ade n er s atz p f 1 ich t nur g run d sät z I ich bejaht, die Bestimmung des Quantita- tives aber in ein späteres Schiedsgerichtsverfahren gehört. -Die .H aftung aus Art. 6 7 a 0 R betrifft nicht durch den Reparatur-oder Um b a uzu st and des Werkes bewirkte Schädigungen. -Vertrag über Be w ach u n g ein e s i m U m bau b e f i n d I ich enG e b ä 11 des. Durch das Vertragsverhältnis veranlasste ausservertragliche Rechtspflicht des Eigentümers, die Leute der Bewachungs- gesellschaft vor den mit dem Umbauzustand verbundenen Gefahren zu bewahren. Verschiedenheit der Rechtsstellung dieser Personen und der des Publikums im allgemeinen. - U n fall des Direktors der Bewachungsgesellschaft durch Absturz an einer beim Umbau geschaffenen gefährlichen Stelle, als er seinem daselbst verunglückten Arbeiter zu Hülfe eilen wollte. Kau s al z usa m m e n h a n g. Verhält- nis zwischen Ei gen t ü m e run d Bau u n t ern e h m e r in Betreff der Ersatzpflicht. Mit v ei: sc h u 1 den des Ge- schädigten.