BGE 41 II 656
BGE 41 II 656Bge15.05.1915Originalquelle öffnen →
656 ' Saehenrecht. NA> 86.
digung ist nach konstanter Praxis in einem Falle wie dem
vorliegenden dem Rekurrenten nicht zuzusprechen.
Demnach.
hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Beschwerde wird gutgeheissen und die über den
Rekurrenten verfügte Vormundschaft aufgehoben.
11. SACHENRECHT
DROITS
REELS
86. Urteil der II. Zivilabteilung vom 15. Dezember 1915
i. S. Siegenthaler gegen Stofer.
Anwendung kantonalen statt eidgenössischen Rechts auf die
rage, ob eine Person, die auf Grund des Art. 694 ZGB
em Notwegrecht beansprucht, Eigentümer der in Betracht
kommenden Liegenschaft sei. '
A. -Der Regierungsrat des, Kantons Luzern hat am
15.
Juni 1912 dem Rekursbeklagten (t eine Parzelle
Reussgrnnd im Masse von
rund 350 m
2
anstossend an
seine Liegenschaft, zur Auffüllung abgeteten» und ihm
zu dier Auffüllung eine bestimmte Frist angesetzt.
Um die Auffüllungsarbeiten vornehmen zu können,
verlangte der Rekursbeklagte vom Rekurrenten die
Einräumung eines Notwegrechts im
Sinne des Art. 694
ZB, da er zu seinem an der Reuss gelegenen Grund-
stucke zwar eine Zufahrt, aber nur eine solche zum
Zwecke der gewöhnlichen landwirtschaftlichen Be-
nutzung des bereits existierenden Landes, nicht auch
zum Zwecke der Auffüllung von Stromgebiet besass.
B. -Am 17. Februar 1915 fällte der Gemeinderat
SachenreCht. N-86. 851,
von Littau. der nach dem kantonalen Einführungsgesetz
zum ZGB das Gesuch erstinstanzlieh zu behandeln hatte,
folgenden Entscheid:
(t 1. Dem Hrn. Josef Stofer sei ein Notweg-und Fahr-
) recht in das vom Staate erworbene Reussgebiet von
l) zirka 350 m
2
laut Regierungserkenntnissen vom 15. Juni
» 1912 und 6. Februar 1915 durch die Liegenschaft Haf.
» nerei-Krummfluh des Hrn. Gottfried Siegenthaler auf
» der schon bestehenden Strasse bewilligt.
l) 2. Hr. Stofer habe Hrn. Siegenthaler hiefür eine ein-
=!) malige Entschädigung von 200 Fr. zu zahlen, fällig
l) auf den Tag der Rechtskraftbeschreitung dieser Er-
» kenntnis.
»3. Habe Hf. Stofer die Strasse während der Be,.
»nützung derselben zur Materialabfuhr für Auffüllung
.I) des Reussgrundes in gutem Zustande allein zu unter-
.I) halten und nach Beendigung der Auffüllung die Strasse
.. in guten Zustand zu stellen.
» 4. Allfälligen Schaden, welcher durch Benützung der
.. Strasse dem Hrn. Siegenthaler an seinen Hafnereiein-
richtungen oder sonstwie zugefügt wird, habe Hr. Stofer
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Sachenrecht.
N° 86.
l} zessionsfrist für die Auffüllung der betreffenden Reuss-
)) parzelle.
l) 2. Mit allen übrigen Begehren seien die Parteien an
) den Richter gewiesen. »
Dieser Entscheid ist hinsichtlich des hier in Betracht
kommenden Punktes damit begründet, dass der Rekurs-
beklagte nicht etwa erst mit der ,Vormerkung des
regierungsrätlichen Abtretungsaktes an den
Hypo-
thekarprotokollen ), sondern schon in dem Momente
Eigentümer des ihm überlassenen Reussgebietes geworden
sei,
«als ihm die erforderliche Bewilligung zu dessen
Auffüllung erteilt wurde
». Die Vormerkung am Hypo-
theken'protokoll habe lediglich deklarativen Charakter.
Die « eigentliche konstitutive Bedeutung l) liege im Ent-
scheide des Regierungsrates. der gemäss den §§ 2 und
3 des 'Vasserrechtsgesetzes über die öffentli{'hen Gewässer
zu verfügen berechtigt sei.
e. -Gegen den Entscheid des Regierungsrates hat
Siegenthaler unter Berufung auf Art. 87 Ziff. 1 OG
rechtzeitig und in richtiger Form die zivilrechtliche
Beschwerde
an das Bundesgericht ergriffen, mit dem
Antrag auf Aufhebung desselbfn wegen Anwendung
kantonalen statt eidgenössischen Rechts auf die Frage,
ob der Rekursbeklagte « Grundeigentümer» im Sinne des
,Art. 694 ZGB geworden sei.
D. -Am 16. November
-1915 hat das Plenum des
Bundesgerichts die ihm gemäss Art. 23 Abs. 2 OG von
der II. Zivilabteilung vorgelegte grundsätzliche Frage:
(lob die ziviIrechtIiche Beschwerde auch gegen Admi-
) nistrativentscheide zulässig sei, oder ob unter « Zivil-
) sacen » im Sinne des Art. 87 OG nur Zivil s t re i ti g_
I) k e I t e n zu verstehen seien, I)
dahin entschieden, dass die zivilrechtliche Beschwerde
auch gegen Administrativentscheide, insbesondere in
Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, zulässig
ist, sofern es
sich in der Hauptsache um eine Frage
des Zivilrechts handelt.
Sachenrecht. N° 86. 659
Die Begründung dieses Entscheides'" ist den Parteien
besonders mitgeteilt worden.
Das Bundesgericht zieht
in Erwägung:
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Sachenrecht. N0 86.· .
k. a nt 0 n aote s Recht. Dass aber im vorliegenden Fall
eme Aneignung öffentlichen Flussgebietes "durch den
Rekursbeklagten stattgefunden habe und dieser daher,
wenn auch nicht schon durch die regierungsrätliche
Bewilligng der Auffüllung, so doch durch die Auffüllung
selbst EIgentum erworben habe,
hat der Regierungsrat
zwar nachträglich,
in seiner Vernehmlassung an das
Bundesgericht behauptet, dagegen nicht in dem ange-
fochtenen Entscheide selber, auf den es in dieser
Be-
zieung (nach Art. 80 in Verbindung mit Art. 94 OG)
allem ankommt, festgestellt. Uebrigens bieten die Akten
keine bestimmten Anhaltspunkte für die Annahme.
dass
zur Zeit des Erlasses des regierungsrätlichen Entscheides
die Auffüllung bereits bis zu einem Grade vorgeschritten
gewesen sei, der es
gestattet hätte, von vollendeter An-
eignung
zu sprechen. Endlich ist es zum mindesten
fraglich, ob die auf Grund einer
« Bewilligung» erfol-
gende Besitznahme wirklich
unter den Begriff der « An-
eignung
» im Sinne des Art. 664 Abs. 3 ZGB subsumiert
,,:erden könnte. Fällt aber danach eine « Aneignung)} im
Smne des Art. 664 Abs. 3 ZGB als rechtliche Grund-
lage für
den angefochtenen Entscheid ausser Betracht,
so
hätte ein Notwegrecht im Sinne des Art. 694 ZGB
nur unter der Voraussetzung bewilligt werden dürfen,
dass der Rekurrent auf Grund des B
und e s rechts
(Art. 656 ZGB)
Eigentümer-geworden wäre. Ob aber
diese Voraussetzung zutreffe,
ist in dem angefochtenen
Entscheide, der davon ausgeht, dass k
an ton ale s
Recht gelte, gar nicht untersucht worden.
In seinr Ver n eh m 1 ass u n g hat der Regierungs-
rat allerdmgs eventuell den Standpunkt eingenommen,
dass die angeblich stattgefundene
«Aneignung» auch
nch Bmdesrech (Art. 656 Ab s. 2) einen genügenden
TItel fur den EIgentumserwerb bilde. Allein auf die
nachträgliche Behauptung, dass eine Aneignung vorliege,
kann a':lS den bereits erwähnten Gründen auch in diesem
Zusammenhange nicht abgestellt werden; ebensowenig
Sachenrecht. N° 86. 661 .
auf die nachträgliche Behauptung des Rekursbeklagten
in seiner Vernehmlassung an das Bundesgericht, dass.
seit dem angefochtenen Entscheide eine Eintragung des
Eigentumsübergangs in die
«Hypothekarkontrolle . )}
stattgefunden habe, ganz abgesehen davon, dass nach
§ 131 des luz. EG zum ZGB nicht die Eintragung in die
« Hypothekarkontrolle *, sondern nur die « Fertigung,
resp. Zuschreibung) vorläufig
« Grundbuchwirkung I) hat.
Es bleibt also wiederum nur die Feststellung des Re..,.
gierungsrates in dem angefochtenen Entscheide. dass
der Rekursbeklagte auf Grund des kantonalen Wasser-
rechtsgesetzes
{j in dem Momente Eigentümer des ihm
überlassenen Reussgebietes geworden» sei, « als ihm die
erforderliche Bewilligung zu dessen Auffüllung erteilt
wurde
li. Diese Feststellung beruht aber nach dem Ge-
sagten auf· einer unzulässigen Anwendung kantonalen
Rechts
an Stelle von Bundesrecht.
3
.. -Ist demnach die Beschwerde gutzuheissen, so
wäre das Bundesgericht nach
Art 93 Abs. 2 OG zwar
kompetent, in der Sache selbst zu entscheiden. Da jedoch
die Mögiichkeit vorliegt, dass seit Erlass des angefoch-
tenen Entscheides die Voraussetzungen des Eigentums-
erwerbs tatsächlich erfüllt worden seien, sodass
-.:. beim
Vorhandensein der übrigen gesetzlichen Voraussetzungen
-die Bewilligung des Notwegrechtes zulässig wäre, so
rechtfertigt es sich, die Sache an den Regierungsrat
zurückzuweisen,
damit dieser unter Beachtung der dero-
gatorischen
Kraft des eidgenössischen Rechts von neuem
entscheide.
Demnach
hat das Bundesgerich't
erkannt:
Die Beschwerde wird dahin gutgeheissen, dass der
Entscheid des Regierungsrates des Kantons Luzeru vom
15. Mai 1915 aufgehoben und die Sache im Sinne der
Erwägungen an den Regierungsrat zurückgewiesen wird.
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