BGE 41 II 651
BGE 41 II 651Bge15.05.1915Originalquelle öffnen →
650 Familienrecht. No 84. Abs. 2 ZGB bestimmt, dass die « Vermögensleistungen an die Mutter » auch danp eingeklagt werden können, {< wenn das Kind ... totgeboren oder vor dem Urteil gestorben ist. ~ Unter diesen Umständen sind die Aus- drücke « Vater >}, « Mutter », « Kind» und (\ totgeboren I) in der zitierten Gesetzesbestimmung jedenfalls nicht e x t e n s i v zu interpretieren, sondern der Richter hat sich dabei im Zweifel an die medizinische und speziell auch f 0 ren si sc h -medizinische Terminologie zu halten, wonach von (\ Totgeburt I) erst nach Ablauf der 28. Schwangerschaftswoche, vorher aber -weil die vor dieser Zeit abgetrennte Leibesfrucht von vornherein nicht lebensfähig ist -von « Fehlgeburt >) gesprochen wird. Dies würde dazu führen, eine Klage der Ge- schwängerten auf die in Art. 317 und 318 vorgesehenen Leistungen nur nach Beendigung einer mindestens 28 wöchentlichen Schwangerschaft zu gewühren. Sollte nun auch mit Rücksicht auf Art. 46 ZGB, wonach jede nach dem sec h s t e n Mon a t der Schwangerschaft erIolgLe Fehlgeburt dem Zivilstandsbeamten anzuzeigen ist, eine weitere Ausdehnung der Rechte der Geschwän- gerten auf die Fälle einer Schwangerschaft von weniger als 28 Wochen, jedoch mehr als 6 Monaten anzunehmen sein, so verbietet sich doch unter allen Umständen gerade mit Rücksicht auf Art. 46 die Ausdehnung jener Rechte auf den Fall einer Schwangerschaft von weniger als 6 Monaten. Denn eine Leibesfrucht, die nach einer positiven Gesetzesbestimmung zivilstalldsamtlich voll- kommen zu ignorieren ist, kann nicht als « Kind» im Sinne einer andern Bestimmung desselben Gesetzbuches anerkannt werden. Dieser Lösung stehen die Art. 31 Abs.2, 308,311, 393 Ziff. 3, 544 Abs. 1 und 605 Abs. 1, die den Schutz des nasciturus betreffen, nicht entgegen. Sind sie auch schon vor der 28. Schwangerschaftswoche und sogar vor Ab- lauf des sechsten Monats seit der Konzeption anwend- bar, so sind sie es doch nur unter der Resolutivbedin- Familienrecht. N0 85. 651 gung, dass ein lebendes (i Kind» geboren werde. Darüber, wann diese Bedingung als erfüHt zu gelten habe, sprechen sie sich nicht aus. Die vorliegende, auf Grund einer bloss 14wöchent- lichen Schwangerschaft eingereichte «Vaterschaftsklage» ist deshalb mit Recht von der Vorinstanz abgewiesen worden. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Appellationshofes des Kantons Bern vom 30. Juni 1915 bestätigt. 85. Urteil der II. Zivilabteilung vom 21. Dezember 1916 i. S. Haas, Rt.kurrent, gegen Ortsbürgerrat der Sta.dt Luzern, beschwerdebeklagte Behörde. Art. 374 Z G B : Anspruch eines zu bevormundenden Ver- beiständeten auf Gewährung des rechtlichen Gehörs; Begriff der « Zulässigkeit» der vorgängigen Anhörung. A. -Am 15. Juni 1914 wurde der Hekurrent angeblich auf eigenes Begehren hin vom Ortsbürgerrat der Stadt Luzern gestützt auf Art. 394, eventuell gemäss Art. 393 Ziff. 2 ZGB unter Beistandschaft gestellt. Gegen diesen Entscheid beschwerte sich der Rekurrent beim Regie- rungsrat des Kantons Luzern,indem er bestritt, ein förm- liches Gesuch um Verbeiständung gestellt zu haben und geltend machte, er habe lediglich das Verlangen nach einem ständigen Re c h t s beistand geäussert, der ihm bei seinen wichtigem Rechtshandlungen und Finanzoperationen zur Seite stehen möchte. Durch Entscheid vom 11. :März 1915 wies der Regierungsrat die Beschwerde des Rekurrenten mit der Begründung ab, dass nach den Erhebungen des
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Familienrecht. N· 85.
Amtsgehilfen von Luzern der Rekurrent infolge Ver-
trauensseligkeit in seinem Vermögen um etwa 70,000 Fr.
zurückgekommen sei und überhaupt mangels genügender
Energie
und kaufmännischer Routine zur ordentlichen
Geschäftsführung
nicht befähigt sei, so dass seine Ver-
beiständung jedenfalls gestützt auf Art. 393 Ziff. 2 ZGB
geboten erscheine
und nicht untersucht zu werden brau-
che, ob er von der Vorinstanz mit oder ohne sein EiR-
verständnis verbeiständet worden sei.
B. -Am 21. Juni 1915 wandelte der Ortsbürgerrat
von Luzern die ein Jahr vorher verfügte Beistandschaft
über den Rekurrenten in eine Vormundschaft um. Zur
Begründung dieser Massnahme führte die Vormund-
schaftsbehörde aus, der Beistand des
Rekurrenten habe
sie darauf aufmerksam gemacht, dass der Rekurrent « von
seinem Gedächtnis absolut im Stich gelassen werde
und
sich infolge seines Gesundheitszustandes überhaupt für
jede geistige Betätigung als unfähig erweise)}. Daraufhin
habe sie den Amtsarzt mit der Abgabe eines Gut-
achtens darüber beauftragt, « ob eine Bevormundung
des Rekurrenten nach Art. 370 ZGB angezeigt sei ».
Diese Frage sei von dem Experten bejaht worden.
Aus
dem Gutachten ist hervorzuheben, dass bei dem
Rekurrenten· eine GeisteskraIikheit bezw. Unzurech-
nungsfähigkeit d. h. Schwachsinn im engem Sinne des
\Vortes nicht vorliege. Es fehle ihm aber offenbar die zur
Führung eines Geschäftes nötige geistige Begabung,
indem er an hochgradiger Neurasthenie und hystero-
epileptoiden Anfällen leide, womit hochgradige Ge-
dächtnisschwäche
und eine rasch eintretende geistige
Ermüdung in Zusammenhang stehe, die sich in einem
gänzlichen Mangel
an Willenskraft und absoluter U n-
fähigkeit
zu systematischer Arbeit äussere. Da der
Rekurrent durchaus kein Verständnis für seine finanzielle
Lage sowie für die
Unzulänglichkeit seiner Geschäfts-
führung habe, sei es
auch « zwecklos, sich hierüber mit
ihm in eine weitere Diskussion einzulassen .). Ueberdies
Faniilienrec11t. N° 85.
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beruft sich der Ortsbürgerrat auf ein Zeugnis des Haus-
.arztes des Rekurrenten, sowie darauf, dass der Rekurrent
zufolge seines krankhaften Geisteszustands die .. Fuk
tionen des bestellten Beistandes durch elgenmachtIge
Handlungen und Widersetzlichkeit zu erschweren und
vereiteln suche, welchem Gebahren nur durch Umwand-
lung der Beistandschaft in eine Vormundschaft wirksam
begegnet werden könne.
C. -Eine gegen diesen Entscheid vom Rekurrenten
persönlich ergriffene Beschwerde wurde vom Regierungs-
rat des Kantons Luzern durch Erkenntnis vom 13. Ok-
tober 1915 abgewiesen. Der Regierungsrat geht davon
aus, dass gestützt auf die seit dem Entscheid vom 11.
März 1915
zu Ungunsten des Rekurrenten veränderten
Verhältnisse die Bevormundung gemäss Art. 369 ZGB
geboten erscheine
und von der Einholung eines weitern
ärztlichen Gutachtens angesichts des übereinstimmenden
Befundes des Amtsarztes
und des Hausarztes des Rekur-
renten Umgang zu nehmen sei. .
D. -Gegen diesen Entscheid
hat der Rekurrent dIe
zivilrechtliche Beschwerde
an das Bundesgericht ergriffen,
mit dem Antrag, die über ihn verhängte Vormundschaft
sei aufzuheben. Zur Begründung beruft er sich in erster
Linie darauf. dass er vor seiner Bevormundung entgegen
der Bestimmung des Art. 374 Abs. 1 ZGB nicht abgehört
worden sei, da er weder von dem Berichte seines Bei~
standes an den Ortsbürgerrat, noch von dem Gutachten
des Amtsarztes und dem Zeugnis des Hausarztes Kenntnis
erhalten habe. Gemäss Art. 374 Abs. 2 ZGB könne die
vorherige Anhörung des zu
Entmündigenden nur dann
unterlassen werden, wenn sie nach dem Gutachten des
Sachverständigen unzulässig sei.
Darüber habe sich der
Amtsarzt aber gar nicht ausgesprochen. Eventuell machte
der Rekurrent geltend. dass weder die Voraussetzungen
des Art. 369 noch diejenigen des
Art. 370 ZGB gegeben
seien.
E. -In ihren Vernehmlassungen haben der Regie ...
GM Familienrecht. N0 85. rungsrat des Kantons Luzern und der Stadtrat von Luzern auf Abweisung der Beschwerde geschlossen. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
e nter diesen Umständen ist die Beschwerde wegen Verletzung des Art. 374 ZGB gutzuheissen, ohne dass untersucht zu werden braucht, ob die Bevormundung materiell begründet gewesen wäre. -Eine Parteientschä-
~56 . Saehenrecht. N4 86.
digung ist nach konstanter Praxis in einem Falle wie dem.
vorliegenden dem Rekurrenten nicht zuzusprechen.
Demnach.
hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Beschwerde wird gutgeheissen und die über den
Rekurrenten verfügte Vormundschaft aufgehoben.
11. SACHENRECHT
DROITS
REELS
86. Urteil der II. Zivilabtellung vom 15. Dezember 1915
i. S. Siegenthaler gegen Stofer.
Anwendung kantonalen statt eidgenössischen Rechts auf die
rage, ob eine Person, die auf Grund des Art. 694 ZGB
em Notwegrecht beansprucht, Eigentümer der in Betracht
kommenden Liegenschaft sei. .
A. -Der Regierungsrat des Kantons Luzern hat am
15. Juni 1912 dem Rekursbeklagten (l eine Parzelle
Reussgrund im Masse von
rund 350 m
2
,
anstossend an
seine Liegenschaft, zur Auffüllung abgetreten) und ihm
zu dier AuffüHung eine bestimmte Frist angesetzt.
Um die Auffüllungsarbeiten vornehmen zu können,
verlangte der Rekursbeklagte vom Rekurrenten die
Einräumung eines Notwegrechts im Sinne des Art. 694
Z?B, da er zu seinem an der Reuss gelegenen Grund-
stucke zwar eine Zufahrt, aber nur eine solche zum
Zwecke der gewöhnlichen landwirtschaftlichen Be-
nutzung des bereits existierenden Landes, nicht auch
zum Zwecke der Auffüllung von Stromgebiet besass.
B. -Am 17. Februar 1915 fällte der Gemeinderat
Sachenrecht. N. 86. 657
von Littau, der nach dem kantonalen Einführungsgesetz
zum ZGB das Gesuch erstinstanzlich zu behandeln hatte,
folgenden Entscheid:
(l 1. Dem Hrn. Josef Stofer sei ein Notweg-und Fahr-
l) recht in das vom Staate erworbene Reussgebiet von
l) zirka 350 m
2
laut Regierungserkenntnissen vom 15. Juni
l) 1912 und 6. Februar 1915 durch die Liegenschaft Haf.
$ nerei-Krummfluh des Hrn. Gottfried Siegenthaler auf
» der schon bestehenden Strasse bewilligt.
» 2. Hr. Stofer habe Hrn. Siegenthaler hiefür eine ein-
l) malige Entschädigung von 200 Fr. zu zahlen, fällig
.. auf den Tag der Rechtskraftbeschreitung dieser Er-
l) kenntnis.
l) 3. Habe Hf. Stofer die Strasse währerid der Be,.
~ nützung derselben zur Materialabfuhr für Auffüllung
-» des Reussgrundes in gutem Zustande allein zu unter-
• halten und nach Beendigung der Auffüllung die Strasse
I) in guten Zustand zu stellen.
l) 4. Allfäliigen Schaden, welcher durch Benützung der
I) Strasse dem Hro. Siegenthaler an seinen Hafnereiein-
• richtungen oder sonstwie zugefügt wird, habe Hr. Stofer
I) selbstverständlich zu ersetzen. »
Diesen Entscheid zog der Rekurrent an den Regie-
rungsrat des Kantons Luzern weiter, indem
er haupt-
sächlich geltend machte, dass der Rekursbeklagte
mangels Eintrags im Grundbuch
gar nicht (l Grund-
eigentümer» im Sinne des Art. 694 ZGB, d. h. nicht
Eigentümer des Terrains sei, für das
er den Notweg be..,.
anspruche.
Der Regierungsrat erkannte darauf am 15. Mai 1915
als
(4 Rekursinstanz in allen Verwaltungsstreitigkeiten l):
« 1. Hr. Josef Stofer habe Anspruch auf Einräumung
• eines Nolwegrechtes über die rekurrentische Liegen-
I) schaft auf dem bisherigen Trasse für Zuführung des
I) nötigen Materials zur Auffüllung des ihm vom Staate
I) überlassenen Reussbodens.
)} Dieser Anspruch erlischt mit dem Ablauf der Kon ...
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