Paternity action inadmissible after miscarriage

BGE 41 II 648Amtliche Sammlung des Bundesgerichts (BGE) / Band II15.06.1914Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The plaintiff sought maintenance-related payments and satisfaction from the defendant after becoming pregnant by him and suffering a miscarriage at 14 weeks. The Bern appellate court had dismissed the action, holding that Arts. 309, 317, and 318 ZGB do not apply to miscarriage. The Federal Court limited itself to the family-law claims and refused to examine any possible tort claim under Art. 41 OR in these proceedings. It held that a paternity action requires the existence of a child, and that the statutory reference to a stillborn child cannot be extended to a miscarriage before viability. The appeal was dismissed and the cantonal judgment affirmed.

Omnilex-Regeste

Art. 309 Abs. 2, Art. 317, 318 und 46 ZGB; Voraussetzungen der Vaterschaftsklage bei Fehlgeburt. Die Vaterschaftsklage ist familienrechtlicher Natur und setzt grundsätzlich die Existenz eines Kindes voraus. Art. 309 Abs. 2 ZGB, wonach Vermögensleistungen auch bei Totgeburt eingeklagt werden können, ist nicht extensiv auf die Fehlgeburt auszudehnen; der Begriff der Totgeburt ist nach medizinisch-forensischer Terminologie erst nach Ablauf der 28. Schwangerschaftswoche erfüllt. Eine vor diesem Zeitpunkt erfolgte Abtreibung der Leibesfrucht begründet keinen Anspruch auf die in Art. 317 und 318 ZGB vorgesehenen Leistungen. Der aus Art. 46 ZGB folgende zivilstandsrechtliche Schutz des nasciturus schließt eine Qualifikation der vor dem sechsten Monat verlorenen Leibesfrucht als 'Kind' aus (consid. 2).

Gesamter Gesetzestext

FamlJienrecht. Ne 84. 84. Urteil der XI. Zivila.bteilung vom 2l Delamber 1916 i. S. Heyer, Klägerin, gegen Xohler, B.eklagten. Unzulässigkeit der (, Vaterschaftsklage im Falle einer Fehl- geburt. A. -Die Klägerin hat im Sommer 1914 mit dem Beklagten geschlechtlich verkehrt. Am 16. Oktober des selben Jahres erfolgte bei ihr nach 14wöchentIicher Schwangerschaft eine Fehlgeburt. Gestützt hierauf ver- langt sie vom Beklagten die in Art. 317 ZGB vorge- sehenen Vermögensleistungen, sowie eine Genugtuungs- summe im Sinne des Art. 318. B. -Durch Urteil vom 30. Juni 1915 hat der Ap- pellationshof des Kantons Bern die Klage abgewiesen, weil Art. 317 und 318, wie auch Art. 309 Abs. 2 ZGB, auf den Fall einer Fehlgeburt nicht anwendbar seien. Auf verschiedene, vom Beklagten erhobene Einreden ist das Gericht infolgedessen nicht eingetreten; ebenso- wenig andrerseits auf eine Prüfung der Frage, ob der Klägerin auf Grund von Art. 41 ff. OR ein Anspruch znstehe. C. -Gegen dieses Urteil richtet sich die vorliegende Berufung mit dem Antrag auf Gutheissung der Klage" eventuell Rückweisung der Sache an die Vorinstanz. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

  1. -Zu entscheiden ist einzig, ob der Klägerin auf Grund der Art. 309 und 318 ZGB ein Anspruch auf Schadenersatz im Sinne des Art. 317, sowie auf Genug- tuung zustehe. Die weitere Frage, ob die Klägerin viel- leicht einen Anspruch aus Art. 41 OR besitze, ist n diesem Prozesse deshalb nicht zu untersuchen, weil sie vor den kantonalen Instanzen nur im ordentlichen Ver- fahren hätte behandelt werden können, während hier- Familienrecht. N° 84. 649 das sogenannte Verfahren nach Prozessdekret Platz ge- griffen hat.
  2. -Die Vorinstanz hat zutreffend ausgeführt, dass Art. 309 Abs. 2 ZGB, wonach die Vermögensleistungen an die Mutter auch dann eingeklagt werden können, wenn das Kind totgeboren ist, auf 1715 Abs. 2 des deutschen BGB zurückgeht, welch letztere Gesetzesbe- stimmung allgemein dahin ausgelegt wird, dass sie im Falle der Feh I g e bur t, d. h. der Abstossung einer Leibesfrucht vor der 28. Schwangerschaftswoche, keine Ansprüche gegen den Schwängerer gewährt. Ebenso hat die Vorinstanz zutreffend und hinreichend auseinander- gesetzt, warum eine Aeusserung des Referenten im Nationalrat, dass die Mutter die Vermögensleistungen für sich auch dann einklagen könne, wenn das Kind (I beispielsweise totgeboren sei, keinen zwingenden Schluss zu Gunsten einer abweichenden Auslegung des Art. 309 Abs. 2 gestattet. Zu betonen bleibt nur noch, dass nach der im ZGB zur Geltung gekommenen Auf- fassung die Vaterschaftsklage farn i I i e n r e c h t - li ehe r Natur ist, dass aber von einem familienrecht- lichen Verhältnis zwischen dem ausserehelichen Schwän- gerer und der Geschwängerten nur dan n gesprochen werden kann, wenn entweder ein Eheversprechen abge- geben, oder aber ein Kin d erzeugt wurde. Das Zivil- recht ist überhaupt zunächst nur aus Rücksicht auf das Kin d dazu gelangt, sich mit den Folgen einer ausserehelichen Schwängerung zu befassen, und bloss im Anschluss an die Regelung der Alimentationsansprüche des Kindes ist mit der Zeit auch der Geschwängerten. als der Mutter des alimentationsberechtigten Kindes, ein An- spruch auf Ersatz der Kindsbettkosten und unter Um- ständen auf eine Genugtuungssumme zuerkannt worden. Die erste und oberste Voraussetzung der Klage blieb aber auch weiterhin die Existenz eines Kin des. Es bedeutet daher bereits eine Ausdehnung des Klage- rechts zu Gunsten der Geschwängerten, wenn Art. 309

Familienrecht. No a4. Abs. 2 ZGB bestimmt, dass die ( VermögensleiStungen an die Mutter auch dann eingeklagt werden können, wenn das Kind ... totgeboren oder vor dem Urteil gestorben ist. I) Unter diesen Umständen sind die Aus- drücke Vater . Mutter , ( Kind I) und (I totgeboren in der zitierten Gesetzesbestimmung jedenfalls nicht e x te n s i v zu interpretieren, sondern der Richter hat sich dabei im Zweifel an die medizinische und speziell auch f 0 ren s i s c h -medizinische Terminologie zu halten, wonach von. Totgeburt erst nach Ablauf der 28. Schwangerschaftswoche, vorher aber -weil die vor dieser Zeit abgetrennte Leibesfrucht von vornherein nicht lebensfähig ist -von Fehlgeburt l) gesprochen wird. Dies würde dazu führen, eine Klage der Ge- schwängerten auf die in Art. 317 und 318 vorgesehenen Leistungen nur nach Beendigung einer mindestens 28 wöchentlichen Schwangerschaft zu gewähren. Sollte nun auch mit Rücksicht auf Art. 46 ZGB, wonach jede nach dem sec h s t e n Mon a t der Schwangerschaft erfolgte Fehlgeburt dem Zivilstandsbeamten anzuzeigen ist, eine weitere Ausdehnung der Rechte der Geschwän- gerten auf die Fälle einer Schwangerschaft von weniger als 28 Wochen, jedoch mehr als 6 Monaten anzunehmen sein, so verbietet sich doch unter allen Umständen gerade mit Rücksicht auf Art. 46 die Ausdehnung jener Rechte auf den Fall einer Schwangerschaft von weniger als 6 Monaten. Denn eine Leibesfrucht, die nach einer positiven Gesetzesbestimmung zivilstandsamtlich voll- kommen zu ignorieren ist, kann nicht als (I Kind im Sinne einer andern Bestimmung desselben Gesetzbuches anerkannt werden. Dieser Lösung stehen die Art. 31 Abs.2, 308,311, 393 Ziff. 3, 544 Abs. 1 und 605 Abs. 1, die den Schutz des nasciturus betreffen, nicht entgegen. Sind sie auch schon vor der 28. Schwangerschaftswoche und sogar vor Ab- lauf des sechsten ,M:onats seit der Konzeption anwend- bar, so sind sie es doch nur unter der Resolutivbedin-

gung, dass ein lebendes Kind) geboren werde. Darüber, wann diese Bedingung als erfünt zu . gelten habe, sprechen sie sich nicht aus. Die vorliegende, auf Grund einer bloss 14wöchent- lichen Schwangerschaft eingereichte Vaterschaftsklage I) ist deshalb mit Recht von der Vorinstanz abgewiesen worden. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Appellationshofes des Kantons Bern vom 30. Juni 1915 bestätigt. 85. Urteil der II. Zivila.bteilung vom 21. Dezember 1915 i. S. Haa.s, Rt.kurrent, gegen Ortsbürgerrat der Stadt Luzern, beschwerdebeklagte Behörde. Art. 374 Z G B : Anspruch eines zu bevormundenden Ver- beiständeten auf Gewährung des rechtlichen Gehörs; Begriff der Zulässigkeit der vorgängigen Anhörung. A. -Am 15. Juni 1914 wurde der Hekurrent angeblich auf eigenes Begehren hin vom Ortsbürgerrat der Stadt Luzern gestützt auf Art. 394, eventuell gemäss Art. 393 ZifT. 2 ZGB unter Beistandschaft gestellt. Gegell diesen Entscheid beschwerte sich der Rekurrent beim Regie- rungsrat des Kantons Luzern, indem er bestritt, ein förm- liches Gesuch um Verbeiständung gestellt zu haben und geltend machte, er habe lediglich das Verlangen nach einem ständigen Re c h t s beistand geäussert, der ihm bei seinen wichtigern Rechtshandlungen und Finanzoperationen zur Seite stehen möchte. Durch Entscheid vom 11. :März 1915 wies der Regierungsrat die Beschwerde des Rekurrenten mit der Begründung ab, dass nach den Erhebungen des

Schlagwörter

paternity actionmiscarriagestillbirthmaintenance expensessatisfactionfamily lawnasciturusprocedural scope

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the mother's claims under Arts. 309, 317 and 318 ZGB are available after a miscarriage at 14 weeks.

Extrahierter Entscheid

No. A paternity action and the related claims for maintenance expenses and satisfaction presuppose the existence of a child; a miscarriage before viability is not treated as a stillbirth under Art. 309(2) ZGB.

Extrahierte Begründung

The Court held that the law protects the child first; only in connection with the child's maintenance claims was the mother granted derivative claims. The terms 'child' and 'stillborn' in Art. 309(2) must not be extended to miscarriage. Medical and forensic terminology distinguishes stillbirth from miscarriage, and Art. 46 ZGB confirms that a fetus ignored by civil status law cannot be equated with a child.

Kernrechtsfrage

Whether the plaintiff's possible tort claim under Art. 41 OR could be examined in this proceeding.

Extrahierter Entscheid

No. That question was not to be examined here because it could only have been dealt with in ordinary proceedings before the cantonal courts, not in the present process after process decree.

Extrahierte Begründung

The Court limited the review to the claims based on Arts. 309 and 318 ZGB and excluded the tort issue for procedural reasons.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.