BGE 41 II 648
BGE 41 II 648Bge15.06.1914Originalquelle öffnen →
648 FamlJienrecht. Ne 84. 84. Urteil der XI. Zivila.bteilung vom 2l Delamber 1916 i. S. Heyer, Klägerin, gegen Xohler, B.eklagten. Unzulässigkeit der (, Vaterschaftsklage » im Falle einer Fehl- geburt. A. -Die Klägerin hat im Sommer 1914 mit dem Beklagten geschlechtlich verkehrt. Am 16. Oktober des~ selben Jahres erfolgte bei ihr nach 14wöchentIicher Schwangerschaft eine Fehlgeburt. Gestützt hierauf ver- langt sie vom Beklagten die in Art. 317 ZGB vorge- sehenen Vermögensleistungen, sowie eine Genugtuungs-· summe im Sinne des Art. 318. B. -Durch Urteil vom 30. Juni 1915 hat der Ap-· pellationshof des Kantons Bern die Klage abgewiesen, weil Art. 317 und 318, wie auch Art. 309 Abs. 2 ZGB, auf den Fall einer Fehlgeburt nicht anwendbar seien. Auf verschiedene, vom Beklagten erhobene Einreden ist das Gericht infolgedessen nicht eingetreten; ebenso- wenig andrerseits auf eine Prüfung der Frage, ob der Klägerin auf Grund von Art. 41 ff. OR ein Anspruch znstehe. C. -Gegen dieses Urteil richtet sich die vorliegende Berufung mit dem Antrag auf Gutheissung der Klage" eventuell Rückweisung der Sache an die Vorinstanz. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
650 Familienrecht. No a4. Abs. 2 ZGB bestimmt, dass die {( VermögensleiStungen an die Mutter» auch dann eingeklagt werden können, « wenn das Kind ... totgeboren oder vor dem Urteil gestorben ist. I) Unter diesen Umständen sind die Aus- drücke « Vater ». « Mutter », {( Kind I) und (I totgeboren» in der zitierten Gesetzesbestimmung jedenfalls nicht e x te n s i v zu interpretieren, sondern der Richter hat sich dabei im Zweifel an die medizinische und speziell auch f 0 ren s i s c h -medizinische Terminologie zu halten, wonach von. Totgeburt» erst nach Ablauf der 28. Schwangerschaftswoche, vorher aber -weil die vor dieser Zeit abgetrennte Leibesfrucht von vornherein nicht lebensfähig ist -von « Fehlgeburt l) gesprochen wird. Dies würde dazu führen, eine Klage der Ge- schwängerten auf die in Art. 317 und 318 vorgesehenen Leistungen nur nach Beendigung einer mindestens 28 wöchentlichen Schwangerschaft zu gewähren. Sollte nun auch mit Rücksicht auf Art. 46 ZGB, wonach jede nach dem sec h s t e n Mon a t der Schwangerschaft erfolgte Fehlgeburt dem Zivilstandsbeamten anzuzeigen ist, eine weitere Ausdehnung der Rechte der Geschwän- gerten auf die Fälle einer Schwangerschaft von weniger als 28 Wochen, jedoch mehr als 6 Monaten anzunehmen sein, so verbietet sich doch unter allen Umständen gerade mit Rücksicht auf Art. 46 die Ausdehnung jener Rechte auf den Fall einer Schwangerschaft von weniger als 6 Monaten. Denn eine Leibesfrucht, die nach einer positiven Gesetzesbestimmung zivilstandsamtlich voll- kommen zu ignorieren ist, kann nicht als (I Kind» im Sinne einer andern Bestimmung desselben Gesetzbuches anerkannt werden. Dieser Lösung stehen die Art. 31 Abs.2, 308,311, 393 Ziff. 3, 544 Abs. 1 und 605 Abs. 1, die den Schutz des nasciturus betreffen, nicht entgegen. Sind sie auch schon vor der 28. Schwangerschaftswoche und sogar vor Ab- lauf des sechsten ,M:onats seit der Konzeption anwend- bar, so sind sie es doch nur unter der Resolutivbedin- Familienrecht. N0 85. 651 gung, dass ein lebendes « Kind)} geboren werde. Darüber, wann diese Bedingung als erfünt zu . gelten habe, sprechen sie sich nicht aus. Die vorliegende, auf Grund einer bloss 14wöchent- lichen Schwangerschaft eingereichte «Vaterschaftsklage I) ist deshalb mit Recht von der Vorinstanz abgewiesen worden. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Appellationshofes des Kantons Bern vom 30. Juni 1915 bestätigt. 85. Urteil der II. Zivila.bteilung vom 21. Dezember 1915 i. S. Haa.s, Rt.kurrent, gegen Ortsbürgerrat der Stadt Luzern, beschwerdebeklagte Behörde. Art. 374 Z G B : Anspruch eines zu bevormundenden Ver- beiständeten auf Gewährung des rechtlichen Gehörs; Begriff der « Zulässigkeit ~ der vorgängigen Anhörung. A. -Am 15. Juni 1914 wurde der Hekurrent angeblich auf eigenes Begehren hin vom Ortsbürgerrat der Stadt Luzern gestützt auf Art. 394, eventuell gemäss Art. 393 ZifT. 2 ZGB unter Beistandschaft gestellt. Gegell diesen Entscheid beschwerte sich der Rekurrent beim Regie- rungsrat des Kantons Luzern, indem er bestritt, ein förm- liches Gesuch um Verbeiständung gestellt zu haben und geltend machte, er habe lediglich das Verlangen nach einem ständigen Re c h t s beistand geäussert, der ihm bei seinen wichtigern Rechtshandlungen und Finanzoperationen zur Seite stehen möchte. Durch Entscheid vom 11. :März 1915 wies der Regierungsrat die Beschwerde des Rekurrenten mit der Begründung ab, dass nach den Erhebungen des
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