BGE 41 II 642
BGE 41 II 642Bge14.12.1914Originalquelle öffnen →
Fami11enreebt. N0 83. 83. VrteU der II. ZivUabteUung vom 16. Dezember 1915 i. S. J'illiger u. Gemeinderat Jnnetmoos, Beschwerdeführer, gegen :aegierungsrat des Xantona Nidwalden, beschwerdebeklagte Behörde. U n zu s t ä n d i g k e i t des Bundesgerichts als Zivilgericht zur Behandlung eines mit einer zivilrechtlichen Beschwerde im Zusammenhang stehenden staatsrechtlichen Rekurses. Art. 14 Abs. 3 SchITZGB; Aufhebung einer unter der Herrschaft des alten Rechts verfügten Ge s chI e c h t s- vormundschaft. A. -Die Rekurrentin Agnes Filliger-Christen, die vor zirka 25 Jahren ihren seit dem Jahre 1908 in der Armen- anstalt Stans versorgten Ehemann verliess, um sich nach Amerika zu begeben, wo sie sich noch heute aufhält, wurde unter der Herrschaft des alten nidwaldner Rechts gestützt auf die Unfähigkeit ihres Ehemannes zur Ver- waltung des ehelichen Vermögens unter Vormundschaft gestellt; ihr in der Verwaltung des Vormundes stehendes Vermögen betrug im Jahre 1915 rund 4800 Fr. Im Jahre 1914 verlangte die Beschwerdefi,ihrerin. durch ihren Vor- mund beim Gemeinderat Ennetmoos als Vormundschafts- behörde die Herausgabe von 2000 Fr. von ihrem Ver- mögen. Mit Rücksicht darauf, dass sich der Ehemann der Rekurrentin im Armenhaus befindet, fragte der Gemeinde- rat Ennetmoos die Armenverwaltung von Stans an, wie sie sich zu diesem Begehren stelle. Hierauf verlangte die Armenverwaltung beim Regierungsrat des Kantons Nid- waIden, es sei ihr, vor der Aushändigung des Vermögens an die Rekurrentin, der seit dem Jahre 1909 verfallene Zins dieses Vermögens, der zum Kapital geschlagen wor- den sei, zur Deckung der Kosten des Unterhalts des Ehe- mannes der Rekurrentin herauszugeben. Am 14. Dezember 1914 erkannte der Regierungsrat über das Begehren der Rekurrentin: ({ a) Der Gemeinderat von Ennetmoos wird & angewiesen. das Vermögen der Frau Filliger unter vor- Familienreeht. N° 83. 643 t) mundschaftlicher Verwaltung zu behalten; b) Die in den »Jahren 1909 und folgenden erzielten Ueberschüsse aus » dem Frauenvermögen, wie sie durch das Vogtsbuch aus- » gewiesen werden, sind der Armenverwaltung Stans an »die Kosten des Unterhalts ihres Ehemannes Johann ) Filliger auszuhändigen. I) Dieser Entscheid, der haupt- sächlich auf der Erwägung beruht, dass dem Ehemann der Rekurrentin ein N utzniessungsrecht an dem Vermögen seiner Frau zustehe, wurde vom Gemeinderat Ennetmoos dem Vormund der Rekurrentin mitgeteilt, die selber erst im März 1915 davon Kenntnis erhielt und unmittelbar darauf, am 10. April 1915, beim Gemeinderat Ennetmoos die Aufhebung der Vormundschaft gestützt auf § 168 des kantonalen Einführungsgesetzes zum ZGB beantragte, wonach Vormundschaften, die über Ehefrauen wegen Ent- zugs der ehemännlichen Vormundschaft oder Bevormun- dung des Ehemannes ausgesprochen worden sind, aufge- hoben werden müssen. Hierauf hob der Gemeinderat von Ennetmoos die über die Rekurrentin verhängte Vormund- schaft auf und publizierte die Aufhebung im kantonalen Amtsblatt vom 7. Mai 1915; einige Wochen später wurde dann auch Schlussvogtsrechnung gestellt und das Ver- mögen der Rekurrentin ihrem Vertreter ausgehändigt. B. -Am 20. August 1915 beschwerte sich die Armen- verwaltung Stans beim Regierungsrat des Kantons Nid- waiden über die durch den Beschluss des Gemeinderats Ennetmoos bewirkte Schädigung der Armenkasse. In sei- ner Vernehmlassung vom 4. September 1915 berief sich der Gemeinderat Ennetmoos hauptsächlich darauf, dass sein Entscheid innert nützlicher Frist von keiner Seite angefochten und daher in Rechtskraft getreten sei und dass es sich bei dem Anspruch der Armenverwaltung auf das Vermögen der Rekurrentin um einen vom Richter zu beurteilenden Anspruch rein zivilrechtlicher Natur handle. Hierauf verfügte der Regierungsrat des Kantons NidwaIden am 20. September 1915: «( 1. Der Regierungs- »rat hält an seinem Beschluss vom 14. Dezember 1914
644 Familienrecht. N° 83. )} in Sachen Filliger in vollem Umfang fest; 2. Der Vor- )} mundschaftsbehörde von Ennetmoos wird wegen krasser » Missachtung und Zuwiderhandlung gegen Beschlüsse » der zuständigen Oberbehörde eine Rüge erteilt; 3. Der » Gemeinderat von Ennetmoos wird angewiesen, den frü· » heren Rechtszustand wieder herzustellen. Für allen Scha- l) den, welcher aus dieser Missachtung der oberbehörd- » lichen Verfügung Dritten gegenüber entsteht, werden » ihnen (den Dritten) alle Rechte gewahrt.» C. -Gegen diesen Entscheid haben die Rekurrenten an das Bundesgericht rekurriert, mit dem Antrag, es sei die Schlussnahme des Regierungsrates von Nidwalden vom 20. September 1915 in allen Teilen und unter Kosten- folge für die rekursbeklagte Behörde aufzuheben. Zur Be- gründung ihres als ziv-ilrechtliche Beschwerde ergriffenen Rekurses führt die Rekurrentin Agnes Fil- Ii ger im wesentlichen aus, dass die über sie verhängte Vormundschaft mit der Einführung des ZGB ipso jure dahingefallen sei; durch den angefochtenen Entscheid des Regierungsrates sei sie ohne Entmündigungsverfahren und ohne dass ein gesetzlicher Grund bestehe neuerdings unter Vormundschaft gestellt worden. Abgesehen hievon habe der rechtskräftig gewordene Beschluss des Gemein- derates Ennetmoos ohne Vorliegen eines Hekurses an den Regierungsrat und ohne Einholung einer Antwort von der Bevormundeten vom Regierungsrat gar nicht aufge- hoben werden können, so dass auch in dieser Beziehung der Anspruch der Rekurrentin auf Gewährung des recht- lichen Gehörs verletzt worden sei. Demgegenüber könne sich der Regierungsrat nicht auf seinen Beschluss vom 14. Dezember 1914 berufen, da dieser Beschluss nicht die Aufhebung der Vormundschaft, sondern nur die Herausgabe eines Teiles des Vermögens der Rekurren- tin betroffen habe und der Regierungsrat mangels Anrufung durch die Parteien und mangels Anhörung des Gemeinderates Ennetmoos über die Begehren der Armenbehörde zu diesem Entscheid überhaupt nicht Familienrecht. N° 83. 645 berechtigt gewesen sei. -Zur Begründung seines als s t a at s re c h t li ehe B e s c h wer d e ergriffenen Re- kurses macht der G e m ein der a t E n n e t m 0 0 s Will- kür, Verletzung der Kantonsverfassung über die Behör- denkompetenzen und die Gewaltentrennung geltend; er hält dafür, dass der staatsIechtliehe Rekurs wegen der Konnexität der Sache einheitlich mit der zivilrtchtlichen Beschwerde zu beurteilen sei. D. -Der Regierungsrat des Kantons Nidwalden hat unter Hinweis auf die Rechtskraft seines Beschlusses vom 14. Dezember 1914 auf Abweisung der Beschwerde geschlossen, indem er hauptsächlich geltend macht, der Beschluss vom 20. September 1915 enthalte nichts neues, sondern stelle lediglich eine Bestätigung desjenigen vom 14. Dezember 1914 dar; die Beschwerde sei daher gegen- standslos. Das Bundesgericht zieht in Erwägung;
646 Familienrecht. N° 83. holung eines nicht angefochtenen früheren Beschlusses darstellet so dass die dagegen ergriffene Beschwerde {< gegenstandslos» sei. Mit dem Entscheid des Regierungs- rates vom 20. September 1915 ist vielmehr die im Mai 1915 vom Gemeinderat Ennetmoos aufgehobene Vor- mundschaft über die Rekurrentin wieder eingesetzt und damit implicite das im April 1915 gestellte Aufhebungs- begehren der Rekurrentin. von dem der Regierungsrat durch die Vernehmlassung des Gemeinderates Ennetmoos vom 4. September 1915 Kenntnis erhalten hatte, abge- wiesen worden. Es handelt sich daher bei dem Beschluss der Vorinstanz vom 20. September 1915 nicht um die blosse Wiederholung des früheren Entscheides auf Grund des früheren Tatbestandes, sondern um einen neuen Ent- scheid auf Grund eines neuen, erst seit dem Entscheid vom Jahre 1914 eingetretenen Tatbestandes. An dieser Auffassung ändert der Umstand nichts, dass durch den Beschluss vom September 1915 das, was durch den frü- heren Entscheid erklärt worden war (Weiterführung der Vormundschaft), lediglich noch einmal ausgesprochen worden ist. Denn damit hat der Regierungsrat doch das neue, erst seit dem früheren Entscheid gestellte Begehren um Aufhebung der Vormundschaft, das die eIste Instanz gutgeheissen hatte, abgewiesen. -sodass dieser Entscheid der Weiterziehung an das Bundesgericht auch dann unter- liegen muss, wenn früher einmal ein gleicher Entscheid über die Fortführung der Vormundschaft ohne Vorliegen eines Aufhebungsbegehrens ergangen ist. Wenn aber auch im Sinne der Vorinstanz in dem Entscheid vom 20. Sep- tember 1915 lediglich eine Wiederholung des Entscheides vom 14. Dezember 1914 erblickt werden wollte, so wäre auf die zivilrechtliche Beschwerde doch jedenfalls deshalb einzutreten, weil der angefochtene Entscheid, wie aus Er- wägung 3 hervorgeht, in Verletzung der den Vormund- schaftsbehörden durch Art. 14 Abs. 3 SchlT. ZGB aufer- legten gesetzlichen Pflicht zustande gekommen ist und Familienrecht. N° 83. daher auch infolge nicht rechtzeitiger Anfechtung nicht t"echtskräftig geworden sein kann. 3. - In der Sache selbst erweist sich die Beschwerde ~hne weiteres als begründet. Nach dem mitgeteilten Tat- bestand ist die Vormundschaft über die Beschwerdefüh- rerin seiner Zeit als Geschlechtsvormundschaft auf Grund des alten kantonalen Rechtes (als Ersatz für die Vormund- -schaft ihres zur Verwaltung des ehelichen Vermögens un- fähigen Ehemannes) verfügt worden. Da das neue Recht eine solche Vormundschaft nicht mehr kennt, war sie da- ner mit dem Inkrafttreten des ZGB gemäss Art. 14 Ahs. 3 SchlTZGB (gleich wie die Altersvormundschaft ; vergl. AS 40 II S. 94), von Amtes wegen aufzuheben, wenn nicht ein anderer, dem neuen Recht entsprechender Vormund- "schaftsgrund nachgewiesen wurde (vergl. AS 38 II S. 442 f.). Dass ein solcher neurechtlicher Vormundschaftsgrund vor- liege, ist jedoch von der beschwerdebeklagten Behörde selber nicht einmal behauptet worden, so dass die Vor- mundschaft gestützt auf Art. 14 Abs. 3 SchlTZGB als gesetzwidrig aufgehoben werden muss, womit natürlich auch die Verfügung der Vorinstanz über das Vermögen ,der Rekurrentin dahinfällt. 4. -Da sich der Regierungsrat des Kantons Nidwal- den mit dem angefochtenen Entscheid einer offenbaren Gesetzesverletzung schuldig gemacht hat, sind die dadurch verursachten Gerichtskosten des bundesgerichtlichen Ver- fahrens ihm aufzuerlegen; desgleichen ist er zur Bezah- lung einer Parteientschädigung an die Beschwerdeführer zu verurteilen (vergl. AS 40 II S. 95). Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Beschwerde wird, soweit darauf eingetreten werden kann, gutgeheissen und die über Frau Agnes Filliger- Christen bestehende Vormundschaft aufgehoben. AS 41 Il -1915 43
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