Art. 18 OR; Art. 177 Abs. 3 ZGB; qualification of a loan-form transaction as debt assumption by a wife; the court determines contractual content by the parties’ real will, not by the form or wording chosen. Where, under the guise of a loan, the parties intend direct payment to third creditors and substitution of the wife for the husband as debtor, the transaction is to be treated as a privative or cumulative assumption of the husband’s debts. Such assumption constitutes a typical intercession act and is void absent the required approval of the guardianship authority. The bank’s restitution claims, if any, lie not against the wife but potentially against the husband (consid. 1-2).
Berufung an sich unzulässig. Fragen liessen sich höchstens. ob nicht die VorilHltam kraft irgend welcher bundes- rechtlicher Bestimmung zur sofortigen Beurteilung der streitigen Forderung gehalten gewesen wäre, in welchem Falle für das Bundesgericht eine Rückweisung zu neuer Entscheidung in Betracht kommen könnte. Allein einen Rückweisungsantrag hat der Beklagte nicht gestellt. Zu- dem handelt es sich bei der vorinstanzlichen Erwägung, dass die vorliegende Forderungssache nicht im jetzigen Verfahren getrennt, sondern in einem andern Prozesse zusammen mit den sonstigen Streitpunkten auf Grund der bereits gerichtlich angeordneten Rechnungsstellung zu erledigen sei, weniger um die Anwendung des mate- riellen Rechtes (über die einfache Gesellschaft) als der kantonalen prozessrechtlichen Bestimmungen, die das gegenseitige Verhältnis verschiedener Verfahren regeln. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Auf die Berufung wird nicht eingetreten. IV. SCHULDBETREIBUNGS-UND KONKURSRECHT POURSUITES ET FAILLITES Siehe 111. Teil N° 86. -Voir Ille partie n° 86. OFDAG Offset-, Formular-und Fotodruck AG 3000 Bem
Dieser Schuldanerkennung waren die Unterschriften von drei Bürgen beigefügt. Die Beklagte zahlte die Valuta tatsächlich nicht der Klägerin, sondern, unter Hinzufügung von 51 Fr. 55 Cts., die sie nebst ihren Spesen vom Ehemann der Klägerin erhob, den genannten Banken in Schöftland und Menzi- ken aus, denen sie einfach mitgeteilt hatte, dass sie mit der Ablösung t der betreffenden Kapitalien gegen Aushändigung der (l quittierten Titel beauftragt t sei. Die erstgenannte Bank schickte der Beklagten den seiner Zeit von Humbert ausgestellten Schuldtitel quittiert zu; die zweitgenannte Bank stellte ihr dagegen, weil das Ka- pital geschuldet blieb, nur eine Quittung für die emp- fangenen 275 Fr. aus. Die (c Quittungen erklärte die Be- klagte, mit Schreiben vom 24. Mai 1913 an den Ehemann der Klägerin, die sem zuzustellen. Der Konkurs wurde darauf widerrufen. Dagegen er- ging im April 1914 ein neues Konkurserkenntnis, worauf die Beklagte einerseits von der Klägerin die sofortige Be- zahlung des (c Vorschusses von 2500 Fr., andrerseits von der Konkursverwaltung die Anerkennung einer Konkurs- forderung in derselben Höhe verlangte. B. -Durch Urteil vom 25. Juni 1914 hat das Ober- gericht des Kantons Aargau auf Grund des von der Klägerin angerufenen Art. 177 Abs. 3 ZGB erkannt: (c Die von der Klägerin im Datum des 19. Mai 1913 unterzeichnete Obligation wird als rechtsungültig er- klärt. C. -Gegen dieses Urteil hat die Beklagte die Berufung an das Bundesgericht ergriffen, mit dem Antrag auf Ab- weisung der Klage, weil Art. 177 ZGB auf den vorlie- genden Fall nicht anwendbar sei. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
Fr. seitens der Klägerin, sowie eines der Beklagten von ihr na c h t I' ä g I ich erteilten Zahlungs auftrages stattgefunden, und es müsste die Frage entschieden werden, ob der Umstand, dass die Darlehenssumme tat- sächlich dem Ehemann der Klägerin zugute gekommen ist und dass die Beklagte von der Absicht der Klägerin, das Geld zur Bezahlung von Schulden ihres Ehemannes zu verwenden, Kenntnis hatte, zur Anfechtung des Dar- lehensgeschäftes auf Grund des Art. 177 Abs. 3 ZGB genüge. Nun steht aber in tatsächlicher Beziehung fest, dass die Darlehensvaluta der Klägerin nie h t in bar ausbe- zahlt worden ist. und dass die Klägerin auch nicht etwa erst im Momente der Unterzeichnung der Empfangsbe- scheinigung, statt das für sre bereitliegende Geld ent- gegenzunehmen. den Auftrag zur Auszahlung an jene heiden Banken erteilt hat (wobei die Beklagte korrekter- weise ihrerseits der K I ä ger i n eine Empfangsbescheini- gung, nämlich für. empfangenes Kommissionsgeld, hätte ausstellen müssen) ; vielmehr war von vornherein zwischen der Beklagten, der Klägerin und deren Bürgen vereinbart. dass die Darlehenssumme nicht der Klägerin, sondern ausschliesslich, und zwar direkt durch die Beklagte, den Banken in Schöftland und Menziken ausbezahlt werden solle. Weder hielt die Klägerin darauf, das Geld bei der Beklagten zu erheben und die Versendung an die beiden andern Banken zu besorgen, noch wollten namentlich die Beklagte und die Bürgen der Klägerin dieser bei der Aufnahme eines Darlehens behilflich sein, über dessen Valuta sie frei hätte verfügen können. Vielmehr wollten einerseits die Bürgen eine Gewähr dafür besitzen, dass das Geld auch wirklich zur Tilgung der (wahrscheinlich
bereits von ihn e n verbürgten) Schulden des Ehemanns der Klägerin bei jenen beiden Banken diene, und andrer- seits war auch der Beklagten daran gelegen, sich zu ver- gewissern, dass der von ihr auszulegende Betrag bestim- mungsgemäss verwendet werde. Dieser Auffassung des ganzen Verhältnisses entspricht es, dass die Beklagte von den Drittgläubigern die Aus- händigung der quittierten Titel verlangt hat und dass diesem ihrem Begehren seitens desjenigen Gläubigers, dessen Forderung an Kapital und Zinsen vollständig ge- tilgt wurde, entsprochen worden ist, während ihr der andere Gläubiger für die allein bezahlten Zinsen eine be- sondere Quittung ausstellte. Sowohl diese Quittung als jenen Schuldtitel händigte nUR ,tlie Beklagte nicht etwa der Klägerin aus, -wozu sie verpflichtet gewesen wäre, wenn sie die Zahlungen an jene bei den Gläubiger einfach im Auftrag der Klägerin, aus dem ihr von dieser wieder- einbezahlten Gegenwert der Darlehenssumme oder infolge einer gewöhnlichen Zahlungsanweisung geleistet hätte; vielmehr schickte sie die Quittungen ) dem Ehe man n, in der Meinung, dass dessen Schuld gegenüber den Ban- ken in Schöftland und Menziken durch die von der Ehe fra u gegenüber ihr, der Be k lag t e n eingegan- gene Schuldverpflichtung ersetzt worden sei. Ob sie ausserdem schon damals -wie dann später, bei Aus- bruch des zweiten Kon:kurses -die Auffassung hatte, dass ihr neben der Klägerin auch deren Ehemann hafte, kann dahingestellt bleiben. Auf alle Fälle geht nämlich aus dem Gesagten hervor, dass es sich bei der ganzen Transaktion vom Mai 1913 in Wirklichkeit nicht um ein der Klägerin von der Beklagten zu gewährendes Dar- lehen gehandelt hat, -wobei die Klägerin die Beklagte angewiesen hätte, die Valuta Dritten auszuzahlen, - sondern um die Novation zweier dem Zustandekommen eines Nachlassvertrags entgegenstehender Schulden des Ehemanns der Klägerin dadurch, dass einerseits an die Stelle der bisherigen Gläubiger die Beklagte, andrerseits
an die Stelle des bisherigen Schuldners, oder auch n e ben ihn, die Klägerin treten sollte. Nach Art. 18 OR ist nun aber der Beurteilung eines Vertrages sowohl nach Form als nach Inhalt. der wi rkli che Vertrags- will e und nicht die allfällig von den Parteien gewählte (C unrichtige Bezeichnung oder Ausdrucksweise. zugrunde zu legen. Diese Gesetzesbestimmung, die namentiich dann von praktischer Bedeutung ist. wenn es sich, wie hier, um oie Frage der R e c h t s g ü I t i g k ei t eines Vertrages handelt, bezieht si ;.h allerdings ihrem Wortlaute nach nur auf solche Fälle. in denen aus Irrtum 0 der z u Si m u I a t ion s z w eck e n eine dem wirklichen Ver- tragswillen nicht entsprechende Bezeichnung oder Aus- drucksweise gewählt wurde. Allein sie muss auch dan n anwendbar sein. wenn, wje dies oft geschieht, die dem wirklichen Vertragswillen nicht genau entsprechende Be- zeichnung einfach des haI b gewählt worden ist, weil sie den üblichen Fonnen des Rechtsverkehrs oder des in Betracht kommenden Geschäftszweiges entspricht, insbe- sondere bei Banken: wenn dadurch die Verwendung eines gebräuchlichen Fonnulars oder eine bequeme Art der Buchung ennöglicht wird. Gerade im vorliegenden Falle mochte es nun als den üblichen Fonnen des Bankver- kehrs entsprechend erscheinen, die Klägerin als Darlehens- nehmerin auftreten zu lassen und demgemäss das für Darlehensauszahlungen gebräuchliche Fonnular, mit den darin enthaltenen stereotypen Worten in bar erhalten zu verwenden. Der Richter aber hat nach dem Gesagten davon auszugehen, dass es sich für die Kontrahenten nicht um ein der Klägerin zu gewährendes Dar 1 ehe n handelte, - über welches die Klägerin frei hätte verfügen können, -sondern einerseits um einen Wechsel in der Gläubigerschaft hinsichtlich zweier Schulden des Ehe- manns der Klägerin, andrerseits um eine, wahrscheinlich privative. möglicherweise aber kumulative S c h u 1 d- übe r nah m e sei t e n s der K 1 ä ger inan Stelle ihres Ehemanns oder neben diesem.
ich e r Inhalt und icht das verwendete Darlehensfor- mular als massgebend zu betrachten, so ergibt sich ohne weiteres die Anwendbarkeit des Art. 177 Abs. 3 ZGB auf den vorliegenden Fall. Denn die (privative oder kumula- tive) Schuldübernahme einer Ehefrau an Stelle ihres Ehe- manns oder neben diesem, der bis dahin allein Schuldner war, ist gerade eine typische Form der Interzessionsge- schäfte, gegen deren übereilten Abschluss die Ehefrau durch die erwähnte Gesetzesbestimmung geschützt wer- den wollte. Der Gesetzgeber ist hier, nach dem Vorbild des römischen Rechts, von der Erwägung ausgegangen, dass im Allgemeinen die Gefahr einer unüberlegten Ver- bürgung von Schulden des Ehemanns, wie auch einer sonstigen U ebernahme solcher Schulden durch die Ehe- frau, grösser sei, als diejenige einer sofortigen Be z a h - I u n g der betreffenden Schulden durch sie. Hätte aber darnach im vorliegenden Falle die Zustimmung der Vor- mundschaftsbehörde zu der von der Ehefrau übernom- menenVerpflichtung eingeholt werden sollen, so muss in Ermangelung einer solchen Zustimmung jene Ver- pflichtung als ungültig erklärt werden. Dass infolge- dessen die Beklagte als nicht begünstigte Bank )) ihren Forderungsanspruch gegen die.Klägerin verliert, während die beiden begünstigten Banken den Gegenwert dieses Forderungsanspruchs behalten können, ist entgegen der Auffassung der Beklagten weder mit Art. 177 ZGB un- vereinbar, noch unbillig. Die Beklagte hat allerdings die Schulden des Ehemanns der Klägerin bei diesen beiden Banken nur aus dem Grunde abgelöst, weil sie glaubte, gleichzeitig die K I ä ger in als Schuldnerin zu erhalten. Diese ihre Annahme hat sich nun als unrichtig erwiesen. Ebensowenig wie aber daraus folgt, dass die Beklagte von den Banken in Schöftland und Menziken ihre Zah- lungen zurückfordern könne -sie kann es des hai b
nicht, weil sie durch diese Zahlungen nicht ihnen, son- dern bloss dem Ehemann der Klägerin eine Zuwendung im Sinne des Art. 62 Abs.2 .OR gemacht hat, -eben- sowenig kann sie umgekehrt aus dem Umstand, dass ihr ein solches Rückforderungsrecht nicht zusteht, irgend einen Anspruch gegenüber der K I ä ger i n ableiten; denn, dass diese etwa, im Gegensatz zur Beklagten, die Unverbindlichkeit ihrer Darlehensverpflichtung ge- kannt und die Rechtsunkenntnis der Beklagten ausge- nutzt habe, ist nicht behauptet worden, und es würden dafür auch keine Anhaltspunkte vorliegen. Ein Rück- forderungsrecht steht der Beklagten vielmehr höchstens gegenüber dem Ehe man n der Klägerin zu, dessen Schulden sie aus einem nicht verwirklichten Grunde Schuldübernahme seitens der Klägerin) getilgt hat; über diesen Rückforderungsanspruch ist aber im gegen- wärtigenProzesse nicht zu entscheiden. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Berufung wird abgewiesen und damit. das U rtei! des Obergerichts des Kantons Aargau vom 25. Juni 1915. bestätigt. 82. Urteil der Il Zivilabteilung vom 9. Dezember 1915 i. S. ltooh gegen ltooh. Antragrecht in Bevormundungssachen. A. -Durch Urteil vom 27. Februar 1915 hat das Bezirksgericht Bremgarten den Beschwerdeführer auf Antrag seiner Söhne, ohne dass ein Antrag der Vormund- schaftsbehörde vorlag, entmündigt. Eine gegen dieses Urteil gerichtete Beschwerde ist am 28. Juni 1912 vom Obergericht des Kantons Aargau abgewiesen worden. Beide Instanzen haben ihrem Urteil ein von zwei Bezirks-