BGE 41 II 626
BGE 41 II 626Bge19.05.1913Originalquelle öffnen →
626 Prozessrecht. N° 80.
80. Urteil der I. Zivila.bteilung vom 6. November 1915
i. S. Dr. med. Ada.m, Beklagter und Berufungskläger,
gegen
H. Schmid-Imfeld, Kläger und Berufungsbeklagter.
Soweit der kantonale Richter im Aberkennungsprozess
über die Gewährung der definitiven Rechtsöffnung erkennt,
entscheidet er keine « Zivilrechtsstreitigkeit » nach
Art. 56 OG, soweit er die Frage des Bestandes der in Be-
treibung gesetzten Forderung in ein anderes Verfahren
verweist, ist sein Urteil kein Haupturteil nach Art. 58
OG. Voraussetzungen für eine R ü c k w eis u n g in letzte-
rer Beziehung.
A. -Durch Kaufvertrag vom 4. November 1911 hat
Ingenieur Gubler in Zürich einem Konsortium, bestehend
aus dem heutigen
(Aberkennung.s-) Kläger Schmid-Imfeld,
dem (Aberkennungs-)Beklagten Adam u. einem
G. Holtz-
scherrer ein Waldgrundstück in Kaptol (Slavonien) ver-
kauft. Ein Teil des Kaufpreises wurde in der Weise be-
zahlt, dass die drei Käufer am 13. November
1911 dem
Verkäufer Gubler
je ein Akzept von 5000 Fr. unterzeich-
neten. Der das Akzept des Klägers Schmid tragende
Wechsel
ist vom Beklagten Ada!ll ausgestellt mit Fällig-
keitstermin vom 20. Februar 1912. Ende Januar 1912
verkauften die Gesellschafter die Besitzung an die A.-G.
Kaptol weiter und der Beklagte erhielt verschiedene
Teilzahlungen an den Kaufpreis, eine letzte am
13. Fe-
bruar 1912, alle zusammen 140,000 Fr. ausmachend. Als
hernach
am 20. Februar der vom Kläger akzeptierte
Wechsel verfiel, löste ihn der Beklagte ein.
Er hatte
sich nämlich laut vorinstanzlicher Feststellung vorher
verpflichtet, entweder die Einlösung für Rechnung des
Klägers selbst vorzunehmen oder diesem das dafür
er-
forderliche Geld rechtzeitig zu überweisen.
B. -Mit Zahlungsbefehl N° 218 des Betreibungsamtes
Zollikon vom 18. April 1912 leitete der Beklagte für den
Betrag von 5000 Fr. des eingelösten Wechsels samt Ver-
zugszins vom 20. Februar an nie ordentliehe Betreibung
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auf Pfändung oder Konkurs ein und erwirkte nach er-
hobenem Rechtsvorschlage am 3. Mai 1912 vom Audienz-
richter des Bezirksgerichts Zürich die provisorische
Rechtsöffnung.
Demgegenüber
hat nunmehr der Betriebene Klage ein-
gereicht mit dem Begehren, es sei die Forderung von
5000 Fr. nebst Zins zu 5 % seit dem 20. Februar 1912,
wofür der Beklagte
in der Betreibung N° 218 am 3. Mai
1912 die provisorische Rechtsöffnung erhalten habe,
gerichtlich abzuerkennen.
Zur Begründung macht er
geltend, er sei von der Bezahlung des von
ihm akzeptier-
ten Wechsels dadurch befreit worden, dass inzwischen
die gekaufte Besitzung
an die A.-G. Kaptol habe weiter
verkauft werden können und der Beklagte den Wechsel
aus dem eingegangenen Kaufpreis eingelöst habe. Dem-
gegenüber bestreitet der Beklagte, dass die Einlösung
aus den von der A.-G. Kaptol erhaltenen Barbeträgell
erfolgt sei; er habe diese vielmehr anderswie
zur Erfül-
IUdg des mit Gubler abgeschlossenen Kaufvertrages vom
/1. November 1911 verwenden müssen. Laut diesem Kauf-
vertrag habe sich ferner der Kläger verpflichtet. ihm
gehörige Wechsel auf Gubler
im Betrage von ungefähr
~O,OOO Fr. an Gubler herauszugeben. Unter der Be-
dingung, dass der Kläger dieser Verpflichtung endlich
nachkomme, habe ihm später der Beklagte die
Ein-
lösung des Akzeptes von 5000 Fr. versprochen. Der
Kläger habe jene Verpflichtung nicht erfüllt, der Be-
klagte aber das Akzept trotzdem eingelöst; er könne es
daher geltend machen.
C. -Die Vorinstanz hat -in Abänderung des die
Klage abweisenden erstinstanzlichen Urteils -
am 14.
April 1915
erkannt: (i Die Klage wird im Sinne der Er
wägungen gutgellCissen und die Erteilung definitiver
Rechtsöffnung in der Betreibung
N° 218 von 1912 wird
verweigert.
»
In den Erwägungen führt das Urteil aus: Die 5000 Fr.
hildeten eine ~\ nzahlung an den Kaufpreis, deli dito drei
628 Prozeasrecht. N° 80. Gesellschafter solidarisch an Gubler geschuldet hätten. Der Kläger verlange, dass die Zahlung aus dem (von der A.-G. Kaptol eingegangenen) Verkaufserlöse gemacht werde, den der Bek12gte, wie unbestritten, erst nach der Ausstellung des Akzeptes durch den Kläger in Empfang genommen habe. Die vom Beklagten erhobene Forderung aus der Einlösung des Akzeptes sei ein An- spruch aus dem Gesellschaftsverhältnis. Es gehe aber nicht an, einen solchen einzelnen Posten aus diesem Ver- hältnis herauszugreifen und geltend zu machen. Beson- ders sei dies unzulässig, nachdem das Gericht in einem andern Streitfalle zwischen den Gesellschaftern eine Widerklage grundsätzlich gutgeheissen habe, wonach der heutige Kläger von seinen Mitgesellschaftern Rechnungs- stellung über den Verkauf des Waldgrundstücks Kaptol verlangt habe. Ob der Kläger die vom Beklagten be- zahlten 5000 Fr. diesem ganz oder teilweise zu ersetzen habe, werde sich aus der abzuwartenden Abrechnung zwischen den Gesellschaftern ergeben. Daher sei die Ab- erkennungsklage zu schützen. D. -Diesen Entscheid hat nunmehr der Beklagte durch Berufung an das Bundesg~richt weitergezogen mit den Begehren: Es sei in Aufhebung des angefochteneIl llrteils die Klage abzuweisen und für die betriebene For- derung definitive Rechtsöffnung zu erteilen, unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu -Lasten der Gegenpartei. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
-Mit einer Zivilrechtsstreitigkeit nach Art. 56 OG hat man es dagegen insoweit zu tun, als sich die Vorin- stanz mit dem materiellen Forderungsrecht beschäf- tigt, dessen Vollstreckung in Frage steht und von dessen Bestand jener Anspruch auf Gewährung der definitiven Rechtsöffnung abhängt. In dieser Beziehung fehlt es indessen für die Zulässig- keit der Berufung an dem durch Art. 58 OG aufgestell- ten Erfordernis eines Hau p t ur t eil s. Ein solches Urteil läge nur vor, wenn die Vorinstanz über den An- spruch des Beklagten auf Bezahlung der in Betreibung gesetzten Forderung entschieden, wenn sie sich also über das Aberkennungsbegehren des Klägers sachlich ausge- sprochen hätte durch eine Feststellung über den Bestand oder Nichtbestand der vom Kläger bestrittenen Forde- rung. Einen Entscheid in diesem Sinne hat sie aber nicht gefällt, vielmehr es abgelehnt, über den Bestand der Forderung zu erkennen, mit der Begründung, dass der verlangte Entscheid in Verbindung mit der Beurteilung anderer zwischen den Parteien (und dem Mitgesellschafter Holtzscherrer) streitiger Ansprüche aus dem Gesellschafts- verhältnis zu erfolgen habe. Im zivilrechtlichen Punkte hat hiernach ihre Beurteilung der Aberkennungsklagc den Charakter nicht eines End-sondern eines Inzidental-: entscheides, was im Dispositiv dadurch zum Ausdruck kommt, dass die Klage nur im « Sinne der Erwägungen ) gutgeheissen wird. Auch insoweit ist also die vorliegende
680 Prozessrecht. ND 80. Berufung an sich unzulässig. Fragen liessen sich höchstens, ob nicht die Vorifts.taflg kraft irgend welcher bundes- rechUicher Bestimmung zur sofortigen Beurteilung der streitigen Forderung gehalten gewesen wäre, in welchem Falle für das Bundesgericht eine Rückweisung zu neuer Entscheidung in Betracht kommen könnte. Allein einen Rückweisungsantrag hat der Beklagte nicht gestellt. Zu- dem handelt es sich bei der vorinstanzlichen Erwägung, dass die vorliegende Forderungssache nicht im jetzigen Verfahren getrennt, sondern in einem andern Prozesse zusammen mit den sonstigen Streitpunkten auf Grund der bereits gerichtlich angeordneten Rechnungsstellung zu erledigen sei, weniger um die Anwendung des mate- riellen Rechtes (über die einfache Gesellschaft) als der kantonalen prozessrechtlichen Bestimmungen, die das gegenseitige Verhältnis verschiedener Verfahren regeln. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Auf die Berufung wird nicht eingetreten. IV. SCHULDBETREIBUNGS-UND KONKURSRECHT POURSUITES ET FAILLITES Siehe 111. Teil N° 86. -Voir Ille partie n° 86. OFDAG Offset-, Formular-und Fotodruck AG 3000 Bem
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